BVwG I403 1319782-1

I403 1319782-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Ermittlungsdaten, Glaubwürdigkeit, Haft, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1319782-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1319782.1.00

Spruch

I403 1319782-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl. 06 08.697-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Gabun, stellte am 20.08.2006 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an Gabun einen Monat zuvor verlassen zu haben, da er nach der Teilnahme an Demonstrationen gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im November 2005 inhaftiert gewesen sei und nur aufgrund der Freundschaft seines XXXX freigekommen sei.

2. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesasylamt am 29.08.2006 einvernommen. Er erklärte, vom XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX im Gefängnis in XXXX gewesen zu sein. Er habe kein Gerichtsverfahren gehabt, sei aber beschuldigt worden, an den Ausschreitungen gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen am 15. Dezember 2005 beteiligt gewesen zu sein.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.01.2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe.

4. Das Bundesasylamt gab am XXXX eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Nigeria, zuständig für Gabun, in Auftrag, um die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Die Anfragebeantwortung verzögerte sich, unter anderem da die Botschaft von Gabun dem Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft zunächst kein Visum ausstellte. Die Anfrage wurde am XXXX beantwortet und ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten zu den Präsidentschaftswahlen um einige Tage vom tatsächlichen Datum abwichen. Es wurde bestätigt, dass es zu einer Demonstration und im Zuge derer zu einzelnen Verhaftungen gekommen sei. Nach Auskunft des XXXX sei keiner aber mehr als zwei Tage festgehalten worden; der Name des Beschwerdeführers finde sich auch nicht in den Aufzeichnungen des XXXX.

5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2008 mit den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwaltes konfrontiert. Er blieb allerdings bei seinem Vorbringen. Er wiederholte, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Ablehnung des amtierenden Präsidenten um sein Leben fürchten müsste.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, zugestellt am 10.06.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.08.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde auch der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation sei insbesondere aufgrund verschiedener Ungereimtheiten im Vorbringen und der Erhebungsergebnisse der Österreichischen Botschaft nicht glaubwürdig. Eine besondere Gefährdungssituation sei nicht erkennbar und eine Ausweisung bedeute keinen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte, insbesondere da der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe.

7. Binnen offener Frist wurde am 13.06.2008 Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte erhoben. Es wurde beantragt, die Rechtsmittelinstanz möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anordnen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer Asyl oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, seine Inhaftierung nachzuweisen. Gerade wenn man ohne Gerichtsverhandlung festgehalten werde, könne davon ausgegangen werden, dass es keine offiziellen Aufzeichnungen geben würde. Das Missverständnis hinsichtlich der Wahldaten ergebe sich daraus, dass die Ergebnisse an den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten verkündet worden sei. Im Falle einer Rückkehr sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wieder ohne Verhandlung inhaftiert würde oder man ihn einfach verschwinden lassen würde.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.06.2008 vorgelegt.

9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, Abs. 3 (§ 15 StGB) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, Abs. 3 (§ 15 StGB) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt verurteilt.

11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

12. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im August 2014 ein A2-Diplom vom 14.10.2013, ein B1-Diplom vom 30.01.2014 und ein Schreiben des XXXX, bei dem der Beschwerdeführer ehrenamtlich tätig ist, vorgelegt. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt.

13. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.

9. Am 23.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Mit der Ladung waren dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Gabun übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gabun und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, abgesehen von einem erhöhten Blutdruck gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Falle des Beschwerdeführers, der seit mehr als neun Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig ist, kann von einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ausgegangen werden.

1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Bindungen mehr nach Gabun.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, war beim Winterdienst der Stadt Wien beschäftigt und ist ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, hat sich in den letzten Jahren aber wohlverhalten, sich beruflich engagiert und gut Deutsch gelernt.

1.9. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Zuge von Demonstrationen gegen den früheren Präsidenten von Gabun inhaftiert worden sei. Das Vorbringen ist aufgrund von im Rahmen der Beweiswürdigung aufzuzeigenden Widersprüchen nicht glaubhaft.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Feststellungen zur Situation in Gabun

Politische Lage

Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).

Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitslage

Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).

Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).

Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).

Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitsbehörden

Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).

Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).

NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Wehrdienst

Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 22.6.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).

Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).

Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).

Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).

Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014).

Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen:

Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014

Religionsfreiheit

70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Ethnische Minderheiten

In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise Sicherheit - Gabun, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-

Nodes Uebersichtsseiten/Gabun node.html, Zugriff 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Kinder / Ritualmorde

Ritualmorde, insbesondere von Kindern, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet (US DOS 27.2.2014).

Regierungsbehörden und religiöse Führungspersönlichkeiten verurteilten rituelle Tötungen. Der Präsident und der Premierminister forderten den Justizminister auf, solche Fälle zu verfolgen. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 36 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2013. Die tatsächliche Opferzahl dürfte gemäß ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht gemeldet oder nicht korrekt charakterisiert wurden. Im Jahr 2013 wurden Ritualmorde strafrechtlich verfolgt, es gab aber keine Verurteilungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).

Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen,

die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014):

Reiseinformation - Gabun - Gesundheit,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu niemandem mehr in Gabun Kontakt hat und sich seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hatte am 13.06.2008 gegen den erstinstanzlichen negativen Bescheid Beschwerde erhoben. Das Verfahren wurde nicht durch sein Verschulden verzögert, da er stets seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen war. Der Beschwerdeführer absolvierte die Deutschprüfungen A2 und B1 und spricht gut Deutsch, wovon sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren begonnen sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und ist freiwillig für das XXXX tätig. Im Empfehlungsschreiben des XXXX wird er als zuverlässiger und motivierter Mitarbeiter beschrieben; weitere Unterstützungsschreiben wurden ebenfalls vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist als in Österreich integriert anzusehen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. In den letzten Jahren hat sich der Beschwerdeführer - soweit aus dem Strafregister ersichtlich - wohlverhalten.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung über einen erhöhten Blutdruck hinaus keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte.

2.2.6. Die Feststellung zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Gabun bzw. zu den nicht mehr vorhandenen Bindungen nach Gabun ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, Gabun verlassen zu haben, da er im Zuge einer Demonstration gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen am XXXX festgenommen worden sei. Im XXXX sei ihm mithilfe eines XXXX, die Flucht gelungen.

2.3.2. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dies wurde damit begründet, dass die Anfragebeantwortung durch den Vertrauensanwalt ergeben habe, dass keine Person mit Namen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum in Haft gewesen sei. Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers seien durch die Botschaftsanfrage nicht bestätigt worden und somit unglaubwürdig, so sei auch das Datum der Wahlen nicht korrekt genannt worden.

2.3.3. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Wahlen tatsächlich einige Tage vor dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum stattgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer das Datum genannt haben würde, als die Wahlergebnisse verkündet worden seien. Dass es keine Aufzeichnungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis gebe, sei nur natürlich, wenn man berücksichtige, dass ihm kein Gerichtsverfahren gemacht worden sei.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung, dass der Bericht des Vertrauensanwaltes für sich genommen noch nicht als ausreichend angesehen werden kann, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Allerdings widerspricht die Darstellung des Beschwerdeführers, der von Ausschreitungen mit Toten und zahlreichen Festnahmen am XXXX berichtet, den öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. https://de.wikinews.org/wikiXXXX). Diese schreiben zwar von Ausschreitungen in den ersten Tagen nach der Verkündung des Wahlergebnisses am XXXX und auch von einzelnen Todesfällen, doch finden sich keine entsprechenden Berichte mehr für den Zeitraum Mitte Dezember. Es ist wenig plausibel, dass eine Demonstration, bei der zahlreiche Personen verhaftet und einige getötet worden seien, keine Erwähnung mehr in der Presse finden würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die Geschichte des Beschwerdeführers wie auswendig gelernt klingt, insbesondere wenn er über die Zeit im XXXX spricht.

So meinte er am 21.08.2006 in der Erstbefragung: "Es sind in weiterer Folge immer mehr Personen festgenommen worden und wir haben manchmal im Gefängnis nichts zu essen bekommen. Um kranke Häftlinge hat sich manchmal niemand gekümmert. Im Juli wurde ich in das XXXX geholt, welcher sagte, er sei ein XXXX gewesen", dann berichtete er am 15.01.2007 dem Bundesasylamt: "Es ist uns dort sehr schlecht gegangen. Wir erhielten nichts zu essen und die Kranken wurden auch nicht behandelt. Ich war dort bis zum Juli 2006, bis mir der Freund meines Vaters zur Flucht verhalf", um dann vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erklärten: "Es war nicht sehr leicht, manchmal haben wir nichts zu essen bekommen. Kranke bekamen keine Behandlung. Im Juni oder Juli kam dann XXXX in meine Zelle und hat nach mir gefragt [...]" Bei der Ähnlichkeit der Schilderung entsteht der Eindruck, dass es sich um eine konstruierte und auswendig gelernte Geschichte und nicht um tatsächlich selbst Erlebtes handelt. Wenig plausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer den Mann, der ihm aus dem XXXX zu entkommen half und ein XXXX gewesen sei, nicht gekannt haben und seinen Namen nie erfahren haben mag, obwohl er ihn nach eigenen Angaben mehrmals getroffen habe.

2.3.5. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen eine gleichbleibende Darstellung von sich gegeben hat. Dennoch kann in einer Zusammenschau, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Schilderung keinerlei Niederschlag in öffentlich zugänglichen Quellen findet und dass seine Angaben darüber hinaus vom Vertrauensanwalt nicht bestätigt werden konnten, mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im XXXX gewesen war, besteht auch kein Grund anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die staatlichen Akteure Gabuns zu befürchten hätte.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration am XXXX festgenommen und inhaftiert worden war. Dieses Vorbringen kann daher der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gabun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Todesstrafe wurde in Gabun abgeschafft.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die den Beschwerdeführer erwartende Inhaftierung wegen seiner Teilnahme an den Unruhen im Jahr 2005 gefordert. Wie bereits dargelegt ist dieses Vorbringen nicht glaubwürdig und besteht daher auch nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr festgenommen werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Auf Basis der aktuell eingeholten Feststellungen zu Gabun (vgl. Punkt 1.11. des Erkenntnisses) ist grundsätzlich von einer guten und stabilen Sicherheitslage in Gabun auszugehen. Allerdings lebt ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze; mit einem Sozialpakt versucht die Regierung den Kampf gegen die Armut aufzunehmen. Dennoch ist das Pro-Kopf-Einkommen in Gabun viermal so hoch wie jenes der meisten Länder der Region. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr mit einer existentiellen Notlage zur rechnen hätte. Auch im Falle des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Er ist - bis auf einen erhöhten Blutdruck - gesund und arbeitsfähig. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Gabun einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im Falle des Beschwerdeführers besteht allerdings kein Familienleben in Österreich und hatte er auch nie behauptet, Verwandte in Österreich bzw. im Raum der Europäischen Union zu haben.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Der Beschwerdeführer war bereits Mitte 2006 und damit vor mehr als neun Jahren nach Österreich eingereist und hatte am 20.08.2006 einen Antrag auf Asyl gestellt, über welchen erst mit vorliegendem Erkenntnis in zweiter Instanz entschieden wird. Die lange Verfahrensdauer hat nicht der Beschwerdeführer zu verantworten, da dieser nur einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und nach negativem Asylbescheid vom 06.06.2008 dagegen Beschwerde erhoben hatte. Der Beschwerdeführer war seinen Mitwirkungspflichten immer nachgekommen und hatte das Verfahren nicht verzögert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer neun Jahre auf eine Entscheidung, alleine mehr als sieben Jahre davon auf eine Rechtsmittelentscheidung warten musste, spricht im Sinne der oben zitierten Judikatur für den Beschwerdeführer.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff), während es ein legitimes Interesse eines Staates ist, straffälligen Personen mit negativer Zukunftsprognose und einem kriminellen Profil den weiteren Aufenthalt zu verwehren. Im Fall des Beschwerdeführers liegen zwei gerichtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Im Falle des Beschwerdeführers ist - ohne zu verkennen, dass er sich durch die Begehung der Straftaten der österreichischen Rechtsordnung massiv widersetzt hat - zu berücksichtigen, dass die insgesamt verhängte unbedingte Freiheitsstrafe vier Monate beträgt und sich somit in einem relativ geringem Ausmaß bewegt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wohlverhalten.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich zwar kein schützenswertes Familienleben, doch hat er in den neun Jahren seines Aufenthaltes aus eigenem Antrieb eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet erreicht. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, wovon sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte. Er war die letzten zwei Jahre im Winterdienst der XXXX tätig, ist in einem Asylheim integriert und verfügt somit über einen ordentlichen Wohnsitz und ist auch ehrenamtlich für das XXXX tätig. Die entsprechenden Unterstützungsschreiben weisen den Beschwerdeführer als zuverlässigen und motivierten Mitarbeiter aus. Dem steht ein Verlust an Bindungen zu seinem Herkunftsstaat gegenüber; er hat keine Kontakte mehr nach Gabun.

Zusammengefasst ergab sich in der mündlichen Verhandlung das Bild eines bereits in Österreich integrierten Drittstaatsangehörigen, der gut Deutsch erlernt hat und bemüht ist, seinen Aufenthalt weiter zu verfestigen und sich am Arbeitsmarkt zu engagieren. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er an einer möglichst umfassenden und auf Dauer angelegten persönlichen Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste, dass er gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hatte und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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