G311 1264806-6•BVwG G311 1264806-6
G311 1264806-6Bundesverwaltungsgericht29.09.2015
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014 und 16.02.2015, Zl. XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Laut aktenkundigem Rückschein wurde dieser Bescheid am 01.04.2014 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2015, zur Post gegeben am 29.01.2015, wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom "07.03.2014" gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde laut aktenkundigem Rückschein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der XXXX, am 17.02.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2015, zur Post gegeben am 04.03.2015, wurde dagegen Beschwerde erhoben.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Zustellung des Bescheides vom 16.02.2015 am 17.02.2015 erfolgt ist und die zweiwöchige Beschwerdefrist am 03.03.2015 geendet hat, die Beschwerde sei jedoch erst am 04.03.2015 zur Post gegeben worden.
Dazu langte bis dato keine Stellungnahme ein.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014 am 01.04.2014 und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2014 am 17.02.2014 rechtswirksam zugestellt wurden.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 27.03.2014 am 01.04.2014 begonnen und mit Ablauf des 15.04.2015 geendet.
Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 29.01.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Bescheides vom 16.02.2015 hat gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 17.02.2015 begonnen und mit Ablauf des 03.03.2015 geendet.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch erst am 04.03.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, sie war daher ebenfalls gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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