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W212 2114421-1•BVwG W212 2114421-1
W212 2114421-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Volljährigkeit
W212 2114421-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zahl: 1061383206-150371729, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea, brachte am 13.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2015 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
3. Im Verlauf seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion EAST
XXXX vom 14.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte zu haben. Er habe am 04.05.2014 seinen Heimatort verlassen und sei über Mali und Algerien nach Marokko gelangt, wo er ca. 6 Monate verblieben wäre. Anschließend sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, wo er von der Polizei kontrolliert worden sei, er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. In Spanien habe er sich insgesamt ca. 2 bis 3 Monate aufgehalten und sei dann über Deutschland bis nach Österreich gelangt.
In Spanien hätte er zu Beginn eine Unterkunft bekommen, danach hätte man ihm wenig Taschengeld gegeben und er habe sich um sich selbst kümmern müssen, er wäre nach XXXX geschickt worden.
Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er Probleme mit seinem Vater gehabt hätte, der streng praktizierender Moslem gewesen sei und ihn dazu zwingen habe wollen, bestimmte Rituale zu vollziehen.
4. Nachdem der Beschwerdeführer angab, minderjährig zu sein und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben aufkamen, wurde der Beschwerdeführer einer Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugewiesen.
Aus dem Gutachten der medizinischen Universität XXXX, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 29.06.2015 geht hervor, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses (Orthopantomogramm) sich für den Beschwerdeführer ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18,6 Jahren ergebe, womit von einem Mindestalter von 18,44 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgegangen werden müsse. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz betrage 3,12 Jahre.
5. Am 11.06.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen unter genauer Wiedergabe des EUROADAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute an die spanischen Behörden.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Antwortschreiben geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer neben einem anderen Namen auch unter einem anderen Geburtsdatum in Spanien aufgetreten ist und ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Daten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich jedenfalls volljährig war.
6. Am 21.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er auf Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens an, dass dies nicht sein Alter sei und er bisher die Wahrheit gesagt habe. Über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde verfüge er nicht. Er habe niemals Dokumente besessen. Gesundheitlich habe er keinerlei Probleme. In Spanien wäre es schlecht gewesen, er habe dort keine Erstuntersuchung gehabt. Außerdem wäre er nicht so wie in Österreich gefragt worden, was er essen wolle und habe er dieselbe Kleidung auch bis zu drei Wochen tragen müssen. Es wäre ständig ein Polizist da gewesen, der bewacht hätte und habe er nichts zu tun gehabt, keine Schule, keine Beschäftigung. Weil die Bedingungen so schlecht gewesen wären, habe er dort auch keinen Asylantrag stellen wollen. Hier in Österreich gefalle es ihm und habe er verstanden, dass er in Spanien keine Möglichkeit bekomme, zu lernen oder eine Ausbildung zu machen. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Spanien jedoch nicht gegeben.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Spanien zur Prüfung ihres Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien angeordnet.
Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedsstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sei und den Grundsätzen des Unionsrechts genüge.
Die Feststellungen zur Lage in Spanien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zu Spanien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 17.06.2015).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Spanien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
205
325
5
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Spanien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
385
0
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Die Behörden untersuchen jeden Asylantrag individuell und es gibt ein Beschwerdeverfahren. Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Gesetz 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration, werden Personen, die bei der illegalen Einreise betreten werden, der Polizei übergeben, welche die weiteren Schritte einleitet (Asyl, Rückkehr). Wenn unter den Festgenommenen Personen sind, welche Gesundheitsprobleme haben, werden diese direkt den Gesundheitseinrichtungen übergeben (CPT 9.4.2015).
Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009, ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz regelt das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt werden (EDAL 1.1.2012). AW haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, einen Dolmetscher, medizinische Versorgung und auf soziale Unterstützung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen verschiedenen Programme (UNCAT 5.5.2014).
Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen:
entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).
Wird ein Asylantrag zugelassen, kann ein Asylverfahren im beschleunigten oder im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige handelt oder bei für zulässig befundenen Asylanträgen aus der Haft heraus. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben. Das ordentliche Verfahren dauert dagegen 6 Monate (EDAL 1.1.2012).
Ein Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. CEAR o.D.).
Im Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:
Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches binnen 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) erhalten (CEAR o.D.).
Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin-Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information des OAR ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).
Spanien überstellt keine Dublin-Fälle nach Griechenland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (OAR o.D.b).
Quellen:
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.a).
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle, in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung ausbezahlt (VB 22.8.2013).
Während ihres Asylverfahrens leben Antragsteller in Unterbringungszentren oder in individueller bzw. Familien-Unterbringung in Wohnungen. Die Unterbringung dauert 6 Monate, verlängerbar auf 12 bzw. in Ausnahmefällen auf 18 Monate, je nach individuellem Bedarf (CEAR o.D.).
Das Unterbringungssystem in Spanien ist ein gemischtes System bestehend einerseits aus einem staatlichen Netzwerk von 4 Flüchtlingsaufnahmezentren (2 in XXXX: Alcobendas und Vallecas; 1 in Sevilla und eines in Valencia) sowie 2 temporären Migrantenunterbringungszentren in Ceuta und Melilla. Andererseits gibt es Unterbringungseinrichtungen und Hilfsprogramme für AW, die von NGOs betrieben und vom spanischen Arbeits- und Sozialministerium finanziert werden (UNCAT 5.5.2014).
Für Personen, die zur Unterbringung in den Flüchtlingsaufnahmezentren berechtigt sind, werden verschiedene Beihilfen ausbezahlt. Für das Jahr 2015 betragen die Hilfen für Einzelpersonen EUR 51,60/Monat, für Minderjährige EUR 19,06/Monat und einmalig EUR 181,70 pro Kind als Geburtsbeihilfe. Es gibt noch weitere Beihilfen für Transport, Kleidung, usw., sowie für die Unterbringung außerhalb eines Zentrums (BOE 4.4.2015).
Es gibt Berichte über widerrechtliche Außerlandesbringungen nach Marokko aus den Exklaven Ceuta und Melilla (AI 25.2.2015). Die CETIs (Centros de Estancia Temporal de Inmigrantes) in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind öffentlich betriebene Zentren, die zur Erstaufnahme von AW und Immigranten, die illegal in die Exklaven eingedrungen sind. Die dort Untergebrachten, dürfen die Zentren jederzeit verlassen. Die CETIs bieten Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung, sowie spezialisierte Dienste (Krankenversorgung, Trainingsprogramme, rechtliche und soziale Hilfe, usw.) zur Integration der Fremden. Die Kapazitäten betragen 512 (Ceuta) bzw. 480 (Melilla) Plätze. Trotzdem waren beide Zentren in der Vergangenheit oft und anhaltend überfüllt. Daher haben die Behörden Anstrengungen unternommen, den Transfer Betroffener aus den CETIs nach Festlandspanien zu erhöhen. So wurden 2014 5.179 Personen aus Melilla nach Spanien gebracht. 4.450 davon wurden im Rahmen der Betreuungsprogramme für AW und Flüchtlinge bzw. für humanitäre Hilfe, in Unterbringungszentren gebracht. Gleichzeitig erhielt Spanien Hilfe aus dem europäischen Rückkehrfonds (5 Mio. Euro im Jänner 2015), um die Kapazitäten der CETIs zu erhöhen und qualitativ zu verbessern (CPT 9.4.2015). UNHCR begrüßte bereits Ende 2014 die Schaffung von Asylbüros durch das spanische Innenministerium in den genannten Exklaven (UNHCR 6.11.2014).
Quellen:
Asylwerber in Spanien haben das Recht auf Zugang zu Krankenversorgung (OAR o.D., vgl. UNCAT 5.5.2014).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung von durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Er sei gesund und greife die Ausweisung auch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben ein.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei und sich in der Literatur zahlreiche Kritikpunkte fänden, die die Treffsicherheit der im Falle des Beschwerdeführers angewandten Methoden zur Altersfeststellungen in Zweifel ziehen würden; die Methoden könnten nicht als Faktum angenommen werden.
Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Spanien seien großteils veraltet und würden sich außerdem im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne aber auf die tatsächliche aktuelle Situation von Asylsuchenden in Spanien sowie auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Gefahr, dass er in Spanien nicht die benötigte Versorgung erhalten könnte und zudem der Gefahr einer ungesetzlichen Inhaftierung ausgesetzt wäre, objektiv nachvollziehbar sei. Wäre die Behörde auch richtigerweise von den Angaben des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, ausgegangen, hätte die Behörde feststellen müssen, dass Österreich nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
Außerdem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die einwöchige Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 2 AsylG 2005 und werde angeregt, das BVwG möge die Aufhebung der auch für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 beim Verfassungsgerichtshof beantragen, andernfalls die Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre, zumal ein verfassungswidriges Gesetz angewendet werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Guinea, verließ im Jahr 2014 sein Heimatland, und gelangte über Mali, Algerien und Marokko nach Spanien, wo er am 26.01.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.06.2015 ein Aufnahmeersuchen an Spanien, welchem Spanien mit Schreiben vom 16.06.2015 gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten.
Er verfügt in Österreich weder über private noch familiäre Anknüpfungspunkte.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffer-Meldung.
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit ergeben sich aus der Sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegenzutreten im Stande war.
Die Feststellung bezüglich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden Beantwortung dieses Gesuchs durch Spanien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, schwere Krankheiten wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Hieraus ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls - wie in casu - für Anträge, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Im vorliegenden Fall wurde von Österreich zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme gestellt, da in Österreich der erste Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt wurde, ein EURODAC-Treffer hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien vorliegt und noch kein Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz übernommen bzw. mit der inhaltlichen Prüfung begonnen hat. Somit gelangt Art. 13 Abs. 1 Dublin-IIIVO zur Anwendung, hat sich Spanien ausdrücklich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen und würde Österreich gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sein, so ist dem nicht beizupflichten. Die Sachverständige Volljährigkeitsbeurteilung durch die medizinische Universität XXXX, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie hat eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ergeben. Die Altersfeststellung basiert auf einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische sowie fachärztliche Befundung, insbesondere ein fachradiologische Gutachten anhand der Computertomographie der Brustbein/Schlüsselbeingelenke beidseits, eine zahnärztliche Beurteilung des Orthopantomogramms, ein Röntgenbild der linken Hand sowie die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung durch einen Arzt. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, das erhobene Alter in Zweifel zu ziehen.
Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen demgegenüber überhaupt keine Anhaltspunkte. Weder hat der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht, noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen und ergab auch das Antwortschreiben der spanischen Dublin-Behörde, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter anderem Namen als auch Geburtsdatum auftrat und sich aus dem dort angegebenen Geburtsdatum die Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich eindeutig ergibt.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des BVwG entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Spanien gemäß § 5 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Kritik am spanischen Asylwesen/der Situation in Spanien:
Zunächst ist entscheidend hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie glaubwürdig dargelegt hat, dass ihm in Spanien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre. Sein Vorbringen, er hätte sich das Essen nicht aussuchen können, er habe Kleidung bis zu drei Wochen tragen müssen, und hätte er keine Chance auf Ausbildung und Arbeit gesehen, weshalb er schließlich weitgereist wäre, vermögen eine Artikel 3 EMRK widrige Behandlung in Spanien nicht darzutun. Er gab selbst auf Nachfrage an, dass es zu keinen konkret ihn betreffenden Vorfällen in Spanien gekommen wäre und ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag stellen wollte und somit dem Mitgliedsstaat gar nicht Chance gegeben hat, ihm Schutz und Versorgung zukommen zu lassen.
Es ist auch festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in Spanien eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Spanien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Guinea unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der Asylbehörde in Spanien zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Das Asyl- und Refoulmentschutz-Verfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, wo lapidar davon gesprochen werde, es würden systemische Mängel im spanischen Asylverfahren herrschen, keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Sofern der Antragsteller in seiner Beschwerde moniert, die erstinstanzlichen Länderfeststellungen seien teilweise veraltet, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Großteil davon aus dem Jahr 2014 und 2015 stammt. Soweit von der Behörde ältere Quellen herangezogen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Veränderungen eingetreten sind.
Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, ebenso wenig Hinweise, die eine Untersuchung des Beschwerdeführers für notwendig nahelegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Verfahren zu kurz und daher verfassungswidrig sei. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer nachprüfenden Kontrolle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abweichende Regelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 von den generellen Verwaltungsverfahrensnormen im hier konkret anzuwendenden Verfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung eines Asylverfahrens dargelegt.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 24.06.1998 G31/98; G79/98; G82/98; G108/98 fest, dass eine bloß zweitägige Berufungsfrist im Fall der Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels Erforderlichkeit einer derart vom AVG abweichenden Regelung iSd Art 11 Abs2 B-VG und infolge Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze verfassungswidrig sei. Allerdings fügte der Verfassungsgerichtshof dieser Entscheidung (in Punkt V. 4. der Entscheidungsgründe) auch ausdrücklich die Ansicht bei, dass dem Asylwerber auch eine kürzere als die im AVG festgelegte Berufungsfrist eingeräumt werden könne, sofern sie es ihm (auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen) ermögliche, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen. Eine Frist von einer Woche dürfte hierfür als Mindestmaß anzusehen sein, das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden müsse.
Im AsylG 2005 wurde mit dem FrÄG 2009 in dessen § 22 Abs. 12 für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung (dies betrifft unter anderem die hier relevanten Verfahren wegen Unzuständigkeit Österreichs), abweichend von den diesbezüglichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen, eben eine Rechtsmittelfrist von einer Woche normiert. Vor dem Hintergrund der oa. Vorjudikatur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die verpflichtende Rechtsberatung besteht auch für sprachlich unkundige Personen faktisch effektiver Rechtsschutz und es ist somit ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien nicht zu erkennen. Da in einem Dublin-Verfahren Zuständigkeitsfragen - insbesondere im internationalen Kontext - rasch abzuklären und Überstellungsfristen zu beachten sind, erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass in diesen Fällen eine von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichende Norm zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, betreffend § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Außerdem wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 21 Abs. 6 a und 7 BFA-GV konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6 a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren gegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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