BVwG W162 2013694-1

W162 2013694-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2013694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2013694.1.00

Spruch

W162 2013694-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, der einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert (v.H.) auswies.

2. Am 18.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden neben dem Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" folgende Unterlagen übermittelt:

3. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten, datiert mit 28.05.2014, eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt. Weiters wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dazu wurden im Wesentlichen folgende Ausführungen getätigt:

"Anamnese :

OP: -colonis, Teilresektion des Colon ascendens im KFJ 04/2011. End-zu-End-Anastomose, postop. Chemotherapie im KFJ, seither kein

Fortschreiten der Grundkrankheit, Beschwerden: nach Chemotherapie 08/2012 TVT rechtes Bein, Diab. Mell, und PNP an den Händen und Füssen, Med.: Janumet 50/1000, Insulin Humalog 8-8-8, unter Therapie

NBZ: 120-130mg%, HbA1c: 7,0% lt. Bef. 05/2014, Augen- und Nierenbefund bland, Marcoumartherapie seit 08/2012, dzt. INR 3,1 It.

Bef. 02.04.2014 Begleitdepression, Med.: Saroten 10 1-0-0, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

auch Eisensubstitution, Med.: ?, keine Verpflichtung zur Erythrozytensubstitution.

Nik: 0, Alk: 0,

Derzeitige Beschwerden:

Gefühlsstörung der Finger und beider Füsse, physik, Therapie sine eff., Med.: Tramadol 50 1-0-0,

Behandlungen / Medikamente f Hilfsmittel Janumet 50/1000, Insulin Humalog, Tramadol 50,

kein eri. Beruf, Herkunftsland Ägypten, seit 1989 in Österreich, zuletzt Taxilenker bis 04/2011, KÜ wegen Krankheit, Bü-Pension seit 2011 befristet bis 10/2014, verh., vier Kinder im Alter von 17, 15, 11 und 4 Jahren, die im gern. HV leben, Gattin: Hausfrau,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkh Datumsangabe): neurolog. Bef. vom 11.09.2012, 27.06,2013, 20.02.2012, neurophysiolog. Bef. vom 02.07.2013. Medikamentenliste vom 17.06.2013, ärztlicher Entlassungsbericht der SKA XXXX vom 28.01.2014,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 177 cm Gewicht: 128 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert, lückenhaft, Fern- und Lesebrille, Sens, frei, NAP's unauff..

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o.ß.,

Thorax: symm., Fassthorax, Gynäkomastie, links subclav. blande Narbe nach Porth a Kath, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path, Geräusch, Pulmo; vesik. AG. Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, ihorak. Schober 30/32. Ott: 10/14,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med. Laparotomie,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 47cm (links: 45cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg, Überempfindlichkeit beim Bestreichen der Fusssohlen, Zehengang nicht demonstriert, Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Psycho(patho)iogischer Status:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Operierter Dickdarmtumor 04/2011, Zustand nach adjuvanter Chemotherapie Unterer Rahmensatz, da kein Fortschreiten der Grunderkrankung innerhalb der Heilungsbewährung

13.01. 03

50 vH

2

Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Antikoagulatien indiziert

05.08. 01

20 vH

3

Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.

03.06. 01

20 vH

4

Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

04.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Eisenmangel kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht ohne transfusionspflichtige Anämie keinen Grad der Behinderung,

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird um eine Stufe niedriger bewertet Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3} und 4) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Nachuntersuchung 04/2016, Begründung: Da nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung, eine Besserung des Leidens 1) zu erwarten ist.

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt

4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten folgende Unterlagen übermittelt:

6. Aufgrund der übermittelten Befunde wurde der ärztliche Sachverständige um neuerliche Überprüfung ersucht, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten. Dies wurde mittels schriftlichen Vermerks verneint und ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung bewirken würden.

7. Mit Bescheid des Sozialminiserumservice, Landesstelle Wien, vom 17.09.2014 wurde von Amts wegen ein Grad der Behinderung ab 28.05.2014 mit 50 v.H. neu festgesetzt. Der Bescheid wurde mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie mit der Einschätzung aufgrund der neuerlichen Überprüfung auf Grundlage der vorgelegten Befunde begründet.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialminiserumservice, Landesstelle Wien, vom selben Tag, dem 17.09.2014, wurde der am 18.03.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Bescheid wurde mit dem Ergebnis des durchgeführten medizinischen Begutachtungsverfahrens begründet.

9. Am 22.10.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen beiden Bescheide vom 17.09.2014 (Bescheid bezüglich Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Bescheid bezüglich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung) eine Beschwerde ein. Im gegenständlichen Verfahren wird die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung behandelt.

10. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass er sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden erkläre. Er verwies darauf, nunmehr ganz andere Medikamente einzunehmen sowie eine andere Therapieempfehlung, dies mache ihn sehr müde und er könne ohne seine Frau nirgendwohin gehen. Nach 20m Fußweg benötige er wegen der Schmerzen eine Krücke. Beim Ein- und Aussteigen in einen Bus oder ein anderes Verkehrsmittel habe er Schmerzen. Auch sei manchmal kein Sitzplatz vorhanden. Er habe Fußschmerzen, wenn er im Bus stehen müsse und sei auch bereits im Bus gestürzt, weil der Busfahrer so stark gebremst habe.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht vom XXXX der Privatklink XXXX übermittelt.

11. Am 28.11.2014 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein internistisches Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung, datiert mit 04.03.2015 (einlangend 13.03.2015), eingeholt. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 28.05.2014 im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 50 % wegen operierten Dickdarmtumors. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, Depression und Polyneuropathie festgestellt.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden für zumutbar erachtet Dagegen richten sich die Einwendungen Aktenblatt 67

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer

Zusammenfassend 2011 ausgedehnte Dickdarmoperation wegen Tumors, adjuvante Chemotherapie bis Ende 2011. Nachuntersuchung XXXX Spital. 2012 hat eine tiefe Beinvenenthrombose um rechten Bein erlitten, war seither mit Marcoumar antikoaguliert Diabetes mellitus seit 2012, nach seinen Angaben von Anfang an unter Insulinbehandlung.

Zuletzt war er vom 22.12.2014 bis 19.01.2015 in der Privatklinik XXXX aufgenommen, der Bericht von dort wird in Kopie zum Akt genommen und enthält auch die aktuelle Medikation Während des Kuraufenthaltes ist wieder Blut im Stuhl festgestellt worden, die Marcoumarbehandlung wurde eingestellt, er spritzt nun eine niedrig dosierte Lovenox Medikation (weit unter dem therapeutischen Bereich). Insulin muss er dreimal täglich spritzen.

Er gibt an, dass er sich nur schwer bewegen könne, hat erhebliche Beschwerden in den Beinen, nervenfachärztlicher Behandlung.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

siehe Befundkopie

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status)

Allgemeinzustand etwas reduziert trotz guten Ernährungszustandes, 178 cm, 135 kg,

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor. prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft

tlals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut

Thorax', symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz reine rhythmische Herztöne

RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, ausgedehnte mediane Narbe

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Rechtes Bein geringfügig verdickt im Vergleich zum linken, jedoch kein postthrombotisches Syndrom im engeren Sinn, jedenfalls keine Hautschäden Dysästhesien an beiden Beinen im Sinne einer Polyneuropathie.

  1. Diagnosen:

1 Dickdarmtumor operiert mit Zustand nach adjuvanter Chemotherapie 13.01.03 50 %

Unterer Rahmensatz, da bisher kein Fortschreiten der Grunderkrankung dokumentiert ist. Ich habe ihn allerdings diesbezüglich aufgefordert, eventuelle neue Befunde aus dem Kaiser-Franz-Joseph-Spital dem Gericht zu übermitteln.

2. Diabetes mellitus Typ II 09.02.02 40 %

Oberer Rahmensatz, da mehrfach tägliche Insulingaben erforderlich sind

3. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts 05.08.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Antikoagulation erforderlich ist. wenngleich diese nun wegen Blutes im Stuhl unterbrochen worden ist

4. Depression 03.06.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unverändert unter Kombinationstherapie

5. Polyneuropathie 04.06.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständige Therapie erforderlich ist

6. Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom laut Aktenblatt 38 02.02.01 20

%

oberer Rahmensatz, da mehrere Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind

  1. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht.

Leiden 1 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe

Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.

3. 1)

1 Dickdarmtumor operiert mit Zustand nach adjuvanter Chemotherapie

2 Diabetes mellitus Typ II

3 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts

4 Depression

5 Polyneuropathie

6 Lumbalsyndrom und Cervicalsyndrom

3. 2) es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild ist zufriedenstellend, dies wurde auch in der auf der XXXX festgestellt Stockhilfe ist nicht erforderlich

3. 3) es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor

  1. Eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Aktenblatt 24-28 liegt insofern vor, als nun der Abstand zur Dickdarmoperation vier Jahre beträgt und ein Fortschreiten der Grundkrankheit bis dato nicht belegt ist. ergänzt wurden in der Diagnosenliste die Punkte Depression. Polyneuropathie und insulinpflichtige Zuckerkrankheit.

  2. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Die Beschwerden wurden auch mit dem Beschwerdeführer diskutiert, allerdings ist festzustellen, dass das Gangbild zufriedenstellend ist und kurze Wegstrecken sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind.

Stellungnahme zu Aktenblatt 33-38 ausführliche neurologische Befunde, die eine sensible axonale Neuropathie beschreiben. Diese wurde auch der Diagnosenliste berücksichtigt Entlassungsbericht aus der SKA-RZ XXXX beschreibt die schon bekannten Diagnosen.

Stellungnahme zu Aktenblatt 40-45: teilweise ident zu den schon genannten Befunden, bzw Verlaufsbefunde aus dem Fachbereich Neurologie, die keine weiteren Informationen bieten.

Stellungnahme zu Aktenblatt 52-55 weitere Verlaufsbefund, wesentlich in Aktenblatt 53 die Feststellung, dass die klinische Problematik in Schmerzen Sensibilitätsstörungen und Feinmotorikstörungen besteht. Ein Kompressionssyndrom an den Händen konnte nicht festgestellt werden.

Stellungnahme zu 65-66 Wiederholung der Diagnosen und Dokumentation der neurologischen Behandlung.

  1. Stellungnahme zu Aktenblatt 46-50 die Diagnosenliste wurde ergänzt, die Zuckerkrankheit ist nun in die Diagnosenliste aufgenommen. Diese bedingt auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

  2. Eine Nachuntersuchung ist erforderlich, Termin: Mai 2016.

13. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das vorzitierte Gutachten mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.

14. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst anhand der vorgelegten Unterlagen um Stellungnahme dahingehend, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die getroffene Einschätzung zu ändern, und ob hierzu noch eine persönliche Untersuchung erforderlich sei.

Das internistische Sachverständigengutachten vom 29.06.2015 (eingelangt am 09.07.2015) verwies zunächst darauf, dass das genannte Konvolut nicht auffindbar wäre, und wiederholte in der Folge seine ursprüngliche Einschätzung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2015 wurde besagtes Konvolut an Unterlagen vorgelegt und erneut um Stellungnahme dazu ersucht, ob die eventuell darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die getroffene Einschätzung zu ändern, und ob hierzu noch eine persönliche Untersuchung erforderlich sei.

15. Mit internistischem Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 wurde auf sämtliche vorgelegten Unterlagen eingegangen und erklärt, in welcher Position der ursprünglichen Sachverständigengutachtens sie berücksichtigt werden.

Darüber hinaus kam das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass sich nach Durchsicht des Befundkonvoluts keine Konsequenzen für die Diagnosenliste und die getroffenen Einschätzungen ergeben. Eine Änderung zum Vorgutachten sei daher nicht gegeben.

16. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Es langte jedoch weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers noch des Sozialministeriumservice diesbezüglich ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

Am 18.03.2014 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit einem Bescheid vom 17.09.2014 festgestellt, dass von Amts wegen ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens feststellt wird. Weiters wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2014 aufgrund eines Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der persönlichen Untersuchung am 28.05.2014 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

Aufgrund der Beschwerde und der aktuellen Befunde, mit welchen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behauptet wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage ein internistisches Sachverständigengutachten, datiert mit 04.03.2015, welches aufgrund der Beschwerde und wegen der aktuellen Befunde von einem Facharzt für Innere Medizin erstellt wurde, eingeholt. Zusammengefasst führte dieser darin auch aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit diesem auch diskutiert worden wären, allerdings wurde vom Sachverständigen ausdrücklich festgestellt, dass das Gangbild zufriedenstellend sei und kurze Wegstrecken sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich seien. Im vorzitierten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde somit schlüssig ausgeführt, warum die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Das internistische Sachverständigengutachten ist im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung der Behörde zuzulassen. Es ist für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Sachverständigengutachten vom 04.03.2015 zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vorlegte. Im Zuge der eingeholten Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst vom 07.08.2015 wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen keine Änderung zum Vorgutachten bewirken würden. Das internistische Sachverständigengutachten berücksichtigte sämtliche vorgelegten Dokumente und ordnete diese den jeweiligen im Sachverständigengutachten getroffenen Positionen zu. Im Zuge des weiteren Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme dazu ab.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice), dies ist im gegenständlichen Fall ein ärztliches Sachverständigengutachten, datiert mit 28.05.2014, eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der persönlichen Untersuchung am 28.05.2014. (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) in Kombination mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, datiert mit 04.03.2015, welches aufgrund der Beschwerde und unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde vom Bundesverwaltungsgericht von einem Facharzt für Innere Medizin eingeholt wurde. In vorzitiertem internistischen Sachverständigengutachten wurde detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb nach seiner Meinung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.

Das internistische Sachverständigengutachten, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erstellt wurde, ist im Hinblick auf die beantragte Eintragung schlüssig und nachvollziehbar und ist im konkreten Fall ausreichend, um eine entsprechende Beurteilung zuzulassen.

Es ist für das erkennende Gericht somit im gegenständlichen Fall eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorhanden.

Den Feststellungen im eingeholten internistischen Gutachten ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht (bzw. nicht in substantiierter Weise) entgegengetreten.

Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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