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W129 2108355-1•BVwG W129 2108355-1
W129 2108355-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015
Personalvertretungswahlen, Stimmrecht, Wahlanfechtung,<br/>Zentralwahlausschuss
W129 2108355-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Wählergruppe Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF/AFH), vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 24.02.2015, Zl. 001/01010-ZWA/2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 20
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, und § 16 und § 17 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl Nr. 215/1967 idgF, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Mit Schriftsatz vom 27.11.2014 focht der Kandidat und zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF-AFH) die Gültigkeit der Personalvertretungswahl, insbesondere der Wahl zum Fachausschuss beim Militärischen Immobilienmanagement (MIM), am 26. und 27.11.2014 an.
Bei der Auszählung der Stimmen sei festgestellt worden, dass ein Wahlkuvert die doppelte Anzahl an Stimmzetteln enthalten habe, konkret 6 statt der vorgesehenen 3 Stimmzettel. Alle Stimmzettel seien zugunsten der Wählergruppe Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (FSG) ausgefüllt gewesen. Diese Manipulation sei zwar protokolliert worden, doch habe man in weiterer Folge fehlerhaft gehandelt. Konkret habe man eine Partie der doppelten Stimmzettel ausgeschieden und die restlichen Stimmzettel (je einer für den Dienststellenausschuss, den Fachausschuss und den Zentralausschuss) zugunsten der Wählergruppe Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (FSG) gewertet.
"Nach allgemeiner Rechtsansicht" wäre jedoch das gesamte Kuvert auszuscheiden gewesen und die enthaltenen Stimmzettel nicht zu werten.
Dies sei im konkreten Fall von großer Relevanz, da im Endergebnis sich ein Mandat von der Wählergruppe Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (FSG) zur Wählergruppe Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF-AFH) hin verschoben hätte.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, die drei fälschlicherweise für die FSG gewerteten Stimmzettel für ungültig zu erklären und vom Ergebnis abzuziehen.
1.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 24.02.2015, Zl. 001/01010-ZWA/2015, wurde die Wahlanfechtung gem. § 20 Abs 13 PVG sowie §§ 16 und 17 PVWO abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut eingeholter Stellungnahmen des Dienststellenwahlausschusses und des Fachwahlausschusses tatsächlich in einem Wahlkuvert jeweils zwei Stimmzettel für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses enthalten gewesen seien, wobei auf allen Stimmzetteln die Wählergruppe FSG angekreuzt gewesen sei. Der Dienststellenwahlausschuss habe ausgehend von §§ 16 und 17 PVWO je einen (von zwei) Stimmzettel als gültig zu werten, diese Vorgangsweise gehe auch aus den Anmerkungen des von Schragel herausgegebenen Handkommentars zum PVG hervor.
Das Gesamtergebnis für den Fachausschuss habe somit 264 Stimmen zugunsten der FCG, 288 Stimmen zugunsten der FSG und 96 Stimmen zugunsten der AUF-AFH betragen. Da die im Rahmen des d'Hondtschen Wahlverfahrens ermittelte Wahlzahl 96 zweifach enthalten gewesen sei, habe man das 5. Mandat mittels Losentscheid zwischen der Wählergruppe FSG und der Wählergruppe AUF-AFH vergeben müssen. Die Vertreter dieser beiden Wählergruppen seien zum Losentscheid erschienen; dieser sei zugunsten der Wählergruppe FSG ausgefallen.
Der Zentralwahlausschuss sei zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer vorsätzlichen strafrechtlich relevanten Fälschungsabsicht gegeben seien, unter analoger Anwendung des § 80 der Nationalrats- Wahlordnung 1992 kommt der Zentralwahlausschuss zur Auffassung, dass die im Kuvert enthaltenen Stimmzettel als jeweils ein gültiger Stimmzettel für die FSG zu werten seien. Folglich sei auch die Durchführung des Losentscheides rechtsrichtig gewesen und ergebe sich daraus eine Mandatsverteilung von zwei Mandaten zugunsten der FCG, drei Mandaten zugunsten der FSG und kein Mandat zugunsten der AUF-AFH.
Daher sei der Wahlanfechtung keine Folge zu geben.
Der Bescheid wurde am 09.03.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Wählergruppe Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF/AFH) fristgerecht am 30.03.2015 Beschwerde, in welcher als Beschwerdegrund zusammengefasst nunmehr vorgebracht wurde, dass die angefochtene Wahl gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen habe. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 04.07.1984, Zl. 84/09/0107, festgehalten, dass der auch in § 15 Abs 1 PVG festgelegte Grundsatz der geheimen Wahl die Wahlfreiheit jedes Wählers schütze und somit wesensnotwendig für eine demokratische Wahl sei.
Der vom Zentralwahlausschuss gezogene Umkehrschluss aus § 17 Abs 2 PVWO in Anlehnung an § 80 Nationalrats-Wahlordnung 1992 sei unrichtig. Aus der ungewöhnlichen Stärke des per Briefwahl abgegebenen Kuverts (doppelt so dick wie jedes andere Kuvert) ergebe sich letztlich eine Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Wähler. Aufgrund dieser Tatsache hätte die Wahlbehörde dieses Kuvert niemals öffnen dürfen, weil alleine die Öffnung des Wahlkuvert den Grundsatz der geheimen Wahl verletze und somit eine gesamte Wahl ungültig erscheinen lasse.
Darüber hinaus sehe § 17 im Gegensatz zu § 13 PVWO keinen Verweis zur Nationalratswahlordnung 1992 vor.
Somit seien die grundlegenden Formen der Interpretation und Auslegung des Gesetzes heranzuziehen. Das Wahlgeheimnis sei über den Umstand zu stellen, dass ein Stimmzettel als gültig zu werten sei, aus welchem der Wählerwille hervorgehe. Ein eindeutig zuordenbarer Stimmzettel, aus welchem der Wählerwille hervorgehe, sei ungültig.
Somit wäre bei einer korrekten Stimmauszählung der beschwerdeführenden Partei das Mandat ohne Losentscheidung zugefallen.
Zuletzt werde vorgebracht, dass der Zentralwahlausschuss den Losentscheid in Anwesenheit von ausschussfremden Personen durchgeführt habe. Es hätte zumindest verfügt werden müssen, dass der Losentscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ohne Anwesenheit von dazu nicht befugten Personen zu wiederholen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 10.06.2015 übermittelte der Zentralwahlausschuss gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt. Am 11.06.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus, welcher sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage ergibt und von beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten wurde.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wahlprotokoll des Fachwahlausschusses, dass der Losentscheid am 27.11.2014, 18.58 Uhr, im Beisein der Mitglieder des Fachwahlausschusses sowie der beiden Vertreter der vom Losentscheid betroffenen Wählergruppen durchgeführt wurde.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetz vom 10.03.1967 über die Personalvertretung über die Dienststellen des Bundes, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, sieht für den Fall der Wahlanfechtung keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
2.2. Gemäß § 20 PVG idgF gilt:
Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fachbeziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.
Gemäß §§ 16, 17, 23 und 24 PVWO idgF gilt:
§ 16. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 17. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 23. (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu zählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
2.3. Die beschwerdeführende Partei gründet ihre Beschwerde zum einen darauf, dass aufgrund der durch die doppelten Anzahl an Stimmzetteln hervorgerufenen Dicke des gegenständlichen Wahlkuverts eine Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Wähler bestünde, wodurch letztlich eine Verletzung des Prinzips des Wahlgeheimnisses herbeigeführt worden sei, zum anderen darauf, dass der Losentscheid in Anwesenheit ausschussfremder Personen durchgeführt worden sei. Somit hätten zum einen alle im gegenständlichen Kuvert abgegebenen Stimmen für ungültig gewertet werden müssen, zum anderen hätte die Wahlkommission zumindest den Losentscheid in Abwesenheit der ausschussfremden Personen wiederholen müssen.
2.4. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachstehenden Gründen keine Folge geleistet werden.
2.4.1. Schon für den konkreten Fall ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Wahlprotokoll kein Hinweis, dass die Wahlkommission ein bestimmtes (noch geschlossenes) Kuvert als - in welcher Weise auch immer - markiert oder in sonst einer Weise auffällig bzw. gegen § 14 PVWO verstoßend festgestellt hätte.
Auch abstrakt lassen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht aus der Dicke eines Kuverts Rückschlüsse auf die Anzahl der enthaltenen Stimmzettel ziehen, bestünde doch die Möglichkeit, bereits durch ein- oder gar mehrfaches Falten der im gegenständlichen Fall abzugebenden drei Stimmzetteln eine vergleichbare Dicke des Kuverts zu erreichen. Darüber hinaus könnte die Wahlkommission auch nicht von vornherein ohne Öffnen des Kuverts ausschließen, dass eine unter Umständen besonders auffällige Dicke des Kuverts lediglich durch Beifügen von irgendwelchen Beilagen erreicht wurde. Von genau dieser Möglichkeit geht § 17 Abs 3 letzter Satz PVWO aus, indem normiert wird, dass im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art die Gültigkeit nicht beeinträchtigen.
Somit erweist sich die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach die Wahlkommission das inkriminierte Kuvert nicht hätte öffnen dürfen, als unzutreffend.
2.4.2. Auch der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Analogie zur Nationalratswahlordnung vermag nicht zu überzeugen.
Zwar ist es richtig, dass § 17 Abs 2 PVWO lediglich jene Fallkonstellation ausdrücklich regelt, in welcher ein Kuvert mehrere Stimmzettel für unterschiedliche Wählergruppen enthält (wofür § 17 Abs 2 PVWO die Ungültigkeit dieser Stimmen vorsieht), während vergleichsweise § 80 Nationalrats-Wahlordnung auf zumindest zwei weitere Fallkonstellationen eingeht, zum einen jene, bei der ein Stimmzettel ausgefüllt ist, ein oder mehrere weitere/r aber nicht, zum anderen jene, bei der ein oder mehrere nichtamtliche Stimmzettel dem amtlichen Stimmzettel beigefügt sind, doch lässt sich bereits aus denklogischen Überlegungen heraus aus § 17 Abs 2 zweiter Satz PVWO nur der Schluss ziehen, dass mehrere Stimmzettel (für denselben Ausschuss), die auf dieselbe Wählergruppe lauten, als ein (einziger) gültiger Stimmzettel zu werten sind (so auch Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, § 17 Anm. 2): Wäre nämlich bereits ganz generell aus der Tatsache, dass ein Kuvert zu viele Stimmzettel enthält, auf die Ungültigkeit aller Stimmzettel zu schließen, so wie dies die beschwerdeführende Partei vermeint, so stellte § 17 Abs 2 zweiter Satz PVWO eine überschießende und somit sinn- und zwecklose Regelung dar, da der Regelungsinhalt ja schon zur Gänze in dem von der beschwerdeführenden Partei angenommenen Umfang der anzuwendenden Norm enthalten wäre. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, eine letztlich sinn- und zwecklose Regelung getroffen zu haben.
2.4.3. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten dritten Argumentes, wonach der Losentscheid unter "Anwesenheit von ausschussfremden Personen" durchgeführt wurde (ohne zu präzisieren, wer aus ihrer Sicht als "ausschussfremde Person" zu qualifizieren wäre), ist zunächst festzuhalten, dass nach § 23 Abs 1 letzter Satz (iVm § 29) PVWO die Ermittlung des Wahlergebnisses (nur) in Anwesenheit der Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen zu erfolgen hat. Aus dem im Akt inliegenden Wahlprotokoll geht hervor, dass der Losentscheid in Gegenwart der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der beiden zustellbevollmächtigten Vertreter der vom Losentscheid betroffenen Wählergruppen erfolgte. Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt die Anwesenheit der beiden zustellbevollmächtigten Vertreter der beiden vom Losentscheid betroffenen Wählergruppen jedoch nicht gegen den Normzweck des § 23 Abs 1 letzter Satz PVWO, hat doch jede kandidierende Wählergruppe nach § 16 Abs 5 PVG das ausdrückliche Recht, eine Vertrauensperson als (eben anwesenheitsberechtigten) Wahlzeugen in den Wahlausschuss zu entsenden. Die Anwesenheit weiterer Personen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert behauptet. Auch ermangelt es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei jeglicher substantiierter Angabe, inwiefern die Anwesenheit der beiden Wählergruppenvertreter beim Losentscheid zu einer Beeinflussung auf das Wahlergebnis iSd § 20 Abs 14 PVG geführt haben soll.
2.5. Da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren festgestellt werden konnte, war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Personalvertretungswahl aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist § 17 Abs 2 PVWO so auszulegen, dass genau eine gültige Stimme (für den jeweils zu wählenden Ausschuss) vorliegt, auch wenn das Wahlkuvert mehrere für dieselbe Wählergruppe ausgefüllte Stimmzettel (für den jeweils zu wählenden Ausschuss) enthält. Zu dieser Rechtsfrage liegt jedoch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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