BVwG W103 1407252-3

W103 1407252-3Bundesverwaltungsgericht28.09.2015

Regest

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Hinterlegung, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1407252-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1407252.3.00

Spruch

W103 1407252-3/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. 507756808/140157185 EAST-Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 10.11.2014 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 berief sich der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf die ihm erteilte Vollmacht und ersuchte sämtliche Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2015, Zl. 507756808/140157185 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Akt befinden sich (ohne Seitennummerierung) folgende drei Schreiben.

  1. Die Zustellung erfolgte gemäß § 5 AsylG/§ 61 FPG am 01.09.2015.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG getroffen.

  1. Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG.

  2. Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde der "Verein Menschenrechte Österreich" gemäß § 63 Abs. 2 AVG als Rechtsberater bestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 erhob der BF persönlich Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2015, welcher lt. BF am 07.09.2015 zugestellt worden sein soll.

Im Akt findet sich kein Hinweis, dass das Bundesamt den Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt hat, obwohl die Zustellverfügung auf Seite 1 des Bescheides auf diesen lautet. Es befindet sich im Akt auch kein Hinweis, dass der rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmacht zurückgelegt hätte.

Am 23.09.2015 langte der Akt beim BFA ein. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde das BFA diesbezüglich um Stellungnahme ersucht, bis zum Entscheidungsdatum langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzutreten.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Heilung von Zustellmängeln nach dem Zustellgesetz:

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[...]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[...].

Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partie - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).

Im gegenständlichen Verfahren ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zugleich Zustellungsbevollmächtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die Zustellung des Bescheides vom 29.06.2015 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG, nicht jedoch an den rechtsfreundlichen Vertreter.

Die Bevollmächtigung der rechtsfreundlichen Vertretung ist (durch die gemäß § 8 RAO erfolgte Berufung auf die erteilte Vollmacht) auch im Falle des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.04.2015, zugestellt per Fax an das BFA am 27.04.2015 ausgewiesen und unzweifelhaft.

Auf Grundlage der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG ersetzt die Berufung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre daher der Bescheid vom 29.06.2015 an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs.2 ZustellG nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung bestehen nicht. Denn für eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG ist es erforderlich, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter die Erledigung tatsächlich (im Original) zukommt.

Die Übermittlung einer Kopie genügt nicht (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173).

Mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erweist sich die gegen die Erledigung des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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