BVwG L501 2005803-1

L501 2005803-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005803.1.00

Spruch

L501 2005803-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Dr. Arnold MAYRHOFER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.03.2013, Zl. VS-VE, zu Beitragskontonummer XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,-- beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 11.03.2013 wurde der bP gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €

1. 300,-- vorgeschrieben, da sie hinsichtlich der Beschäftigung des chinesischen Staatsangehörigen XXXX in ihrem Restaurant XXXX gegen die Meldepflicht verstoßen habe. In ihrem mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 18.03.2013 fristgerecht erhobenen Einspruch gesteht die bP die Anwesenheit des chinesischen Staatsangehörigen in der Küche ihres Restaurants ein, bestreitet jedoch, diesen als Hilfskraft beschäftigt zu haben. Im Fall der Nichtstattgebung wird um Mäßigung des Beitragszuschlages ersucht.

Mit Schreiben vom 15.05.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich vor, der das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung der betretenen Person aussetzte.

In der Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.09.2013 fest, dass der chinesische Staatsangehörige aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft zumindest am 17.02.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der dagegen von der bP fristgerecht erhobene Einspruch wurde mit Vorlagebericht vom 12.12.2013 dem Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelt.

Mit Ablauf des 31.12.2013 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 08.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher GrInsp XXXX , KontrInsp XXXX , Frau XXXX sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin die bP und Herr XXXX einvernommen wurden.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 erklärte die rechtsfreundlich vertretene bP, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2013, Zl VR/RS He, betreffend die Pflichtversicherung des chinesischen Staatsangehörigen zurückzurückzieht, nicht jedoch jene gegen den Bescheid vom 11.03.2013, mit der ihr gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben worden war. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. XXXX , wurde hierauf das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013, Zl VR/RS He aufgrund der diesbezüglichen Beschwerderückziehung eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist, dass vor Arbeitsantritt überhaupt keine Anmeldung erfolgte. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG stellt auf die Unterlassung einer Anmeldung "zur Pflichtversicherung" ab und nicht darauf, dass - insbesondere mit Blick auf die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG geregelte Ausnahme von der Vollversicherung - eine bestimmte Art der Pflichtversicherung korrekt gemeldet worden ist (VwGH vom 10.04.20143, GZ 2012/08/0231).

Wird eine Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstattet und erfolgt eine unmittelbare Betretung durch Abgabenbehörden des Bundes (früher KIAB, jetzt Finanzpolizei) kann gemäß § 113 Abs. 2 ASVG ein pauschalierter Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.

Bei verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 €

herabzusetzen (VwGH vom 14.01.2013, GZ 2010/08/0077; vom 02.05.2012, GZ 10/08/0192; vom 21.12.2011, GZ 2008/08/0201).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist zunächst im Hinblick auf die Rückziehung der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid festzuhalten, dass gegenständlich das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung des chinesischen Staatsangehörigen zu bejahen ist und die bP es unterlassen hat, ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher unstrittig gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Sachverhalt unter § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG subsumiert. Es ist jedoch auch zu konstatieren, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt Feststellungen zu entnehmen sind, die für die Beurteilung einer Herabsetzung bzw. eines Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) erforderlich wären. So wird nicht angegeben, um den wievielten Meldeverstoß im Zuge einer Betretung es sich handelt bzw. nicht verneint, dass der Meldeverstoß keine unbedeutenden Folgen nach sich gezogen habe oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände nicht vorlägen.

Der für die Verhängung eines Beitragszuschlages maßgebliche Sachverhalt steht sohin nicht fest. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt. Der Sozialversicherungsträger hat einen unmittelbaren behördeninternen Zugriff auf die gegenständlich erforderlichen Daten. Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten obliegende Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bzw. den eingeschränkt bzw. erschwert realisierbaren Datenbankabfragen kann vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht ausgegangen werden, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt. Liegen aber die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, welche eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vor, ist die Aufhebung des Bescheides zumindest in Betracht zu ziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht wird, etwa wenn die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat.

Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der grundsätzlich bestehenden meritorischen Entscheidungspflicht abgegangen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörden den unter Berücksichtigung der o.a. Erwägungen ermittelten Sachverhalt ihrer neuerlichen Entscheidung zugrunde zulegen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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