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I403 2108163-1•BVwG I403 2108163-1
I403 2108163-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Sachwalter
I403 2108163-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Sachwalter Dr. Paul DELAZER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 12.03.2015 betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010 und 01.01.2012 bis 30.04.2012 sowie Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von 3.178,91 Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2015 und einer nicht-öffentlichen Sitzung am 28.09.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER (in der Folge: Sachwalter) wurde vom Bezirksgericht Innsbruck am 12.04.2002 beauftragt, die Sachwalterschaft für Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zu übernehmen.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck - Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.03.2015, versandt am 12.03.2015, wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010 und 01.01.2012 bis 30.04.2012 widerrufen. Gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von 3178,91 Euro verpflichtet. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.05.2010 bis 31.05.2010 drei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte und dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 30.04.2012 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. 931, 21 Euro würden bereits einbehalten worden sein, daraus ergebe sich eine offene Rückforderung von 2247,70 Euro.
3. Mit Mail vom 07.04.2015 erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2015, welcher am 16.03.2015 zugestellt worden sei. Er machte Folgendes geltend:
"1. Der Bescheid ist mit sich selbst im Widerspruch: Während im Spruch des Bescheides eine Rückzahlungsverpflichtung im Ausmaß von EUR 3.178,91 zu lesen ist, ergibt sich aus der Begründung eine Rückforderungshöhe von EUR 2.247,70. Der Gedanke des AMS ist in diesem Punkt zwar nachvollziehbar wenn es sagt, dass durch Einbehalte bestimmter Zahlungen sich die Summe vermindert hat, dieser Gedanke hätte sich aber auf den Spruch des Bescheides auswirken müssen, weil dann eben nicht mehr die Verpflichtung besteht, den vollen Betrag zurück zu zahlen.
2. Der Bescheid ist - was die Berechnungen betrifft - nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Bescheid stellt weder dar, welche Summen XXXX erhalten hat. Dem Bescheid ist zwar zu entnehmen, dass es um Zahlungen geht, die die Zeiträume 1.5.10 bis 31.5.10 und dann 1.1.12 bis 30.4.12 betreffen, trotzdem können die Zahlungen jetzt nicht - und konnten auch damals nicht - zugeordnet werden:
Die Zahlungen des AMS sind auf das Sachwalterkonto gelangt, dort scheinen aber keine zuordenbaren Widmungen auf. Dem Sachwalter war damals wie heute nicht ersichtlich und erklärbar, für welche Zeiträume welche Beträge bezahlt wurden.
Darüber hinaus ist es zwar richtig, dass der Sachwalter im Nachhinein jeweils feststellen konnte, dass zu bestimmten Zeiten sowohl Zahlungen vom AMS als auch von irgend welchen Firmen erfolgt sind, der Sachwalter konnte aber weder die vom AMS bezahlten Beträge zeitlich zuordnen, noch die von den Firmen gezahlten Beträge inhaltlich zuordnen:
Der Sachwalter hat nämlich keine Arbeitsverträge abgeschlossen, sodass er zunächst nicht von einer Lohnzahlung ausgehen konnte. Erst im Nachhinein hat er zum Teil erfahren, dass Herr XXXX von einem Herrn XXXX in verschiedenen Firmen in verschiedenen Funktionen tatsächlich beschäftigt wurde, und zwar insbesondere beim Zeltaufbau an mehreren Veranstaltungsplätzen in Tirol und Salzburg. Der Sachwalter musste daher damit rechnen, dass diese Firma Fahrgelder und Spesen bezahlt hat, nicht aber Löhne, weil ja kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und auch von einer Arbeitsverpflichtung dem Sachwalter nichts bekannt war.
Ein Vertragsverhältnis, insbesondere auch ein Arbeitsvertragsverhältnis kommt ja nur dann gültig zustande, wenn der Sachwalter zumindest nachträglich dem vorerst schwebend unwirksamen Geschäft zustimmt, was aber nicht der Fall war.
Vom Lohn im engeren Sinn kann daher nicht gesprochen werden.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Sachwalter zu keinem Zeitpunkt erkennen konnte, dass das AMS die Notstandshilfe zu Unrecht ausbezahlt hätte."
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, so dass der Beschwerdeführer nicht zur Rückzahlung irgendeines Betrages verpflichtet sei.
4. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 vorgelegt und folgende Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Innsbruck dazu erstattet:
"Der Beschwerdeführer gibt an, dass es ein Widerspruch sei, dass im Spruch des Bescheides eine Rückforderung in Höhe von € 3.178,91 ausgewiesen worden sei und in der Begründung lediglich € 2.247,70. Dieser Betrag hätte im Spruch angeführt werden müssen. Hierzu wird angegeben, dass die bezeichnete Summe im Spruch die gesamte Rückforderungssumme ausweist. Aufgrund von Einbehalten gemäß § 25 A1VG wurden Beträge auf diese Summe gut geschrieben und verbleibt nach Abzug aller Einbehalte eine noch offene Forderung in Höhe von €
2. 247,70, welche binnen 14 Tagen zu überweisen gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar weil die Summen der einzelnen Monate nicht ausgewiesen wurden. Seitens der belangten Behörde wird darauf verwiesen, dass Dr. Delazer entsprechende Bezugsbestätigungen übermittelt wurden und diesem in Telefonaten die Zeiträume aufgeschlüsselt wurden. Weiters hat Dr. Delazer Kontoauszüge, aus welchen die Überweisungen der Leistung teilweise hervorgehen, gelegt. Aus den Mitteilungen über den Leistungsanspruch ergibt sich die genaue Bezugssumme. Weiters hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Dr. Delazer im Zuge der Korrektur des Bezuges eine Mitteilung über die Höhe des Anspruches seitens der Bundesrechenzentrum GmbH geschickt wurde und in weiterer Folge Dr. Delazer telefonisch über den entstandenen Übergenuss und die Nachzahlungen auf Grund neuer Feststellungen aufgeklärt wurde.
Die belangte Behörde ist im Gesamten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeitraum von 01.05.2010 bis 31.05.2010 zu widerrufen iSd § 24 AlVG war. Dies deshalb da das aus drei geringfügigen Beschäftigungen erzielte Einkommen die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs 2 ASVG übersteigt und daher Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG zu verneinen war. Die Prüfung der belangten Behörde ergab, dass auf Grund obiger Feststellungen der Beschwerdeführer auch zum Rückersatz der bezogenen Leistung im Sinne des § 25 AlVG zu verpflichten war.
Im Zeitraum von 01.01.2012 bis 30.04.2012 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden hat. Dies ergibt sich aus den Lohn/Gehaltsnachweisen und der Prüfung seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse. Da Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht vorlag war der Bezug von Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 AlVG zu widerrufen. Weiters ergab das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde dass die Voraussetzungen zum Rückersatz der Leistung iSd § 25 AlVG Vorlagen.
Die belangte Behörde ihrerseits verzichtet auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung."
5. In der mündlichen Verhandlung am 26.08.2015 wurde der vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt. Der Sachwalter des Beschwerdeführers ersuchte um Gelegenheit, Einsicht in die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08.06.2015 zu nehmen. Diese wurde ihm in Kopie ausgehändigt und ihm auf seinem Wunsch hin Gelegenheit gewährt, innerhalb von zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Beschwerdeführer und Dienstgeber des Beschwerdeführers, der als Zeuge geladen worden war, erschienen nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin erklärte der Sachwalter des Beschwerdeführers in der Folge, dass er oft keine Kenntnis von Bezug der Notstandshilfe bzw. von Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers gehabt habe. Auf konkrete Nachfrage, warum er sich nicht mit dem AMS in Verbindung gesetzt habe, obwohl er sowohl Zahlungen des AMS als auch Zahlungseingänge verschiedener Unternehmen, betitelt mit "Honorar" oder "Lohn" am Konto gesehen haben müsse, erläuterte der Sachwalter, dass er davon ausgehe, dass das AMS Geld nur überweisen würde, wenn es die Angelegenheit zuvor geprüft habe.
6. Am 04.09.2015 erschien der Sachwalter des Beschwerdeführers ohne Ankündigung beim Bundesverwaltungsgericht und forderte Akteneinsicht. Es wurde ihm mitgeteilt, dass diesbezüglich eine telefonische Terminvereinbarung notwendig sei.
7. Am 07.09.2015 brachte der Sachwalter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein und ersuchte um Übermittelung einer Abschrift des Behördenaktes. Er kritisierte die Eingangskontrolle beim Betreten des Gerichtes und dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, den "internen Bereich des Gerichtes" zu betreten. Er erklärte weiters, dass der Beschwerdeführer über ihn hätte geladen werden müssen, dann würde er die Möglichkeit gehabt haben, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Verhandlung sicherzustellen. In der Stellungnahme wurde schließlich ausgeführt, dass nicht geklärt sei, ob er als Sachwalter wegen der Gefahr eines Vermögensnachteiles die Aussage verweigern dürfe oder ob er als berufsmäßiger Parteienvertreter die Aussage überhaupt verweigern hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Für den Beschwerdeführer ist ein Sachwalter bestellt. Es handelt sich dabei um Dr. Paul DELAZER.
1.2. Der Beschwerdeführer übte zwischen dem 01.05.2010 und dem 31.05.2010 mehr als eine geringfügige Beschäftigung aus. Das daraus erzielte Einkommen überstieg in diesem Zeitraum die damals anzuwendende Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von 618,55 Euro.
1.3. Die Bezüge aus den Beschäftigungen im Mai 2010 gingen auf ein vom Sachwalter beaufsichtigtes Konto ein. Dem Sachwalter musste seit 14.05.2010, spätestens aber seit 21.06.2010, durch die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers bewusst sein, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt hatte.
1.4. Der Beschwerdeführer stand zwischen dem 01.01.2012 und dem 30.04.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von 2560,36 Euro.
1.5. Die Bezüge aus der Beschäftigung Jänner bis April 2012 gingen auf ein vom Sachwalter beaufsichtigtes Konto ein. Dem Sachwalter musste spätestens seit 16.02.2012, als eine Lohnzahlung im Ausmaß von 1113,48 Euro auf das Konto des Beschwerdeführers einging, bewusst sein, dass der Beschwerdeführer ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt hatte.
1.6. Der Sachwalter unterließ es in beiden Fällen, das Arbeitsmarktservice rechtzeitig in Kenntnis davon zu setzen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Dienstverhältnissen bezog.
2.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Bestellung des Sachwalters ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.04.2002, XXXX. Zu seinem Aufgabengebiet gehören der Abschluss von Verträgen und die Vertretung vor Behörden sowie die Vermögensverwaltung.
2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der angeführten Zeiträume Notstandshilfe in der angeführten Höhe bezog, wurde von diesem bzw. seinem Sachwalter nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der angeführten Zeiträume Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezog, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Lohnabrechnungen bzw. aus den vom Sachwalter des Beschwerdeführers vorgelegten Kontoauszügen. Dies wurde vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Sachwalter auch nicht substantiiert bestritten.
2.5. Zum Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010
2.5.1. Dienstverhältnisse und Einkommen im Mai 2010
Der Beschwerdeführer bezog im Mai 2010 Einkommen aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen:
Im Jahr 2010 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 366,33 Euro. Diese wurde daher schon durch das Einkommen aus der Beschäftigung bei der XXXX und der XXXX überschritten.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des AMS vom 18.06.2013 informiert, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 drei geringfügige Dienstverhältnisse hatte und daraus ein Einkommen über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze bezog. Der Sachwalter wies im Verfahren darauf hin, dass er auf Basis der Lohnzahlungen nicht habe erkennen können, ob der Beschwerdeführer vollversichert oder nur geringfügig versichert angemeldet gewesen sei. Er habe jedenfalls nicht zur gleichen Zeit von drei Dienstgebern Löhne erhalten (Schreiben vom 31.07.2013). In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS vom 22.08.2013 erklärte der Sachwalter des Beschwerdeführers, dass auf dem von ihm betrauten Konto des Beschwerdeführers am 21.06.2010 eine Zahlung in Höhe von 316 Euro der XXXX (mit dem Vermerk: Lohn Mai 2010) und am 08.06.2010 eine Zahlung von 78,75 Euro von einem "XXXX" (mit dem Vermerk: Honorar 05/10) eingegangen seien. Sonst sei für den Mai 2010 keine Zahlung eingegangen. Durch die Angaben des Sachwalters des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS vom 22.08.2013 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro liegendes Einkommen erzielte.
Nähere Nachforschungen zur Entgeltzahlung bei der Firma XXXX können somit unterbleiben, da eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bereits durch die zwei vom Sachwalter nicht bestrittenen Entgeltzahlungen (XXXX) vorliegt.
2.5.2. Notstandsbezug im Mai 2010
Der Beschwerdeführer hatte am 24.04.2009 Notstandshilfe beantragt und diese in der Folge - mit Unterbrechungen - bezogen. Am 30.06.2010 stellte er einen weiteren Antrag, rückwirkend für den 19.05.2010. Beide Anträge wurden jeweils vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Im Antrag vom 30.06.2010 schrieb der Beschwerdeführer in die Spalte "Ich habe ein eigenes Einkommen. Wenn ja, welcher Art?" die Antwort "360 Euro". Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, dass ein Antrag auf eine Leistung des AMS von seinem Sachwalter zu stellen wäre. Der Sachwalter wurde allerdings am selben Tag per Mail von Seiten des AMS von der Antragstellung informiert. Es ist diesbezüglich von einer stillschweigenden Einwilligung im Sinne des § 280 ABGB auszugehen.
Der Beschwerdeführer hatte vom 01.05.2010 bis 18.05.2010 Notstandshilfe in der Höhe von 20,36 Euro täglich bezogen, ab 19.05.2010 bis 31.05.2010 in der Höhe von 19,39 Euro täglich. Laut Abfragedaten des Bundesrechenzentrums GmbH gelangte die Notstandshilfe (für den Gesamtzeitraum 28.04.2010 bis 31.05.2010) am 02.06.2010 und am 22.06.2010 zur Auszahlung.
2.5.3. Meldepflicht für den Mai 2010
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass eine Meldung der Beschäftigungsverhältnisse mit den Dienstgebern XXXX, XXXX oder auch XXXX weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens seines Sachwalters nicht erfolgt ist.
Am Sachwalterkonto war bereits am 14.05.2010 eine Zahlung von 1424,22 Euro der Firma "XXXX" eingelangt, welche als Zahlungszweck "Honorar 04/10" angegeben hatte. Für diesen Zeitraum wurde die Notstandshilfe mit Bescheid des AMS vom 27.09.2011 widerrufen und wurde der entsprechende Betrag rückgefordert und auch bezahlt. Konkret bedeutet dies, dass der Sachwalter ab Mitte Mai 2010 Kenntnis darüber haben musste, dass der Beschwerdeführer zumindest im Vormonat einer Beschäftigung nachgegangen war, durch welche er die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte. Dennoch setzte er sich nicht mit dem AMS in Verbindung. Am 08.06. und am 21.06.2010 langten weitere Zahlungen, jeweils versehen mit dem Hinweis auf "Honorar Mai" bzw. "Lohn Mai", auf dem Sachwalterkonto ein, welche zusammengerechnet ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bedeuteten. Ab dem 21.06.2010 musste dem Sachwalter jedenfalls bewusst sein, dass der Beschwerdeführer auch im Monat Mai somit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hatte. Der Sachwalter nahm aber auch zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zum AMS auf und reagierte auch nicht, als er am 30.06.2010 von der rückwirkenden Antragstellung des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe informiert wurde.
2.6. Zeitraum 01.01.2012 bis 30.04.2012
2.6.1. Dienstverhältnisse und Einkommen im Jänner bis April 2012
Für den Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gemeldet. Folgende Lohnzahlungen erfolgten in diesem Zeitraum (ersichtlich aus dem Lohnkonto der Tiroler Gebietskrankenkasse):
Die entsprechenden Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers wurden vom Sachwalter des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch das AMS am 22.08.2013 bestätigt, ebenso dass in diesem Zeitraum ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Gebietskrankenkasse angemeldet war.
Der Sachwalter legte zudem mit Schreiben vom 25.10.2013 dem AMS entsprechende Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, welche die genannten Beträge widerspiegeln, allerdings als Unternehmen die "XXXX" anführen. Als Vermerk ist "geringf. Arbeiter" angeführt.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers hatte im Mai 2014 gegenüber dem AMS geltend gemacht, dass es sein könne, dass in diesen Beträgen sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile enthalten seien wie Reisespesen. Einer dem Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 08.07.2014 ist zu entnehmen, dass von Seiten des Dienstgebers (XXXX) keinerlei Taggelder oder sonstige Aufwandsentschädigungen abgerechnet worden seien und somit das gesamte Entgelt sozialversicherungspflichtig sei. Im angesprochenen Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden.
2.6.2. Notstandsbezug im Jänner bis April 2012
Der Beschwerdeführer hatte am 18.07.2011 Notstandshilfe rückwirkend für den 04.07.2011 beantragt. Der Sachwalter war bereits am 07.07.2011 per Mail von der geplanten Antragstellung informiert worden. Es ist diesbezüglich von einer stillschweigenden Einwilligung im Sinne des § 280 ABGB auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 Notstandshilfe in der Höhe von 21,16 Euro täglich bezogen. Laut Abfragedaten des Bundesrechenzentrums GmbH gelangte die Notstandshilfe am 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012 und am 02.05.2012 zur Auszahlung.
2.6.3. Meldepflicht für den Zeitraum Jänner bis April 2012
Der Sachwalter des Beschwerdeführers informierte das AMS mit Mail vom 26.04.2012, dass er "seit einiger Zeit" sehe, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bekomme, dass aber gleichzeitig auch ein Arbeitslohn der Firma "XXXX" überwiesen werde. Er nehme an, dass die Lohnzahlung aufgrund eines angemeldeten Dienstverhältnisses erfolge, er könne dies aber nicht prüfen und ersuche daher um entsprechende Information, um gegebenenfalls die Einstellung bzw. Rückzahlung der Notstandshilfe veranlassen zu können.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers hatte gegenüber dem AMS wiederholt (zB Mail vom 08.02.2013 bzw. Schriftsatz vom 31.07.2013) geltend gemacht, dass bei einer Besprechung zwischen ihm und Herrn H., dem Geschäftsführer der Fa. XXXX, vereinbart worden sei, dass eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 01.10.2012 vorgesehen sei. Diesem Arbeitsverhältnis habe er als Sachwalter seine Zustimmung gegeben; für die Monate Jänner bis April 2012 sei dagegen nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen.
In einem Schreiben vom 25.10.2013 teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers dem AMS mit, dass er die Lohnzettel vom vormaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers eingefordert habe und festgestellt habe, dass in den Monaten Jänner, Februar, März und April 2012 ausdrücklich vermerkt sei "geringfügiger Arbeiter". Daher habe er nicht erkennen können, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei und die Leistung aus der Notstandshilfe nicht gebühre.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das AMS am 09.04.2014 erklärte der Sachwalter, dass er Herrn H. [Dienstgeber des Beschwerdeführers] nur einmal persönlich gesprochen habe und zwar im Herbst 2011. Man habe eine Vollzeitbeschäftigung für den Beschwerdeführer ab Oktober 2011 besprochen. Der Sachwalter habe dann aber erst am 16.02.2012 eine Lohnzahlung im Ausmaß von Euro 1113,48 Euro vorgefunden. Wenige Tage zuvor, am 07.02.2012 habe er einen Betrag des AMS in Höhe von 655,96 Euro erhalten, versehen mit der Bemerkung "Leistung 12-01". Auf die Frage nach einer Information des AMS über das vom Beschwerdeführer eingegangene Dienstverhältnis erklärte der Sachwalter in der Niederschrift des AMS vom 09.04.2014:
"Da ich noch keine Information von H. über die Anmeldung von einem vollversicherten Dienstverhältnis hatte, sah ich noch keine Veranlassung mit dem AMS in Kontakt zu treten. Es fehlten mir sowohl von H. [Dienstgeber] eine Abrechnung, aus der ich allfällige Spesen, Reisekosten uä. ersehe wie auch eine genauere Eingrenzung vom AMS. Erklärend führe ich an, dass H. [BF] Veranstaltungszelte und Veranstaltungsbühnen aufbaut an ganz verschiedenen Orten in Tirol und Salzburg, sodass gesetzlich Reisekosten und Spesen anfallen würden. Ich sah keine Veranlassung bei anderer Stelle als dem Dienstgeber (zB bei der Krankenkasse) nachzufragen, ob es eine Anmeldung zur Vollversicherung gibt. Die weiteren Zahlungen habe ich wie folgt erhalten: am 7.3.12 613,64 vom AMS "Leistung 12-02"; am 13.3.12 905,01 Euro XXXX Lohn Februar 2012; 5.4.12 655,96 Euro vom AMS mit "Leistung 12-03"; 12.4.12 XXXX Lohn März 2012; 7.5.12 634,80 Euro vom AMS mit "Leistung 12-04"; am 11.05.2012 899,19 von XXXX "Lohn April 2012"; 6.6.12 Euro 669,63 Lohn Mai 2012 und 15.6.12 692,06 Lohn Mai Url-Anteil bez. Abmeld. Andere Informationen insbesondere Abrechnungen oder Dienstzettel, Dienstvertrag, An- und Abmeldungen habe ich trotz Anforderung beim Dienstgeber nicht erhalten. Nachdem das AMS im Gegensatz zu mir Einsicht in die Daten des Hauptverbandes hat und daher - im Gegensatz zu mir - von einem vollversicherten Dienstverhältnis Mitteilung erhält, bin ich davon ausgegangen, dass die Zahlungen durch das AMS geprüft wurden und seine Richtigkeit haben."
Abgesehen davon, dass daher widersprüchliche Angaben bezüglich des Jahres vorliegen, in welchem die Besprechung mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers stattfand und ab wann ein vollversichertes Dienstverhältnis vereinbart worden war, bleibt die Tatsache davon unbehelligt, dass spätestens durch den Zahlungseingang am 16.02.2012, versehen mit dem Zusatz "Lohn", und lautend auf eine die Geringfügigkeit überschreitende Summe, eine Meldung an das AMS notwendig gewesen wäre.
3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
3.2. Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch den Sachwalter, bekämpft mit seiner Beschwerde den mit Bescheid vom 12.03.2015 festgesetzten Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010 sowie den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.04.2012 und die damit verbundene Rückforderung in der Höhe von 3178,91 Euro.
Gemäß § 24 Abs 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß §§ 38 und 58 AIVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Gegenständlich stellen sich somit zwei Fragen, die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs des Notstandshilfebezugs gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die angegebenen Zeiträume und in weiterer Folge die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG.
3.3. Zulässigkeit des Widerrufs des Notstandshilfebezugs
Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie nicht gesetzlich begründet war. Ein Widerruf ist daher dann auszusprechen, wenn der Wegfall einer Leistungsvoraussetzung auf den Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, also bereits zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbehindernden Umstände vorgelegen sind. Ein nicht auf ein Versehen der Behörde beruhender unbegründeter Anspruch kann zeitlich unbefristet widerrufen werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar zu § 24, Seite 5 der
9. Lieferung). Der Widerruf hat immer durch Bescheid zu erfolgen. Der Zeitraum, für den eine Leistung widerrufen wird, ist im Spruch des Bescheides zu nennen. Der Widerruf der Zuerkennung kann gemeinsam mit der Rückforderung nach § 25 AlVG erfolgen. Im gegenständlichen Fall sind die genannten formalen Voraussetzungen erfüllt.
Es ist zu prüfen, ob die Notstandshilfe für die genannten Zeiträume gesetzlich nicht begründet war.
Notstandshilfe kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG Arbeitslosen gewährt werden, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben. Generelle Voraussetzung ist daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 3 lit. 1 AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gilt das tatsächlich gezahlte Entgelt, das dem Dienstnehmer als Gegenleistung für die in dem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachte Dienstleistung zusteht.
Gegenständlich steht fest - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro liegendes Einkommen erzielte und zugleich in diesem Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von 618,55 Euro bezog. Der Widerruf der für diesen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Monat Mai 2010 erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG zu Recht, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht arbeitslos war. Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dies ist für Mai 2010 gegeben, der Beschwerdeführer bezog ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Dass der Sachwalter nach seinen Angaben die jeweiligen Zahlungen der Dienstgeber und des AMS nicht zuordnen konnte und er keine entsprechenden Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, ist für die Feststellung des Widerrufs unerheblich.
Ebenso steht fest - wie ebenfalls in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis April 2012 jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze Euro liegendes Einkommen durch ein vollversichertes Dienstverhältnis erzielte und zugleich in diesem Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von 2560,36 Euro bezog. Der Widerruf der für diesen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Zulässigkeit der Rückforderung
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG muss, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen binnen einer Woche seit Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Anzuzeigen ist daher dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches relevant sein könnte. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG und damit den Eintritt in ein Dienstverhältnis der die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die der Behörde unverzüglich anzuzeigen sind. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH, 10.06.2009, 2007/08/0343).
Die Verletzung der Meldepflicht berechtigt das AMS nicht grundsätzlich zur Einstellung der Leistung, sie stellt aber eine der möglichen Voraussetzungen für die Rückforderung iSd § 25 Abs. 1 AlVG dar. Grundvoraussetzung für eine Rückforderung ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsänderung iSd § 24 AlVG (VwGH 09.02.1993, 92/08/0211). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137 und 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2001, 2002/08/00208).
Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist der Empfänger von Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß Abs. 6 ist die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als 5 Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle des AMS zurückliegen.
Jede Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG setzt eine Verfügung nach § 24 AlVG und damit die Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes voraus, der im gegenständlichen Fall durch den Widerruf der Notstandshilfe für die angegebenen Zeiträume auch gegeben ist.
Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht hat. Ein gutgläubiger Empfang ist dann nicht anzunehmen, wenn einer der in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist (VwGH 15.11.2000, 2000/08/0145).
Gegenständlich wurde es unterlassen, dem AMS mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer in Beschäftigungsverhältnissen steht, welche bei Meldung einen Bezug der Notstandshilfe verhindert hätten. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt prinzipiell die Annahme der Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht tritt prinzipiell bereits mit Antritt der Beschäftigung ein. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderungen den Anspruch auf Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht.
Der Beschwerdeführer hatte - obwohl er in Kontakt mit dem AMS stand und am 30.06.2010 seinen Antrag auf Notstandshilfe, rückwirkend für den 19.05.2010, einbrachte - dem AMS gegenüber keine Angaben zu seinen Beschäftigungsverhältnissen gemacht. Er hatte zwar im Antrag angegeben, dass er ein Einkommen in Höhe von 360 Euro (und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze) erzielen würde, es aber verabsäumt, die Aufnahme der Tätigkeiten für die unterschiedlichen Dienstgeber anzugeben. Allerdings ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, dass er den Bezug der Notstandshilfe durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder dass er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dem Beschwerdeführer wurde gerade aufgrund seiner mangelnden Fähigkeit, mit Geld umzugehen, ein Sachwalter beigestellt, und zeigt ein im Akt befindliches klinisch-neuropsychologisches Gutachten aus dem Jahr 2012, dass aus medizinischer Sicht eine Sachwalterschaft gerade zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern sowie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung zu empfehlen sei.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Frage zentral, ob der Sachwalter des Beschwerdeführers den Bezug der Notstandshilfe durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat bzw. ob er erkennen musste, dass die Leistung für den fraglichen Zeitraum nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
3.4.1. Zeitraum 01.05.2010 bis 31.05.2010
Es ist dem Sachwalter durchaus vorzuwerfen, dass er es unterließ, das AMS darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer im Mai 2010 Beschäftigungsverhältnisse eingegangen war. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, musste der Sachwalter des Beschwerdeführers aufgrund der Zahlungseingänge am Sachwalterkonto erkennen, dass Einkommen bezogen wurde. Bereits Mitte Mai 2010 wurde eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Lohnzahlung auf das Konto eingezahlt. Der Sachwalter unterließ es aber, das AMS zu informieren und verschwieg daher maßgebliche Tatsachen. Das Vorbringen des Sachwalters, er gehe davon aus, dass das AMS erst dann Notstandshilfe auszahle, wenn die Sachlage geprüft sei, steht nicht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 50 Abs. 1 AlVG. Anzuzeigen ist dem AMS vielmehr jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Aus Sicht des entscheidenden Senates steht daher fest, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers den Bezug der Notstandshilfe im Mai 2010 durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
3.4.2. Zeitraum Jänner bis April 2012
Es ist dem Sachwalter darüber hinaus auch vorzuwerfen, dass er es unterließ, das AMS darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2012 ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen war. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, musste der Sachwalter des Beschwerdeführers aufgrund der Zahlungseingänge am Sachwalterkonto erkennen, dass Einkommen bezogen wurde. Bereits Mitte Februar 2012 wurde eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Lohnzahlung auf das Konto eingezahlt. Der Sachwalter unterließ es aber, das AMS zu informieren und verschwieg daher maßgebliche Tatsachen. Das Vorbringen des Sachwalters, er gehe davon aus, dass das AMS erst dann Notstandshilfe auszahle, wenn die Sachlage geprüft sei, steht nicht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 50 Abs. 1 AlVG. Anzuzeigen ist dem AMS vielmehr jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Aus Sicht des entscheidenden Senates steht daher fest, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers den Bezug der Notstandshilfe von Jänner bis Mai 2012 durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
3.5. Sonstige Beschwerdevorbringen
Im Beschwerdeschriftsatz hatte der Sachwalter des Beschwerdeführers kritisiert, dass im Spruch des Bescheides eine Rückzahlungsverpflichtung im Ausmaß von EUR 3.178,91 verzeichnet sei, während sich aus der Begründung eine Rückforderungshöhe von EUR 2.247,70 ergebe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, ergibt sich dies doch nur daraus, dass bereits Zahlungen einbehalten und gegenverrechnet wurden und entspricht die im Spruch enthaltene Summe doch der tatsächlich zu Unrecht ausbezahlten Notstandshilfe.
Wenn der Sachwalter des Beschwerdeführers zudem vorbringt, dass keine Zuordnung der Zahlungen der belangten Behörde zu bestimmten Zeiträumen möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Sachwalter von der belangten Behörde Mitteilungen über den Leistungsanspruch übermittelt worden waren und dass sich aus den kontinuierlichen Zahlungen des AMS auf das Sachwalterkonto jedenfalls ergeben musste, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem AlVG bezieht.
Wenn der Sachwalter des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz verteidigend vorbringt, dass er keine Arbeitsverträge abgeschlossen habe und davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nur Fahrgelder und Spesen, aber keine Löhne bekommen habe, ist dies aus Sicht des entscheidenden Senats wenig plausibel, da die Zahlungen stets mit "Honorar" oder "Lohn" bezeichnet waren und der Sachwalter im Herbst 2011 bzw. 2012 mit dem Dienstgeber des Beschwerdeführers über das Dienstverhältnis gesprochen hatte. Gemäß § 50 AlVG sind auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen anzuzeigen, da dadurch die Behörde in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (Vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).
Auch die in der Stellungnahme vom 07.09.2015 vorgebrachten Argumente des Sachwalters vermögen den erkennenden Senat nicht zu überzeugen:
Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Eingangskontrolle beim Bundesverwaltungsgericht oder der Umstand, dass der Sachwalter vor der Verhandlung nicht in den nicht-öffentlichen Bereich vorgelassen wurde, sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken hätte sollen. Wenn der Sachwalter die Übermittlung des Verwaltungsaktes fordert, ist darauf hinzuweisen, dass aus § 17 AVG kein Recht einer Partei abzuleiten ist, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107, VwGH 24.9.1997, 97/03/0096). Die Akteneinsicht ist nach § 17 Abs 1 AVG an "Ort und Stelle" vorzunehmen (vgl. auch Praxiskommentar, Eder/Martschin/Schmid, Kommentar zu § 21 VwGVG). Der Sachwalter hatte vor der mündlichen Verhandlung sein Recht auf Akteneinsicht nicht genützt; in der mündlichen Verhandlung wurde von der vorsitzenden Richterin im Zuge der Erläuterung des Akteninhaltes darauf hingewiesen, dass sich neben der Kommunikation zwischen der belangten Behörde und dem Sachwalter im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme der belangten Behörde befinde; diese wurde dem Sachwalter übergeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Aufgrund des Wunsches nach einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen vereinbart. In der am 07.09.2015 eingelangten Stellungnahme des Sachwalters findet sich aber keine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der belangten Behörde. Der vom Sachwalter kritisierte Umstand, dass ihm, als er unangekündigt am 04.09.2015 bei Gericht vorsprach, nicht sofort Akteneinsicht gewährt wurde, ändert nichts daran, dass es ihm offenstand, sich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren. Dass er diese Möglichkeit nicht wahrnimmt und stattdessen die - im Gesetz nicht vorgesehene - Übermittlung des Aktes fordert, kann daher nicht als eine Verletzung der Waffengleichheit angesehen werden, wie der Sachwalter es in seiner Stellungnahme darzustellen versucht.
Wenn der Sachwalter weiters darauf hinweist, dass es ihm bei früherer Kenntnis möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewegen, ist festzuhalten, dass der Verlauf der mündlichen Verhandlung ergab, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. auch des als Zeugen geladenen Dienstgebers unterbleiben konnte, da die wesentlichen Elemente des Sachverhaltes durch die Einvernahme des Sachwalters abschließend geklärt werden konnten und die Angelegenheit nach Ansicht des erkennenden Senates entscheidungsreif ist.
Wenn der Sachwalter schließlich auch noch darauf verweist, dass es für ihn nicht geklärt sei, ob er wegen der Gefahr eines Vermögensnachteiles die Aussage verweigern dürfe oder ob er unter Umständen die Aussage sogar verweigern müsse, da er auch berufsmäßiger Parteienvertreter sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sachwalter des Beschwerdeführers geladen und befragt worden war. Der Sachwalter unterließ es zudem, im Rahmen der Verhandlung darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern wolle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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