BVwG I402 1434545-1

I402 1434545-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Staatsangehörigkeit, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 1434545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1434545.1.00

Spruch

I402 1434545-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. (eventuell) Ägyptens, alias (behauptet) Syriens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 12.270-BAG, in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund abzuweisen war.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste Anfang September 2012 mit dem Zug in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.1. Bei seiner Erstbefragung am 09.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Homs, Syrien, geboren und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er habe von 1992 bis 1998 in Homs die Grundschule namens "XXXX" besucht und keine darüber hinaus gehende Ausbildung genossen. Zuletzt habe er als Maler gearbeitet. Sein Vater sei 2003 gestorben, seine Mutter 2005. Im Herkunftsstaat würden sich noch seine Brüder Ahmed (34 Jahre) und Mohammad (30 Jahre) aufhalten.

1.2. Zu seinem Reiseweg von Syrien nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe am 05.03.3012 den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen, habe am 15.03.2012 Homs mit dem PKW verlassen und sei "illegal ohne Dokumente" gemeinsam mit anderen Personen in die Türkei ausgereist. In der Türkei hätten sie sich 5 Tage lang in einem Flüchtlingslager befunden, bevor sie weiter gereist seien. Sie seien zu einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort in der Türkei gefahren, wo sie einen Schlepper getroffen hätten. Dieser habe seinem Vorgesetzten, dem Fahrer des PKW, versprochen, sie nach Europa zu bringen. Sie seien dann 22 Tage lang mit einem Boot am Meer gefahren, hätten die Überfahrt nach Europa aber nicht geschafft und seien zunächst in die Türkei zurückgekehrt. Dort hätten sie einen anderen Schlepper getroffen, der den Beschwerdeführer mit 14 anderen Personen mittels LKW an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe. Diese Fahrt habe 20-25 Stunden gedauert. Sie seien zu einem Bahnhof gebracht worden, wo ihnen die Schlepper Zugfahrkarten nach Graz besorgt hätten und sie in den Zug einsteigen ließen. Die Zugfahrt habe 12 bis 13 Stunden gedauert. Eine Grenzkontrolle habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

1.3. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an: "In Syrien werden die Leute vom Militär niedergemetzelt. Ich bin aus Frucht um mein Leben geflohen".

2. Aus einer über Veranlassung des Bundesasylamtes (nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Auswertung der Daten des vom Beschwerdeführer mitgeführten Mobiltelefons geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.08.2012 bis zum 10.09.2012 61 Anrufe entgegengenommen, 60 Nummern gewählt und 41 Anrufe versäumt hatte. Unter den gewählten Nummern und den Nummern von empfangenen oder versäumten Anrufen befinden sich ausschließlich österreichische Nummern, mit Ausnahme von 2 Nummern mit ägyptischer Ländervorwahl. Nummern mit syrischer Ländervorwahl befinden sich darunter nicht. In einem der Mobiltelefondatenauswertung beigefügten Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen wurde zu einer der Rufnummern, von der aus Anrufe am 02., 03., 05., 06. und 09.09.2012 angenommen worden waren, ausgeführt, dass es sich dabei laut Stammdatenauskunft um die auf einen ägyptischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Graz lautende Nummer handelt.

3. Am 12.12.2012 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt, bei der der Beschwerdeführer angab, über keine Dokumente zu verfügen, die seine syrische Staatsangehörigkeit belegen könnten, weil er diese Dokumente in der Türkei verloren habe. Er habe in Ägypten in Homs gelebt und sich immer nur dort aufgehalten. Seine zwei Brüder lebten noch im Herkunftsstaat, er wisse aber nicht, wo sie seien. Die Behörde befragte den Beschwerdeführer zu verschiedenen Themen, die Rückschlüsse auf Ortskenntnisse in Syrien und Kenntnisse der Verhältnisse in Syrien erlauben würden; dabei beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen jedoch großteils nur unvollständig, teilweise falsch oder gar nicht. Der Dolmetscher gab auf Nachfrage des Leiters der Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer "deutlich ägyptischen Dialekt" spreche und "kein einziges syrisches Wort" verwende. Über entsprechenden Vorhalt rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dazu mit der Aussage, er stamme aus Syrien, habe aber "lange mit einem Ägypter zusammengearbeitet". Auf die Aufforderung, zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer - nahezu gleichlautend mit seiner entsprechenden Angabe bei der Erstbefragung - an: "In Syrien wird überall geschossen und deshalb habe ich Syrien verlassen. Ich will in Frieden leben", bzw. "Ich habe Angst vor dem Vernichtungskrieg in Syrien".

4. Die belangte Behörde veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse ("Sprakab") des Beschwerdeführers durch das Skandinavisk Sprakanalys AB (Schweden), bei der eine "Kenntniskontrolle" (Analyse der vom Sprecher angeführten Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet) sowie eine "Direktanalyse" (Sprachanalyse des aufgenommenen Gesprächs zwischen Sprecher und Sprakab auf Basis von Kriterien der Phonologie, Prosodie, Morphologie und Syntax sowie von lexikalischen Aspekten) erfolgte. Dieses Institut gelangte auf Basis einer Sprachanalyse beim Beschwerdeführer zu der zusammenfassenden Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer Arabisch auf Muttersprachenniveau, jedoch nicht die in Syrien verbreitete Variante des Arabischen, sondern die in Ägypten verbreitete Variante des Arabischen spreche. Es werde eingeschätzt dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Ägypten" liegt und dass der vom Sprecher angegebene sprachliche Hintergrund einen "sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad" hat. Zudem zählt die Analyse unter dem Titel "Kenntniskontrolle" mehrere Punkte zu Fragen auf, zu denen der Beschwerdeführer falsche Kenntnisse habe ("Farbe des syrischen Personalausweises", "Schuluniform in der Schule" sowie den Umstand, dass er ein Zeugnis erhalten habe, obwohl er nur 2 Jahre die Schule besucht habe) und zu Fragen zu denen er "keine Kenntnisse" habe (ein Damm in Homs, ein Fluss in Homs, Speisen in Homs, was "Talaee" bedeutet).

5. In einer weiteren Einvernahme am 19.03.2013 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die eingeholte Sprachanalyse ergeben habe, dass er aus Ägypten stamme. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu Abschiebehindernissen im Fall einer Abschiebung nach Ägypten zu äußern. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er bei seiner Aussage bleibe, dass er in keinen arabischen Staat zurückkehren und dass er weit von Kriegen sein wolle. Er fragte, was er in Ägypten solle und bekräftigte, kein Ägypter zu sein. Nach Vorhalt der Länderberichte zu Ägypten gab der Beschwerdeführer neuerlich an: "Ich bleibe dabei, ich bin kein Ägypter. Ich bin Syrer".

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2012 "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 3 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl 2005" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1

Ziffer 13 AsylG ... bezüglich der Zuerkennung des Status des

Subsidium Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Ägypten" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde (mit Spruchpunkt III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus.

In ihren Feststellungen ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ägyptischer (und nicht wie behauptet: syrischer) Staatsangehöriger sei und dass daher die auf Syrien bezogene Verfolgungsbehauptung nicht zutreffend sei. Zur Beweiswürdigung führte sie Folgendes aus: Bereits in der Einvernahme vom 12.12.2012 habe der anwesende Dolmetscher auf entsprechende Frage erklärt, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei ägyptischen Dialekt spreche und kein einziges für Syrien typisches Wort verwende. Auf die zur Überprüfung der Orts- und Landeskenntnisse gestellten Fragen habe der Beschwerdeführer nur in dem Umfang richtig antworten können, in dem man die Antworten mithilfe von Berichten der Massenmedien finden oder erlernen kann. Der Beschwerdeführer habe zwar die Flagge Syriens beschreiben können, den Titel der Hymne nennen können und den Namen einer Moschee in Homs, die nach einem Feldherrn benannt ist, sagen können, darüber hinaus aber "keinerlei Details" zu Tatsachen angeben können, die einem Syrer bekannt sein müssen. Vor allem Begriffe wie Makhtumin und Ajnabi, also Begriffe für bestimmte Gruppen von rechtlosen Menschen, hätten dem Beschwerdeführer jedenfalls geläufig sein müssen, wenn er tatsächlich syrischer Abstammung wäre. Er habe nicht angeben können, wieviele Einwohner Homs hat, habe den Namen der Provinz, in der Homs liegt, nicht nennen können, die Entfernung von Homs nach Damaskus nicht, nicht gewusst, und konnte nicht sagen, wie lange man von Homs in die Türkei fährt, wie weit Hassake von Homs entfernt ist und wie der riesige See südwestlich von Homs heißt. Es seien ihm auch die Namen der sechs Distrikte, in die das Gouvernement Homs untergliedert ist, nicht bekannt. Bereits im Zeitpunkt dieser Einvernahme habe für die Behörde der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer aus Ägypten stammt. Daher sei eine Sprachanalyse durchgeführt worden, bei der sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aus Syrien und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Ägypten stamme. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger sei.

7. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich von Amts wegen für ein Beschwerdeverfahren an den Asylgerichtshof als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2013 zugestellt.

8. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch "Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus dem Herkunftsstaat" und "Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens" zum Beweis dafür, dass seine Angaben zu seiner Herkunft richtig sind. Er moniert, dass die belangte Behörde auf sein individuelles Vorbringen nicht eingegangen sei. Er habe angeführt, dass er 6 Jahre lang eine Grundschule besucht habe und dass er aus Syrien stamme, jedoch "lange mit einem Ägypter zusammen gearbeitet" habe. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob eine Sprachanalyse erfolgt ist bzw. diesbezüglich ein Gutachten eingeholt wurde, vielmehr gehe aus dem Bescheid lediglich die Frage der belangten Behörde an den Dolmetscher und dessen Antwort hervor, wonach der Beschwerdeführer "ägyptischen Dialekt", aber kein einziges syrisches Wort sprechen würde. Es hätte daher der Einholung eins sprachkundlichen Gutachtens bedurft. Der Beschwerdeführer verfüge "über keine wesentliche Ausbildung", da er lediglich 6 Jahre lang die Grundschule besucht habe. Der Umstand, dass er keine entsprechende geographische Kenntnis von Syrien hat, könne ihm daher nicht zum Nachteil gereichen.

9. Für den 15.09.2015, 14:00 Uhr, lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dieser Verhandlung blieb der Beschwerdeführer fern und ließ dem Gericht am Vormittag des Verhandlungstages mitteilen, dass er akut erkrankt sei und die Anreise nicht antreten könne. Das Gericht forderte ihn zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung innerhalb von zwei Wochen auf. Per Fax vom 16.09.2015 übermittelte er eine Bestätigung eines in Graz niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin, in der Folgendes festgehalten wird:

"Herr [Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers] war heute um 15h in meiner Ordination und [zu ergänzen wohl: ist] wegen Krankheit bis auf weiteres bettlägrig und dienstunfähig (ab 15.09.2015), Graz am 16.09.2015 [Stempel, Unterschrift]".

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin einen neuen Verhandlungstermin für den 28.09.2015 an. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gebeten werde, sofort mitzuteilen, wenn er aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen könne. Laut Rückschein wurde die Ladung dem Beschwerdeführer, weil er an der Abgabestelle (seiner Wohnung) nicht anzutreffen war, durch Hinterlegung beim Postamt 8020 Graz zugestellt. Laut der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übernahmebestätigung hat der Beschwerdeführer die Ladung bei diesem Postamt eigenhändig am 21.09.2015 behoben. Der Verhandlung vom 28.09.2015 ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abwesenheit die Verhandlung geführt und das vorliegende Erkenntnis verkündet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage - insbesondere - des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens, der eigenen Ermittlungsschritte des Bundesverwaltungsgerichtes (Telefongespräch des Dolmetschers mit einem Gesprächspartner unter einer der Telefonnummern mit ägyptischer Landesvorwahl, die in der Datenauswertung des von der belangten Behörde sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufscheinen) sowie auf Basis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer wurde sowohl zum ersten als auch und zweiten Verhandlungstermin wirksam geladen, erschien jedoch zum zweiten Verhandlungstermin ohne Entschuldigung nicht.

Der Beschwerdeführer ist nicht syrischer Herkunft bzw Staatsangehörigkeit.

Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger ist.

Das Hindernis für eine Feststellung des Herkunftsstaates ist dadurch (mit)verursacht, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat (Syrien) angegeben und seine Staatsangehörigkeit verschleiert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum ersten und zweiten Ladungstermin wirksam geladen wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Urkunden über die Hinterlegung und (bezüglich der zweiten Ladung:) die Behebung des Schriftstückes. Der Beschwerdeführer hat für den neuerlichen Verhandlungstag keine krankheitsbedingte Verhinderung mehr vorgebracht, obwohl er (auch) in der Ladung ausdrücklich auf das Erfordernis einer entsprechenden Mitteilung im Verhinderungsfall hingewiesen wurde. Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Zusteller nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte und dass er das Schriftstück persönlich im Postamt behoben hat, sprechen dafür, dass kein Hinderungsgrund vorlag, insbesondere also auch, dass Bettlägrigkeit, wie sie der Beschwerdeführer noch (rund eine Woche davor) für den ersten Verhandlungstermin geltend gemacht hatte, nicht mehr bestand.

Dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptungen - nicht syrischer Herkunft ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau aller im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel:

Dem im behördlichen Verfahren vom Dolmetscher geäußerten und von der eingeholten Sprachanalyse verfestigten Verdacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eher als ägyptischer Dialekt erkennbaren Sprachfärbung nicht Syrer sein könne, trat der Beschwerdeführer ausschließlich mit der pauschal beharrenden Behauptung, er sei kein Ägypter, sondern Syrer, und mit der Erklärung entgegen, er habe "lange mit einem Ägypter zusammengearbeitet". Dieser Umstand vermag aber aus Sicht des Gerichts keine überzeugende Erklärung für eine auffallende Färbung der eigenen Sprache liefern, zumal in der Regel niemand ausschließlich mit einer Person verkehrt, und das sprachliche Umfeld, auch wenn man mit einer Person "zusammenarbeitet", in der Regel durch viele sonstige Kontakte, Eindrücke und Vorprägungen beeinflusst ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - abgesehen von der Behauptung, mit einem Ägypter zusammengearbeitet zu haben - keine Erklärung dafür geben können, warum ihm Landerkenntnisse fehlen, die von einem in Homs aufgewachsenen Syrer zu erwarten wären. Auffallend ist auch, dass unter den Telefonnummern, die in der von der belangten Behörde veranlassten Auswertung der Daten des vom Beschwerdeführer mitgeführten Mobiltelefons aufscheinen, für den Zeitraum vom 19.08.2012 bis zum 10.09.2012 61 entgegengenommene Anrufe, 60 gewählte Nummern und 41 versäumte Anrufe aufscheinen, zu denen jeweils unterschiedliche Nummern mit österreichischer Landesvorwahl (oder österreichischen Handynetzbetreiber-Vorwahlen) aufscheinen, dies mit der einzigen Ausnahme zweier ausländischer Nummern mit ägyptischer Ländervorwahl. Nummern mit syrischer Ländervorwahl befinden sich darunter nicht. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes beauftragte den von ihm bestellten Dolmetscher, bei den ägyptischen Telefonnummern anzurufen und sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Bei einer der beiden Nummern meldete sich niemand, bei der anderen meldete sich ein Mann, der auf Anhieb angab, den Beschwerdeführer zu kennen und in diesem Zusammenhang (von sich aus) anführte, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Iraker. Dieser Gesprächspartner teilte weiters mit, dass er den Beschwerdeführer über Facebook kenne. In weiterer Folge weigerte sich dieser Gesprächspartner aber, das Gespräch kooperativ weiter zu führen (sprach zunächst französisch und verweigerte dann das weitere Gespräch). Urkunden oder sonstige unbedenkliche Bescheinigungsmittel zur behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit hat der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt. Auch im Zuge des seit - immerhin mehr als zwei Jahre dauernden - Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keine weiteren Versuche unternommen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege Feststellung, er sei nicht Syrer, auf bessere Weise (mit eigenen Mitteln) zu entkräften als durch eine pauschale Behauptung. Die Gelegenheit, sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch unzutreffende Angabe seiner Staatsangehörigkeit seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu verschleiern versucht. Dafür, dass die ägyptische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden könnte, besteht jedoch trotz des im Verfahren aufgrund seiner Sprachfärbung geäußerten Verdachts, er sei Ägypter - nicht zuletzt wegen eines Hinweises auf eine potentielle irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - , und auch mangels geeigneter Mittel, dies ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers festzustellen, keine ausreichend gesicherte Grundlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309; 23.09.1998, 98/01/0224; 21.12.2000, 2000/01/0132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen einer Verfügung in Syrien wurden nicht festgestellt, zumal schon der syrischen Herkunft des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

3.3.2. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und dies auf die Verschleierung seiner Herkunft durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 sowie der obzitierten Judikatur ohne weitere Refoulement-Prüfung abzuweisen. Nachdem die Behörde noch von der ägyptischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, war der Spruch des angefochtenen Bescheides (in Spruchpunkt II.) insoweit zu modifizieren, als der Hinweis auf ein Herkunftsland zu entfallen hat.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Hinweise auf bereits erfolgte nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers (und ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung) liegen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage bei nicht festgestelltem Herkunftsland neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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