I401 1435179-1•BVwG I401 1435179-1
I401 1435179-1Bundesverwaltungsgericht28.09.2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>vage Mutmaßungen, wirtschaftliche Gründe
I401 1435179-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, mit dem angeblichen Geburtsdatum XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, (vertreten durch das Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger bzw. die Landeshauptstadt Innsbruck als örtlich zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Rechtsberatung Tirol, Müllerstraße 7/3, 6020 Innsbruck) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.05.2013, Aktenzahl: 13 02.821 EAST-Ost, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos XXXX erfolgten Erstbefragung vom 07.03.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei in Rabat geboren und ledig. Er habe von 2004 bis 2010 die Grundschule und von 2010 bis 2012 die Mittelschule besucht. Er sei vor zwei Monaten mit einem Flugzeug legal in die Türkei gereist. Nach einem eintägigen Aufenthalt sei er mit einem Schiff nach Griechenland weiter gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er - versteckt - auf einem Lkw nach Innsbruck gekommen. Dort habe er sich für ca. ein bis zwei Monate auf der Straße aufgehalten. Anschließend sei er nach Wien gefahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ein Mädchen kennen gelernt, dessen Vater ein Polizist sei. Der Vater habe ihm verboten, seine Tochter zu treffen, und begonnen, ihn zu bedrohen. Er habe ihm gedroht, ihn zu töten; er habe ihn auch verfolgt. Er sei nur mit seiner Mutter zu Hause gewesen, als die Familie des Mädchens ihn bedroht und verfolgt habe; er sei auch verletzt worden. Deshalb sei er geflüchtet.
Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Familie getötet zu werden, weil er schon mehrmals bedroht worden sei.
3. In der am 13.03.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Er habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Andere Dokumente habe er nicht mit; er könne sich nichts von zu Hause schicken lassen, weil er mit der Mutter keinen Kontakt mehr habe. Das Mindestalter für einen Pass in Marokko, der vor ca. einem Jahr ausgestellt worden sei, sei "so 13, ca. 14 Jahre".
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und der moslemischen Religionsgemeinschaft und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Er sei weder vorbestraft, noch sei er im Gefängnis gewesen. Er sei auch nicht von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei weder Mitglied einer Partei, noch politisch aktiv oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn gebe es nicht. In seinem Heimatland habe er noch nie gearbeitet.
Die Angaben zu den geäußerten Fluchtgründen entsprächen der Wahrheit. Er sei auch vom Bruder des Mädchens verletzt worden; dieser habe ihm einmal eine Ohrfeige gegeben und ihn an der linken Hand mit einem Messer verletzt, das sei vor ca. acht Monaten gewesen. Danach sei er auch vom Vater auf der Straße angesprochen und bedroht worden. Er habe ihm gesagt, er werde ihn töten, wenn er noch einmal Kontakt mit seiner Tochter aufnehmen werde. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Das Mädchen habe er danach nicht mehr getroffen. Mit der Ausreise habe er acht Monate zugewartet, weil er die Schule fertig machen und die Mutter nicht habe allein lassen wollen.
Die (rhetorische) Frage, dass er aber die Schule nicht fertig gemacht und die Mutter doch alleine gelassen habe, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, er habe schon als kleines Kind nach Europa gehen wollen. Auf die Frage, was sein konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund gewesen sei, äußerte er, er habe lange gespart, um die Reise finanzieren zu können, und als er das Geld gehabt habe, sei er ausgereist.
Die Frage, ob er eine Anzeige gemacht habe, verneinte er mit der Begründung, der Mann sei ja Polizist. Die letzten acht Monate habe er das Mädchen in Ruhe gelassen und er sei auch nicht weiter bedroht worden. Er sei ausgereist, weil er einfach nach Europa habe gehen wollen, um hier in die Schule zu gehen und zu studieren. Das seien seine wahren Gründe. Wegen dem Mädchen und der Bedrohung sei er ohnehin nicht ausgereist. Um den Problemen zu entgehen, habe er sich nicht in einem anderen Landesteil seiner Heimat niedergelassen, weil er in Europa habe leben wollen. Er wisse nicht, welche Probleme er im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat zu erwarten habe, vielleicht werde er wieder Probleme mit dem Vater des Mädchens bekommen. Auch wenn es in den letzten acht Monaten keine gegeben habe, habe er doch Angst. Bis zu seiner Ausreise habe ihn seine Mutter, die als Haushälterin gearbeitet habe, unterstützt.
Die Frage nach seinem Alter beantwortete der Beschwerdeführer damit, er sei "14" und sei am XXXX geboren. Er wisse es von seinen Eltern, belegen könne er diese Angaben nicht. Er beharrte auf seinem Alter von 14 Jahren, als ihm vorgehalten wurde, dieses sei nicht glaubhaft und er könne keine Dokumente vorlegen, welche das Alter bestätigen könnten.
4. Die belangte Behörde veranlasste - erkennbar wegen Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter - eine Bestimmung des Knochenalters durch ein Handwurzelröntgen an der linken Hand. In einem ärztlichen Brief vom 20.03.2013 hielt der Facharzt für Radiologie Dr. A. G. fest, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen sind, die Epiphysenfuge an der Ulna kortikal knöchern noch nicht durchbaut [ist], sich am Radius im Randbereich noch kortikale Konturunterbrechungen auf Höhe der Epiphysenfuge zeigen und als Ergebnis "Finales Stadium Schmeling 3, GP 30" festzuhalten ist.
5. Die bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2013 gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte er.
Die gestellte Frage nach seinem Alter beantwortete er damit, "14" zu sein.
Auf den (wiederholt geäußerten) Vorhalt der belangten Behörde, dass er einem Handwurzelröntgen mit dem Ergebnis von Greulich und Pyne (richtig: Pyle) 30 und Schmeling 3, unterzogen worden sei, was einem Alter von 16,9 bis 19 Jahren entspreche, bestand der Beschwerdeführer auf seinem Alter von 14 Jahren. Er könne nunmehr auch Dokumente vorlegen, weil er nunmehr über Facebook die Telefonnummer seiner Mutter erhalten und nun Kontakt zu ihr habe. Er könne sich in ca. zwei Wochen seine Geburtsurkunde zusenden lassen.
Auf die ihm gebotene Gelegenheit zu der dem gesetzlichen Vertreter übermittelten Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 des Inhalts, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz werde abgewiesen, Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gelogen, er habe so seine Probleme. Er und seine Mutter seien auf sich alleine gestellt. Es gebe auch noch das Problem mit dem Mädchen und dessen Bruder. Die Mutter sei krank und könne nicht für beide sorgen.
6. Mit Bescheid vom 02.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur politischen Lage und Sicherheitslage in Marokko, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zur Folter und unmenschlichen Behandlung, zur Korruption, zum Wehrdienst, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Religionsfreiheit, zur Bewegungsfreiheit, zu den Binnenflüchtlingen, zur Grundversorgung/Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach einer Rückkehr.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, jedoch unbestritten sei, dass er arabisch spreche und der Volksgruppe der Araber angehöre. Wann und wie er nach Österreich gekommen sei bzw. wie lange er sich bereits in Österreich aufhalte, habe nicht festgestellt werden können. Er sei aber illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei gesund. Die Angaben zu seinem Alter seien unglaubwürdig. Nach seinen Angaben sei er in seiner Heimat nicht vorbestraft und sei von keiner Behörde gesucht worden. Von staatlicher Seite sei er aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden. Als Fluchtgrund habe er angegeben, von der Familie eines Mädchens, welches er kennengelernt habe, verfolgt und bedroht worden zu sein. Im Übrigen habe er wirtschaftliche, nicht jedoch politische oder religiösen Probleme dargelegt.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Lebensgrundlage wäre ihm im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen und er geriete bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage. Die Familie des Beschwerdeführers lebe offensichtlich ohne relevante Probleme, allenfalls wirtschaftliche, im Heimatland. Er besuche keinen Deutschkurs und verfüge über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Familie lebe in seiner Heimat. Ein familiärer Bezug in Österreich bestehe nicht. Ein schützenswertes Privatleben sei daher nicht gegeben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass den Darlegungen hinsichtlich seiner Identität kein Glauben geschenkt werden könne, weil er sie weder glaubhaft darlegen noch durch Bescheinigungsmittel habe nachweisen können. Insbesondere seien die Angaben zu seinem angeblichen Alter von 14 Jahren nicht glaubhaft. Es gebe keine Belege dafür, er zeige aber auch kein Verhalten, Aussehen und Benehmen eines Kindes von 14 Jahren. Das Handwurzelröntgen habe ein Ergebnis nach Greulich und Pyle 30 und Schmeling 3 erbracht, das grundsätzlich einem Alter zwischen 16,9 und 19 Jahren entspreche. Es sei zwar nicht zwingend von einer Volljährigkeit auszugehen, jedoch sei aufgrund dieses Ergebnisses das Alter von 14 Jahren mehr als bedenklich und sei diesbezüglich von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit auszugehen.
Bezüglich seiner Herkunft gehe die belangte Behörde basierend auf seinen Aussagen und der von ihm verwendeten Sprache davon aus, dass er Staatsangehöriger Marokkos sei. Glaubwürdig sei auch, dass er gesund sei, zumal sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine gegenteiligen Hinweise ergeben hätten.
Er habe mehrfach die Gebietsbeschränkung missachtet und er sei als "Mitbeschuldigter" an einem Diebstahl beteiligt gewesen.
Er habe seine Heimat insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei nach Europa gekommen, um hier zur Schule zu gehen und zu arbeiten, was er auch bei seiner Erstbefragung angegeben habe. Diese Angaben seien grundsätzlich nachvollziehbar; sie hätten jedoch keine Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Probleme mit der Freundin habe er bei seiner Einvernahme vom 13.03.2013 revidiert. Vor seiner Ausreise habe er seit acht Monaten keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen bzw. mit deren Familie gehabt. Er habe auch angegeben, schon seit langem den Entschluss gefasst zu haben, nach Europa zu gehen. Nicht wegen der Probleme mit dem Mädchen sei er ausgereist, sondern erst dann, als er genügend Geld für die Ausreise angespart habe. Die behaupteten Bedrohungen habe er nicht ernst genommen, er habe auch keine Anzeige erstattet. Er habe einfach nach Europa kommen wollen, um hier in die Schule zu gehen und zu studieren. Das wären die wahren Gründe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nicht über die Runden kämen, weil er ein gesunder und kräftiger Jugendlicher sei, der durch Gelegenheitsarbeiten sein Auslangen finden könne, wobei anzumerken sei, dass er so viel Geld gespart habe, um nach Europa reisen zu können. Andere relevante Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht.
Auch wenn die wirtschaftliche Lage in seiner Heimat eine schwierige sei, sei ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat die Lebensgrundlage nicht entzogen, weil ihm zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne auch wieder bei seiner Mutter leben. Es sei ihm möglich gewesen, von den Einkünften der Mutter das Geld für die Ausreise nach Europa zusammenzusparen. Im Falle der Rückkehr sei es ihm zumutbar, durch eigene, notfalls durch eine weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z. B. über Hilfsorganisationen, - auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige beizutragen. Wie er selbst angegeben habe, habe er von staatlicher Seite nichts zu befürchten. Der belangten Behörde lägen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Daher habe er bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten. Den Rückkehrern stünden sowohl staatliche als auch Hilfe von internationalen Hilfs- und privaten Organisationen zur Verfügung.
Zielgerichtete Verfolgungshandlungen des Heimatstaates, die sich direkt gegen den Beschwerdeführer gewendet und sich gegen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität gerichtet hätten, habe er nicht behauptet. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Sein Vorbringen habe auf die schlechte wirtschaftliche Lage und finanziellen Probleme im Heimatland Bezug genommen.
Es gebe keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen werde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Beim Beschwerdeführer läge in Marokko auch sonst keine ausweglose Lage vor. Er habe in seiner Heimat über eine Existenzgrundlage verfügt und er könne wieder bei seiner Mutter leben. Abgeschobene marokkanische Asylwerber hätten mit keiner strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen; eine Asylantragstellung im Ausland stelle keinen Strafbestand dar.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen etc.) gebe es ebenfalls nicht.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
7. Mit dem am 17.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 02.05.2013 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:
Die belangte Behörde spreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers jede Glaubwürdigkeit ab. Hätte sie ihn auf eine Konkretisierung der Angaben gedrängt, hätte er Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen noch mehr zu substantiieren. Außerdem habe sie ihn während des Verfahrens nicht mit den Widersprüchen konfrontiert. Sie habe ihm die Möglichkeit genommen, Unklarheiten und Widersprüche aufzuklären, und das Recht auf Parteiengehör verletzt. Sie habe es auch unterlassen, individuelle Länderberichte einzuholen; diese bezögen sich nicht auf seinen individuellen Fluchtgrund. Ihm sei auch keine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Die belangte Behörde habe die Prüfung des Bestehens eines Asylgrundes von Vornherein ausgeschlossen, weil sie ihm die Glaubwürdigkeit bezüglich des Vorliegens eins Asylgrundes abgesprochen habe. Hätte sie dies getan, hätte sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt. Er habe wiederholt ausgesagt, dass seine Mutter krank sei und sie nicht für ihn und sich sorgen könne. Er sei erst 14 Jahre alt und seine Versorgung sei in Marokko nicht gewährleistet. Aus diesem Grund habe er, bevor er Marokko verlassen habe, nicht mehr bei seiner Mutter, sondern bei einem Schulfreund gewohnt. Die belangte Behörde könne auch nicht von ihm verlangen, dass er sich mit 14 Jahren durch Gelegenheitsjobs selbst versorge. Außerdem sei die Lage in Marokko außerordentlich unsicher, sodass ihm - in eventu - subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
8. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde durch die Landespolizeidirektion XXXX, Dokumentation Schutzzone, am 14.08.2015 eine Wegweisung aus einer bzw. ein Betretungsverbot einer (angeführten) Schutzzone wegen der Annahme der Verübung einer strafbaren Handlung nach dem StGB, dem VerbG oder dem SMG ausgesprochen.
9.1. Sowohl der vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 19.08.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, als auch jener vom 07.09.2015 leistete er, obwohl er Kontakt mit dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter und der Rechtsberatung hatte, keine Folge.
9.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen bezogen sich nicht auf die ihm anlässlich der am 19.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelten "Feststellung[en] zur Situation im Königreich Marokko (Stand Jänner 2015), sondern auf das (mit diesen in den wesentlichen Bereichen übereinstimmenden) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Wien am 23.07.2015" und auf die im Mai 2013 veröffentlichte Studie des Nationalen Menschenrechtsrates Marokkos
(http://www.cndh.org.ma/an/thematic-reports/children-protection-centers-childhood-risk, Zugriff am 19.08.2015). Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor:
Die Rückkehrsituation von Minderjährigen aus Problemfamilien bzw. solchen, die auf keine ausreichende familiäre Unterstützung zurückgreifen können, bedürfe einer genaueren Überprüfung. So gebe es eine mangelnde staatliche soziale Unterstützung insbesondere für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende und nehme die Großfamilie eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger ein. Im Rahm der Beweiswürdigung müsse daher besonders darauf Bedacht genommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und muslimischen Glaubens. Er hat neun Jahre die Grundschule besucht.
1.2.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.04.2014, XXXX, wurde dem Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.
1.2.2. Sein Geburtsdatum lässt sich nicht exakt feststellen, jedoch ist der Beschwerdeführer gegenwärtig bereits volljährig.
1.3. Er hat nach eigenen Angaben seine Heimat Anfang 2013 legal verlassen und ist mit dem Flugzeug in die Türkei eingereist. Die illegale Einreise nach Österreich erfolgte im Jänner oder Februar 2013. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2103 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
1.5.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013, XXXX, wegen einer Jugendstraftat gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und § 28a Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG) ("Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung") zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt und bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.5.2. Mit dem (zweiten) in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014, XXXX, erfolgte wegen einer Jugendstraftat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach §§ 15 und 127 StGB ("versuchter Diebstahl") und § 27 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ("gewerbsmäßiger unerlaubter Umgang mit Suchtgiften"), wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des ersten Urteils widerrufen wurde.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine privaten Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. Er absolviert derzeit keine Ausbildungen oder Kurse. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.
1.7. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine - nach seinen Angaben geschiedenen - Eltern im Herkunftsstaat.
1.8. Zu einer nachvollziehbaren relevanten Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich brachte er nichts vor.
1.9. Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Ausreise in Marokko keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden. Er war in seiner Heimat nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er dort nicht.
1.10. Ein konkreter Anlass für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Als Grund, warum er Marokko verlassen hat, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei wegen einer acht Monate zurückliegenden Beziehung zu einem (namentlich nicht genannten) Mädchen von dessen Familie bedroht worden, änderte jedoch in der Folge sein "Fluchtvorbringen", dass er "einfach nach Europa wollte, um hier in die Schule zu gehen und zu studieren", "das [...] [s]eine wa[h]ren Gründe [sind]" und er "wegen dem Mädchen und der Bedrohung [...] eh nicht ausgereist [ist]."
1.11. Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Sicherheitskräfte, Behörden und Gerichte in Marokko in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen (minderjährige) marokkanische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.12. Zur Situation im Königreich Marokko (Stand Jänner 2015), die sich von der in den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Marokko (Stand August 2015) dargelegten Situation in den wesentlichen Bereichen nicht unterscheidet, (wobei - auf den konkreten Fall bezogen - offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte im Folgenden ausgeklammert bleiben):
Allgemeines
...
Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 09.01.2015])
Politik
...
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Sicherheitsbehörden
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 09.01.2015], Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):
Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
...
Folter
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Todesstrafe
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Westsahara
Berber
...
Homosexualität
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Prostitution
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Frauen/Kinder
...
Obwohl das 2004 in Kraft getretene Arbeitsgesetz (Code du Travail) die Beschäftigung von Minderjährigen unter 15 Jahren, sowie "gefährliche Arbeiten" für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren verbietet, ist Kinderarbeit weit verbreitet; vor allem arme Familien sind auf das zusätzliche Einkommen ihrer Kinder angewiesen. Als besonders problematisch und mittlerweile anlassbezogen auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert, stellt sich das Phänomen der Haushaltshilfen im Kindesalter ("petites bonnes") dar. NRO-Studien, die auch von staatlicher Seite nicht ernsthaft bezweifelt werden, haben ergeben, dass zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter z.T. unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten.
Kinderprostitution ist ein schwerwiegendes Problem. Bei den Opfern handelt es sich meist um Kinder aus ländlichen Gegenden, die von ihren Eltern zum Geldverdienen in die Städte geschickt werden. Zentren der Kinderprostitution sind Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren. In der Vergangenheit wurde die strafrechtliche Verfolgung nicht immer konsequent durchgeführt. 2006 wurden aber, nicht zuletzt aufgrund des Drucks einer lokalen Kinderschutzorganisation ("Touche pas à mon enfant"), mehrere europäische Staatsangehörige, darunter auch Deutsche, wegen pädophiler Handlungen zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt.
Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Jeuneafrique, Maroc : un violeur ne pourra plus épouser sa victime pour échapper à la prison, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140123084414/viol-droit-des-femmes-justice-tunisienne-amina-filali-droits-des-femmes-maroc-un-violeur-ne-pourra-plus-epouser-sa-victime-pour-echapper-a-la-prison.html [abgerufen am 22.09.2014]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 09.01.2015])
Religionsfreiheit
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Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Großfamilie. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014)
Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.
Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3 - 4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Dezember 2014 [abgerufen am 09.01.2015]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 09.01.2015]);
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (d.h.: ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner). Daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch das RAMED-Programm kostenfrei in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2018; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014)
Psychische Erkrankungen
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Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/ Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinfor mationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 09.01.2015])
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Länderberichte zu Marokko.
2.2. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer:
2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2015 und am 07.09.2015 geladen.
Allerdings erschien er zu diesen Verhandlungsterminen, obwohl er Kontakt mit dem Jugendwohlfahrtsträger und der Rechtsberatung hatte, unentschuldigt nicht.
2.2.2. Da es der Beschwerdeführer für nicht notwendig hielt, den mündlichen Verhandlungen Folge zu leisten, verunmöglichte er seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er hat sich damit selbst seines Rechtes auf rechtliches Gehör und auf Erörterung seiner Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.
Dieses Verhalten stellt eine eklatante Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nämlich nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).
2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht gehindert, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet entscheidungsreif ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen und es muss sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen.
2.2.4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht ist schon aufgrund der bereits abgelaufenen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur umgehenden Erledigung der Beschwerdesache verpflichtet.
2.3. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.4.1. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, zu Namen und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage entsprechender Dokumente unter Beweis stellen konnte. Seinen Aussagen zur Zugehörigkeit der Volksgruppe der Araber und zur moslemischen Religionszugehörigkeit sowie zur schulischen Ausbildung und zu den nicht ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in Marokko begegnen keine Bedenken.
2.4.2. Dass der Beschwerdeführer, worauf er beharrt, am XXXX geboren und er damit - auch zum gegebenen Zeitpunkt - noch minderjährig sei, ist nicht glaubwürdig. So hat das Handwurzelröntgen (lt. ärztlichem Brief vom 20.03.2013) als Ergebnis nach Greulich und Pyle 30 und Schmeling 3 ("Finales Stadium Schmeling 3, GP 30") erbracht (siehe dazu: edoc.hu-berlin.de/habilitationen/schmeling-andreas:
"Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren", Seite 12: "Das Stadium 3 trat bei beiden Geschlechtern erstmalig mit 16 Jahren auf. Das Stadium 4 wurde bei den Frauen frühestens mit 20 Jahren und bei den Männern frühestens mit 21 Jahren beobachtet.").
Da das Stadium 3 - entsprechend dieser Studie - somit erstmalig mit 16 Jahren auftritt, und das Gutachten zum Ergebnis "finales Stadium Schmeling 3" kommt, wobei das Stadium 4 bei Männern frühestens mit 21 Jahren beobachtet wurde, war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 jedenfalls älter als das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren. Dem diesbezüglichen zu Recht erfolgten Vorhalt der belangten Behörde begegnete der Beschwerdeführer mit der bloßen Wiederholung der Behauptung, er sei 14 Jahre alt. Trotz seiner in der Folge gegenüber der belangten Behörde gemachten Zusicherung, er könne sich in ca. zwei Wochen seine Geburtsurkunde zusenden lassen, legte der Beschwerdeführer bis dato jedoch keine seine Identität und sein Alter bezeugenden Dokumente vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im März 2013 - im Wesentlichen übereinstimmend mit der Ansicht der belangten Behörde - zwischen 17 und 19 Jahre alt war. Für den nunmehrigen Zeitpunkt folgt daraus ein Alter von zumindest 19 Jahren und das Vorliegen der Volljährigkeit.
2.5. Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Aussagen, wie dies auch auf seine "Fluchtroute" zutrifft. Mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel konnten dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.
2.6. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen.
2.7. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.8. Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Familienangehörigen (Mutter bzw. auch der Vater) in Marokko leben und er keinen familiären Kontakt in Österreich hat, beruht auf den durchgeführten Einvernahmen.
2.9. Hinsichtlich allfälliger Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er dazu keine Bescheinigungen vorgelegt hat.
2.10. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche Grund für das Verlassen seiner Heimat ist nachvollziehbar.
Hinsichtlich der zunächst vorgebrachten Probleme auf Grund des Kontakts mit einem Mädchen (behauptete Verletzung durch den Bruder des Mädchens in Form einer Ohrfeige und einer Verletzung mit einem Messer an der linken Hand, Bedrohung durch den Vater des Mädchens, der Polizist sei und der ihn auf der Straße angesprochen und ihm gesagt habe, er werde ihn töten, wenn er noch einmal Kontakt mit seiner Tochter aufnehmen werde) hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen selbst revidiert hat. Er hat vor seiner Ausreise seit acht Monaten keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen bzw. mit deren Familie gehabt. Zudem hat der Beschwerdeführer auch angegeben, schon seit langem den Entschluss gefasst zu haben, nach Europa zu gehen, um zur Schule zu gehen und zu studieren, und sei nicht wegen der Probleme mit dem Mädchen ausgereist, sondern erst dann, als er genügend Geld für die Ausreise angespart habe.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde zwar geltend macht, er hätte sein Vorbringen noch mehr substantiieren können, wenn die belangte Behörde auf eine Konkretisierung der Angaben gedrängt hätte, jedoch auch die Beschwerde keine weiteren konkreten Angaben zu einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" enthält.
In Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - mit Bezug auf eine Asylrelevanz substanzlos geblieben ist, können weitergehende Überlegungen zur Beweiswürdigung unterbleiben.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Fluchtgründe vorgebracht hat.
2.11. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Der Beschwerdeführer äußerte zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten, es gebe eine mangelnde staatliche soziale Unterstützung, insbesondere für die aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrenden und es nehme die Großfamilie eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger ein. Da der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den obigen Ausführungen (vgl. Pkt. II. 2.2.2.) - auf dem Geburtsjahr 1998 besteht, brachte er zudem vor, es müsse besonders darauf Bedacht genommen werden, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle.
Dieses Vorbringen steht den in den Länderfeststellungen enthaltenen Ausführungen, dass in Marokko einige private, vielfach religiös-karitative, Organisationen existieren, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen und dass die zurückkehrenden Minderjährigen grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden können, nicht grundsätzlich entgegen.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A) I.:
4. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom selben Tag, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nicht die Anerkennung als Flüchtling; sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust der Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 08.09.1999, 98/01/0614; 13.05.1998, 96/01/0045).
4.2.1. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante individuelle Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Er hat vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig gewesen und er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Sein Vorbringen erschöpfte sich letztlich in der Geltendmachung von wirtschaftlichen Gründen für seine Ausreise aus Marokko (vgl. insbesondere die niederschriftliche Einvernahme vom
13.03. 2013: "... ich ... nach Europa wollte, um hier in die Schule
zu gehen und zu studieren. Das sind meine wa[h]ren Gründe."). Die wirtschaftlichen Gründe weisen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN). Die Gefahr eines völligen Verlusts jeglicher Existenzgrundlage konnte nicht festgestellt werden.
Der zunächst vom Beschwerdeführer geäußerte "Fluchtgrund" einer Bedrohung und Verfolgung durch den Vater und den Bruder eines Mädchens, mit dem er in Kontakt stand, bedarf keiner Erörterung mehr, weil er ihn in der Folge nicht mehr aufrecht erhielt (vgl. die Niederschrift vom 13.03.2013: "Wegen dem Mädchen und der Bedrohung bin ich eh nicht ausgereist.") und dieser zudem keinen der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politischen Gesinnung) darstellen würde.
4.2.2. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.
4.2.3. Da eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):
5.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) lauten:
"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 der EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte mit Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Marokko vor, er habe wiederholt ausgesagt, seine Mutter sei krank und sie könne nicht für ihn sorgen. Er sei erst 14 Jahre alt und seine Versorgung sei in Marokko nicht gewährleistet. Aus diesem Grund habe er, bevor er Marokko verlassen habe, nicht mehr bei seiner Mutter, sondern bei einem Schulfreund gewohnt. Es könne auch nicht von ihm verlangt werden, dass er sich mit 14 Jahren durch Gelegenheitsjobs selbst versorge. Außerdem sei die Lage in Marokko außerordentlich unsicher. Die Rückkehrsituation von Minderjährigen aus Problemfamilien bzw. solchen, die auf keine ausreichende familiäre Unterstützung zurückgreifen können, bedürfe einer genaueren Überprüfung. Es gebe eine mangelnde staatliche soziale Unterstützung insbesondere für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende. Die Großfamilie nehme eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger ein.
5.2.2.2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - noch minderjährig ist oder ob er - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - bereits die Volljährigkeit erlangt hat, ist aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - "reale Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK (wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf) droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. In Marokko herrscht - entgegen seiner Behauptung, die Lage in Marokko sei außerordentlich unsicher, - weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde, arbeitsfähige und volljährige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In Marokko mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den privaten Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten können.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, verfügt er im Fall seiner Rückkehr - entsprechend seinen Angaben - zwar nicht über ein aus einer (in Marokko noch üblichen) Großfamilie bestehendes soziales Netz, er kann jedoch insbesondere mit der (nicht nur finanziellen) Unterstützung seiner "kranken" Mutter, die ihn bis zu seiner Ausreise versorgt hat, rechnen (wobei Zweifel über ihre Erkrankung angebracht sind, weil der Beschwerdeführer ihren Krankheitszustand erst bei der dritten Einvernahme und dabei erst auf Nachfrage der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung erwähnte und auch keine näheren Angaben dazu gemacht hat). Zudem wäre es wohl auch möglich, dass er, zumindest vorübergehend, von seinem - entsprechend seinen Angaben noch lebenden - Vater Unterstützung (auch materieller Natur) erhält.
Im allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. In Marokko bestehen auch NGOs und auch religiös-karitative Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern; davon, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er minderjährig wäre, davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden.
Durch eine Rückführung nach Marokko wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Heimatstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Marokko für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.2.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).
6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr ca. 2 1/2 Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung jedenfalls als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
6.3.2. Er hat bis zum gegebenen Zeitpunkt keine durch ein anerkanntes Sprachzertifikat dokumentierte Deutschkenntnisse erworben.
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Mutter und sein Vater leben in Marokko (ob weitere Verwandte dort leben, ließ sich nicht feststellen), sodass er - auch wenn die Eltern geschieden sein sollten - familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Grundschule besucht hat, und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
6.3.4. Gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich nach dem Suchtmittelgesetz ("Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung") zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Von der ersten Verurteilung ließ er sich nicht abhalten, innerhalb eines Zeitraumes von ca. einem Jahr weitere (Jugend) Straftaten nach dem SMG ("gewerbsmäßiger unerlaubter Umgang mit Suchtgiften") und nach §§ 15, 127 StGB ("versuchter Diebstahl"), die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet wurden, zu begehen.
6.3.5. Abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und er zur Antragsstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist, absolvierte er keine relevanten Ausbildungen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in anderer Hinsicht keine Bemühungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
6.3.6. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
6.3.7. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautendenden Bestimmungen in den geltenden Fassungen unverändert übertragbar.
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