BVwG W167 2004410-1

W167 2004410-1Bundesverwaltungsgericht25.09.2015

Regest

Firmenbuch - Löschung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2004410-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2004410.1.00

Spruch

W167 2003027-1/3E

W167 2004410-1/8E

BESchLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden (vormals: Einspruch bzw. Berufung) XXXX (nunmehr gelöscht) in der Rechtssache betreffend die Feststellung der Dienstnehmernehmereigenschaft von XXXX , und der Beitragsgrundlagen, in Anwendung des § 412 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 40 Firmenbuchgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass XXXX (im Folgenden: EDV-Trainer) bei der XXXX (im Folgenden: GmbH) in der Zeit vom XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions)Versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Z 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlag; weiters wurden die Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen für den genannten Zeitraum nach Jahren getrennt festgestellt.

2. Gegen den Bescheid der WGKK erhob die damalige Masseverwalterin einen näher begründeten Einspruch.

3. Mit Teilbescheid vom XXXX wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch betreffend die Versicherungspflicht mit näheren Ausführungen als unbegründet ab.

4. Die damalige Masseverwalterin erhob gegen den Teilbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom XXXX Berufung.

5. Mit Teilbescheid vom XXXX setzte der Landeshauptmann von Wien das Verfahren betreffend die Beitragsgrundlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht durch das BMASK aus.

6. Am 01.01.2014 ging in Folge der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung des Einspruchs und der Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht über (Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Beschluss vom XXXX , hat das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. XXXX wurde als Masseverwalterin bestellt.

2. Der Bescheid der WGKK vom XXXX , wurde dem EDV-Trainer und der GmbH zu Handen der Masseverwalterin zugestellt. Die damalige Masseverwalterin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

3. Der Teilbescheid des Landeshauptmanns von Wien vom XXXX , wurde unter anderem dem EDV-Trainer, der WGKK und der GmbH zu Handen der Masseverwalterin zugestellt. Die damalige Masseverwalterin erhob gegen diesen Teilbescheid Berufung.

4. Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom XXXX wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Funktion der Masseverwalterin wurde im Firmenbuch im XXXX gelöscht. Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Einsichtnahme in die Ediktsdatei und das Firmenbuch fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/ 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Einstellung der Verfahren

Die Frage der Versicherungspflicht und der Feststellung der Beitragsgrundlagen ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage; sie betrifft somit einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und der daher zur Konkursmasse zu zählen ist (vergleiche VwGH 20.12.2001, 98/08/0405 mit weiteren Judikaturverweisen). Bescheide, die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse (z.B. Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber GmbH) zum Gegenstand haben, sind an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten (VwGH 20.06.2001, 98/08/0253; VwGH 20.12.2001, 98/08/0405; VwGH 20.09.2006, 2004/08/0124). Die Adressierung an die GmbH zu Handen des Masseverwalters ist nicht ausreichend (vergleiche VwGH 20.12.2001, 98/08/0405). Der VwGH nimmt in ständiger Judikatur an, dass im Mehrparteienverfahren eine Partei einen bereits erlassenen Bescheid auch dann mit Berufung bekämpfen kann, wenn er ihr noch nicht zugestellt wurde (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 516 mit Verweisen auf die Judikatur).

Die Verfahren betreffend die Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlagen sind Mehrparteienverfahren. Die beiden beschwerderelevanten Bescheide wurden neben weiteren Parteien der damals in Konkurs befindlichen GmbH (wenngleich zu Handen der Masseverwalterin) zugestellt. Somit hatte die damalige Masseverwalterin zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs bzw. der Berufung zwar die Stellung einer übergangenen Partei, konnte aber die Rechtsmittel erheben.

Gemäß § 40 Absatz 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung eines Verfahrens hat unter anderem dann zu erfolgen, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwalttungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 Anmerkung 5).

Da im Beschwerdefall die beschwerdeführende GmbH untergegangen ist, sind die Verfahren einzustellen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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