BVwG W124 2107464-1

W124 2107464-1Bundesverwaltungsgericht25.09.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2107464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2107464.1.00

Spruch

W124 2107464-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Bagiani und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, ist ledig, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, dass er nach dem Tod seines Vaters bei seinem Onkel aufgewachsen sei. Als er sein Erbe (Ackerland) habe antreten wollen, habe er mit seinem Onkel Streit bekommen. Dieser habe den Beschwerdeführer öfter geschlagen. Der Beschwerdeführer sei auch auf Veranlassung seines Onkels unschuldig von der Polizei eingesperrt und zuletzt von seinem Onkel auch mit dem Tod bedroht worden.

Weiters brachte er vor, von XXXX die Schule besucht zu haben, neben seiner Muttersprache Punjabi auch noch "mittelgut" Hindi und schlecht Englisch zu sprechen und zuletzt Kraftfahrer gewesen zu sein. Seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe noch in Indien. Er sei im Dezember 2013 legal mit seinem indischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , per Schiff aus Indien ausgereist und per LKW nach Moskau gelangt, wo er sich 6 Monate aufgehalten habe, ehe er versteckt auf einem LKW in die Schweiz und von dort per Anhalter nach Österreich gelangt sei. Der Reisepass befinde sich beim Schlepper. Gleichzeitig gab er an, nie ein Reisedokument besessen zu haben. Die Reise habe vom XXXX gedauert. Die Kosten für die Reise hätten ca. 11.000.- Euro betragen.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen vor, gesund zu sein. Er habe keine Personendokumente, welche er vorlegen könne. Er habe weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige. Zur Frage, ob er in Indien jemals Probleme mit den Behörden gehabt hatte, gab er an, einmal von der Polizei im Heimatort mitgenommen und acht Stunden angehalten worden zu sein. Dies sei am XXXX gewesen. Sie hätten gesagt, dass er mit seinem Onkel gestritten hätte, sei einvernommen worden und hätte dann wieder gehen dürfen. Er sei für XXXX wieder hin bestellt worden, wobei der Grund nicht genannt worden sei. Der Onkel habe ihn verprügelt, es habe eine handgreifliche Auseinandersetzung gegeben. Weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel seien angezeigt worden. Der Streit sei am XXXX gewesen.

Danach habe es keine Vorfälle mehr gegeben, aber der Onkel habe ihn wegen des Grundstücks etwas unterschreiben lassen; dies sei irgendein Schreiben wegen der Aufteilung des Grundstücks gewesen, er habe unterschreiben müssen. Konkreter könne er den Inhalt des Schreibens nicht wiedergeben. Zur Aufforderung seinen Lebenslauf zu schildern, brachte er vor, nach seinem zehnjährigen Schulbesuch seinem Vater beim LKW-Fahren geholfen zu haben und bei den Eltern im Heimatort bis zum Tod des Vaters vermutlich am XXXX im familieneigenen Haus gelebt zu haben. Danach habe er im Haus des Onkels gelebt.

Das streitgegenständliche Grundstück sei drei Kila und vier Kanal groß. Das Grundstück habe seinem Vater gehört, dieser habe es auf den Beschwerdeführer umschreiben lassen. Als der Beschwerdeführer dann 21 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel verlangt, dass das Grundstück aufgeteilt werde und sein Bruder die Hälfte bekomme; der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht wo sein Bruder sei, sein Onkel halte ihn versteckt. Auf Nachfrage gab er dazu an, dass sein Vater seinen Bruder, als dieser noch klein gewesen sei, in ein Heim gesteckt habe. Sein Onkel wisse, wo dieses Heim sei, sage es ihnen aber nicht. Auf Nachfrage, wen er damit meine, gab er an, er meine damit sich selbst. Der Bruder sei ins Heim gegeben worden, damit er dort lerne, es sei ein Internat.

Zu seiner Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX Indien verlassen zu haben. Er sei mit dem Zug nach XXXX gefahren und von dort nach Moskau geflogen. Er sei dann sechs Monate dort geblieben und dann sechs Monate in der Schweiz gewesen, von wo aus er nach Österreich gelangt sei. Auf die Frage, ob er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dort bei einem Schlepper gewesen zu sein, welcher gesagt habe, der Beschwerdeführer würde nach England weiterfahren. Zum Vorhalt, dass diese Angaben zum Reiseweg völlig unplausibel seien, wiederholte er, dass der Schlepper gesagt habe, dass sie über Frankreich nach England fahren würden. Auf die Frage, wer den Schlepper organisiert habe und wie hoch die Kosten der Ausreise gewesen seien, brachte er vor, er habe den LKW verkauft und "den Teil des Grundstückes". Damit habe er den Schlepper bezahlt. Die Kosten hätten 90.000 indische Rupien betragen. Befragt, wann er den LKW und den Teil des Grundstückes verkauft habe, gab er an, am XXXX den LKW verkauft zu haben, das Grundstück habe sein Onkel verkauft, das Geld sei zu Hause gewesen, er habe es gestohlen. Der Onkel habe das Grundstück verkauft, als der Beschwerdeführer bei der Polizei gewesen sei. Er glaube am XXXX . Der Beschwerdeführer sei beim Verkauf des Grundstückes nicht anwesend gewesen. Er habe ihn nur das Schriftstück unterschreiben lassen, im Dezember. Am XXXX habe er seinen Führerschein einreichen wollen, einen LKW-Führerschein, davor habe er keinen besessen. Am XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst, er selbst habe die Ausreise organisiert, er habe den Schlepper über einen Freund am XXXX kennengelernt. Bis in die Schweiz sei er legal mit seinem eigenen Reisepass gereist, welcher in XXXX ausgestellt worden sei. Er habe niemals Probleme mit staatlichen Behörden gehabt, ausschließlich mit Privatpersonen. Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel (väterlicherseits) habe gewollt, dass er ihm das Grundstück überschreibe, deswegen habe er auch mit ihm gestritten. Dann habe er einen Teil des Grundstücks verkauft. Wegen seines Onkels habe er Indien verlassen, das sei alles. Sein Onkel habe ihm auch gedroht ihn umzubringen. Mehr könne er nicht angeben. Zur wiederholten Aufforderung Details anzugeben, schwieg der Beschwerdeführer und gab an, er wisse nicht mehr. Auf Nachfrage gab er an, dass er das Grundstück von seinem Vater zur Gänze überschrieben erhalten habe und er der alleinige eingetragene Eigentümer des Grundstückes gewesen sei. Auf die Frage, ob er jemals erwogen habe, sich wo anders innerhalb Indiens niederzulassen, um den Problemen mit dem Onkel zu entgehen, verneinte er dies und gab an, er habe Angst gehabt, dass sein Onkel ihn finde. Zum Vorhalt, dass er nach XXXX hätte gehen können, gab er an, dass er zwei Tage dort gewesen sei, da habe sein Onkel ihn angerufen und somit erfahren, wo er sei. Auf die Frage, wie der Onkel seinen Aufenthaltsort hätte erfahren können, gab er an, das auch nicht zu wissen. Der Onkel habe gesagt, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer in XXXX sei. Die genaue Anschrift in XXXX seines Aufenthaltsortes wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder sei sechs Jahre jünger als der Beschwerdeführer, seine Eltern seien bereits verstorben. Befragt, ob er in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten könne, bejahte er dies und brachte vor, Angst zu haben, dass ein Onkel ihn finde. Er habe Angst vor seinem Onkel, er habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Er spreche nicht Deutsch und besuche auch keinen Deutschkurs. Er habe keinen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich. Er selbst habe nichts und werde auch von niemandem unterstützt. Er könnte durch jede Art von Arbeit in Österreich seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er lebe in Österreich allein und habe niemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylantrages in Österreich besessen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Zum Vorhalt der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat und des angenommenen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, sondern schwieg.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, weil sein persönliche Glaubwürdigkeit schon zu Beginn der Einvernahme beim Bundesamt durch seine Angaben zum Reiseweg erheblich erschüttert worden sei. Er habe anlässlich der Antragstellung behauptet, XXXX aus mit einem Schiff nach Moskau verlassen zu haben und beim Bundesamt angegeben, von XXXX XXXX geflogen zu sein. Auf Grund der extrem vagen Art und Weise seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen, sei nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen. Zur Aufforderung nicht bloß ein abstraktes Vorbringen zu erstatten, sondern konkrete Angaben zu machen, habe er bloß vorgebracht, nicht mehr angeben zu können. In der Einvernahme beim Bundesamt habe er zudem widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zunächst angegeben habe, den LKW und den Teil des Grundstückes verkauft und damit den Schlepper bezahlt zu haben, jedoch später behauptet, sein Onkel hätte ihn zur Unterzeichnung eines Schriftstückes und somit zur Abtretung seiner Rechte am Grundstück gezwungen, und sodann behauptet, der Onkel hätte das Grundstück verkauft und er den vom Onkel zu Hause aufbewahrten Verkaufserlös gestohlen und zur Finanzierung der Ausreise verwendet habe. Auch seine Angaben darüber, dass er am XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, an anderer Stelle jedoch angegeben habe, Indien am XXXX XXXX verlassen zu haben und den Schlepper am XXXX (erstmals) kennengelernt zu haben, seien unschlüssig gewesen. Einerseits behaupte er, der alleinige Eigentümer des vom Vater geerbten Grundstückes gewesen zu sein, gab jedoch an anderer Stelle in Widerspruch dazu an, der Onkel habe den Bruder vor ihm versteckt gehalten, um sich dessen Anteil am Grundstück zu sichern. Auch sei nicht logisch nachvollziehbar, dass er einerseits angebe, aus Furcht vor dem Onkel nach XXXX zwecks Ausreise gereist zu sein, jedoch andererseits, dass er während seines Aufenthaltes in XXXX mit seinem Onkel telefonischen Kontakt gehabt habe; dies sei nicht plausibel. Abgesehen davon bestehe in Indien die Möglichkeit, sich in einen anderen Teil des Landes zu begeben, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet Gefahr drohen würde. Er sei keine "high profile-Person" und könnten nach den Länderfeststellungen selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung ausgesetzt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte, zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es könne erwartet werden, dass er sich als gesunder und arbeitsfähiger Mann im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei keine Gefährdung ersichtlich. (zu Spruchpunkt II.) Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 06.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG der " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 15.05.2015 durch den bevollmächtigten Vertreter XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht, dieser habe das Erbe nach seinem verstorbenen Vater von seinem Onkel übernehmen sollen, es sei zum Streit gekommen und sei der Beschwerdeführer unschuldig von der Polizei eingesperrt worden. Der Onkel habe den Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er Probleme mit der Polizei im Heimatort gehabt habe, diese habe ihn mitgenommen und nach acht Stunden wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass es eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Onkel gegeben habe, bei dem er nach dem Tod seines Vaters aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe auch dazu genaue Angaben gemacht, angeführt, wie der Onkel heiße und was ihm widerfahren sei. Er habe dargelegt, dass er zehn Jahre lang eine Grundschule besucht habe, bis zum Tod seines Vaters als LKW-Fahrer ausgeholfen und bis zur Ausreise im Haus der Eltern gewohnt habe. Nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer jedoch bei seinem Onkel gelebt. Er habe konkrete Angaben zu seiner Familie gemacht und angegeben, dass sei Onkel ihn überall finden würde und habe auch dezidiert dargelegt, was ihm in Indien widerfahren sei. Die belangte Behörde stelle fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe und verweise im weiteren auf die Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten. Unter Verwendung von Textbausteinen würden die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet. Wie in diversen Entscheidungen der belangten Behörde üblich würde schon zu Beginn der Einvernahme die persönliche Unglaubwürdigkeit anhand seiner Angaben zum Reiseweg bezweifelt. Die Behörde ergehe sich in diesem Zusammenhang in unstatthaften Vermutungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers, welcher dargelegt habe, wie mit Hilfe des Schleppers die Reiseroute gewesen sei und dass dieser letztlich offenkundig über Moskau ausgereist sei. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer keine Ahnung, welche konkrete Reiseroute der Schlepper gewählt habe bzw. habe er keineswegs versucht, den Reiseweg zu verschleiern; er habe nur eine geringe schulische Ausbildung und daher keine geographischen Kenntnisse. Vermeintliche Ungereimtheiten hätten aufgeklärt werden müssen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, vermeintliche Widersprüche aufzuklären. Entgegen den weiteren Feststellungen der Behörde, sei die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Fluchtgrund geschildert habe, nicht ungeeignet gewesen, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden, sondern hätte die Behörden nach dem Grundsatz zur Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprechende Beweise einholen, Widersprüchlichkeiten aufklären müssen und erst dann einen Bescheid erlassen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Behörde nicht auf sein Vorbringen eingegangen, wonach sein Onkel offenkundig im Herkunftsland einen entsprechenden Einfluss auf die Polizei habe und er ungerechtfertigt verhaftet und erst nach einiger Zeit wieder freigelassen worden sei. Die Behörde hätte entsprechende Nachweise aufnehmen müssen; die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Indien werde an dieser Stelle ausdrücklich beantragt. Entgegen den weiteren Feststellungen der Behörde habe dieser Angaben, so gut es möglich gewesen sei, gemacht; er habe wie bereits erwähnt, lediglich eine Grundschulausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass er bei der Polizei gewesen sei, dort hätte man ihm nicht geholfen und habe er auch die Umstände bzw. Daten zum Tod seines Vaters eingeführt, auch diese hätten entsprechend leicht überprüft werden können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Einvernahme relativ kurz gewesen, es hätten Beweise vor Ort bzw. im Rechtshilfeweg aufgenommen werden müssen und hätte die belangte Behörde erst nach Vorliegen der entsprechenden Beweisergebnisse eine Entscheidung treffen können. Auch habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie dieser sein Leben nach dem Tod seines Vaters verbracht habe; obwohl dieser angegeben habe, er sei als Hilfslastkraftwagenfahrer bei seinem Vater beschäftigt gewesen. Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Erst nach Aufnahme der entsprechenden Beweise hätte die Behörde einen Bescheid erlassen können und wäre diese nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt. Beantragt werde die Zuerkennung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz, in eventu den angefochten Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers unter Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.

1.6. Zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.08.2015 mit, dass in Absprache mit dem Beschwerdeführer die Verhandlung seitens des Vertreters unbesucht bleiben werde.

1.7. In der Folge erschien zu der am XXXX durchgeführten Verhandlung neben dem entschuldigt fern gebliebenen Bundesamt auch der Beschwerdeführer, jedoch unentschuldigter Weise, nicht. Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"[...]

Nach Aufruf der Sache um 9.00 Uhr und um 9.30 Uhr ist der BF nicht zur Verhandlung erschienen. Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.

Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 10.00 Uhr ist der BF noch immer nicht erschienen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dem Vertreter des BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Rechtsvertreter des BF bestätigt im Schriftsatz vom 17.08.2015 den Erhalt der Ladung für die Beschwerdeverhandlung am 08.09.2015. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers aber aus kostenökonomischen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen wird.

Festgehalten wird, dass der BF zur heutigen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Weder der Rechtsvertreter des BF, noch der der BF selbst haben eine entsprechende Verständigung (telefonisch oder schriftlich) beim BVwG hinterlassen, als dies vom Schriftführer, XXXX , in Absprache mit der Kanzlei in Auftrag des erkennenden Richters in Erfahrung gebracht wurde.

Der Einzelrichter bringt dem BF nachfolgende, vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF, auf Grund der dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis:

Indien -Länderfeststellungen

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. ( XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;

XXXX , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;

e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Das BVwG geht, wie bereits das BFA, in der Begründung seines Bescheides davon aus, dass der BF keiner Verfolgung, weder von Seiten der indischen Behörden noch von etwaigen Privatpersonen ausgesetzt ist.

Der BF gibt hinsichtlich des eigentlichen des fluchtauslösenden Grundes, in der ihn mit am 30.04.2015 aufgenommene Niederschrift an, dass ihm sein Onkel im Zusammenhang eines Grundstückstreites gedroht hat, ihn umzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insbesondere der Begründung des BFA hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellung der Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse des gegenständlich, relevanten Grundstückes von Seiten des BF an. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie dieser am 17. bzw. 18. Dezember 2013 schlepperunterstützt Indien verlassen zu haben, während er diesen erst am 26. Dezember 2013 kennengelernt haben will. Widersprüche ergeben sich auch wie das BFA in seiner Begründung zu Recht anführt in der Darstellung der vom Vater des BF erfolgten Übertragung der Grundstücke.

Abgesehen von den divergierenden Ausführungen dieser Widersprüche, ist das Vorbringen auch aus Sicht des BVwG nicht glaubwürdig und asylrelevant. Überdies hat sich der BF durch sein heutiges, unentschuldigtes Fernbleiben an der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit genommen, seine persönliche Glaubwürdigkeit darzutun bzw. eine andere Einschätzung der der aktuellen Lage zu Indien abzugeben.

[...]"

1.8. Mit Schreiben vom 18.09.2015 ersuchte der anwaltliche Vertreter - aus anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht - um "Anberaumung eines neuerlichen Ladungstermins zur Wahrung der Interessen des Betroffenen". Ein Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde darin jedoch nicht angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Bagiani sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, hat eine mehrjährige Berufserfahrung als Hilfs-LKW-Fahrer und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch "mittelgut" Hindi und schlecht Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern sind bereits verstorben, ein jüngerer Bruder lebt noch an einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ort in Indien.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat. Er verfügt über keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Österreich und auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es können somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im XXXX . Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der indischen Polizei wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit seinem Onkel verfolgt wird bzw. dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel wegen Besitzstreitigkeiten betreffend ein Grundstück mit dem Umbringen bedroht wird.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden kann.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (18.06.2015, Ra 2015/20/0110) und mangels entsprechender Entschuldigung im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG des Beschwerdeführers darüber, warum er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht erschienen ist, wurde diese gemäß § 42 Abs. 4 AVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

2.2. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.3. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom XXXX klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er alles gesagt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht [...] und auch genaue Angaben gemacht, indem er angegeben habe, wie sein Onkel heiße, [...]und dass die Art und Weise seiner Schilderungen nicht ungeeignet gewesen sei, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden[...] sowie dass seiner Ansicht nach die Einvernahme relativ kurz gewesen sei, reichen jedoch allein nicht hin, um das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, beim Bundesamt umfassende, inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, insbesondere hat er die ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumte Möglichkeit zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen, indem er unentschuldigter Weise nicht erschienen ist. Es konnte somit weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen, unschlüssigen und sogar widersprüchlichen, durchwegs vagen und detailarmen Angaben insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Er beschränkte sich im gesamten Verfahren stets auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Übergriffen auf ihn und überließ es beim Bundesamt dem Einvernahmeleiter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst Erlebtes Geschehen zu berichten.

2.3. Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund zusammengefasst Auseinandersetzungen mit seinem Onkel väterlicherseits wegen seines vom Vater geerbten Grundstückes vorgebracht und angegeben deswegen auch von der Polizei eingesperrt worden zu sein.

Während er anlässlich der Antragstellung im Rahmen der Erstbefragung noch vorbrachte, er habe mit seinem Onkel Streit bekommen, als er sein Erbe habe antreten wollen und er ihn öfter geschlagen habe, der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Onkels unschuldig von der Polizei eingesperrt worden sei, sprach er beim Bundesamt zwar auch davon, dass er mit seinem Onkel gestritten habe, allerdings sei er bei der Polizei lediglich einvernommen worden und habe nach acht Stunden wieder gehen dürfen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Onkel seien angezeigt worden. Dass die Polizei den Beschwerdeführer eingesperrt habe, habe dieser nicht mehr erwähnt.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Onkel etwas wegen ihrem Grundstück unterschreiben habe lassen. Es sei irgendein Schreiben wegen der Aufteilung des Grundstückes gewesen, dessen genaueren Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführer nicht wiedergeben könne. Im Zuge der weiteren Einvernahme gab dieser dann dazu wiederum an, dass sein Vater das Grundstück auf den Beschwerdeführer geschrieben habe und sein Onkel verlangt habe, dass das Grundstück aufgeteilt und der Bruder des Beschwerdeführers die Hälfte bekomme. Abgesehen von diesen Divergenzen haben sich aber auch in der Darstellung der Eigentumsverhältnisse des gegenständlich relevanten Grundstückes, wie auch bereits das BFA angeführt hat, ergeben. Aus Sicht des BVwG hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass das Grundstück bereits auf ihn geschrieben gewesen sei, seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung widersprochen, als er dazu angab sein Erbe erst hätte antreten sollen, weshalb sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als nicht als glaubhaft erachtet werden kann.

Hinzu kommt, wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Begründung aufgezeigt hat, dass sich der Beschwerdeführer auch in konkrete Widersprüche verwickelte, indem er auf die Frage, wie er die Kosten für den Schlepper finanziert habe, angab, zunächst den LKW und dann seinen Teil des Grundstücks verkauft zu haben. Auf Nachfrage brachte er im Gegensatz dazu vor, am XXXX den LKW verkauft zu haben. Das Grundstück habe sein Onkel verkauft, als der Beschwerdeführer am XXXX bei der Polizei einen Führerschein habe einreichen wollen. Den Verkaufserlös habe der Beschwerdeführer gestohlen. Am XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Insofern stellte der Beschwerdeführer auch den Verkauf des Grundstückes, welches den eigentlich die Flucht auslösenden Anlass dargestellt hat, widersprüchlich dar. Unabhängig davon ist aber auch nicht plausibel nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nach dem Verkauf des Grundstückes durch seinen Onkel noch zur Flucht entschlossen haben soll, zumal sein Onkel demnach keinen nachvollziehbaren Grund mehr gehabt hätte, dem Beschwerdeführer zu drohen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesamt ist in sich unschlüssig und daher nicht glaubhaft. Abgesehen davon, stellt sein Vorbringen über den Verkauf des Grundstücks eine weitere Variante seines Vorbringens zu den Fluchtgründen dar, weshalb dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet wird.

Ebenso ist für das BVwG, wie auch bereits für das BFA, der Beschwerdeführer auf Grund seiner nicht plausibel nachvollziehbaren Angaben zu seiner Flucht auch als Person nicht glaubwürdig ist, zumal er in der Erstbefragung in widersprüchlicher Weise einerseits angab, er sei mit seinem Reisepass legal ausgereist, sein Reisepass befinde sich beim Schlepper bzw. andererseits dass er nie ein Reisedokument besessen habe. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er im Rahmen der Erstbefragung vorbrachte, Indien per Schiff verlassen zu haben, jedoch beim Bundesamt vorbrachte, per Flugzeug ausgereist zu sein. Des weiteres brachte er beim Bundesamt vor, er habe Indien am XXXX XXXX verlassen, gab jedoch im weiteren Verlauf dieser Einvernahme in widersprüchlicher Weise an, dass er am XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst und den Schlepper am XXXX kennengelernt habe. Auf Grund dieser Angaben, kann somit auch nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person ausgegangen werden.

Von der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes in Indien - wie in der Beschwerde beantragt- wird abgesehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nichts über die Umstände des Todes seines Vaters entnommen werden, sodass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, inwieweit diese hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers relevant wären bzw. deren Überprüfung notwendig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, wonach Beweise vor Ort bzw. im Rechtshilfeweg aufgenommen hätten werden müssen und erst nach Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse eine Entscheidung hätte getroffen werden können, nicht. Es wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb beachtlich sei, wie der Beschwerdeführer sein Leben nach dem Tod des Vaters verbracht habe, obwohl dieser angegeben habe, bei seinem Vater als Hilfslastkraftwagenfahrer beschäftigt gewesen zu sein. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darin nicht erblickt werden, zumal der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung seiner Fluchtgründe keinen Gebrauch machte, indem er trotz wiederholter Fragen keine ausführlichen bzw. umfassenden Angaben beim Bundesamt machte und auch zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht erschienen ist. Er machte dadurch auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Aufklärung von Widersprüchen keinen Gebrauch.

2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch seinen Onkel allenfalls um eine Verfolgung durch eine private Person.

Wie den Länderberichten zu Indien zu entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass die Polizei ihre Zuständigkeit wahrnimmt. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.

Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann überdies schon vor dem Hintergrund seiner als nicht glaubhaft anzusehenden Angaben nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei gewesen sei und diese ihm nicht geholfen habe, findet in den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt keine Deckung bzw. ist daraus auch nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Auseinandersetzung mit seinem Onkel selbst an die Polizei gewendet hätte, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, von der Polizei mehrere Stunden einvernommen worden zu sein, bevor er wieder gehen hätte können. Auch ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass sein Onkel im Herkunftsland offenkundig einen entsprechenden Einfluss auf die Polizei habe, welche den Beschwerdeführer ungerechtfertigt verhaftet habe. Derartiges hat der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch beim Bundesamt vorgebracht. Diese Beschwerdevorbringen stellen demnach eine nicht glaubwürdige Steigerung zu den behaupteten Fluchtgründen dar.

2.5. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits bzw. durch die Polizei folgen würde, ergibt sich letztlich, wie auch das BFA bereits ausgeführt hat, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft und sie sind in ganz Indien in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oer Reisebüros etc.) anzutreffen; bedürftigen Sikhs wird in ganz Indien in Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch mittelgut Hindi und schlecht Englisch und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Hilfs-LKW-Fahrer, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich sein Onkel bzw. die Polizei tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben per Schiff bzw. auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist sein soll, dabei mit den Behörden keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seines Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der XXXX .

2.7. Zur Lage in Indien werden die in der Verhandlung herangezogenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.04.2015 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet idgF:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im XXXX ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, vor allem da sein Antrag mit der angefochtenen Entscheidung vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Indien gegen ihn erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist daher weiteres davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.

Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort sein Bruder lebt, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi und Englisch spricht, dort auch zehn Jahre die Grundschule besuchte sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als Hilfs-LKW-Fahrer gesammelt hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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