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W209 1411040-1•BVwG W209 1411040-1
W209 1411040-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, private<br/>Verfolgung
W209 1411040-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 12.848-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am nächsten Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Onkel ihn zur Arbeit gezwungen habe. Er habe ihn immer wieder belästigt und geschlagen. Aus Angst vor seinem Onkel habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Er habe keine Beweismittel und sei am
XXXX ( XXXX ) geboren. Er habe seit längerer Zeit keine Geburtsurkunde, kenne aber sein Geburtsdatum, weil dieses in ihrem Koran eingetragen worden sei. Er stamme aus der Provinz Masar-e Sharif. Sein Vater sei kurz nach der Taliban-Zeit verstorben. Nach seinem Tod sei es seinem Onkel finanziell viel besser gegangen, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, warum. Er habe dann mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester bei seinem Onkel gelebt, jedoch hätten seine Mutter und der Onkel sich ständig gestritten. Nach etwa drei Jahren habe seine Mutter wieder geheiratet und sei mit seiner kleinen Schwester weggezogen, habe ihn jedoch nicht mitnehmen dürfen. Er habe als Schuhputzer in seiner Heimatregion gearbeitet, wovon er gerade habe leben können. Seit seine Mutter weggezogen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er sei alleine bei seinem Onkel verblieben. Dieser sei süchtig gewesen und habe ihm jede Nacht das von ihm verdiente Geld weggenommen, ihn beschimpft, misshandelt und ständig unter Druck gesetzt. Die Frau seines Onkels habe ihn anschließend immer gepflegt und mit Salben behandelt. Er trage eine Wunde am Hinterkopf von einem Schlagstock. Er sei mit der Verletzung zu einem Arzt in Masar-e Sharif gegangen und habe die Wunde genäht werden müssen. Einmal sei er vor seinem Onkel nach Kabul und einmal nach Herat geflohen, wo dieser ihn jedoch gefunden habe. Auf die Frage, ob er jemals bei der Polizei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ja bekannt sei, dass die Polizei in Afghanistan nichts tue. Die Polizeibeamten seien genauso wie sein Onkel. Abgesehen von dem Konflikt mit seinem Onkel habe er sonst keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage, wann sein Vater verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an "[...] etwa vor 10 Jahren. Es war fast vor dem Ende der Talibanzeit". Er sei damals klein gewesen, er glaube sieben oder acht Jahre alt, er sei gerade in die zweite Klasse gegangen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, von seinem Onkel getötet zu werden.
4. Mit Schreiben vom 27.11.2009 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf XXXX geändert worden sei.
5. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.12.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2010.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich jedoch im Fall des Beschwerdeführers derzeit eine Rückkehrgefährdung.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei allgemein vage, wenig detailreich und widersprüchlich gewesen. So habe er zum Beispiel unterschiedliche Zeitangaben zum Tod seines Vaters gemacht. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass man ihn in Kabul oder Herat so einfach hätte finden können, wie der Beschwerdeführer beschrieben habe. Seine Angaben seien insgesamt wenig lebensnah und nicht glaubhaft gewesen. Da er keine asylrelevanten Gründe im Sinne der GFK angegeben habe, sondern diese vielmehr dezidiert ausgeschlossen habe, hätte der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall jedoch selbst dann keine Asylrelevanz, wenn er tatsächlich als Sachverhalt festgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe vielmehr Übergriffe durch Private geltend gemacht, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden seiner Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden seines Heimatstaates könne daraus nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden seines Heimatlandes geduldet würden oder dass er sich an diese gewandt, jedoch keinen Schutz erhalten hätte. Da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei, könne Asyl nicht gewährt werden.
Er habe der erkennenden Behörde jedoch glaubhaft darlegen können, außer der Familie seines Onkels über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland zu verfügen. Somit habe sich im vorliegenden Fall ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.12.2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, mit Schriftsatz vom 05.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr stütze sie sich lediglich auf allgemeine, zum Teil hypothetische Argumente bzw. auf angebliche Widersprüche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. Daher beantrage er, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsbürger, geboren am 11.08.1992, muslimisch sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und spricht Dari.
Er stellte am 16.10.2009 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, in seinem Heimatland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein oder Furcht vor einer solchen Verfolgung zu haben. Vielmehr brachte er vor, von seinem Onkel misshandelt, beschimpft und ständig unter Druck gesetzt worden zu sein. Sonstige Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Auf konkrete Nachfrage durch die belangte Behörde im Rahmen der Einvernahme am 26.11.2009 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, abgesehen von dem Konflikt mit seinem Onkel keine Probleme in seinem Heimatland gehabt zu haben. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen hat er auch nicht im Rahmen der Beschwerde erstattet.
Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahingehend liefert, dass er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu fürchten hätte. Ein Anknüpfungspunkt an einen in der Konvention genannten Fluchtgrund bietet sein Vorbringen, von seinem Onkel misshandelt und beschimpft worden zu sein, nicht.
Sonstige Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist er im Rahmen seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht gegeben ist.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 Abs. BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044; 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Verfahren trat die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht ausreichend substantiiert entgegen.
Im Ergebnis konnte das Bundesverwaltungsgericht somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die unter Punkt A) zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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