projekte
W204 2004978-1•BVwG W204 2004978-1
W204 2004978-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2015
Anlageberatung, Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung,<br/>Compliance, Einstellung, Erkundigungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Fahrlässigkeit, Finanzmarktaufsicht, Glaubhaftmachung, Irrtum,<br/>Kassation, Rechtsirrtum, Sorgfaltspflicht, Ungehorsamsdelikt,<br/>Verfahrenseinstellung, Verschulden, Vertrauensschutz,<br/>Vertraulichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde (vormals Berufung) von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 21.06.2011, Zl. FMA-EL00050.100/0001-LAW/2011, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 21.06.2011, zugestellt am 22.06.2011, richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"Sehr geehrter Herr XXXX !
Sie sind seit 12.04.2006 Vorstand der XXXX , einer Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX , deren Aktien zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind ( XXXX ).
In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI. 52/1991, Folgendes zu verantworten:
I. Die Emittentin hat es gemäß § 48d Abs. 3 BörseG zumindest vom 27.09.2007 bis 30.06.2010 an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenen Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktion bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Dies dadurch, dass die von den Betriebsräten ( XXXX und XXXX ) am 27.09.2007 unterfertigte Erklärung nicht die Anforderungen einer Erklärung gemäß § 48d Abs. 3 BörseG erfüllt, da diese weder ein schriftliches Anerkenntnis noch eine schriftliche Erklärung iSd § 48d Abs. 3 BörseG enthält.
II. Die Emittentin hat es gemäß § 82 Abs. 5 Z 2 und Z 3 BörseG zumindest vom 27.09.2007 bis 22.10.2010 an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, zur Hintanhaltung von Insidergeschäften interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
Dies dadurch, dass bei der Weitergabe von Insider-Informationen zwischen den beiden ständigen Vertraulichkeitsbereichen " XXXX " und " XXXX " hinsichtlich der Aufzeichnungsverpflichtung der Insider-Informationen durch den Compliance Verantwortlichen und hinsichtlich der Informationsverpflichtung an den Compliance Verantwortlichen keine entsprechenden internen Richtlinien im Unternehmen vorgefunden wurden, welche die Hintanhaltung von Insidergeschäften sicherstellen würden und in der Praxis keine derartigen Meldungen und Aufzeichnungen an bzw. durch den Compliance Verantwortlichen erfolgten sowie von Seiten des Emittenten auch keine Überwachsungshandlungen zur Einhaltung des § 6 Abs. 3 ECV 2007 gesetzt wurden.
III. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I. § 48d Abs. 3 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 136/2008 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2010.
Ad II. § 82 Abs. 5 Z 2 und Z 3 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 22/2009 iVm § 6 Abs. 3 ECV 2007, BGBI. II Nr. 213/2007 iVm 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2010.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Ad I: 1000 Euro Ad II: 3000 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden 36 Stunden
Freiheitsstrafe von
Gemäß §§ 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBI. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2010.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4400 Euro."
I.2. Dagegen richteten sich die mit Schriftsatz vom 05.07.2011, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhobenen (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerden (vormals: Berufungen) des BF1 und der XXXX (im Folgenden: AG), als haftungsbeteiligte Partei, worin das Straferkenntnis der FMA zur Gänze angefochten wurde.
Betreffend den in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verstoßes gegen § 82 Abs. 5 Z 2 und Z 3 BörseG beanstandeten die Beschwerdeführer, dass eine rechtlich inkorrekte Beurteilung in der Sache stattgefunden habe und die Beweiswürdigung der belangten Behörde in aktenwidriger, verzerrender und einseitiger Weise erfolgt sei. Abgesehen davon sei die Strafbarkeit des Verhaltens des BF1 mangels Verschuldens auszuschließen. Der Vorstand der AG habe sich zur Überprüfung der gesetzmäßigen Umsetzung der Compliance-Richtlinie eines Kapitalmarktexperten einer namhaften österreichischen Rechtsanwaltskanzlei bedient und sich auf die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang erteilten Beratung verlassen dürfen. Es mangle bereits durch die gegenständliche Heranziehung eines fachkundigen Rechtsanwaltes an jeglicher Form eines Verschuldens.
I.3. Der UVS Wien führte am 09.05.2012 eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache durch.
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 01.10.2012, GZ. UVS-06/FM/46/7979/2011, wurde der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, dass 1.) der Beginn des Tatzeitraums mit 16.06.2008 festzusetzen sei, 2.) im ersten Satz der Tatumschreibung der Satzteil "und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen" entfalle, 3.) im zweiten Satz der Tatumschreibung der Satzteil "und in der Praxis keine derartigen Meldungen und Aufzeichnungen an bzw. durch den Compliance Verantwortlichen erfolgten sowie von Seiten des Emittenten auch keine Überwachungshandlungen zur Einhaltung des § 6 Abs. 3 ECV 2007 gesetzt wurden" entfalle und 4.) die Übertretungsnorm laute: "§ 82 Abs. 5 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 37/2010".
Der UVS Wien setzte die Geldstrafe von 3.000,00 Euro auf 1.800,00 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 24 Stunden herab und hielt weiters im Spruch seines Bescheides fest, dass die gegenständliche Strafsanktionsnorm § 48 Abs. 1 zweiter Strafsatz iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 37/2010, laute. Den erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag setzte der UVS Wien gemäß § 64 VStG mit 180,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) fest, es wurden keine Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.
I.4. Der Berufungsbescheid des UVS Wien erwuchs hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich Spruchpunkt II. erhoben der BF1 und die AG fristgerecht Bescheidbeschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, worin der besagte Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Die Beschwerden langten am 14.11.2012 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
I.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.05.2015, Zlen. 2012/17/0524 bis 0527-5, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015, wurde der angefochtene Bescheid des UVS Wien, soweit er sich auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezog und hinsichtlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dem Bund wurde aufgetragen, dem BF1 und der AG Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.546,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dabei zusammengefasst aus, dass der UVS Wien zwar zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 82 Abs. 5 Z 2 BörseG 1989 in der genannten Fassung iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG 1989 erfüllt war, jedoch zu Unrecht die gegenständliche Heranziehung eines Kapitalmarktexperten einer namhaften österreichischen Rechtsanwaltskanzlei zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen nicht als eine das Verschulden des BF1 ausschließende Einholung einer qualifizierten Rechtsauskunft gewertet habe. Dass der auch von der belangten Behörde angenommenen Rechtsauskunft ungenügende sachverhaltsmäßige Grundlagen zu Grunde gelegen wären, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie habe nicht festgestellt, dass dem für die rechtliche Beurteilung herangezogenen Rechtsanwalt etwa die für die Beurteilung erforderlichen Informationen nicht erteilt worden wären bzw. dass der Rechtsanwalt die Beurteilung auf dem Boden einer ungenügenden Sachverhaltsdarstellung oder etwa nur abstrakt an Hand einer allgemeinen Anfrage durch die Gesellschaftsorgane erteilt hätte. Ebensowenig sei der Inhalt der Rechtsauskunft festgestellt worden, sodass nicht beurteilt werden könne, ob ein anzulastender Sorgfaltsverstoß vorliegen könnte. Indem der UVS Wien die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens durch den BF1 verneint habe, habe dieser deshalb die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid sei daher, soweit er sich auf Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Entscheidung beziehe, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen. Da sich somit auch der Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 VStG als rechtswidrig erweise, sei auch dieser nach der einschlägigen Bestimmung des VwGG aufzuheben gewesen.
I.6. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die FMA nicht über die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verlangten, nicht festgestellten Informationen verfüge und sich zur subjektiven Tatseite daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter äußern werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, vormals jenen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, insbesondere in die eingebrachten Schriftsätze der Parteien samt deren Beilagen.
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt aufgrund des durchgeführten
Beweisverfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der BF1 war seit 12.04.2006 (bis jedenfalls 22.10.2010) Vorstand der XXXX (im Folgenden: AG), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX , deren Aktien zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind ( XXXX ).
In der AG waren jedenfalls im Zeitraum 16.06.2008 bis 22.10.2010 die beiden ständigen Vertraulichkeitsbereiche " XXXX " und " XXXX " eingerichtet, wobei dem Vertraulichkeitsbereich " XXXX " neben den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats der AG, den Mitgliedern der Konzernvertretung, der Betriebsräte der XXXX auch Mitglieder der Geschäftsführung und Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat von einigen Tochtergesellschaften der AG angehörten. Auch die Abschlussprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, IT und PR Berater der AG gehörten diesem Vertraulichkeitsbereich an. Dem ständigen Vertraulichkeitsbereich " XXXX " gehörten die Geschäftsführer und die Mitarbeiter der XXXX . an.
In einer Compliance-Richtlinie der AG fanden sich im oben genannten Zeitraum explizite Regelungen für die Weitergabe von Insider-Informationen, insbesondere über die Weitergabe von Insider-Informationen an einen vorübergehenden (projektbezogenen) Vertraulichkeitsbereich und die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen außerhalb des Vertraulichkeitsbereichs.
Regelungen betreffend die Weitergabe von Insider-Informationen zwischen ständigen Vertraulichkeitsbereichen waren in der Richtlinie keine vorhanden. Weitere unternehmensinterne Richtlinien für die Weitergabe von Insiderinformationen hat es in der AG nicht gegeben.
Zur Überprüfung der gesetzmäßigen Umsetzung der Compliance-Richtlinie hat sich die AG, insbesondere der BF1 als Vorstand der Gesellschaft, eines Kapitalmarktexperten einer namhaften österreichischen Rechtsanwaltskanzlei bedient, dessen Auskunft eingeholt und auf dessen Beratung vertraut.
Von der gegenständlichen Entscheidung ist Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses nicht umfasst. Diesbezüglich hat der UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 01.10.2012, GZ: UVS-06/FM/46/7979/2011, bereits in der Form rechtskräftig abgesprochen, dass der in diesem Punkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung Folge gegeben, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt wurde.
Durch das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wurde die Strafbarkeitsverjährung gem. § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vom 14.11.2012 bis zum 19.06.2015 unterbrochen und ist somit zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht eingetreten.
II.2. Beweiswürdigung:
Oben stehende Ausführungen zum Verfahrensgang und den zeitlichen Abläufen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes (vormals: Verwaltungsakten des UVS Wien) sowie den Feststellungen des VwGH zur gegenständlichen Rechtssache.
Die Feststellungen zur Person des BF1 und dessen Vorstandstätigkeit in der AG sowie zur AG selbst sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem aktuellen bzw. historischen Firmenbuchauszug vom 10.07.2015.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einrichtung der beiden Vertraulichkeitsbereiche " XXXX " und " XXXX " in der AG sowie betreffend die diesen Vertraulichkeitsbereichen angehörenden Mitglieder beruhen auf Ziffer 3.2. und Ziffer 3.3. der Compliance-Richtlinie der AG in der Fassung vom 16.06.2008.
Die Feststellungen über die Regelungen betreffend die Weitergabe von Insider-Informationen in der AG fußen ebenso auf dem Inhalt der Compliance-Richtlinie. Dort wird in Ziffer 5.1. Abs. 3 die Weitergabe von Insider-Informationen an einen vorübergehenden (projektbezogenen) Vertraulichkeitsbereich und in Ziffer 5.2. die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen außerhalb des Vertraulichkeitsbereichs behandelt. Regelungen betreffend die Weitergabe von Insider-Informationen zwischen ständigen Vertraulichkeitsbereichen waren der Richtlinie im oben angeführte Zeitraum nicht zu entnehmen (FMA-Akt ON 3).
Dass es in der AG neben der Compliance-Richtlinie im besagten Zeitraum weitere Richtlinien oder aufgestellte Regelungen hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen gegeben hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens auch nicht behauptet.
Dass sich der Vorstand der AG im Zuge der Umsetzung der Compliance-Richtlinie auf die Überprüfung und Beratung eines Kapitalmarktexperten einer namhaften österreichischen Rechtsanwaltskanzlei bedient hat und auf deren Gesetzmäßigkeit vertraut hat, blieb im Verfahren vor dem UVS sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.06.2015 bekannt, nicht über die laut VwGH-Erkenntnis nicht festgestellten Informationen hinsichtlich der eingeholten Rechtsauskunft zu verfügen und sich deshalb zur subjektiven Tatseite im fortgesetzten Verfahren nicht mehr äußern zu wollen. Aufgrund der damit bestehenden inhaltlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgang des gegenständlichen Verfahrens, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist und die der Beschwerde stattgeben, konnte eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn bei Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor. Die verfahrensgegenständlichen Akten wurden dementsprechend mit Schriftsatz vom 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langten in der Gerichtsabteilung W204 am 17.03.2014 (BF1) bzw. am 06.03.2014 (AG) ein.
Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlichen Beschwerden, vormals Berufungen, wurde am 05.07.2011 von der belangten Behörde, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, übernommen. Sie sind rechtzeitig und zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Zur objektiven Tatseite
Folgenden Bestimmungen sind für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevant:
§ 48 Abs. 1 Z6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBI. I Nr. 37/2010:
"Strafbestimmungen
§48. (1) Wer
(...)
6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß den §§ 75a und 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,
(...)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
§ 82 Abs. 5 und 6 BörseG, BGBl. Nr 555/1989 idF BGBI. I Nr. 22/2009:
"Allgemeine Pflichten eines Emittenten
§82. (...)
(5) Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,
2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Abs. 4 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48b entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen."
Aufgrund der durch § 82 Abs. 6 2. Satz der FMA eingeräumten Ermächtigung hat die Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Verordnung über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 - ECV 2007, BGBl II Nr 213/2007) erlassen. Diese lautete auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(...)
3. 'Vertraulichkeitsbereiche' sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere:
Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.
4. 'Personen aus Vertraulichkeitsbereichen' sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben.
Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen Vertraulichkeitsbereiche
§ 4. (1) Jeder Emittent hat die in seinem Unternehmen bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 erster Satz festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie (§ 12) festzuhalten. Änderungen in der strukturellen Zusammensetzung der ständigen Vertraulichkeitsbereiche sind den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten - ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (§ 3 Z 3 erster Satz) - als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (§ 13) keinerlei Einschränkung erfährt.
(3) Der Emittent hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 3 erster Satz vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen abzugrenzen. Als geeignete organisatorische Maßnahmen sind insbesondere ein Versperren von Behältern und Schränken, eine räumliche Trennung, Zutrittsbeschränkungen, personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen oder EDV-Zugriffsbeschränkungen anzusehen.
(5) Der Emittent hat sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (§ 3 Z 4) die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von Insider-Informationen verhängt werden.
Umgang mit Insider-Informationen
§ 5. (1) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches Insider-Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Dabei ist die Anzahl der mit Insider-Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten.
(2) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten Insider-Informationen unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet werden.
(3) Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten und CD-ROM, die Insider-Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser Insider-Informationen, der Schriftstücke oder der externen Datenträger nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.
(4) Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post, die Insider-Informationen beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser Insider-Informationen oder Daten nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.
Weitergabe von Insider-Informationen
§ 6. (1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass Insider-Informationen auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich behandelt werden und einen Vertraulichkeitsbereich nur unter den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen verlassen.
(2) Insider-Informationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
(3) Sobald eine Insider-Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der Insider-Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.
(4) Die Pflicht gemäß Abs. 3 zur unverzüglichen Information an den Compliance-Verantwortlichen gilt nicht, sofern die Weitergabe einer Insider-Information im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt. Der Emittent hat diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe sowie deren allfällige Änderungen schriftlich zu dokumentieren und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.
Compliance-Richtlinie
§ 12. (1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
1. Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;
2. die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit Insider-Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;
3. die bei der Weitergabe von Insider-Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);
4. die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;
5. die Übermittlung von Directors' Dealings-Meldungen nach § 10;
6. einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Verzeichnis einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
7. Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
8. mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
(3) Der Emittent hat der FMA ein Exemplar der Compliance-Richtlinie in geeigneter Weise zu übermitteln und die FMA über Änderungen der Compliance-Richtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen."
Der UVS Wien bestätigte Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der belangten Behörde in der Schuldfrage in der Form, dass er 1.) den Beginn des Tatzeitraums mit 16.06.2008 festsetzte, 2.) im ersten Satz der Tatumschreibung den Satzteil "und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen" entfallen ließ, 3.) im zweiten Satz der Tatumschreibung den Satzteil "und in der Praxis keine derartigen Meldungen und Aufzeichnungen an bzw. durch den Compliance Verantwortlichen erfolgten sowie von Seiten des Emittenten auch keine Überwachungshandlungen zur Einhaltung des § 6 Abs. 3 ECV 2007 gesetzt wurden" entfallen ließ und 4.) die Übertretungsnorm auf "§ 82 Abs. 5 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 37/2010" korrigierte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in weiterer Folge fest, dass aufgrund der (unbestrittenen) Einrichtung der beiden in Rede stehenden Vertraulichkeitsbereiche auch die hiefür geltenden einschlägigen Regelungen Anwendung zu finden hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Vertraulichkeitsbereich " XXXX " sei nicht unter den Begriff des Vertraulichkeitsbereichs iSd § 3 Z 3 ECV 2007 zu subsumieren, gehe ins Leere und auch aus dem Einwand der Beschwerdeführer, dass es faktisch zu keinem Zeitpunkt zu einer Übermittlung von Insider-Informationen gekommen sei, ließe sich nichts gewinnen. Der eingerichtete Vertraulichkeitsbereich " XXXX " sei vom Begriff des Vertraulichkeitsbereichs im Sinne des § 3 Z 3 ECV 2007 durch eine Wortinterpretation der ECV 2007 jedenfalls nicht auszuschließen, da zu den "Personen aus Vertraulichkeitsbereichen" gemäß § 3 Z 4 ECV 2007 auch "sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben" zählen würden. Schon aus der Bezugnahme der ECV 2007 auf die Einrichtung mehrerer Vertraulichkeitsbereiche in einer Holding ergebe sich, dass Vertraulichkeitsbereiche nicht nur innerhalb ein und derselben juristischen Person einzurichten seien. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Belegstelle (Hausmaninger/Ketzer, Die neue Emittenten-Compliance-Verordnung, ÖBA 2002, 218) weise zudem unter anderem darauf hin, dass Vertraulichkeitsbereiche auch über den eigentlichen Unternehmensbereich hinausstrahlen würden, wenn die Unternehmensaktivität die Einschaltung von externen Beratern wie zB Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern usw. erfordere und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Emittenten Kenntnis von Insider-Informationen erlangen würden. Für die Auffassung, dass es sich "bei den mittelbaren Aktionären einer Aktiengesellschaft nicht um einen Unternehmensbereich handeln" könne, würden sich die Ausführungen von Hausmaninger/Ketzer nicht heranziehen lassen.
Zudem könne gemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch dahingestellt bleiben, ob es gegenständlich faktisch zu einer Übermittlung von Insider-Informationen an Mitglieder des Vertraulichkeitsbereiches " XXXX " gekommen sei. Abgesehen davon, dass nicht verständlich sei, weshalb der Umstand, dass die genannten Personen beiden Vertraulichkeitsbereichen angehört hätten, ausschließen solle, dass es zu einer Weitergabe von Informationen aus dem einen an den anderen Bereich hätte kommen können, könne es auch nicht maßgebend sein, ob de facto eine Weitergabe von Informationen stattgefunden habe. Der Tatbestand sei nämlich auch dann erfüllt, wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Es habe keine ausdrückliche Vorschrift bestanden, die für die beteiligten Personen eine in diesem Fall eindeutig anwendbare Anordnung enthalten habe, obwohl sich aus den Vorschriften der ECV 2007 eine Reihe von Verpflichtungen der "Personen aus Vertraulichkeitsbereichen" im Sinne des § 3 Z 4 ECV 2007 ergeben würden, sodass nicht nur für die Compliance-Verantwortlichen oder die Leitungsorgane des Emittenten der Inhalt der Compliance-Richtlinie (allenfalls im Wege einer diffizilen Auslegungsoperation) klar sein müsse.
Abschließend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass somit davon auszugehen sei, dass der objektive Tatbestand der Übertretung des § 82 Abs. 5 Z 2 BörseG 1989 in der genannten Fassung in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG 1989 erfüllt ist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im nunmehr fortgesetzten Verfahren somit in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, an dessen Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 82 Abs. 5 Z 2 BörseG auszugehen. Regelungen über eine Weitergabe von (Insider)Informationen wurden verfahrensgegenständlich für den angegebenen Zeitraum in einer eigenen Compliance-Richtlinie der AG zwar festgehalten, wobei es jedoch an ausdrücklichen Bestimmungen betreffend eine Weitergabe von (Insider) Informationen zwischen zwei oder mehreren ständig eingerichteten Vertraulichkeitsbereichen, im Konkreten zwischen den Vertraulichkeitsbereichen " XXXX " und " XXXX ", mangelte. So nahm Ziffer 5.1. der internen Richtlinie der AG ausschließlich auf die Weitergabe von Informationen an vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche Bezug und Ziffer 5.2. regelte lediglich die Insider-Informationsweitergabe an unternehmensfremde Personen außerhalb eines Vertraulichkeitsbereichs. Weitere Richtlinien oder Regelungen hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen gab es in der AG keine. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Einwänden, dass der Vertraulichkeitsbereich " XXXX " nicht unter den Begriff des Vertraulichkeitsbereiches iSd ECV zu subsumieren sei bzw. dass de facto keine Weitergabe von Informationen stattgefunden habe, gilt es auf die diesbezügliche, oben angeführte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen. Ein anderer Schluss ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
Somit ist der objektive Tatbestand des § 82 Abs. 5 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 37/2010 verwirklicht.
II.3.2.3. Zum subjektiven Tatbestand
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der BF1 im Tatzeitraum als Vorstand der AG zur Vertretung dieser nach außen befugt war. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.
Die gegenständlich einschlägige Bestimmung des BörseG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Damit wird nicht der Eintritt eines Schadens vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). § 5 Abs. 1 VStG indiziert bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten grundsätzlich die Fahrlässigkeit (Lewisch in Lewisch / Fister / Weilguni, VStG (2013); § 5 Rz 5f).
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur gegenständlichen Rechtssache (Erkenntnis vom 29.05.2015, Zlen. 2012/17/0524 bis 0527-5) gemäß § 5 Abs. 2 VStG dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet war und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müsse somit unverschuldet sein (mit Verweis auf VwGH vom 27. Juni 2007, 2002/03/0275, 31. Juli 2009, 2008/09/0086, 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, 6. März 2014, 2013/11/0110, 12. August 2014, 2013/10/0203). Dabei bedürfe es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Solche könnten dabei nicht nur bei den Behörden, sondern nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (mit Verweis auf VwGH vom 30. November 1981, 81/17/0126, und 27. Jänner 2014, 2011/17/0073), wobei ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vorliege, wenn die Partei bei Erhalt einer falschen Auskunft (zB von einem Rechtsanwalt), Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (mit Verweis auf VwGH vom 19. November 1998, 96/15/0153, oder 27. Jänner 2014, 2011/17/0073).
Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu erachten sind, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl etwa VwGH vom 24. Juni 2014, 2013/17/0507, oder das bereits genannte Erkenntnis vom 12. August 2014, 2013/10/0203). Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte in gegenständlicher Entscheidung, dass der UVS Wien nicht festgestellt habe, dass der Rechtsauskunft ungenügende sachverhaltsmäßige Grundlagen zu Grunde gelegt worden und dass dem für die rechtliche Beurteilung herangezogenen Rechtsanwalt etwa die für die Beurteilung erforderlichen Informationen nicht erteilt worden seien bzw. dass der Rechtsanwalt die Beurteilung auf dem Boden einer ungenügenden Sachverhaltsdarstellung oder etwa nur abstrakt an Hand einer allgemeinen Anfrage durch die Gesellschaftsorgane erteilt habe (vgl. in gleichem Sinne für die Einholung einer Auskunft durch die zuständige Behörde VwGH vom 7. Oktober 2010, 2006/17/0006). Auch der Inhalt der Rechtsauskunft sei nicht festgestellt worden, sodass nicht beurteilt werden könne, ob beim BF1 ein anzulastender Sorgfaltsverstoß vorgelegen habe. Die belangte Behörde habe daher die Rechtslage verkannt, wenn sie die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens verneint habe.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts, ob die FMA als belangte Behörde über derartige Informationen verfüge, teilte diese mit Schreiben vom 24.06.2015 mit, nicht im Besitz derartiger Informationen zu sein und sich zur subjektiven Tatseite deshalb nicht weiter äußern zu wollen.
Da gegenständlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine organisatorischen Lösungen durch die AG gewählt wurden, um die gegenständlich angewendeten Regelungen des BörseG oder der ECV 2007 aufs Äußerte auszureizen (vgl etwa VwGH vom 28. März 2011, 2011/17/0039) oder gar zu umgehen, und auch die in Rede stehende Regelung der Compliance-Richtlinie des Unternehmens nicht so gestaltet war, dass sie den mit dem Gesetz verfolgten Zweck grundsätzlich nicht erfüllen konnte, lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen man das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums hätte verneinen müssen. Dies hat laut Verwaltungsgerichtshof nämlich nur in jenen Fällen zu geschehen, in denen bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen und - da in derartigen Fällen eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen sei - keine Auskunft der zuständigen Behörde eingeholt wird (vgl VwGH vom 22. Februar 2006, 2005/17/0195, oder 27. Jänner 2014, 2011/17/0073).
Wie oben ausgeführt, verfügt die belangte Behörde nicht über die vom Verwaltungsgerichtshof verlangten (und bislang im Verfahren nicht festgestellten) Informationen betreffend den Inhalt und die Qualität der gegenständlich erteilten Rechtsauskunft, um die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens des BF1 verneinen zu können. Die Heranziehung des Kapitalmarktexperten einer namhaften österreichischen Rechtsanwaltskanzlei zur Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen war verfahrensgegenständlich somit als eine das Verschulden des BF1 ausschließende Einholung einer qualifizierten Rechtsauskunft zu werten, weshalb das Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht festzustellen war.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war somit Folge zu geben und das Straferkenntnis der belangten Behörde in diesem Umfang ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr dient die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Herstellung des im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015 zu 2012/17/0524 bis 0527 dargestellten Rechtszustandes.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.