BVwG W104 2101729-1

W104 2101729-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2015

Regest

Bescheidabänderung, Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2101729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2101729.1.00

Spruch

W104 2101730-1/2E

W104 2101732-1/2E

W104 2101729-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX sowie vom XXXX und vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Quotenbescheid vom 25.02.2009 wurde die individuelle Höchstgrenze (Quote) der förderfähigen Mutterkühe des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2008 auf drei Stück festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hielt in den Jahren 2010, 2011 und 2012 auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2010 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2010 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.063,40 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von einer Kuh für die Mutterkuhprämie, fünf Kalbinnen für die Kalbinnenprämie sowie sieben Kühe für die Milchkuhprämie zugrunde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2011 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2011 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.002,44 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von drei Kühen für die Mutterkuhprämie, drei Kalbinnen für die Kalbinnenprämie sowie acht Kühe für die Milchkuhprämie zugrunde.

Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2011 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2011 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.255,79 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von drei Kühen für die Mutterkuhprämie, drei Kalbinnen für die Kalbinnenprämie sowie acht Kühe für die Milchkuhprämie zugrunde. Der unangefochtene Abänderungsbescheid ist offensichtlich aufgrund einer geänderten Berechnung der Prämien ergangen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.698,88 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von drei Kühen für die Mutterkuhprämie, sechs Kalbinnen für die Kalbinnenprämie sowie acht Kühe für die Milchkuhprämie zugrunde.

Am 18.12.2013 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (i.F. VOK) statt, bei der bei fünf Rindern die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert wurde.

Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2010 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2010 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 907,94 gewährt. Dem Abänderungsbescheid lagen die Beanstandungen aus der VOK 2013 zu Grunde. So wurden drei der fünf beanstandeten Rinder als nicht beantragt gewertet. Für zwei Rinder erfolgte eine anteilige Aufteilung der Beanstandung zwischen Mutter- und Milchkühen. Darüber hinaus wurden Sanktionen gem. Art. 65 VO 1122/2009 verhängt und die Rinderpräminen i.d.H.v. 7,29 % gekürzt.

Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2011 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2011 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 892,65 gewährt. Dem Abänderungsbescheid lagen die Beanstandungen aus der VOK 2013 zu Grunde. So wurden drei der fünf beanstandeten Rinder als nicht beantragt gewertet. Für zwei Rinder erfolgte eine anteilige Aufteilung der Beanstandung zwischen Mutter- und Milchkühen. Darüber hinaus wurden Sanktionen gem. Art. 65 VO 1122/2009 verhängt und die Rinderpräminen i.d.H.v. 16,67 % gekürzt.

Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 907,94 gewährt. Dem Abänderungsbescheid lagen die Beanstandungen aus der VOK 2013 zu Grunde. So wurden drei der fünf beanstandeten Rinder als nicht beantragt gewertet. Für zwei Rinder erfolgte eine anteilige Aufteilung der Beanstandung zwischen Mutter- und Milchkühen. Darüber hinaus wurden Sanktionen gem. Art. 65 VO 1122/2009 verhängt und die Rinderpräminen i.d.H.v. 21,43 % gekürzt.

Gegen die Bescheide vom XXXX sowie vom XXXX und vom XXXX richten sich die rechtzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 06.06.2014. So brachte er in seinen Beschwerden im Wesentlichen vor, die bei der VOK 2013 monierten Rinder seien bereits bei der VOK 2010 kontrolliert und nicht beanstandet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 10.04.2010 24 Rinder. Davon waren elf Fleischrassekühe, ein männliches Rind und 12 Kalbinnen. Am 10.04.2011 hielt der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank 23 Rinder. Davon waren elf Fleischrassekühe, zwei männliche Rinder und 10 Kalbinnen. Am 10.04.2012 hielt der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank 23 Rinder. Davon waren elf Fleischrassekühe, zwei männliche Rinder und 10 Kalbinnen. Der Beschwerdeführer verfügte für die Antragsjahre 2010, 2011 und 2012 über eine Mutterkuhquote von drei Stück.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdezeitraum bei fünf Milchrasse-Rindern die Hauptrasse als Fleischrasse angegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4. Zu Spruchpunkt A:

4.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 i.d.F. BGBl. II Nr. 368/2014, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gem. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 ist einem Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen zu gewähren, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen. Dieser hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.

Gemäß § 15 Abs. 9 Direktzahlungs-Verordnung ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:

"Artikel 65

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

4.2. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hatte die VOK 2013 eine Beanstandung von fünf Rindern, wobei die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert wurde, zur Folge. Diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Er hat lediglich vorgebracht, dass dies bei einer VOK im Jahre 2010 nicht aufgefallen sei. Hiezu ist anzumerken, dass aus einem etwaigen "Übersehen" einer Unregelmäßigkeit im Jahr 2010 das Ergebnis der VOK 2013 nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dieses Ergebnis wird auch durch die im Akt befindlichen Unterlagen des Zuchtverbands gestützt.

Im Ergebnis waren den Bescheiden daher einerseits die um die beanstandeten Rinder verminderte Anzahl prämienfähiger Rinder zu Grunde zu legen und andererseits die Prämien gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen.

Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

5. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

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