BVwG L513 2005581-1

L513 2005581-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2015

Regest

Ausnahmebestimmung, Mehrfachversicherung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2005581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005581.1.00

Spruch

L513 2005581-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.07.2013, XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.12.2012 wurde durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ (in der Folge: SVA), dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rückwirkende Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze für das Jahr 2011 nicht festgestellt werden konnte, da die Ausnahme verspätet beantragt worden wäre.

2. Mit Schreiben vom 28.03.2013 erhob der Beschwerdeführer bei der SVA gegen die Feststellung der Ablehnung der Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung Einspruch. Der Antrag auf Ausnahme wäre bereits bei Beginn der Gewerbetätigkeit für das Gastgewerbe gestellt worden. Es werde daher ab 1.2.2011 beantragt, die Ausnahme der Pflichtversicherung festzustellen.

3. Mit Bescheid vom 04.07.2013, XXXX , stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 aufrechtes Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen wäre und daher im genannten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen wäre. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beginne frühestens mit Beginn des Kalenderjahres in dem der Antrag gestellt wird. Da der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.12.2011 erst am 18.10.2012 bei der SVA einlangte, konnte für den genannten Zeitraum keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung festgestellt werden. Zum Parteienvorbringen, der Antrag aus dem Jahr 2006 gelte auch für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.12.2011 wurde festgestellt, dass sich der Ausnahmeantrag immer auf das Kalenderjahr beziehe und deshalb für jedes einzelne - künftige - Kalenderjahr das Vorliegen erneut glaubhaft zu machen ist. Da der Ausnahmeantrag für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.12.2011 erstmals am 18.10.2012 gestellt und somit verspätet eingebracht wurde, war der Bestand der GSVG Pflichtversicherung für den genannten Zeitraum festzustellen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Nicht bestritten werde, dass er als Inhaber der Gewerbeberechtigung Gastgewerbe der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung unterliege. Seit 1.1.2011 wäre er Gesellschafter der XXXX gewesen. Weder die gastgewerbliche Tätigkeit noch die Tätigkeit als Gesellschafter hätten Einkünfte erzielt, die der Pflichtversicherung unterliegen würden. Demgemäß habe er rechtzeitig den Antrag auf Ausnahme gestellt. Diese Ausnahme wäre auch bis Ende 2010 gewährt worden. Per 1.2.20111 wäre die Gewerbeberechtigung für die XXXX ruhend gemeldet worden.

Gemäß § 4 Abs 6 seien Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Pflichtversicherung ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr das 12-fache des Betrages gem. § 25 Abs 4 Z 2 lit 6 aus sämtlichen der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie noch andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Da er in der B-KUVG der Pflichtversicherung unterliege wäre er pflichtversichert.

Bereits mit Schreiben vom 20.3.2011 habe er den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gestellt. Dieser Antrag wäre mit Bescheid vom 12.10.2011 mit der Begründung abgelehnt worden, eine Ausnahme als persönlich haftender Gesellschafter der XXXX ist nicht möglich, da er keiner anderen Pflichtversicherung unterliege. Personen, die dem ASVG unterliegen, können ausgenommen werden, für ihn als Beamter wäre eine Ausnahme nicht möglich. Dies widerspreche jedenfalls Art 7 B-VG.

Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Betrag der Pflichtversicherungsbeiträge für das Jahr 2011 zurückzuzahlen.

5. Mit Vorlagebericht der SVA an das Amt der oö Landesregierung vom 26.8.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben vom 20.3.2011 mitgeteilt habe, dass er als Gesellschafter der XXXX im Kalenderjahr 2011 eine Unterschreitung der nach dem GSVG geltenden Mindestbeitragsgrundlage erwarte und daher die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge entfallen würde. Mit Schreiben vom 22.3.2011 wäre dem Beschwerdeführer durch die SVA mitgeteilt worden, dass für Gesellschafter einer OG keine Ausnahme von der GSVG möglich wäre. Erst nach erfolgter Meldung vom 24.8.2012 der XXXX über die rückwirkende Ruhendmeldung ab 1.2.2011 wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2012 die rückwirkende Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung hinsichtlich der gewerbeberechtigten Tätigkeit Gastgewerbe beantragt. Diese wäre jedoch verspätet erfolgt.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Bestimmungen über Mehrfachversicherungen wäre dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diesbezüglich wäre auf den rechtskräftigen Bescheid der SVA vom 12.10.2011 zu verweisen.

6. Mit Schreiben vom 19.2.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 26.03.2014 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt der SVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 30.6.2015 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

9. Mit Schreiben vom 15.7.2015 wurde eine ergänzende Stellungnahme des Mitgesellschafters des Beschwerdeführers eingebracht.

10. Mit Schreiben vom 12.8.2015 wurde durch die SVA eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ab dem Jahr 2005 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe". Ab 1.2.2012 wurde dieses Gewerbe bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet.

Seit 30.4.2010 ist der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der " XXXX ".

Ab 1.1.2011 unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der kammerzugehörigen " XXXX " der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG.

Mit Schreiben vom 13.1.2011 wurde der Beschwerdeführer von der SVA über den Beginn der Pflichtversicherung informiert.

Mit Schreiben vom 20.3.2012 wurde durch die " XXXX " die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers mit 1.2.2012 ruhend gemeldet.

Mit Schreiben vom 15.10.2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der SVA um eine rückwirkende Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum ab 1.2.2011, da die Einkünfte aus der gewerberechtlichen Tätigkeit im Jahr 2011 nur geringfügig waren.

Durch die SVA wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rückwirkende Ausnahme gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG im Jahr 2011 nicht vorgenommen werden kann, da der Antrag auf Ausnahme jedenfalls verspätet eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28.3.2013 der SVA mit, dass eine verspätete Einbringung nicht vorliege, da der ursprünglich eingebrachte Antrag aus dem Jahr 2006 jedenfalls noch aufrecht wäre.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Am 30.6.2015 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

(2) [...]

(3) [...]

§ 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2009 bzw. BGBl. I Nr. 62/2010:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

7. -auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a)-die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b)-die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c)-die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

-Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;

entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;

die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

§ 6 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

(1) bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. -5. [...]

3.2. Bestehen der Pflichtversicherung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt und Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit 2005 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" ist. Seit 30.4.2010 ist der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der " XXXX ". Ab 1.2.2012 wurde das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass er rechtzeitig einen Antrag auf rückwirkende Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2011 wegen Nichterreichen der geforderten Umsatzgrenze gestellt habe. Der Beschwerdeführer wäre lediglich vom 1.1.2011 bis 31.1.2011 gewerberechtlich tätig gewesen und es habe somit im Jahr 2011 keine weitere Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden. Weiters widerspreche die Pflichtversicherung nach dem GSVG den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen, da es keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen den einzelnen Pflichtversicherungsgruppen gebe.

Fraglich ist daher, ob die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2011 bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Das Prinzip der Pflichtversicherung:

Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.

Der Grundgedanke der Solidarität ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung und viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzip erklärbar bzw. nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.

Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger ist genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidarisch ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl. Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).

3.2.2. Das Prinzip der Mehrfachversicherung:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss 30.06.2004; VfGH B 869/03 festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Im Beschluss B 864/98-15 vom 28.09.00 hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung dazu folgendes ausgeführt:

Die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten bilden eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Daher begegnet es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten (- dieser Beschluss bezog sich auf einen Pensionsbezieher -), die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen.

Nur die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung und damit der Beitragspflicht bei gesetzlichem Ausschluss jedweder Versicherungsleistung steht in Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot.

Die Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung reicht nur soweit, als einer Beitragsverpflichtung im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenübersteht.

Gleichlautend führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfGH B 893/05 aus: "Gegen den Eintritt von Doppel und Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken."

Übereinstimmend mit dieser Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis 2000/08/0206 vom 19.03.2003 Folgendes ausgesprochen:

Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich.

Den ordentlichen Gerichten steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge nicht zu. Hat ein Gericht gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Ungleichbehandlung") werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.

Es wird im Übrigen auch auf den bereits rechtskräftigen Bescheid der SVA vom 12.10.2011 hinsichtlich Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits im Jahr 2006 eine Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung eingebracht zu haben. Dazu ist festzustellen, dass er bis 31.12.2010 gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ausgenommen war.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit Schreiben vom 20.3.2011 bei der SVA um Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen für das Jahr 2011 ansuchte. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit 1.1.2011 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX eingesetzt wurde und daher ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG nicht mehr vorgelegen sind. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Behörde hinsichtlich zeitgerechtes bzw. verspätetes Einbringen des Ansuchens um Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung ist aufgrund des genannten Umstandes nicht erforderlich.

Eine weitere Versicherungspflicht iSd. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung) für das Jahr 2011 ist auch dadurch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bis zur Ruhendmeldung (26.4.2012) die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe" bis 1.2.2012 innehatte, diese einen Unterfall zu § 2 Abs 1 Z 1 GSVG darstellt und dadurch für 2011 eine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründete.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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