projekte
I403 1413830-3•BVwG I403 1413830-3
I403 1413830-3Bundesverwaltungsgericht24.09.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Ritualmord, Übergangsbestimmungen
I403 1413830-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 12 06.266-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Gabun, war eigenen Angaben zufolge 2009 nach Spanien geflohen, wo er am 31.03.2009 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dann war er weiter in die Schweiz gereist, wo er am 06.07.2009 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen sowohl in Spanien als auch in der Schweiz 1991 als Geburtsjahr angegeben.
2. Am 28.04.2010 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2010 an, dass sein Vater, der Vorsteher des Dorfes, 2009 gestorben sei und er der Tradition gemäß mit ihm hätte bestattet werden sollen.
3. Spanien erklärte sich in der Folge zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit und dessen Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. 10 03.625-EAST Ost gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zl. S5 413.830-1/2010/2E stattgegeben und der Asylantrag zugelassen. Dies wurde damit begründet, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien unzulässig wäre, sondern sich in diesem Falle eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfes ergeben würde.
4. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, wurde am 09.07.2010 ein Festnahmeauftrag durch das Bundesasylamt ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am XXXX festgenommen und am 20.12.2010 dem Bundesasylamt zur Einvernahme vorgeführt.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2010 gab der Beschwerdeführer - aufgrund seiner Unmündigkeit im Beisein einer gesetzlichen Vertreterin - an, er habe sich bei einer Freundin aufgehalten, ihre Adresse wisse er aber nicht. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass geplant sei, eine Altersfeststellung durchführen und sein Verfahren in Spanien laufen zu lassen. Eine im Rahmen der Einvernahme vorgenommene Alterseinschätzung durch einen Allgemeinmediziner kam zum Ergebnis, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fraglich sei.
6. Es wurde für den 05.01.2011 ein Termin für eine Begutachtung zur Feststellung des Alters vereinbart. Der Beschwerdeführer entzog sich allerdings seiner Mitwirkungspflicht und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt, so dass die Altersfeststellung unterbleiben musste.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.
3. Dagegen erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, dem der Bescheid am 15.06.2011 zugestellt worden war, fristgerecht am 20.06.2011 Beschwerde. Das Bundesasylamt gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Daher sei Art 6 der Dublin-Verordnung anzuwenden und die Ausweisung nach Spanien rechtswidrig.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2011, Zl. S7 413.830-2/2011/2E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, der Volksgruppe der "Efan" und dem christlichen Glauben anzugehören. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Er sei Dorfchef von XXXX gewesen und die Tradition habe verlangt, dass man den Beschwerdeführer gemeinsam mit ihm bestatte. Nähere Angaben zur Funktion des Dorfchefs konnte der Beschwerdeführer nicht machen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, zugestellt am 25.04.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gabun nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten und die Fluchtgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Der Bescheid erwuchs am 10.05.2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, stellte am 09.07.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2012 stattgegeben.
9. Zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war am 09.07.2012 auch Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben worden. Das Bundesasylamt habe keine konkreten fallbezogenen Recherchen durchgeführt und nicht dargelegt, warum eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet notwendig wäre. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die bekämpfte Entscheidung beheben, die Sache an das Bundesasylamt zurückverweisen, feststellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 13.08.2012 vorgelegt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, da er zwischen 2010 und 2013 Kokain an verschiedene Personen gewinnbringend verkauft habe.
12. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung erhoben, welcher dahingehend vom Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX stattgegeben wurde, dass die Dauer des Rückkehrverbotes auf neun Jahre herabgesetzt wurde.
13. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
14. Am 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Am 29.05.2015 wurde ein positiver Sozialbericht des Vereins XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und verlässlich; er habe keine feste Unterkunft und nächtige bei Bekannten.
15. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.
16. Am 04.08.2015 wurden ein aktueller Meldezettel und ein Qualifizierungsvertrag für ein Praktikum vorgelegt. Am 10.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Sozialbericht des Vereins XXXX vorgelegt, in welchem eine positive sozialarbeiterische Prognose abgegeben wurde.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Migrantinnenverein St. Marx, zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Gabun zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde eine Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt.
18. Am 22.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gabun und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2010 in Österreich auf. Er war als Minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nachdem er sich in Spanien und der Schweiz aufgehalten hatte.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer erklärt allerdings, seit etwa drei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin zu führen. Der Beschwerdeführer absolvierte ein vom Verein XXXX organisiertes Praktikum, kann allerdings nicht auf eine nachhaltige Integration in Österreich verweisen.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und bezieht Grundversorgung.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, da er zwischen 2010 und 2013 Kokain an verschiedene Personen gewinnbringend verkauft hatte. Es liegt ein auf die Dauer von neun Jahren verhängtes Rückkehrverbot vom 11.10.2013 gegen den Beschwerdeführer vor.
1.8. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Opfer einer rituellen Tötung hätte sein sollen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gabun Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte.
1.9. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.10. Der Beschwerdeführer hat keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat.
1.11. Feststellungen zur Situation in Gabun
Politische Lage
Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).
Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Sicherheitslage
Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).
Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).
Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den
Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).
Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Sicherheitsbehörden
Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).
Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Korruption
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).
NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Wehrdienst
Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 22.6.2014).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).
Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).
Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).
Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).
Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014).
Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen:
Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014
Religionsfreiheit
70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014
Ethnische Minderheiten
In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise Sicherheit - Gabun, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-
Nodes Uebersichtsseiten/Gabun node.html, Zugriff 11.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014
Kinder / Ritualmorde
Ritualmorde, insbesondere von Kindern, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet (US DOS 27.2.2014).
Regierungsbehörden und religiöse Führungspersönlichkeiten verurteilten rituelle Tötungen. Der Präsident und der Premierminister forderten den Justizminister auf, solche Fälle zu verfolgen. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 36 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2013. Die tatsächliche Opferzahl dürfte gemäß ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht gemeldet oder nicht korrekt charakterisiert wurden. Im Jahr 2013 wurden Ritualmorde strafrechtlich verfolgt, es gab aber keine Verurteilungen (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).
Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014
CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen,
die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014):
Reiseinformation - Gabun - Gesundheit,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014
1.12. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass in Gabun nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Gabun abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin wurde vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2012 und auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.09.2015 behauptet, doch steht dies im Widerspruch zu den Berichten des Vereins XXXX, in denen davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer ach seiner Entlassung aus der Haft zunächst bei Freunden schlafen konnte und schließlich seinen Wohnsitz bei einem Bekannten anmelden konnte.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden.
2.2.6. Die Feststellung zu fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers zu Gabun ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, Gabun verlassen zu haben, da er im Zuge von Bestattungsfeierlichkeiten einem rituellen Mord zum Opfer fallen sollte. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung am 29.04.2010 gegenüber der Polizei angegeben, dass sowohl Vater als auch Mutter verstorben seien; er sei aus folgendem Grund im Jahr 2009 geflüchtet: "Mein Vater war der Vorsteher unseres Dorfes. Mein Vater verstarb im Jahr 2009. Gemäß unserer Tradition hätte ich als Sohn gemeinsam mit meinem Vater beerdigt werden sollen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet." In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter noch am Leben gewesen sei, als er die Flucht angetreten habe; sie sei es gewesen, die ihm dazu geraten habe, weil er mit seinem Vater hätte bestattet werden sollen. Sein Vater sei das Oberhaupt von XXXX gewesen. Der Tradition gemäß werde ein Dorfchef am dritten Tag nach seinem Tod begraben. Er sei aber vor diesem Tag geflüchtet, da seine Mutter ihm gesagt habe, dass er mit seinem Vater beerdigt werden würde.
2.3.2. Das Bundesasylamt hatte diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung der Fluchtgründe auf das Aufstellen von inhaltsleeren und abstrakten Behauptungen beschränkt; es sei ihm nicht möglich gewesen, Details zu schildern und habe er etwa keinerlei Angaben zur Funktion eines Dorfoberhauptes machen können. Er habe auch nicht angeben können, woran sein Vater gestorben sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Gabun tatsächlich aus Angst vor Verfolgung verlassen habe.
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Befund des Bundesasylamtes an. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.09.2015 verstärkte sich der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte noch weiter, denn es traten eklatante Widersprüche hinzu. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr gegenüber der erkennenden Richterin, dass sein Großvater der König des Dorfes gewesen sei und er als sein Enkel nach seinem Tod mit ihm begraben hätte werden sollen. Auf Vorhalt, dass er in früheren Einvernahmen von seinem Vater gesprochen habe, bestritt er dies, obwohl es sich um zwei verschiedene Einvernahmen handelte und insbesondere vom Organwalter des Bundesasylamtes zahlreiche Fragen zu seinem Vater gestellt worden waren. Auch wenn von Seiten der Rechtsvertretung auf mögliche Fehler der Übersetzung im Rahmen von Einvernahmen hingewiesen wird, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht glaubhaft, da sowohl bei der Erstbefragung als auch bei einer zwei Jahre später stattfindenden Befragung immer vom "Vater" die Rede gewesen war. Alleine dieser Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens belegt die Tatsache, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer außerdem zunächst, sein Vater habe ihm zur Flucht geraten, dann wieder, dass dieser bereits gestorben gewesen sei und seine Mutter ihm dazu geraten habe. Während er außerdem vor dem Bundesasylamt klar formulierte, dass man gemeinsam begraben würde und zwar am dritten Tag nach dem Tod des Dorfkönigs, erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Großvater bereits bestattet worden sei und er nicht wisse, wann er selbst an der Reihe gewesen wäre.
2.3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt aus XXXX stammt. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die Provinz zu nennen, in der sich XXXX befindet, oder auch die XXXX oder den XXXX, an denen XXXX liegt. Auf die Frage, ob es einen Flughafen geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass dem nicht so sei, obwohl Internet-Suchmaschinen sehr wohl einen Flughafen in XXXX nennen. In Zusammenschau mit den bereits oben angeführten Widersprüchlichkeiten und den Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nachdem sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen konnte, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft anzusehen ist, zu folgen ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die in Gabun dokumentierten Fälle von Ritualmorden hingewiesen. Dieser Umstand wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bestritten, doch ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wie bereits dargelegt nicht glaubwürdig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass er gemeinsam mit seinem Vater oder seinem Großvater bestattet hätte werden sollen. Der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden, und eine sonstige Verfolgung wurde nicht behauptet und war aus der Aktenlage auch nicht erkennbar. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gabun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Todesstrafe wurde in Gabun abgeschafft.
Im Beschwerdeschriftsatz wird die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlangt, dies aber nicht näher begründet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen solche Gründe, die gegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden, auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Auf Basis der aktuell eingeholten Feststellungen zu Gabun (vgl. Punkt 1.11. des Erkenntnisses) ist grundsätzlich von einer guten und stabilen Sicherheitslage in Gabun auszugehen. Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt; mit einem Sozialpakt versucht die Regierung den Kampf gegen die Armut aufzunehmen. Dennoch ist das Pro-Kopf-Einkommen in Gabun viermal so hoch wie jenes der meisten Länder der Region. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr mit einer existentiellen Notlage zur rechnen hätte. Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und wurde einmal rechtskräftig verurteilt. Seine Mitwirkung am erstinstanzlichen Asylverfahren war zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich nur unzureichend. Er spricht etwas Deutsch und führt nach eigenen Angaben seit Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin. Die Intensität dieser Beziehung wird allerdings zu überprüfen sein, fand sie doch keine Erwähnung im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Rückkehrverbot und wird auch in den Sozialberichten von XXXX nur davon gesprochen, dass er Unterstützung durch Bekannte erhält. Positiv hervorzuheben ist die von Seiten der Bewährungshilfe erstellte positive Prognose und der attestierte Willen zu einer Integration. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.