W208 2008574-1•BVwG W208 2008574-1
W208 2008574-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Rechtsanwälte, Revisor,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel, Zeitversäumnis,<br/>Zeugengebühr
W208 2008574-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des Antragstellers, XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen WIEN vom 24.04.2014, XXXX , (sonstige Parteien des Verfahrens: XXXX , vertreten durch XXXX ) über den Bescheid vom 09.12.2013, XXXX , mit dem die Zeugengebühren des XXXX bestimmt wurden, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Vorlageantrages wird die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG aufgehoben und die Gebühr des Zeugen gemäß §§ 6, 7, 17
u. 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. I Nr. 136/1975 idgF, mit € 46,80 bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der vom Bezirksgericht für Handelssachen XXXX (BGHS) am 05.09.2013 zur XXXX durchgeführten Verhandlung (Ladung vom 13.08.2013 für 05.09.2013, 14:00 Uhr, Entlassung des Zeugen: 15:08 Uhr) wurde der nunmehrige Antragsteller (ASt) Rechtsanwalt XXXX als Zeuge einvernommen.
2. Am 05.09.2013 stellte der ASt einen schriftlichen Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr. Darin führte er aus, dass er um 14:00 Uhr vor dem Gerichtssaal erschienen und um ca. 15:02 Uhr aufgerufen worden sei. Die beklagte Partei sei nicht erschienen, weshalb das Gericht auf seine Einvernahme verzichtet und ihn daher um ca. 15:15 Uhr entlassen habe. Für den Weg von seiner Kanzlei zum Gericht und wieder zurück habe er jeweils ca. 30 Minuten gebraucht und Fahrscheine für die U-Bahn von € 4,20 erworben. Insgesamt habe er eine Zeitversäumnis von 2 Stunden und 15 Minuten gehabt. Als Rechtsanwalt verrechne er seinen Mandanten einen Stundensatz von €
200,00 (netto), daher betrage sein Verdienstentgang € 450,00 (netto). Zur Bescheinigung seines Stundensatzes legte er einen anonymisierten Rahmenvertrag mit einer seiner Mandanten bei.
3. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des BGHS vom 09.12.2013, XXXX , wurden dem ASt Reisekosten in Höhe von € 4,20 (zwei Fahrscheine) und eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang) in Höhe von € 450,00, somit insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 454,20 zugesprochen.
Dieser Bescheid wurde dem ASt am 18.12.2013 durch Hinterlegung, der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien (OLG) am 13.02.2014 und der klagenden und der beklagten Partei des zugrundeliegenden Zivilverfahrens am 14.02.2014 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des OLG, XXXX (K.) am 24.02.2014 Beschwerde, XXXX , wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (eingelangt BGHS 26.02.2014). Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid sowohl das Datum "9. Dez. 2013" als auch das Datum "12. Feb. 2014" trage. Sollte der Bescheid am 12.02.2014 gefertigt worden sein, wäre er vom unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden, da seit 01.01.2014 die Vorsteherin des BGHS für die Bestimmung der Zeugengebühren zuständig sei. Mit Präsidialverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien") zu erledigen.
Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von €
450,00 wurde ausgeführt, dass den ASt die Obliegenheit treffe, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Er müsse konkret behaupten, dass er infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dass ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Bei der Geltendmachung seien der Grund des Anspruchs und seine Höhe anzuführen (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Mit der vorgelegten anonymisierten Rahmenvereinbarung für Beratungsleistungen vom 03.04.2013, die eine Bestätigung über seine Einnahmen pro Stunde darstelle, komme er seiner Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zu belegen, nicht nach.
Dem ASt stehe lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis für 2 Stunden à € 14,20 zu. Die Reisekosten in Höhe von € 4,20 würden nicht angefochten.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der Vorsteherin des BGHS vom 16.04.2014, XXXX , wurde der angefochtene Bescheid der Kostenbeamtin des BGHS vom 12.02.2014, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Bestimmung der Zeugengebühr im Auftrag der Leiterin des Gerichts erfolgt sei.
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 2 GebAG die Bestimmung der Gebühren von Zeugen grundsätzlich der Leiterin (Vorsteherin) des Gerichts obliege. Im gegenständlichen Fall sei die Entscheidung durch die Kostenbeamtin im eigenen Namen erfolgt und nicht im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Gerichts. Da die Erlassung des Bescheids von einem dafür nicht zuständigen Verwaltungsorgan erfolgt sei, sei der Bescheid aufzuheben gewesen.
6. Der ASt stellte am 12.05.2014 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2014, sei ihm am 07.05.2014 durch Hinterlegung [Anmerkung BVwG: erster Tag der Abholfrist war 08.05.2014) zugestellt worden. Der Vorlageantrag sei daher rechtzeitig.
Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Beschwerdevorentscheidung der angefochtene Bescheid nicht erst am 12.02.2014 erlassen worden sei. Der Bescheid sei vom 09.12.2013 und dem ASt am 18.12.2013 zugestellt worden. Es sei unrichtig, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheids durch ein dafür nicht zuständiges Verwaltungsorgan erfolgt sei. Der Bescheid weise sämtliche Mindestanforderungen auf. Bei der genehmigenden Person handle es sich um die Kostenbeamtin des BGHS. Ein Bescheid könne nur dann aufgehoben werden, wenn er von einer nicht approbationsbefugten Person (zB Reinigungskraft) erlassen werde.
Die zuständigen Organe könnten die ihnen gesetzlich zugeordneten Entscheidungsbefugnisse innerhalb ihrer Behörde übertragen. Die Entscheidungen der dadurch mit Approbationsbefugnis ausgestatteten Personen seien dem ermächtigenden Organ zuzurechnen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 162). Die Kostenbeamtin sei zweifellos eine approbationsbefugte Person. Dies ergebe sich ausdrücklich aus § 20 Abs. 2 GebAG, worauf auch die Beschwerdevorentscheidung verweise.
Nach Lehre und Judikatur sei die Erteilung der Approbationsbefugnis ein innerbehördlicher Akt, der mangels Außenwirkung keiner gesetzlichen Ermächtigung bedürfe (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 163; VwSlg 674 A/1949; VfSlg 12.221/1989). Vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 29.11.1989, B677/89, Sammlungsnummer 12221: "Auch wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter war, ändert das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hat (jedenfalls dann, wenn nicht eine kollegiale Beschlussfassung vorgesehen ist) nur interne Bedeutung."
Entgegen der Beschwerdevorentscheidung bedürfe die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheids daher keines nach außen erkennbaren Hinweises, dass der angefochtene Bescheid im Auftrag und im Namen der Vorsteherin des BGHS erfolgt sei. Nur dann, wenn eine Person, die keinerlei Approbationsbefugnis besitze, eine Erledigung einer Behörde genehmige, sei die Genehmigung unwirksam. Die Kostenbeamtin sei jedoch zweifellos eine approbationsbefugte Person.
Selbst wenn die Kostenbeamtin des BGHS ihre Approbationsbefugnis im vorliegenden Fall überschritten hätte - was aber ausdrücklich bestritten werde - dann wäre die Erledigung dennoch dem ermächtigenden Organ, der Vorsteherin des BGHS, zuzurechnen und wirksam (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 163; VwSlg 12.734 A/1988; VwGH 17.9.1996, 95/05/0231).
Die Beschwerdevorentscheidung behaupte nicht einmal, dass die Vorsteherin des BGHS der Kostenbeamtin keine Approbationsbefugnis iSd § 20 Abs. 1 GebAG erteilt hätte.
Sollte die Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung so auszulegen sein, dass die Vorsteherin des BGHS der Kostenbeamtin keine Approbationsbefugnis nach § 20 Abs. 1 GebAG erteilt habe, so wären sämtliche von dieser Kostenbeamtin genehmigten Bescheide über die Bestimmung von Zeugengebühren wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Die Beschwerdevorentscheidung unterstelle den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen überdies einen denkunmöglichen Inhalt. Die konsequente Weiterführung der Argumentation der Beschwerdevorentscheidung würde nämlich bedeuten, dass sämtliche in Österreich erlassenen Bescheide, die zwar von der zuständigen und mit Approbationsbefugnis ausgestatteten genehmigenden Person erlassen werden, sämtliche Mindestanforderungen eines Bescheides erfüllen, jedoch - aus welchem Grund immer - nicht den Hinweis "im Auftrag für..." enthielten, absolut nichtig seien und daher (auch) von Amts wegen aufzuheben wären. Überdies enthält der angefochtene Bescheid jedenfalls die Formel "Unterschrift des Entscheidungsorgans".
Dem ASt sei die Beschwerde des Revisors beim OLG vom 24.02.2014 nicht zugestellt worden. Für ihn sei somit nicht überprüfbar, ob diese Beschwerde den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt nach § 9 VwGVG aufweise. Dem Antragsteller sei auch keine Möglichkeit eingeräumt, auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Beantragt werde daher die Zustellung der Beschwerde, um die Möglichkeit zu erhalten, eine Stellungnahme zu den Argumenten des Revisors abgeben zu können. Derzeit seien dem Antragsteller diese nämlich nicht bekannt bzw. könne auf diese nur mittelbar aufgrund der Beschwerdevorentscheidung geschlossen werden.
Der ASt sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Tagsatzung am 05.09.2013 erst um 15:00 Uhr beginne. Er habe somit eine volle Stunde von 14 Uhr bis 15 Uhr vor dem Verhandlungssaal zuwarten müssen, ohne einem Erwerb nachgehen zu können. Darüber hinaus sei der ASt in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Es bestehe nämliche keine gesetzliche Grundlage dafür und es liegt auch keine sachliche Rechtfertigung dafür vor, einen Zeugen für einen Zeitpunkt einer vollen Stunde vor Beginn einer mündlichen Verhandlung vor Gericht zu laden. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse daran, dass ein Zeuge bereits eine Stunde vor Verhandlungsbeginn bei Gericht erscheine.
Zur Information werde mitgeteilt, dass der vom ASt tatsächlich erlittene Verdienstentgang wesentlich höher gewesen sei, als die bescheidmäßig bestimmte Zeugengebühr in Höhe von € 454,20. Wenn der Antragsteller nämlich für 14:00 Uhr als Zeuge geladen werde, wobei der Endzeitpunkt jedenfalls nicht mit Sicherheit feststehe, so sei der Antragsteller in seiner Erwerbsausübungsfreiheit über einen wesentlich längeren Zeitraum eingeschränkt, als den Zeitraum der bloßen Anwesenheit vor Gericht. So sei es dem ASt beispielsweise nicht möglich gewesen, für den 05.09.2014 einen Besprechungstermin mit einem Mandanten für 12 Uhr zu vereinbaren, weil Besprechungstermine mit Mandanten auch zwei Stunden oder länger dauern könnten und daher nicht sichergestellt wäre, dass der Antragsteller rechtzeitig zu seiner Zeugenvernehmung hätte erscheinen können. Auch für den Nachmittag/Abend desselben Tages hätte der Antragsteller keine Besprechungstermine mit Mandanten vereinbaren können, weil er nicht mit Sicherheit gewusst habe, ob er einen solchen Termin hätte einhalten können. Das bedeute, dass auch eine kurzfristige telefonische Information durch das Gericht über die Verlegung der Tagsatzung von 14:00 Uhr auf 15:00 Uhr nichts daran geändert hätte, dass jedenfalls der Zeitraum zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr (inkl. Wegzeit für Hin- und Rückfahrt) für den ASt nicht mehr für eine Erwerbsausübung nutzbar gewesen sei, weil Termine mit Mandanten in der Regel nicht kurzfristig vereinbart bzw. verlegt werden könnten.
Falls die Behörde den angefochtenen Bescheid dem Revisor tatsächlich erst am 12.02.2014 - mehr als zwei Monate nach Genehmigung des angefochtenen Bescheids - zugestellt haben sollte, um sich die Möglichkeit einer behördenseitigen Aufhebung des Bescheids möglichst lange aufrecht zu erhalten, dann wäre darin wohl Willkür zu erblicken.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG sei die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nur innerhalb von zwei Monaten zulässig. Die Beschwerde des Revisors sei laut Angabe der Beschwerdevorentscheidung am 24.02.2014 eingebracht worden, dem Antragsteller jedoch erst am 07.05.2014 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei die zweimonatige Frist bereits abgelaufen gewesen. Begehrt wurden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz iSd § 456 UGB aus EUR 454,20 seit dem 06.09.2013. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
7. Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 legte die Vorsteherin des BGHS die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 16.04.2014).
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2014, W183 2008574-1/2Z, erfolgte eine Mitteilung über die Beschwerde und den Vorlageantrag an die Verfahrensparteien. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde hingewiesen.
9. Mit Schreiben vom 23.06.2014 erklärte die Revisorin des OLG, auf eine weitere Äußerung im gegenständlichen Fall zu verzichten und verwies auf die Ausführungen des Revisors in der Beschwerde vom 24.02.2014.
10. In der Stellungnahme des ASt vom 27.06.2014 wurde vorgebracht, dass die Beschwerde des Revisors schriftlich in Papierform ergangen sei. Jede schriftliche Erledigung/Ausfertigung habe den Namen des Genehmigenden und auch dessen Unterschrift zu enthalten (§ 18 Abs. 4 AVG; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 168, 169). Die Beschwerde sei nicht mit dem vollen Namen (Vor- und Zuname) des Revisors versehen, sondern nur mit einer unleserlichen Unterschrift, die offenbar nur den Zunamen des Revisors darstelle. Die die Beschwerde genehmigende Person sei daher nicht eindeutig erkennbar. Aus der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung müsse durch namentliche Anführung des Genehmigenden eindeutig hervorgehen, welche Person den behördlichen Willen gebildet habe (§ 18 Abs. 4 AVG; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 168). Der Beschwerde lasse sich die genehmigende Person nicht eindeutig entnehmen, weshalb diese nichtig sei. Somit sei auch die Beschwerdevorentscheidung des Bezirksgerichts nach § 14 VwGVG mangels Vorliegens einer Beschwerde ohne Grundlage ergangen.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass der Bescheid dem Revisor erst am 13.02.2014 zugestellt worden sei. Ein Beweis für das Zustelldatum werde allerdings nicht angeboten. Da der Bescheid vom 09.12.2013 dem Antragsteller bereits am 18.12.2013 zugestellt worden sei, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass derselbe Bescheid dem Revisor erst nahezu zwei Monate später zugesellt worden sei. Die Beschwerde des Revisors sei daher jedenfalls verspätet.
Entgegen der Ansicht des Revisors, dass der ASt seiner Obliegenheit, seinen Verdienstentgang zu bescheinigen, nicht nachgekommen sei, habe der ASt seinen Einkommensverlust genau beziffert. Er habe vorgebracht, dass er im betreffenden Zeitraum an einem Großprojekt gearbeitet habe und unter Vorlage einer anonymisierten Rahmenvereinbarung auch den vereinbarten Stundensatz von € 200,00 bewiesen. Er habe auch dargelegt, dass er an der Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gehindert gewesen sei. Damit habe er eine bestimmte Tätigkeit genannt. Jede nähere Spezifizierung der bestimmten Tätigkeit, an deren Verrichtung der Antragsteller verhindert gewesen sei, würde zwangsläufig zu einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO führen. Der vom Revisor angewendete Maßstab hinsichtlich der Bescheinigung des Verdienstentgang sei derart streng, dass eine solche Bescheinigung einem selbständig Erwerbstätigen niemals möglich sein könne.
Die Zuerkennung einer Zeugengebühr in Höhe von € 14,20 pro Stunde - wie vom Revisor beantragt - würde nicht nur dazu führen, dass dem Antragsteller sein Verdienstentgang nicht ersetzt werde, sondern dass er dazu verpflichtet würde, Verluste zu machen. Die Interpretation des § 18 GebAG durch den Revisor unterstelle dem Gesetz einen denkunmöglichen Inhalt, jedenfalls einen verfassungswidrigen Inhalt, weil sie das verfassungsgesetzliche Recht auf freie Erwerbsausübung verletze und einen Angriff auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft darstelle.
11. Nach Aufforderung durch das BVwG und Vorhalt, dass die geschwärzte Rahmenvereinbarung als Beweis für einen Einkommensentgang nicht ausreiche und konkrete Sachverhaltsdarstellungen fehlen würden, legte der ASt in Ergänzung der bisherigen Beweismittel Honorarnote (HN) Nr. 17/2013, HN Nr. 20/2013, HN Nr. 25/2013 und HN Nr. 29/2013 vor, aus denen hervorgeht, dass der ASt über einen Zeitraum von 12.07.2013 bis 21.10.2013 beinahe täglich Arbeiten verschiedener Zeitdauer in einem Projekt "Danube" geleistet hat und ein Stundensatz von € 200,00 verrechnet wurde.
Wie sich aus HN 25/2013 ergibt, hat der ASt am Tag der Vernehmung, 05.09.2013, keine Arbeiten in diesem Projekt vorgenommen.
12. Auf Ersuchen des BVwG legte das OLG Auszüge aus dem Revisionsregister vor, aus denen hervorgeht, dass der Revisorin des OLG der gegenständliche Bescheid tatsächlich erst am 13.02.2014 zugegangen ist. Weiters wurde der volle Name der zuständigen Revisorin des OLG K. mitgeteilt (eingelangt beim BVwG am 03.08.2015).
13. Mit Schreiben vom 04.08.2015 wurden die Parteien vom BVwG vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verfahrensgang und Feststellung) verständigt und eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Während der Revisor des OLG eine Stellungnahme einbrachte in der er auf zwei offensichtliche Schreibfehler hinwies und ansonsten den Sachverhalt zur Kenntnis nahm, langten von den weiteren Parteien keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Ladung des BGHS vom 13.08.2013, wurde der ASt als Zeuge zu einer für den 05.09.2013 um 14:00 Uhr anberaumten Verhandlung geladen. Der Zeuge ist mit einem Massenbeförderungsmittel (U-Bahn) angereist und war seine Anwesenheit bis 15:08 Uhr erforderlich. Seine Arbeitsstätte hat er ein halbe Stunde vor dem Ladungstermin, also um 13:30 verlassen und war ihm die Wiederaufnahme der Arbeit eine halbe Stunde nach der Entlassung, um 15:38 wieder möglich. Es wird festgestellt, dass der ASt 2 Stunden und 8 Minuten wegen der Vernehmung außerhalb seiner Arbeitsstätte verbringen musste.
Mittels Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr vom 05.09.2013, beim BGHS am 06.09.2013 eingelangt, machte der Ast € 454,20 (2 U-Bahn-Fahrscheine zu insgesamt € 4,20 und € 450,- für Zeitversäumnis aufgrund eines Stundensatzes von € 200,-) an Zeugengebühren geltend.
Mit Bescheid der Kostenbeamtin des BGHS vom 09.12.2013, dem ASt am 18.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Kosten des Zeugen mit € 454,20 gem. dessen Antrag bestimmt, obwohl die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens nicht ausreichend bescheinigt wurde und aus ua. Gründen tatsächlich nicht vorliegt.
Der ASt wurde am 13.08.2013 für 05.09.2013, 14:00 Uhr schriftlich geladen. Er war daher in der Lage seine Termingestaltung für diesen Tag entsprechend zu planen und hat der ASt dies auch getan.
Er hat am Tag der Vernehmung keine Tätigkeit in dem von ihm angeführten Projekt "Danube" gem. der Rahmenvereinbarung erbracht hat, in dem er gem. der vorgelegten Honorarnoten zwischen Juli und Oktober 2013 € 200,- pro Stunde lukriert hätte.
Aus den genannten Honorarnoten geht hervor, dass der ASt in diesen 4 Monaten nicht an allen Tagen in diesem Projekt gearbeitet hat (z.B. im September nur am 01., 04., 13., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 24., 25., 26., 27., 29., 30.) und sich die Projekttätigkeit an einzelnen Tagen auf nur wenige Stunden beschränkte (z.B. am 01.09. nur 1:15 Std., 04.09. nur ein Brief).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem ASt aus diesem Projekt tatsächlich Einkommen verlorenging, weil aufgrund der Gestaltung des Rahmenvertrages über Beratungsleistungen nach Stundensätzen, davon auszugehen ist, dass dieser alle im Projekt notwendigen Beratungen und Bearbeitungen - unabhängig von der versäumten Zeit durch die Verhandlung - dennoch getätigt und verrechnet hat. Im Beratungsvertrag ist nicht festgelegt, an welchen Tagen der ASt seine Beratungsleistungen zu erbringen hatte.
Festgestellt wird, dass der Bescheid von der Kostenbeamtin des BGHS am 09.12.2013 ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren erlassen wurde, sie hat sich ausschließlich auf die großteils geschwärzte Rahmenvereinbarung gestützt.
Ein gleichlautender Bescheid mit dem Datum 12.02.2014 (09.12.2013 wurde überstempelt) wurde von der Kostenbeamtin des BGHS der Revisorin des OLG, Mag.a K. gem. § 21 Abs. 2 GebAG (zuerkannte Gebühr überstieg € 200,-) erst am 13.02.2014 zugestellt. Weitere Zustellungen (14.02.2014) erfolgten an die mitbeteiligten Parteien.
Betreffend die Beschwerde der Revisorin des OLG wird festgestellt, dass dieser der Gebührenbestimmungsbescheid vom 09.12.2013 (überstempelt mit 12.02.2014) am 13.02.2014 zugestellt wurde. Ihre am 24.02.2014 dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die Beschwerde ist der Revisorin aufgrund des leserlichen handschriftlichen Nachnamens beim Genehmigungsvermerk und dem Kopf des Schriftstückes "REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT [...] REVISOR" eindeutig zurechenbar.
Der Gebührenbestimmungsbescheid der Kostenbeamtin des BGHS vom 09.12.2013 wurde aufgrund der Beschwerde der Revisorin vom 24.02.2014, durch Beschwerdevorentscheidung der Vorsteherin des BGHS vom 16.04.2014 (dem BF am 08.05.2014 zugestellt), aufgrund der behaupteten mangelnden Zuständigkeit der Kostenbeamtin des BGHS behoben, ohne das die Zeugengebühren neu festgesetzt worden wären.
Die Zuständigkeit der Kostenbeamtin lag jedoch vor, wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet, was in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes, den weiteren Ermittlungen des BVwG und den dazu eingelangten Stellungnahmen.
Die vom ASt bezweifelte, tatsächlich erst am 13.02.2014 erfolgte Zustellung ist durch Ausdrucke aus dem Revisonsregister belegt, wo als Eingangsdatum zur GZ des Bescheides der 13.02.2014 aufscheint. Aus den Zustellungsscheinen ergibt sich weiters, dass auch die gem. § 21 Abs. 2 GebAG erforderlichen Zustellungen an die sonstigen beteiligten Parteien erst am 14.02.2014 erfolgt sind. Das BVwG geht daher davon aus, dass von der Kostenbeamtin im Dezember 2013 bei Erlassung des Bescheides vorerst übersehen wurde, dass aufgrund des Übersteigens der Zeugengebühr von € 200,- auch dem Revisor und den sonstigen Parteien des Verfahrens Parteienrechte zukommen und diesen der Bescheid zuzustellen ist. Dies hat sie nach Erkennen ihres Irrtums im Februar nachgeholt.
Die Überstempelung des ursprünglichen Datums 09.12.2013 mit dem neuen Datum 13.02.2014 ist ein Faktum, war aber - wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegenüber dem ASt und damit für die Zuständigkeit nicht relevant, weil diesem der inhaltlich ansonsten völlig idente Bescheid unzweifelhaft noch im Dezember 2013 zugestellt wurde.
Eine Reisezeit von jeweils ca. 30 Minuten (wie vom ASt angegeben) ist plausibel und ergibt sich aus einem im Internet verfügbaren Routenplaner, der eine Wegzeit zwischen 25 und 27 Minuten angibt. Dazu wird für die Anreise zum Gericht noch ein Zeitpuffer (ca. 15 Minuten) einzuplanen sein, sodass jedenfalls von einer gesamten Reisezeit von über eine Stunde auszugehen ist, die der Vernehmungszeit bei Gericht von 01:08 hinzuzurechnen ist. Insgesamt ergibt sich daher ein Zeitversäumnis von jedenfalls drei begonnenen Stunden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten und den Stellungnahmen (die einem Parteiengehör unterzogen wurden) hervor, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer (hier: Revisor) gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) zu enthalten.
Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).
§ 3 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGbk-ÜG) sieht vor: Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Bescheid gegenüber dem ASt wurde zwar vor dem 31.12.2013 erlassen, gegenüber der beschwerdeführenden Revisorin und den anderen Parteien des Verfahrens jedoch erst im Februar 2014, sodass diesen ein Beschwerderecht gem. § 3 Abs. 2 VwGbk-ÜG zukam, von dem die Revisorin fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde des Revisors durch den Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen und vom BVwG in der Sache zu entscheiden ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 in der vor dem 01.01.2014 (Stichtag 09.12.2013) geltenden Fassung lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
[...]
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
[...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluss der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im § 21 Abs. 2 sonst genannten Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Übrigen gilt der Abs. 1 sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
3.3. Zur Zuständigkeit der Kostenbeamtin
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt:
"Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).
Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139)."
Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das das AVG - bis zum 31.12.2013 - keine Anwendung fand (vgl. zur nunmehr seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage aber § 20 Abs. 4 GebAG). Wohl aber hatten die Justizverwaltungsbehörden bei Bestimmung der Zeugengebühren schon bis zum 31.12.2013 die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten (VwGH 28.1.1993, 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen).
Eine behördliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.
Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent (erlassen) wird. Grundsätzlich ist dies nach dem ZustG bei schriftlichen Bescheiden mit der rechtswirksamen Zustellung an zumindest eine Partei des Verfahrens der Fall.
Dem Genehmigungsdatum auf dem Bescheid kommt hingegen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Bescheidwirkungen erst mit Erlassung ausgelöst werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 411).
Der Bescheid der Kostenbeamtin des BGHS vom 09.12.2013 wurde an den Zeugen (nunmehrigen ASt) am 18.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Erlassung an den Erstempfänger ist der Bescheid für die Behörde unabänderlich - und unwiderrufbar (VwGH 24.03.1992, 91/08/0141) - geworden und daher mit diesem Inhalt an weitere Parteien zuzustellen (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).
Da der Bescheid vom 09.12.2013, zugestellt per Hinterlegung am 18.12.2013, erstmalig im Verfahren erlassen wurde, ist auf das gegenständliche Verfahren das Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Fassung vor dem 01.01.2014 anzuwenden.
Die begehrte Gebühr des Zeugen (nunmehrigen ASt) übersteigt € 200,00 (der ASt begehrte den Zuspruch über € 450,00). Folglich gelangt gemäß § 21 Abs. 2 GebAG, wie auch in der Fassung vor dem 01.01.2014, die Bestimmung über das Mehrparteienverfahren zur Anwendung, sodass der klagenden sowie der beklagten Partei, dem Revisor des OLG sowie dem Zeugen (nunmehrigen ASt) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Diese Bestimmung wurde offenbar von der Kostenbeamtin im Dezember 2013 übersehen und hat sie, was zulässig und auch gesetzlich erforderlich war, die Zustellung an die sonstigen Parteien und die Revisorin nachgeholt.
Vor dem Hintergrund, dass ein Bescheid gegenüber einer Partei (hier der Revisorin) erst mit dessen Zustellung in Kraft trat und diese Zustellung gesetzlich angeordnet war, ist auch dem Willkürvorwurf des ASt - wonach die Kostenbeamtin absichtlich zugewartet hätte, um sich möglichst lange die Möglichkeit einer behördlichen Aufhebung zu erhalten, der Boden entzogen. Der Kostenbeamtin kann nicht unterstellt werden, sie hätte mit der verspäteten Zustellung die Aufhebung ihres Bescheides angestrebt. Das ist einerseits lebensfremd und andererseits liegen auch keinerlei Beweisergebnisse dazu vor.
Der Bescheid der Kostenbeamtin des BGHS mit dem Datum "12.02.2014" wurde dem Revisor des OLG am 13.02.2014 zugestellt. Die von dem Revisor des OLG am 26.02.2014 eingebrachte Beschwerde war sohin in Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes vor dem 01.01.2014 iVm § 3 Abs. 2 VwGbk-ÜG rechtzeitig. Das überstempelte Datum ist rechtlich nicht relevant, weil der Inhalt völlig ident mit dem Bescheid vom 09.12.2013 ist und es auf das Zustellungsdatum an die Partei ankommt.
Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid von der Kostenbeamtin des BGHS erlassen wurde. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des angefochtenen Bescheides (09.12.2013) hat die Kostenbeamtin den Bescheid als betraute Bedienstete desjenigen Gerichtes, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden soll iSd § 20 Abs. 1 GebAG in der Fassung vor dem 01.01.2014 unterfertigt.
Eine Änderung der Zuständigkeit erfolgte erst für Verfahren nach dem 01.01.2014, sodass die Ausführung in der Beschwerde des Revisors des OLG vom 26.02.2014, denen auch die Vorsteherin in der Beschwerdevorentscheidung folgte, hinsichtlich der behaupteten fehlenden Zuständigkeit der Kostenbeamtin des BGHS nicht zutreffen.
Der Bescheid vom 09.12.2013 wurde erstmalig am 18.12.2013 dem ASt zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit der Kostenbeamtin zur Erlassung des Gebührenbestimmungsbescheides gegeben. Der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit lag daher nicht vor.
3.4. Zur Beschwerde der Revisorin
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der Bestimmung von Zeugengebühren um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das das AVG - bis zum 31.12.2013 - keine Anwendung fand.
Nach der nunmehr seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage gilt § 20 Abs. 4 GebAG wonach - was auch im vorliegenden Fall zutrifft weil die Beschwerde im Februar 2014 eingebracht wurde - das AVG anwendbar ist. Wenn nun der ASt anführt, die Beschwerde der Revisorin sei nur mit einer unleserlichen Unterschrift versehen und nicht mit dem vollen Name (Vor- u. Zuname) versehen, was mangels nicht eindeutiger Erkennbarkeit der diese genehmigenden Person zur Nichtigkeit führe (§ 18 Abs. 4 AVG), so irrt er.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 16.02.1994, 93/13/0025).
§ 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt".
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Erledigung einer Behörde, sondern um eine Beschwerde deren notwendiger Inhalt am § 9 VwGVG zu messen ist.
Das Schreiben gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Beschwerde erhoben wurde, in welchem Fall von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Beschwerde weist im Kopf als Absender die Revisorin des OLG aus und enthält - entgegen der Behauptung des ASt - eine lesbare Unterschrift. Im Übrigen kommt es auf die Lesbarkeit nicht an.
Eine "Unterschrift" ist nach der Judikatur ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch "herauslesen" kann. Eine Unterschrift muss nicht vollständig lesbar sein. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 190/4 unter Hinweis auf zitierte Judikatur des VwGH).
Dass eine Unterschrift lesbar oder auch den Vornamen enthalten muss, ist somit nicht erforderlich, solange nur kein Zweifel - etwa aufgrund einer Namensgleichheit der Funktionsträgerin - besteht, wem die Beschwerde zurechenbar ist. Zweifel an der Identität oder Authentizität (Echtheit) der Beschwerde, denen die Behörde gem. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 AVG mittels Verbesserungsauftrag zu begegnen gehabt hätte, lagen offenbar nicht vor und sind auch vom BVwG nicht zu erblicken.
Die Ermittlungen des BVwG haben darüber hinaus bestätigt, dass es sich bei der Unterschrift auf der Beschwerde um jene der zuständigen Revisorin K. handelt.
Deshalb sowie auf Grund ihrer schon skizzierten äußeren Form besteht für das BVwG kein Zweifel, dass die in Rede stehende Beschwerde der zuständigen Revisorin zuzurechnen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des ASt geht daher ins Leere.
3.4. Zum geltend gemachten Verdienstentgang gem. § 3 Abs 2 iVm §§ 17, 18 GebAG
Der VwGH hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu ENTLOHNEN, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu ENTSCHÄDIGEN (Hinweis Krammer, Neuerungen im Gebühenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, Zahl: 92/17/0184).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, Zahl: 98/17/0357)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1989, Zahl: 86/17/0057, und die dort zitierten Vorerkenntnisse) ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den KONKRETEN Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Im Besonderen sprach der Gerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis auch aus, die Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Verdienstausfall vermöge ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht zu ersetzen (VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/17/0105).
Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis: E 17.12.1993, 92/17/0184). Wesentlich wird hiebei daher insbesondere auch sein, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 18.09.2001, 2001/17/054).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 14.2.1986, Zahl: 86/17/0023;VwGH 27.3.1987, Zahl: 86/17/0257).
Bei der Erfüllung einer Zeugenpflicht handelt es sich (anders als bei Sachverständigenleistungen; vgl. hiezu EuGH vom 14. September 2000, C-384/98, Österreichischer Bundesschatz) weder um eine Lieferung noch um eine Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor Gericht erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; es fehlt auch am Leistungsaustausch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1986, 86/17/0023, ÖStZB 1987, 29; vgl. - zur deutschen Rechtslage - Robisch in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz12, § 1 Tz 58, ‚Sachverständige'). Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit; Zeugengebühren tragen Schadenersatzcharakter (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 58). Ein Zeuge soll im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen (vgl. Ritz, BAO5, § 169 Tz 1; VwGH 30.10.2014, 2011/15/0181."
Die zuständige Justizverwaltungsbehörde (die betraute Kostenbeamtin des BGHS) hat dem Zeugen (einem Rechtsanwalt) mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang für 2,25 Stunden à € 200,00) in der Höhe von €
450,00 zuerkannt. Hierzu sind dem angefochtenen Bescheid allerdings keinerlei Sachverhaltsfeststellungen und - abgesehen von der bloßen Zitierung "laut beigelegtem Einkommensentgang" keinerlei Erläuterungen, die einen derartigen Zuspruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr in dieser Höhe zu, zu entnehmen. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen ist, und auch dafür, weshalb sie dem Zeugen konkret einen Verdienstentgang in der Höhe von € 200,00 pro Stunde zugesprochen hat.
Die Behörde hat die relevanten Bestimmungen der §§ 3, 17 und 18 GebAG, die die Entschädigung für Zeitversäumnis und das Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis regeln, weder angeführt noch hat sie die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, die eine rechtliche Subsumtion unter diese Bestimmungen ermöglichen, festgestellt. Die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, wäre seitens der Behörde ebenso, wie der Grund und die Höhe eines tatsächlichen Verdienstentganges (eines konkreten Vermögensschadens) im Verständnis des 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erheben und festzustellen gewesen.
Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen und daher rechtswidrig. Der Umstand, dass der Zeuge - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - eine anonymisierte Rahmenvereinbarung mit einem Mandanten zum Beweise seines Verdienstentganges vorlegte, aus dem hervorgehen solle, dass der Zeuge € 200,00 die Stunde verdient, vermag die unterlassene notwendige Sachverhaltsfeststellung im Bescheid nicht zu ersetzen.
Es lagen daher schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die im Rahmen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus Effizienzgründen vom BVwG saniert wurden.
Es ist nunmehr eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht wurde - in der Sache gegeben.
Zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit.b GebAG) ist festzustellen, dass die Gebühr des Zeugen gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst, soweit ihm durch die Befolgung der Zeugenpflicht ein tatsächliches Einkommen entgeht.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35).
Durch die Befolgung der Zeugenpflicht erlitt der als Rechtsanwalt selbstständige Zeuge zwar einen Vermögensnachteil nicht jedoch in der angeführten Höhe.
Der Zeuge wurde am 13.08.2013 für 05.09.2013, 14:00 Uhr schriftlich geladen. Er war daher in der Lage seine Termingestaltung für diesen Tag entsprechend zu planen und hat der Zeuge dies auch getan. Er hat am Tag der Vernehmung keine Tätigkeit in dem von ihm angeführten Projekt "Danube" gem. der Rahmenvereinbarung erbracht, in dem er gem. der vorgelegten Honorarnoten zwischen Juli und Oktober 2013 €
200,- pro Stunde lukriert hätte. Aus den genannten Honorarnoten geht hervor, dass der Zeuge in diesen 4 Monaten nicht an allen Tagen in diesem Projekt gearbeitet hat (z.B. im September nur am 01., 04., 13., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 24., 25., 26., 27., 29., 30.) und sich die Projekttätigkeit an einzelnen Tagen auf nur wenige Stunden beschränkte (z.B. am 01.09. nur 1:15 Std., 04.09. nur ein Brief).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen aus diesem Projekt tatsächlich Einkommen verlorenging, weil aufgrund der Gestaltung des Rahmenvertrages über Beratungsleistungen nach Stundensätzen, davon auszugehen ist, dass dieser alle im Projekt notwendigen Beratungen - unabhängig von der versäumten Zeit durch die Verhandlung - dennoch getätigt und verrechnet hat. Im Beratungsvertrag ist nicht festgelegt, an welchen Tagen der Zeuge seine Beratungsleistungen zu erbringen hatte.
Der Zeuge hat daher einen konkreten Einkommensentgang iHv netto €
200,- pro Stunde, in Summe € 450,- der Höhe nach nicht ausreichend iSd § 18 Abs. 2 GebAG bescheinigt.
Hätte die belangte Behörde nähere Ermittlungen angestellt, wäre sie sogleich zur Erkenntnis gelangt, dass kein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 3 GebAG bescheinigt werden konnte und daher nur eine Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv von € 14,20 je angefangene Stunde (hier daher € 42,60 für drei Stunden, weil jede angefangene Stunde zählt) in Frage kommt sowie die Fahrscheine für die U-Bahn gem. §§ 6 u. 7 GebAG iHv € 4,20 als Reisekosten in einem Massenbeförderungsmittel zu ersetzen sind.
Wenn der ASt einen Angriff auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und auf sein verfassungsgesetzliches Recht auf freie Erwerbsausübung sieht und anführt, er hätte bereits vor und auch nach der Zeugeneinvernahme keine Besprechungstermine mit Mandanten vereinbaren können und wäre darüber hinaus durch die Ladung eine Stunde vor dem tatsächlichen Verhandlungsbeginn (aufgrund einer kurzfristigen Verschiebung des Beginns der Tagsatzung um eins Stunde) in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit unzulässig länger eingeschränkt, als durch die tatsächlich notwendige Anwesenheit vor Gericht notwendig wäre, sein tatsächlicher Einkommensentgang sei daher weit höher als die 2,5 geltend gemachten Stunden, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten.
Der selbständig Erwerbstätige ist nach der RSp für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht gem. § 329 ZPO ff - die den Rechtsanwalt ebenso trifft wie jeden anderen Bürger - nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich weder um eine Lieferung noch um eine Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens. Bei der Erfüllung der Zeugenpflicht handelt es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit; Zeugengebühren tragen Schadenersatzcharakter. Einen Vermögensschaden in der angeführten Höhe hat der ASt wie dargestellt jedoch nicht erlitten.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes umfasst mehr als Besprechungen mit Mandanten und ist daher aus diesem allgemeinen Vorbringen nichts für den ASt zu gewinnen. Überdies sieht § 17 GebAG eine Entschädigung ausdrücklich und unmissverständlich nur für den Zeitraum vor, den der Zeuge außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen muss.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der §§ 3, 17 u. 18 GebAG - die vom ASt nicht näher konkretisiert wurden - werden vom BVwG angesichts der dazu ergangenen RSp nicht geteilt und es besteht auch keine Rechtsgrundlage im GebAG für die Zuerkennung von Verzugszinsen. Die Bestimmungen des UGB sind auf die Entschädigung bei Erfüllung der Zeugenpflicht nicht anwendbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, auf die angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.