BVwG W207 2001579-2

W207 2001579-2Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2001579-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2001579.2.00

Spruch

W207 2001579-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), vom 26.11.2014, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.11.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2010 den ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit". Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2010 ergab nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Höhergradige degenerative WS-Veränderung und Bandscheibenschädigungen mit Nervenwurzelirritationen eine Stufe über unterem Rahmensatz, da hochgradige funktionelle Behinderung im Bereich der LWS mi erheblicher Schmerzsymptomatik und Beeinträchtigung bei Fortbewegung

191

50 vH

Nach geplanter op.

Sanierung sei eine Besserung zu erwarten, weshalb eine Nachuntersuchung im Mai 2011 erforderlich sei. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2010 ein Behindertenausweis mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt, dies zunächst befristet bis 31.05.2011.

Der am 06.08.2010 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" wurde hingegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2010 auf Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 10.05.2010 abgewiesen.

Am 31.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" im Behindertenpass, dies unter Vorlage diverser Befunde.

Die Beurteilung einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergab nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2012 Folgendes:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 und chronischem Nervenwurzelreizbild L4-S1 unterer Rahmensatz, da deutliche funktionelle Einschränkung der LWS bei chronischen Wurzelreizzuständen, aber fehlender Operationsindikation

191

50 vH

Weiters wurde ausgeführt, es ergebe sich keine Änderung zum Vorgutachten. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liege nicht vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführers vom 31.08.2012 mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2013 Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission.

Im Rahmen dieser Berufung tätigte der Beschwerdeführer auch Ausführungen, die von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpasses gewertet wurden. So brachte der Beschwerdeführer vor, er könne weder längere Wegstrecken (ca. 200 - 300 m) gehen noch längere Zeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen oder sitzen, da er unter starken Gefühlsstörungen (die Oberschenkel würden taub werden, er habe Krämpfe in den Waden sowie leide er unter starken Schmerzen in der Lendenwirbelsäule) leide. Beim normalen Stehen sei er bei normalem Bremsruck schon zu Sturz gekommen. Er sei von dem ihn behandelnden Orthopäden zu einem Neurochirurgen überwiesen worden und werde diverse Befunde vorlegen.

Der Beschwerdeführer legte diverse Röntgenbefunde, einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 29.01.2013 mit der Zusammenfassung, dass der Nervus peronäus beidseits eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit aufweise und der Nervus suralis beidseits noch im Normbereich sei, und einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie, neurologische Diagnostik vom 01.03.2013 vor, dem als Diagnose "Kombinierte Sensibilitätsstörungen und Schmerzen der unteren Extremitäten proximal wie auch distal betont bei NPP im HWS und LWS Bereich und leichtgradiger PNPW zu entnehmen ist.

Die damals zuständige Bundesberufungskommission holte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In diesem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.04.2013 diagnostizierte dieser nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einen "Mehrsegmentalen Bandscheibenschaden mit chronischer rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik und im Abschnitt L4/S1 rechts degenerativer Bandscheidenschaden C5-6 ohne Defizit (PosNr. 191 der Richtsatzverordnung, GdB 50 v.H.).

Im Rahmen der Anamnese wurde auf Grundlage der diesbezüglichen Angeben des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt: "Nach 200m Gehstrecke Krämpfe in den Waden und Beinen mit kompletter Gefühllosigkeit. Fallweise plötzliche Kraftlosigkeit im rechten Bein. Hat subjektiv keinen sicheren Stand. (...) Gehstock wird nicht verwendet. Lendenstützbandage keine." In diesem orthopädischen Sachverständigengutachten wurde in weiterer Folge ausgeführt, die geschilderten Beschwerden seien typisch für ein chronisches Nervenwurzelreizbild bei mehrsegmentalen Bandscheibenschädigungen wie es im vorliegenden Fall zutreffend sei. Eine nachhaltige Defizitsymptomatik oder Achsenfehlstellung in der Wirbelsäule könne nicht belegt werden. Es sei von einem stationären Zustandsbild über die Jahre auszugehen. Zu den im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden führte der Gutachter aus: "Eine geringe Abnützung im Segment C5-6 ist neu aufgetreten. Bekannt sind die Abnützungen der Segmente L4-S1 mit Tangierung der Nervenwurzel. Dies führt zum bekannten Schmerzbild. Eine wesentliche Verschlimmerung ist durch die Befundvorlage nicht gegeben." Sowohl vom Bewegungsumfang, den Ausfällen als auch radiologisch seien keine nennenswerten Veränderungen seit 2011 zu dokumentieren. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich keine Änderung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorgutachten vom 31.10.2012, da keine nennenswerte Verschlechterung dokumentiert sei. Die wechselnden Beschwerden, die angegeben seien, würden zu den vorliegenden unbekannten Abnützungen passen.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.06.2013 wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2012 erhobene Berufung abgewiesen, da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliege. Der Bescheid wurde am 27.06.2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Im gegenständlichen, auf Grundlage der Antragstellung auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vom 31.01.2013 geführten Verfahren wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers anamnestisch festgehalten, dass seit der letzten Untersuchung folgende Änderungen eingetreten seien: "Der Beschwerdeführer hätte nach wie vor Schmerzen an der LWS verbunden mit sensiblen Defiziten an den Oberschenkeln. Gehstrecke: Ca. 500 m, dann müsse er eine Pause einlegen. Ein Gehstock werde verwendet. Fallweise Kraftlosigkeit im rechten Bein, Schmerzen an der HWS, verbunden mit Taubheitsgefühl in

beiden Händen. ..... Technische Hilfsmittel: 1 Gehstock. ......

Gesamtmobilität - Gangbild: Schonhinken rechts, 1 Gehstock "

Die Funktionseinschränkungen wurden der Leidensposition:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Mehrsegmentalen Bandscheibenschaden mit chronischer rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik und im Abschnitt L4/S1 rechts degenerativer Bandscheidenschaden C5-6 ohne Defizit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der LWS mit jedoch chronischen pseudoradikulärer Schmerzhaftigkeit und Reflexdefizit an den Beinen

191

50 vH

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) angeführt. Es bestehe keine Änderung zum Vorgutachten. Begründend führte die Sachverständige weiters aus, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege, da Wegstrecken bis 500m ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich sei. Ebenso sei der sichere Transport gewährleistet.

Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Gegen diesen Bescheid vom 24.10.2013 wurde mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Berufung an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - in der Folge seit 01.01.2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge der Untersuchung am 11.09.2013 angegeben habe, maximal 300 bis 400 Meter gehen zu können, danach so starke Wadenkrämpfe zu haben, dass er sich setzen müsse. Da es nicht immer nur um das Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln gehe, sondern auch um Sitzplätze, Bremsruck und bei Autobussen auch um das - schmerzhafte - Durchrütteln, könne man nicht wirklich von Entspannung während der Fahrt sprechen. Die Wegstrecke hätte sich nach dem Befund plötzlich auf 500m erweitert und der sichere Transport sei plötzlich gewährleistet, obwohl es ihm mit Gehhilfe nicht über längere Zeit möglich sei, in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu stehen, bei sogenannten Schnellbremsungen und Notbremsungen sei sein Stand nicht gewährleistet. Es sei recht nett, wenn man sich auf die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln beziehe, aber er denke, dass die Behörde keine Ahnung davon habe, wie es in der Realität und nicht bei den besten Bedingungen im öffentlichen Verkehr sei. Es sei auch bezüglich des Gutachtens zu erwähnen, dass es immer wieder von Orthopäden erstellt worden sei. Er wolle nicht das Fachwissen in Frage stellen, aber bisher hätten ihn alle Orthopäden zu Neurologen überwiesen. Beim Punkt "der Untersuchte ist gehbehindert" sei "Nein" angekreuzt worden, was er nicht verstehe - sei man denn nur mit einem Rollstuhl gehbehindert? Da er sehr viele Ärzte schon aufgesucht hätte, die ihm mit verschiedenen Therapien und Medikamenten nicht helfen hätten können, verstehe er die Ablehnung des Antrages nicht.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme der Gutachterin zum Vorbringen in der Beschwerde ein, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung als maximal für ihn mögliche Wegstrecke 300 - 400m angegeben habe. Diese führte mit Stellungnahme vom 06.03.2014 aus, dass sie im Gutachten vom 11.09.2013 die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwertet hätte, dass er nach ca. 500m eine Pause einlegen müsse. Nunmehr verweise er auf eine Gehstrecke von maximal 300-400m. In Bezug auf die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel mache dies keinen Unterschied, da erst unter einer Gehstrecke von 300 - 400m die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei.

Im Zuge einer im in der Folge diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme vom 23.03.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2010 seine Probleme mit den schon operierten Bandscheiben begonnen hätten. Ständige starke Schmerzen in jeder Lage und massive Einschränkungen beim Gehen hätten nach langer Behandlung und mehrmaliger Vorstellung bei diversen Neurologen, Neurochirurgen und in der Schmerzambulanz des XXXX eine Einstufung als Dauerschmerzpatient ergeben. Seit dem Jahr 2011 sei er in Invaliditätspension. Er komme sich wie ein Bittsteller vor. Nach etlichen Therapien hätte er noch immer große Probleme mit Taubheitsgefühlen und Brennen in beiden Oberschenkeln, zusätzlich Krämpfe in den Waden. Sein rechtes Bein sacke zeitweise weg und er komme zu Sturz. Längere Gehstrecken (ab 200-300m) würden ihm Probleme bereiten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aus folgenden Gründen nur schwer bzw. nicht möglich: Mangels ausreichend sicheren Standes und wenn keine Sitzplätze mehr vorhanden seien, könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Er habe Bandscheibenvorfälle in den Halswirbeln und daraus resultiere das Taubheitsgefühl in den Händen, wenn er sich an der Haltestange oder Haltegriff festhalten müsse. Bei entsprechenden Bremsungen könne er sehr leicht zu Sturz kommen - diese Einschätzung hätte er nicht nur subjektiv, sondern auch durch seine 26jährige Berufserfahrung als Werkmeister bei den XXXX bei der Straßenbahn. Auch als Fahrer seien ihm diese Situationen - selbst bei gesunden Menschen - bekannt. Er verstehe nicht, dass nur Orthopäden zur Begutachtung vom Bundessozialamt herangezogen worden seien. Er wolle deren Kompetenz in ihren Fachgebieten nicht in Frage stellen, aber alle ihn behandelnden Orthopäden hätten ihn an Neurologen oder Schmerzambulanzen verwiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 wurde in Erledigung der Beschwerde vom 03.12.2013 der angefochtene Bescheid vom 24.10.2013 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen - hier verkürzt wiedergegeben - ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie zur Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzuholen.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"Anamnese:

Es besteht seit vielen Jahren ein mehrsegmentaler Bandscheibenschaden L4-S1 , mit OP L5/S1 1998

Derzeitige Beschwerden:

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Hydal ret 24,2mg/ Tag , Sirdalud 6mg , Saroten 50mg ,Mogadon

Sozialanamnese:

verheiratet, pensioniert, kein Pflegegeld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

NLG UE 16.6.14: re seitige prox. Läsion, Magnetresonanztomogramm

Lendenwirbelsäule: keine Progression zu 1/12, weiter Prolapsbildung

L4-S1 , Halswirbelsäule : Protrusionen C4- 7

Untersuchungsbefund:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den

unteren Extremitäten besteht re eine Vorfußheberschäche re KG 4,Zehenspitzenstand, Fersenstand , Einbeinstand bds.als nicht möglich angegeben,im Liegen sonst keine höhergradigen Paresen objektivierbar die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, ASR bds fehlend.

die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ

Die Sensibilität wird in der re Ue hauptsächlich pseudoradikulärals gestört angegenen ( Dys und Parästhesien , es werden zusätzlich Parästhesien in der li UE und in den OE bds angegeben.

Gesamtmobilität - Gangbild:

mit 1 Stock hinkend, am Gang relativ flüssig.

Psycho(patho)logischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt ausgeglichen , Stimmungslage dysthym mit Somatisierungstendenz, Ein und Durchschlafstörung,

keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

Mehrsegmentale Bandscheibenschaden mit chron. Rez pseudorad. Symptomatik im Abschnitt L4-S1, sowie geringem motorischen Defizit re Ue, deg. Bandscheibenschaden C5-6 ohne Defizit

........

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA bezüglich des Antragsgegenstandes keine

Änderung

.........

[X] Dauerzustand

Begründung:-

Öffentliche Verkehrsmittel sind aus nervenärztlicher Sicht zumutbar, da eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen möglich ist und eine gefahrlose Beförderung gegeben ist, da weder an den OE noch an den UE höhergradige Paresen vorliegen

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 26.08.2014, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014 wurde der am 31.01.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 26.08.2014 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er leide an mehrsegmentalen Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule, welche zu Schmerzen, Krämpfen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten führen würden. Der Beschwerdeführer könne sich nur mit Gehhilfe fortbewegen, wobei lediglich eine Gehstrecke von max. 200 m möglich sei. Ferner leide der Beschwerdeführer an Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule, welche zu Sensibilitätsstörungen und Kraftlosigkeit in beiden Armen führen würden, sodass ihm die Benützung der Gehhilfe oftmals nicht möglich sei. Auch das sichere Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht gewährleistet. Die hochgradigen Schädigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule würden daher eine erhebliche Einschränkung darstellen, sodass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Der Beschwerde beigelegt ist eine Privat-Honorarnote eines näher genannten Arztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie vom 22.10.2014 in der Höhe von € 90,--, beinhaltend die nicht näher erläuterte Diagnose "Discusprotrusion C5/C6, Discusprolaps L5/S1". Beantragt werden in der Beschwerde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er stellte am 31.01.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nunmehr: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde auf Anregung des Beschwerdeführers eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches das ebenfalls bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 vollinhaltlich bestätigt. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Beide Sachverständige gelangten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel - sowohl aus nervenfachärztlicher als auch aus orthopädischer Sicht - zumutbar sind, da eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen möglich ist und eine gefahrlose Beförderung gegeben ist, da weder an den oberen Extremitäten noch an den unteren Extremitäten höhergradige Paresen vorliegen. Diese Schlussfolgerung finden Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 26.08.2014 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild, aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen bzw. angegebenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Privat-Honorarnote eines näher genannten Arztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie vom 22.10.2014 in der Höhe von € 90,--, beinhaltend die nicht näher erläuterte Diagnose "Discusprotrusion C5/C6, Discusprolaps L5/S1", ist nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2014, und das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013, beide beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu entkräften, da sie zu diesen nicht in Widerspruch steht und auch keinerlei konkrete Ausführungen beinhaltet, die die Herbeiführung eines anderen Ergebnisses nahelegen würden. Weitere medizinische Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist den auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 sowie vom 22.10.2014 im Ergebnis daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2014 und einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2014 und bereits zuvor von einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage des feststehenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal Gutachten aus diesen Fachbereichen bereits eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2014 und einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz diesbezüglich gestellten Antrages nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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