W156 2002735-1•BVwG W156 2002735-1
W156 2002735-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015
außerordentliche Revision, Irrtum, Rechtslage,<br/>Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung
W156 2002735-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX vom 15.09.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W156 2002735-1/3E, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2015, Zl. E 1957/2014-4, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2014, Zl. W156 2002735-1/3E, abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).
2. Dieser Beschluss wurde am 02.03.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.
3. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 17.09.2015, stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (außerordentliche) Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers zusammengefasst und sinngemäß vor, dass das Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2014, W156 2002735-1/3E, dem ausgewiesenen Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers am 13.11.2014 zugestellt worden sei und den Ausspruch enthalten habe, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis habe der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erhoben und, für den Fall, dass der VfGH finde, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1, Art. 144 B-VG nicht verletzt würde, sei beantragt worden, die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem VwGH abzutreten.
Mit Beschluss des VfGH vom 20.02.2015 sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten worden.
Dieser Beschluss sei dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 02.03.2015 zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
Ein allfälliges Verschulden an der Versäumung stelle nur einen minderen Grad des Versehens dar.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist sei zu bewilligen, da die Frist versäumt worden sei, weil das anzufechtende Erkenntnis keine Belehrung zur Erhebung einer Revision, keine Frist zur Erhebung einer Revision enthalte bzw. enthalten habe, nämlich für den Fall, dass die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten werde.
Das Fehlen der diesbezüglichen Rechtsbelehrung sowohl im angefochtenen Erkenntnis vom 06.11.2014 als auch im Beschluss des VfGH vom 20.02.2015 begründe nicht nur die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 2 VwGG, sondern bewirke auch, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt habe, nämlich die Revisionsfrist, und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe.
Es habe der jahrzehntelangen Rechtspraxis entsprochen, dass, wenn der VfGH die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH abgetreten habe, in weiterer Folge vom VwGH ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter gerichtet worden sei, mit dem Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist darzulegen, in wie weit einfachgesetzliche Rechtsvorschriften verletzt worden seien und im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nunmehr die geltend gemachten Beschwerdepunkte gesetzeskonform an den VwGH heranzutragen.
Der mit der Bearbeitung beauftragte Substitut des Rechtsanwaltes XXXXsei infolge des Wortlautes des Spruches des VfGH, wonach die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten werde, der Rechtsansicht gewesen, dass der VwGH tatsächlich über die konkrete, bereits eingebrachte Beschwerde entscheiden werde, sohin das weitere Rechtsmittel im Zuge eines Verbesserungsverfahrens, welches der VwGH einleiten würde, zu erfolgen habe. Dies deswegen, da nach Rechtsansicht des Substituten, wenn der VwGH Uber die Beschwerde zu entscheiden hätte, welche ihm vom VfGH zur Entscheidung abgetreten worden sei, lediglich ein Verbesserungsverfahren dem VwGH die Möglichkeit gegeben hätte, über die ursprünglich eingebrachte und vom VfGH abgetretene Beschwerde zu entscheiden.
Dies stelle für den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber bzw. für seinen Rechtsvertreter und dessen Substitut ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, dass trotz der diesbezüglich gelinderten Rechtslage, weder in der Rechtsbelehrung des Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2014 noch im Beschluss des VfGH vom 20.02.2015 ein Hinweis auf die diesbezüglich gelinderte Rechtslage, insbesondere im Zusammenhang mit der Revisionsfrist erfolgte.
Erst bei dem Telefonat vom 08.09.2015 mit dem VwGH sei dem Substituten des Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass nunmehr entsprechend der neuen Regelung des § 26 Abs. 4 VwGG der Spruch des VfGH lediglich die Frist zur Einbringung einer Revision an den VwGH auslöst und vom VwGH kein Verbesserungsauftrag erteilt werde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei sohin fristgerecht, binnen 14 Tagen gemäß § 46 VwGG.
Vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 4 VwGG sei im Übrigen die Ausführung im Beschluss des VfGH vom 20.02.2015 nicht nur irreführend, sondern sogar falsch gewesen.
In Punkt II dieses Beschlusses sei ausgesprochen worden, dass die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten werde, dies impliziere, dass der VwGH über diese Beschwerde auch entscheiden werde und impliziere sohin, dass dann nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens die konkreten einfachgesetzlichen Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen seien.
Dem VfGH als Höchstgericht wurde vom Rechtsvertreter und Substituten des Beschwerdeführers besonderes Vertrauen dahingehend entgegengebracht, dass die Ausführungen in den Beschlüssen des VfGH genau, rechtsrichtig und sinnvoll sind. Durch die Ausführung, dass die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde beim Substituten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Eindruck erweckt, dass der VwGH konkret über diese Beschwerde auch tatsächlich entscheiden wird, nämlich über die konkret eingebrachte Beschwerde, was nach Durchführung eines Verbesserungsauftrages und erfolgter Verbesserung möglich gewesen wäre. Aufgrund der neuen Rechtslage entscheide der VwGH nicht konkret über die ihm vom VfGH zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, dies ist ihm unmöglich, sondern könne er lediglich über eine neu einzubringende außerordentliche Revision entscheiden.
Es stellt ein für den Wiedereinsetzungswerber und für seine Vertreter unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn im Spruch des VfGH nicht auf die geänderte rechtliche Situation Bedacht genommen würde, welche sieh aus § 26 Abs. 4 VwGG ergäbe, sondern dieser Spruch entsprechend der alten Rechtslage laute, obwohl nicht mehr nach diesem Spruch gemäß vorgegangen werden könne, der VwGH sohin nicht mehr über die ursprünglich eingebrachte Beschwerde - nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - entscheiden könne.
Durch diesen Spruch des VIGH sei der Vertreter bzw. der Substitut des Beschwerdeführers dahingehend in Irrtum geführt worden, dass der VwGH tatsächlich über die ursprünglich eingebrachte Beschwerde entscheiden werde, was lediglich nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne der alten Rechtslage möglich gewesen wäre und nicht bei Einbringung eines völlig neuen Rechtsmittels, nämlich einer neuen außerordentlichen Revision.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. § 26 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
Revisionsfrist
§ 26. (4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:
(VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015)
(VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013)
3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.
Dem rechtskundigen Parteienvertreter des Antragstellers musste nämlich bekannt sein, dass die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes beginnt.
Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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