BVwG W136 1423672-2

W136 1423672-2Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Parteimitgliedschaft, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1423672-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1423672.2.00

Spruch

W136 1423672-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 11 02.214-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.09.2016 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil

III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört - stellte am 07.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Buchhalter der Hesb-e Mardom Mosalman Afghanistan von den Taliban schriftlich sowie telefonisch bedroht und zur Beendigung der Arbeit für diese Partei sowie zum Verlassen Afghanistans aufgefordert worden sei, weil seine Familie und er Kommunisten seien. Er dürfte als Pashtune nicht in einer Partei der Tadschiken tätig sein. Der aus dem Pantshir Tal stammende Parteiführer hätte sowohl die Taliban als auch die Regierung gegen sich. Der Cousin seiner Mutter, ein Kommandant dieser Partei, sei vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm Lebensgefahr drohen.

1.2. Bei seinen Einvernahmen am 11.03.2011 und am 28.06.2011 brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und dort auch als Buchhalter gearbeitet habe. Er habe immer wieder Drohbriefe erhalten und sei auch telefonisch bedroht worden, habe dies aber nicht ernst genommen. Seinen Ausreiseentschluss habe er ein paar Tage vor der Ausreise gefasst, weil es ihm zu viel geworden sei. Er habe die Drohungen immer bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternehmen können. Es sei ungefähr sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise erstmals zu Drohungen gekommen. Es sei (ihm) innerhalb dieser Zeit nichts passiert, sie hätten ihn telefonisch bedroht und Drohbriefe geschickt. In dieser Zeit sei auch sein Onkel umgebracht worden. Der Onkel sei nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe in dieser Zeit zu Hause gewohnt und sei innerhalb der sechs oder sieben Monate, von den telefonischen oder schriftlichen Drohungen abgesehen, nicht in anderer Form bedroht oder angegriffen worden.

Als man die Drohbriefe in sein Büro bei der Hezb-e Mardom-e Muselman eingeworfen habe, habe er diese nicht ernst genommen, immer zerrissen und weggeworfen. Als sie aber zu Hause einen Drohbrief eingeworfen hätten, habe er Angst bekommen. Zum Wortlaut der Drohungen führte er aus, diese hätten immer geschrieben, dass sie Kommunisten seien, weil sie sehr intelligent seien, bzw. dass sie mit den Tadschiken arbeiten würden. Diese Leute hätten ihn bedroht und gesagt, dass sie seinen Onkel umgebracht hätten und ihn auch töten würden, wenn er nicht aufhören würde, bei dieser Partei zu arbeiten. Die Drohbriefe und die telefonischen Drohungen hätten sich wiederholt. Er habe diese am Anfang nicht ernst genommen. Da sie eine intelligente Familie seien und sein Onkel auch sehr intelligent gewesen sei, hätten diese ihn umgebracht. Sein Bruder würde bei einer amerikanischen Firma in Kabul arbeiten und die Taliban hätten ihnen immer wieder vorgeworfen, dass sie Pashtunen seien, aber mit Tadschiken zusammenarbeiten. Deshalb hätten diese seinen Onkel umgebracht und auch ihn töten wollen.

Zum fluchtauslösenden Ereignis gab er an, dass die Taliban ihn bedroht und seiner Familie vorgeworfen hätten, eine intelligente Familie zu sein, zu arbeiten und dass er mit den Tadschiken arbeiten würde und Mitglied der Partei sei. Er hätte bei der Partei so rasch wie möglich aufhören sollen. Er sei seit dem Jahr 2009 Parteimitglied und immer noch Mitglied. Er sei nach außen hin parteipolitisch tätig gewesen und habe bei der Präsidentenwahl für Abdullah ABDULLAH Propaganda gemacht. Er habe dabei keine Rede gehalten, sondern im Büro und auf dem Markt mit Leuten, vielen Frauen, Privatgespräche geführt. Er habe auch an seinem Wohnort Wahlwerbung betrieben, aber nicht viel. Der Parteileiter habe die Rede gehalten und er sei als Zuhörer dabei gewesen. Er habe nicht gewollt, dass seine Familie und die Dorfleute erfahren, dass er Mitglied dieser Partei sei. Seine Familie habe nur gewusst, dass er Autohändler sei.

Es habe noch andere Parteimitglieder aus seinem Heimatdorf gegeben, die aber nicht gewusst hätten, dass er dabei sei. Es habe keine staatliche Verfolgung oder Benachteiligung der Parteimitglieder gegeben. Sie hätten nur während der Wahlkampagne Probleme gehabt, der Parteivorsitzende sei einmal geschlagen worden. Sonst sei kein Mitglied geschlagen worden und es habe keine Vorfälle gegeben. Er sei von den Drohbriefen abgesehen, auch nie von Dritten verfolgt, benachteiligt oder bedroht worden. Als Buchhalter habe er die Gelder der Mitglieder verrechnet sowie Einkaufslisten für das Büro bezüglich Essen und Material angefertigt. Die zwei Drohbriefe seien zu ihm nach Hause gekommen. Der zweite Brief rund zwei Monate später. Er habe mit dem Onkel darüber gesprochen. Er sei etwa zwölf Tage nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes ausgereist.

Der Drohbrief vom 12.02.2431 (richtig wohl: 1431) sei ihm zu Hause zugestellt und der zweite Brief sei zu ihm nach Hause gebracht worden, als er schon in Traiskirchen gewesen sei. Sein Bruder habe ihm diesen mit allen anderen Dokumenten zugeschickt. Nachgefragt bestätigte er, dass er nach dem ersten Drohbrief ausgereist sei. Die anderen Briefe und Anrufe habe er nicht so ernst genommen. Auch nach einem Wechsel der SIM-Karte hätte die Taliban gleich seine neue Nummer gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Brief, der ihn zur Ausreise bewegt haben soll, am 28.01.2010, also über ein Jahr vor seiner Ausreise und der zweite Drohbrief, welcher seinen Angaben zufolge erst nach seiner Ausreise zugestellt worden sei, am 03.04.2010 und somit ebenfalls noch lange vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei, woraufhin er erklärte, dass er sich nicht auskennen würde bzw. sich auch nicht sicher sei. Der Brief sei vielleicht an diesem Tag geschrieben und erst ein paar Tage vor seiner Ausreise zugestellt worden.

1.3. Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurden vom Beschwerdeführer mehrere Dokumente übermittelt. Wie sich aus der Übersetzung der Schriftstücke ergibt, handelt es sich dabei um eine Bestätigung der Fachhochschule XXXX vom 07.06.1380 (29.08.2001) über den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe, einen Parteiausweis der islamischen Volkspartei Afghanistan vom 12.04.1387 (02.07.2008), eine Wahlwerbung mit dem Lichtbild des namentlich genannten Wahlkandidaten, einen afghanischen Personalausweis mit Ausstellungsdatum 12.02.1387 (01.05.2008), eine Mitteilung der islamischen Volkspartei Afghanistan vom 23.11.1389 (12.02.2011) sowie zwei Schreiben eines XXXX vom 12.02.1431 (28.01.2010) und vom 17.04.1431 (03.04.2010).

Wie sich aus der Übersetzung des offenbar von den Taliban stammenden Schreibens vom 12.02.1431 (28.01.2010) ergibt, wurde dieses vom namentlich genannten Chef der Provinz Lagman verfasst und an eine nicht näher genannte Person gerichtet, welche darin aufgefordert wird, eine Person mit dem Namen XXXX , Sohn des XXXX , die beschuldigt wird, für unislamische Gruppen zu arbeiten und mit den amerikanischen Besatzungstruppen zusammenzuarbeiten, genau zu beobachten, um gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen und ihn festnehmen zu können. Im zweiten Schreiben vom 17.04.1431 (03.04.2010) wird vom selben Aussteller festgestellt, dass XXXX wegen seiner Tätigkeit keine Reue zeigen würde und deshalb wie XXXX als ungläubig behandelt und bestraft werden soll.

1.4.1. Mit Schreiben vom 09.04.2010 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Volksdemokratische Partei Afghanistans (PDPA) übermittelt. Neben der geschichtlichen Entwicklung dieser Partei wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für manche hochrangige Mitglieder der PDPA, die weder den Schutz von einflussreichen Fraktionen oder Personen in der jetzigen Regierung genießen noch über starke Verbindungen zu diesen verfügen, ein Verfolgungsrisiko bestehen würde. Dieses Risiko würde von den persönlichen Umständen abhängen, wie etwa dem familiären Background, dem Berufsprofil, den politischen Verbindungen und ob derjenige in Verbindung mit den Menschenrechtsverletzungen des kommunistischen Regimes steht oder angenommen wird, dass er damit in Verbindung steht. Darunter würden hochrangige PDPA Mitglieder fallen, egal ob vom Khalq- oder vom Parchamflügel, wenn diese bekannt und der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Dies würde Mitglieder der Zentral- und Provinzkomitees der PDPA und deren Familienangehörige, sowie Sekretäre der PDPA Komitees in öffentlichen Institutionen umfassen. Weiters ehemalige Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, denen besonders von der Bevölkerung, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verwicklungen in Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes noch immer Gefahr drohen würde. Für ehemalige hochrangige Mitglieder der PDPA oder diejenigen, die mit der Kommission für Menschenrechtsverletzungen während des ehemaligen Regimes in Verbindung stehen, könnte auch von Mujaheddin-Führern und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen ein Verfolgungrisiko bestehen.

1.4.2. Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Partei "Hezb-e Sa-adat-e Mardom-e Afghanistan", bzw. "Jabha-ye Muttahed-e Melli-ye Afghanistan" (früherer Name der Partei) übermittelt. Darin wurden insgeamt elf konkrete Fragestellungen beantwortet. Die Frage, ob Mitglieder oder Angestellte der genannten Partei einem erhöhten Verfolgungs- oder Bedrohungsrisiko in Afghanistan unterliegen würden, wurde verneint und dazu ausgeführt, dass in Afghanistan derzeit keine spezifische Bedrohung gegenüber irgendeiner politischen Partei, die nach den Gesetzen und Bestimmungen im Land registriert sei, bekannt sei. Es seien auch keine Vorfälle dokumentiert, dass diese Parteien von anderen Parteien angegriffen wurden. In Afghanistan sei derzeit keine registrierte Partei mit einer Bedrohung konfrontiert.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgeweisen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 27.12.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2012, C7 423672-1/2012/3E Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.1. Mit Schreiben vom 10.02.2012 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer gerichtet, wobei neben allgemeinen Hintergrundinformation zum Sachverhalt zehn konkrete Fragen gestellt wurden. In der dazu übermittelten Anfragebeantwortung vom 10.07.2012 wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass in der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohngegend zwar eine Moschee mit dem Namen XXXX gefunden worden sei, aber niemand in der Umgebung den Beschwerdeführer oder seine Familie kennen würde. Ebenso hätte es zwar Entführungen aus manchen Gegenden von Jalalabad, aber keine entsprechenden Vorfälle in seiner Heimatgegend gegeben. Die Entführung seines namentlich nicht bekannt gegebenen Bruders habe nicht verifiziert werden können. Weiters habe niemand das vom Beschwerdeführer genannte Dorf XXXX gekannt. Auch die Nachforschungen in drei Dörfer mit ähnlichem Namen habe weder zur Verifizierung der Identität noch des Mordes an seinem Onkel geführt. Ferner wurde die Existenz der politischen Partei namens Hizb-e-Mardum-e-Muslman-e-Afghanistan durch die Einsichtnahme in ein Verzeichnis des afghanischen Justizministeriums bestätigt und wurde ausgeführt, dass es weder einen Beweis für eine Verfolgung von Mitgliedern dieser Partei, noch dafür gebe, dass sie ein Ziel für die Taliban darstellen würden. Ebenso seien keine Anschuldigungen von unislamischen Verhalten bekannt.

2.2. Mit Schreiben vom 22.02.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Recherchen vor Ort und aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt.

2.3. Mit Schreiben vom 06.03.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei den Ermittlungen zu einem Missverständnis gekommen sein dürfte. Die von ihm genannte Moschee XXXX , welche in Jalalabad gefunden worden sei, würde sich in Laghman, im Dorf XXXX befinden, wo er geboren und aufgewachsen sei. Zuletzt hätte er aber in Jalalabad, XXXX gelebt, wo seine Familie noch immer leben würde. Sein Bruder sei im Jahr 2011 verschwunden und nach der Bezahlung von 11.000 $ Lösegeld nach sieben Monaten wieder freigelassen worden. Er könne zu den Entführern keine Angaben machen. Sein Onkel sei Polizeioffizier gewesen und am 02.06.2009 in XXXX ermordet worden. Seine Angaben zur Partei Hezb-e Mardome-e Muselman seien bestätigt worden. Weiters wird angeführt, dass die Taliban die arabische Zeitrechnung (Qameri) benützen würden. Die Lage in Afghanistan sei äußerst volatil, es seien fast alle Landesteile von der sich verschlechternden Sicherheitslage betroffen. Die Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente würden weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGO-s bedrohen, berauben, attackieren und töten. Neben dem Ausschnitt eines Berichts zur tristen Zukunftsperspektive von Afghanistan wird ein Auszug eines Berichts über Angriffe am 27.02.2013 in der Provinz Ghazni und Kabul angeführt. Aufgrund der vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Mangels funktionierender staatlicher Schutzmechanismen sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht anzunehmen, da die in Frage kommenden Zufluchtsgebiete schwierig bis unmöglich zu erreichen seien und sich der Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet im Hinblick auf die Feststellungen ohnedies als unzumutbar erweisen würde. Er könnte seine Grundbedürfnisse, vor allem ausreichende Ernährung, Unterkunft und Krankenversorgung nicht hinreichend befriedigen. Aus diesem Grund ersuche er, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.4. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.03.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers dazu eine neuerliche Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seine bisherigen Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und im Kern von der Anfragebeantwortung bestätigt worden seien. Er könnte sich nicht erklären, warum keine der befragten Personen die Existenz seiner Familie in XXXX bestätigen habe wollen. Möglicherweise sei nach seinem Großvater gefragt worden, der dort nicht bekannt sei. Aufgrund seiner expliziten Ortskenntnisse könnte ihm diesbezüglich die Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht versagt werden. Sein Bruder sei mittlerweile gegen eine Bezahlung von 11.000 $ freigekommen. Dass seine Entführung nicht verifiziert werden habe können, würde nicht bedeuten, dass sein Bruder nicht entführt worden sei. Auch bezüglich der von ihm genannten Moschee sei es zu einem Irrtum gekommen. Diese würde sich in Laghman und nicht in Jalalabad befinden. Sein Onkel habe in Laghman, im Bezirk XXXX als Kommandant gearbeitet und sei an einem Donnerstag im Februar 2009 gegen 24:00 Uhr in XXXX von den Taliban getötet worden. Weiters wird mitgeteilt, dass Abdul Makhtar Moslemyar der Führer der Hezb-e Mardome-e Muselman in Laghman sei und die Taliban den arabischen Kalender, im Gegensatz zu dem üblicherweise in Afghanistan angewandten Sonnenkalender verwenden würden. Zur aktuellen Lage in Afghanistan wird auf das aktuelle Themendossier von "ecoi.net" verwiesen und werden die wesentlichen Aspekte auszugsweise angeführt. Auch die Berichte der Behörde würden zeigen, dass die Lage äußerst prekär sei. Dazu werden einzelne Punkte auszugsweise angeführt. Soweit diese von einem Rückgang der bewaffneten Angriffe ausgehen würden, würde dies primär in einer taktischen Reaktion der bewaffneten Gruppen bezüglich des Rückzuges der internationalen Streitkräfte liegen und "kein Ausdruck einer verminderten operativen Kapazität" sein (vgl. ecoi.net Themendossier, zit in: ANSO, Juli 2012, S. 6). Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul würde dem Beschwerdeführer auch nicht offenstehen, da die Sicherheitslage dort - wie im restlichen Land - derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dazu wurde ein Bericht über die dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul auszugsweise angeführt. Da der Beschwerdeführer aus der als unsicher eingestuften Provinz XXXX stammen würde, würden sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat ergeben. Dazu wird ein Auszug einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zitiert und ergänzend ausgeführt, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG stehen würde. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer im Falle der Versagung der Anerkennung als Flüchtling die subsidiäre Schutzberechtigung zu erteilen.

3. Am 08.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 16.04.2013, zwei Lichtbilder auf A4 Papier sowie einige Ablichtungen von Zertifikaten seinen Bruder betreffend vor und brachte im Wesentlichen vor, er hätte bereits bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass ein Bruder von ihm mit den Amerikanern zusammenarbeiten und sie über die Kultur in Afghanistan unterrichten würde. Deshalb habe er diese Beweismittel vorgelegt. Sein Vater sei verstorben, ein Bruder in Amerika und ein weiterer in Österreich. Dessen Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Seine Brüder XXXX und XXXX würden gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in Jalalabad leben. Seine Familie werde vom in Amerika lebenden Bruder unterstützt. Sein Bruder XXXX sei mittlerweile freigelassen worden und würde die Familie auch unterstützen. Seine Familie würde auch viele Grundstücke in Laghman besitzen und von der Ernte sehr gut leben. Seine Schwester XXXX sei in Kabul verheiratet. Zu Änderungen oder Ergänzungen seines Vorbringens befragt, teilte er mit, sein Bruder sei verschleppt und mittlerweile freigelassen worden, sonst gebe es keine Änderungen. Befragt, was die Berichte über Attentate in Afghanistan in den Stellungnahmen mit seiner Person zu tun hätten bzw. inwiefern er gegenüber den nach wie vor dort lebenden Personen einer höheren Gefahr ausgesetzt wäre, sagte er aus, er sei Kassier sowie Mitglied einer Partei und sein Leben sei einer Gefahr ausgesetzt gewesen.

Weiters bestätigte er, dass seine Familie nach der Freilassung seines Bruders wieder zusammen an der gleichen Adresse in Jalalabad leben würde. Es habe sich an der Region nichts geändert, sie würden aber in einem anderen Haus wohnen. Da es Miethäuser seien, würde sich das Haus ständig ändern. Die Familie würde jetzt in XXXX , in derselben Wohnsiedlung wohnen, es hätte sich nur das Haus geändert. Es gebe dort keine Hausnummern. Auf die Frage, warum seine Familie nicht bei ihren Ländereien in Laghman leben würde, berichtete er, dass sie in Laghman nicht leben könnten, da dort die Taliban verbreitet seien, die seinen Onkel mütterlicherseits getötet hätten. Sie könnten nicht einmal ihre Ernte abholen und hätten ihre Grundstücke Bauern überlassen, die ihnen die Pacht nach Hause bringen würden.

Ferner bestätigte er, dass die Bauern auch nach einem Umzug wissen würden, wo seine Familie wohnt. Es gebe in XXXX ungefähr 2000 Häuser und die meisten würden sich untereinander kennen. Auf die Frage, wieso seine Familie wegen der Taliban nicht in Laghman, wohl aber in Jalalabad leben könnte, antwortete er, dass Laghman eine ländliche Provinz und ziemlich klein sei. Da sei es leichter jemanden zu finden. Jalalabad sei hingegen eine Stadt und seine Familie würde ständig die Wohnadresse ändern. Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach die Bauern seine Familie jederzeit finden könnten, die Taliban aber nicht, berichtete er, die Bauern seien mit ihnen in einem Haus aufgewachsen und würden schon fast zur Familie gehören. Sogar die Großväter und Väter seien schon in ihrem Haus beschäftigt gewesen. Außerdem hätten diese ihre Telefonnummern und könnten sie kontaktieren.

Auf Vorhalt, wonach auch bei Nachforschungen in XXXX bezüglich der Ermordung seines Onkels kein entsprechender Vorfall ausgemittelt werden habe können, erwiderte er, er habe bereits bei seiner Einvernahme gesagt, dass es drei Dörfer mit Namen XXXX geben würde. Sein Onkel sei in der Nähe von XXXX , bei XXXX ermordet worden. Darauf hingewiesen, dass genau dort nichts über eine Ermordung seines Onkels auszumitteln gewesen sei, entgegnete er, es könnte auch in Kabul nachgefragt werden, dort wüsste man Bescheid. Auf Hinweis, dass auch dort bzw. in Laghman, worauf er in der Folge verwiesen hatte, nichts ausgemittelt werden habe können, erklärte er, dass alle drei Dörfer in der Provinz Qarghayi liegen würden und er sich zu 2000 Prozent sicher sei, dass sein Onkel dort ermordet worden sei. Ferner ersuchte er, nochmals (dort) nachzufragen.

Auf die Frage, was die Ermordung seines Onkels im Jahr 2009 mit seiner Ausreise im Jahr 2011 zu tun habe, sagte er aus, der Onkel habe bei der Polizei, also für die Regierung und er habe für eine Partei gearbeitet. Auf Hinweis, dass er trotzdem 2 Jahre nach diesem Vorfall noch in Afghanistan leben habe können, berichtete er, er habe von 2009 bis 2011 für diese Partei gearbeitet und die Taliban hätten ihn ständig angerufen. Als er seine SIM-Karte gewechselt habe, hätten sie im Büro Briefe eingeworfen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen; davor hingegen noch nicht. Außerdem wäre er im Jahr 2009 geflüchtet, wenn es so gewesen wäre. Nach der Ermordung hätten die Taliban seine Adresse herausgefunden und in ihr Haus in Jalalabad Briefe eingeworfen.

Auf die Frage, welchen Bezug seine Ausführungen in seiner Stellungnahme, wonach die Lage in Afghanistan äußert volatil sei bzw. die Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGO¿s bedrohen, berauben und attackieren würden, zu seiner Person oder seinen nach wie vor in Afghanistan lebenden Familienangehörigen hätten, führte er aus, dass er für eine Partei gearbeitet und im Gegensatz zu Regierungsbeamten, Fremden und Angestellten von NGO¿s keinen Schutz gehabt habe. Er habe allein für seinen Schutz sorgen müssen. Außerdem könnten nicht einmal die Regierung bzw. das Parlament in Afghanistan für die Sicherheit ihrer Mitglieder sorgen.

Befragt, wieso seine Familie weiterhin in Afghanistan leben kann, er selbst jedoch nicht, antwortete er, er habe für eine Partei gearbeitet, seine Familienangehörigen nicht. Nachgefragt, wieso die Parteivorsitzenden seiner Partei weiterhin in Afghanistan für die Partei tätig sein können, er aber nicht, brachte er vor, diese würden sich in einer anderen Kategorie befinden, eigene Sicherheitsleute haben und ihre Wohnstraßen seien sogar versperrt. Auf Nachfrage, wieso sich dann überhaupt jemand findet, der außerhalb dieses Sicherheitsbereiches für die Partei tätig ist bzw. wieso diese nicht in gleicher Form geschützt werden, erklärte er, die hochrangigen Parteimitglieder seien wohlhabend und hätten ihre eigenen Sicherheitsleute, er sei hingegen nur der Kassier einer Provinz gewesen.

Darauf hingewiesen, dass er den Länderberichten zufolge nicht zu jener Personengruppe zählen würde, welche von Aufständischen gefährdet sei, zumal er weder ein hochrangiger Vertreter der Regierung noch ein Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte sei, erklärte er auf die Frage, weshalb gerade er einer höheren Gefahr ausgesetzt sein soll, als die nach wie vor dort lebende Bevölkerung, dass er Mitglied einer politischen Oppositionspartei, der Hesb-e-Mardum-e-Muslman-e-Afghanistan sei. Auf Vorhalt, wonach es in der Länderrecherche weder Beweise für eine Verfolgung von Mitgliedern dieser Partei gebe, noch seien diese Mitglieder bekannte Ziele der Taliban oder gebe es Anschuldigungen von unislamischem Verhalten, führte er aus, dass die Gründungsmitglieder dieser Partei Panjsheris bzw. Tadschiken seien, er sei aber ein Pashtune. Es sei ihm vorgeworfen worden, als Pashtune mit Tadschiken zusammenzuarbeiten. Es sei richtig, dass es sich um eine islamische Partei handelt.

Auf die Frage, wieso sich die Taliban für einen Konflikt zwischen Pashtunen und Tadschiken interessieren, antwortete er, die Taliban hätten lange Zeit gegen die Tadschiken gekämpft. Diese hätten nur die Provinz Panjsher unter Kontrolle gehabt. Es habe immer sprachliche Probleme gegeben. Die genaue Anzahl bzw. den Prozentsatz der Pashtunen in dieser Partei könne er nicht angeben. In seiner Partei seien sehr viele Frauen, darunter auch sehr viele Witwen gewesen. Befragt, welchen Zusammenhang der in seiner Stellungnahme angeführte Taliban-Angriff im Südosten Afghanistans mit seiner Person habe, erwiderte er, es gebe an der Grenze zu Pakistan viele Angriffe. Ferner bestätigte er, dass es sich lediglich um eine Angabe zur allgemeinen Lage in Afghanistan handeln würde und ergänzte, wenn man einmal von den Taliban verfolgt werde, dann würden sie einen nicht mehr am Leben lassen.

Die Informationen zur vorherrschenden Versorgungslage und zu den allgemeinen Lebensbedingungen, wonach die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa den Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, hätte er vom Verein Menschenrechte. Er selbst habe aber keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und sei auch nicht aus wirtschaftlicher Not geflüchtet. Zu seinem bisherigen Vorbringen, wonach ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und es afghanischen Behörden nicht möglich sei, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen, führte er näher aus, er habe unzählige Anrufe bzw. auch Drohbriefe erhalten und bei der Polizei habe man ihm gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten.

Zu seinem früheren Vorbringen, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn schwierig bis unmöglich zu erreichen und im Hinblick auf die Feststellungen unzumutbar sei, gab er erklärend an, wohin er auch gegangen wäre, wäre er einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Nachgefragt, wieso er vor seiner Ausreise dann von Jalalabad nach Kabul reisen habe können, erwiderte er, er habe sich in Kabul versteckt gehalten. Zum Einwand, dass er aber dorthin reisen habe können, teilte er mit, dass er von dort ausgereist sei. Auf seine Ausführungen hingewiesen, wonach er seine Grundbedürfnisse in Afghanistan nicht hinreichend befriedigen könnte, erklärte er, dass er das nicht gesagt habe. Das hätten die Hilfsorganisationen nur so geschrieben. Er habe dort Arbeit, Grundstücke sowie ein Auto und damit ein Leben gehabt. Das einzige, was er nicht gehabt habe, sei Sicherheit gewesen.

Weiters brachte er vor, dass es sich bei der seiner Stellungnahme beigefügten Anfragebeantwortung vom Jänner 2012 über die Sicherheitslage in Kabul lediglich um allgemeine Informationen von "Asyl in Not" handeln würde. Auch das in der zweiten Stellungnahme enthaltene Themendossier von "ecoi.net" habe keinen direkten Bezug zu seiner Person. Er habe damit auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und darauf hinweisen wollen, dass die Taliban in jeder Provinz verbreitet seien. Darauf aufmerksam gemacht, wonach dem aktuellen Länderbericht von UNAMA vom Februar 2013 - entgegen den Ausführungen in der zweiten Stellungnahme - zu entnehmen sei, dass es im Vergleich zu 2011 einen Rückgang von getöteten Zivilisten gegeben habe, teilte er mit, dass es sich um Recherchen unterschiedlicher Organisationen handeln würde. Außerdem lebt er hier und hätte keine Möglichkeit, etwas über die Lage in seiner Heimat in Erfahrung zu bringen.

Darauf hingewiesen, dass die zitierten Berichte in der Stellungnahme aus dem Jahr 2011 stammen würden und daher nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien, sich in den ihm übermittelten Länderberichten hingegen aktuelle Berichte, unter anderem auch zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative beispielsweise in Kabul, finden würden, lehnte er eine Stellungnahme ab und erklärte, dass er schon längst tot wäre, wenn er in Afghanistan geblieben wäre. Auch bei den übrigen Berichten zu Anschlägen, welchen ein Bezug zu seiner Person oder seinen Familienangehörigen nicht zu entnehmen sei, habe er bloß die allgemeine Lage aufzeigen wollen.

Auf Vorhalt, wonach er nach seinen Angaben etwa zehn bis zwölf Tage nach dem ersten Drohbrief, konkret am 29.02.2011 aus Afghanistan ausgereist sei, dieser Drohbrief (12.02.1431) aber umgerechnet (bereits) am 28.01.2010 ausgestellt worden sei, und er diese Differenz von einem ganzen Jahr bislang nicht aufklären habe können, antwortete er, er würde sich mit "den Datums" nicht auskennen. Darauf aufmerksam gemacht, dass der Drohbrief bereits ein Jahr vor dem von ihm genannten Ausreisedatum ausgestellt worden sei, sagte er aus, er wisse nicht, wann der Brief ausgestellt und wo dieser abgeschickt worden sei. Es könnte sein, dass dieser so lange bei der Post gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach aus der Übersetzung der vorgelegten Drohbriefe ersichtlich sei, dass der Adressat der Arbeit für unislamische Gruppen und der Zusammenarbeit mit den amerikanischen Besatzungstruppen beschuldigt werde, was seinen bislang getätigten Ausführungen nach weniger mit den Angaben zu seiner Tätigkeit, sehr wohl aber zu jener seines Bruders passen würde, erklärte er auf die Frage, ob der vorgelegte Brief nicht seinen Bruder betreffen würde, der für die amerikanischen Truppen gearbeitet haben soll, dass seine Landsleute, auch die bei einer Behörde tätigen, die afghanische Regierung als eine besetzte Regierung bezeichnen würden, die von Amerikanern und Engländern regiert werde. Sie würden diese nicht als eine islamische Regierung sehen.

Auf die Frage, wie er sich erklärt, dass der Brief in der Provinz Laghman ausgestellt wurde, gab er an, die Taliban hätten überall ihre eigenen Provinzen. Er wisse nicht, von wo der Brief geschickt worden sei. Befragt, weshalb die Taliban aus der Provinz Laghman geschrieben hätten, obwohl ihnen offenbar bekannt gewesen sei, dass seine Familie nicht mehr dort, sondern in Jalalabad lebt, entgegnete er, dass seine Arbeitsstelle in Laghman gewesen sei, vermutlich deshalb. Auf Nachfrage, ob er erklären kann, weshalb die Taliban nach der von ihm vorgebrachten Struktur erst nach seiner Ausreise einen zweiten Drohbrief geschickt hätten, antwortete er, er hätte beide Briefe bekommen, als er noch dort gewesen sei. Der zweite Brief sei ihm mit den Dokumenten nachgeschickt worden. Auf Vorhalt, wonach er bei der letzten Einvernahme angegeben hat, dass der zweite Drohbrief zu ihm nach Hause zugestellt worden sei, als er schon in Traiskirchen gewesen sei, nunmehr aber sagt, dass er den Brief schon bei der Ausreise gehabt habe, erklärte er, er habe das so nicht gesagt. Der Dolmetsch habe vielleicht einen Fehler gemacht. Er habe in Traiskirchen alle Dokumente vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auch der zweite Brief erkennbar am 17.04.1431 ausgestellt worden sei. Wenn das ebenfalls ein Jahr vor seiner Ausreise liegende Datum nicht stimmen sollte, würde seinen nunmehrigen Angaben nach auch das Monat nicht stimmen, zumal er bei einer angenommenen Ausstellung am 03.04.2011, zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Nun habe er aber angegeben, dass er den zweiten Brief auch noch zu Hause erhalten habe. Daraufhin gab er an, dass die Taliban alle Analphabeten seien und nicht studiert hätten.

Darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht mit seinen Angaben übereinstimmen würden, entgegnete er, er würde sich mit "den Daten" nicht auskennen. Ferner verneinte er weitere Beweismittel, er hätte keine mehr und könnte auch keine besorgen. Auch zu seinem Fluchtvorbringen möchte er nichts hinzufügen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er würde zu 100 Prozent mit dem Tod konfrontiert werden. Auf die Frage, welchen konkreten Hinderungsgrund er bei einer Rückkehr nach Kabul sehen würde, insbesondere weil eine Schwester dort wohnt, gab er an, seine Schwester sei verheiratet und würde bei einer anderen Familie leben. Er habe in Afghanistan gearbeitet, wenn er dorthin einen Fuß setzen würde, würden sie ihn töten.

Zu seinen Vermutungen, weshalb er für die Taliban von so großem Interesse sei, dass sie zwei Jahre nach seiner Ausreise auf ihn in Kabul warten bzw. ein Interesse haben, ihn nach einer Rückkehr in Kabul ausfindig zu machen, gab er an, wenn die Taliban jemanden verfolgen, dann bleiben sie dahinter. Es könnte nicht einmal der Verteidigungsminister für seinen Schutz sorgen. Wie sollte man ihn dann schützen? Auf die Frage, wieso dann der Parteivorsitzende geschützt werden kann, brachte er vor, die Taliban seien eine große Gruppierung. Außerdem sei er hier und wisse daher nicht, ob dieser auch angegriffen worden sei. Darauf hingewiesen, dass diesbezüglich nichts festgestellt worden sei bzw. die von ihm genannte Person das Amt noch innehabe, erklärte er, sein Leben sei in Gefahr, er sei (dort) einer Gefahr ausgesetzt.

Auf Hinweis, wonach seine Familie seinen Angaben nach finanziell gut gesichert sei und ihn nach einer Rückkehr daher unterstützen könnte, bestätigte er, dass er nicht wegen wirtschaftlichen Problemen hierhergekommen sei. Zu den ihm mit dem Ladungsbescheid übermittelten Länderfeststellungen teilte er mit, dass es sich um allgemeine Feststellungen der Behörde handeln würde. Es gebe in Afghanistan keine richtige Regierung und die Parlamentarier hätten ihre Sitze im Parlament gekauft. Dies wisse er, weil er bei einem Freund in der Unterkunft fernsehen könnte. Zu Gründen, die einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstehen, teilte er mit, dass er Afghanistan nie verlassen hätte, wenn er keiner Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Bei einer Rückkehr würde er sicherlich getötet werden.

Abschließend machte er Angaben zu seiner Situation in Österreich, zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten und zu seinem Tagesablauf bzw. zu seinen Zukunftsplänen.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation, seinen afghanischen Personalausweis, einen Parteiausweis der islamischen Volkspartei Afghanistans vom 02.07.2008 (12.04.1387), ein Auszug aus dem Melderegister vom 12.02.1387, zwei Schreiben der "Partei moslemische Bürger Afghanistans" vom 23.11.1389, eine Schulbestätigung der Fachhochschule XXXX vom 10.07.1380 (02.10.2001), eine Wahlwerbung der islamischen Volkspartei Afghanistans, eine Mitteilung der islamischen Volkspartei Afghanistans vom 12.02.2011 (23.11.1389), zwei Schreiben des Chefs der Provinz Laghman vom 28.01.2010 (12.02.1431) und vom 03.04.2010 (17.04.1431), zwei Stellungnahmen zum Rechercheergebnis sowie zu den Länderfeststellungen, eine ärztliche Bestätigung vom 16.04.2013, diverse Lichtbilder und andere Unterlagen zum Bruder des Beschwerdeführers und mehrere Zertifikate und Bestätigungen, die nicht für den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, das Rechercheergebnis und die Länderfeststellungen der Staatendokumentationsstelle sowie das Erkenntnis des Asylgerichtshofes an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass es - wie bereits im vorangegangenen Bescheid, wo seine und die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auf fast 5 Seiten beweiswürdigend erörtert worden sei - zum Schluss gekommen sei, dass dem Ausreisegrund bzw. dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne. Angaben könnten nur als glaubhaft gewertet werden, wenn diese plausibel seien und mit allenfalls vorgelegten Beweismitteln in Einklang stehen würden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da die als Beweismittel vorgelegten Drohbriefe mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen seien. Zum einen sei darin von einer Zusammenarbeit mit den Amerikanern die Rede, welche auf seine Person nicht zutreffen würde, zum anderen würde auch das Ausstellungsdatum nicht mit seinen Angaben zur Ausreise übereinstimmen. Auch im nun fortgesetzten Verfahren habe er weder glaubhaft noch plausibel und nachvollziehbar darlegen können, wie die Diskrepanz zwischen seinen Ausreiseangaben und dem Ausstellungsdatum der angeblichen Drohbriefe entstanden sein könnte. Darüber hinaus hätte auch die durchgeführte intensive Recherche vor Ort letztlich ergeben, dass Mitglieder, der von ihm genannten Partei im Herkunftsstaat weder einer Verfolgung ausgesetzt seien noch diesen ein unislamisches Verhalten vorgeworfen werde. Es hätten trotz entsprechender Recherchen keine Quellen gefunden werden können, wonach Mitglieder der von ihm benannten Partei verfolgt werden. Ebenso hätten keine Berichte von Angriffen gegen Mitglieder seiner Partei durch die Taliban oder sonst kriminelle Gruppierungen ermittelt werden können. Damit sei ein weiteres Indiz dafür begründet, dass sein Vorbringen ein rein erfundenes Konstrukt darstellt. Ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit und die nicht stattfindende Bedrohung seiner Person oder seiner Familienmitglieder seien seine Ausführungen, wonach seine Familie in Afghanistan weiterhin ungestört leben könnte. Die vorgelegten Beweismittel (Lichtbilder, Zertifikate) würden seinen Angaben nach seinen Bruder zeigen bzw. seien für diesen ausgestellt worden, und habe er damit keinen Bezug zu seiner Person herzustellen vermocht. Dass auch die Ermordung seines Onkels trotz Recherchen an den von ihm angegebenen Orten nicht verifiziert werden habe können, würde das Bild seiner gänzlich unglaubwürdigen Angaben nur noch abrunden. Auch das fortgesetzte Verfahren habe daher - wie bereits zuvor - das Ergebnis zu Tage gebracht, dass er wohl Mitglied, der von ihm benannten Partei gewesen sei, jedoch weder wegen dieser Tätigkeit jemals verfolgt oder bedroht worden sei, noch wegen einer allfälligen Verfolgung durch die Taliban sein Land verlassen habe. Davon abgesehen würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. Er sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Bedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen und er habe nahe Angehörige dort, zu welchen er offenbar regelmäßig Kontakt habe und welche ihn nach der Rückkehr unterstützen könnten. Es seien im Verfahren erneut keine konkreten Umstände dafür hervor gekommen, dass er bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Seine Familie könnte nach seinen Ausführungen in Afghanistan sehr gut leben und seine Mutter, seine Geschwister sowie weitere, nahe Angehörige würden ihm weiterhin als soziales Netz zur Verfügung stehen. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.

5. Am 12.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

6. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.08.2013 zugestellt.

7. Am 26.08.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und wurden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet Abstand genommen werde.

Neben einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Situation in der Heimat, zu seinen Familienangehörigen sowie zu den fluchtauslösenden Ereignissen wurde der bisherige Ablauf des gegenständlichen Verfahrens angeführt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, obwohl er in seinen Einvernahmen sehr detaillierte Angaben gemacht und diese durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel untermauert habe. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach in den vorgelegten Drohbriefen von einer "Zusammenarbeit mit den Amerikanern" die Rede sei, was nicht auf den Beschwerdeführer, sondern allenfalls auf seinen Bruder zutreffen würde, bzw. dass das Ausstellungsdatum der Drohbriefe nicht mit seinem Ausreisedatum übereinstimmen würde, wird ausgeführt, dass eine (diesbezügliche) Zusammenarbeit des Beschwerdeführers in den vorgelegten Talibanbriefen überhaupt nicht erwähnt werde. Vielmehr werde ihm im älteren Brief vorgeworfen, mit "unislamischen Gruppen" zusammenzuarbeiten, im jüngeren Brief werde er aufgefordert, mit seiner Tätigkeit aufzuhören, da er ansonsten wie sein Onkel getötet werde. In keinem der beiden Drohbriefe seien die Amerikaner oder die amerikanischen Truppen erwähnt.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der ältere Drohbrief umgerechnet mit 28.01.2010 datiert und der zweite Drohbrief etwa zwei Monate jünger sei (und die Briefe somit bereits etwa ein Jahr alt gewesen seien, als der Beschwerdeführer sie erhalten habe), habe der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass er es für möglich hält, dass die Drohbriefe viel früher verfasst worden seien, den Taliban aber sein Wohnsitz in Jalalabad nicht bekannt gewesen sei. Es sei für den Beschwerdeführer auch ein Schock gewesen, den Drohbrief in Jalalabad zu erhalten. Er habe es hingegen als "Normalität" empfunden, in Laghman, wo die Taliban relativ großen Einfluss und im ländlichen Bereich eine Art Parallelregierung errichtet hätten, Drohbriefe bzw. Drohanrufe zu erhalten, da dies dort ein Teil der Einschüchterungskampagne der Taliban und relativ weit verbreitet sei. Hingegen sei es ungleich bedrohlicher gewesen, den Talibanbrief auch an die Adresse in Jalalabad zu erhalten, wo nur Vertrauenspersonen der Familie überhaupt seinen Aufenthaltsort gekannt hätten, und die Taliban den Beschwerdeführer offensichtlich auch über die Heimatregion hinaus ausfindig machen hätten wollen.

Der vom Bundesasylamt angeführte Umstand, dass ein Teil seiner Familie noch in Afghanistan leben würde, sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe. Seine Angehörigen würden dort nämlich nicht "ungestört" leben. Während seine Mutter nach Drohungen ihre Tätigkeit als Lehrerin beendet habe und die Wohnung kaum mehr verlassen würde, sei ein Bruder noch minderjährig, ein weiterer bereits Opfer einer Entführung geworden und jeweils ein Bruder nach Amerika bzw. nach Österreich geflüchtet. Außerdem habe er auch darauf hingewiesen, dass seine Familienangehörigen im Unterschied zu ihm, nicht parteipolitisch tätig gewesen seien. Soweit im angefochtenen Bescheid behauptet werde, dass Mitglieder der vom Beschwerdeführer angegebenen Partei nicht verfolgt würden und diesen kein unislamisches Verhalten vorgeworfen würde, würden sich diese Feststellungen aus dem Akteninhalt und den durchgeführten Recherchen nicht schlüssig nachvollziehen lassen.

Die Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 10.07.2012 würde sich auf zwei näher zitierte Sätze beschränken, ohne dass es nachvollziehbar sei, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei bzw. welche Recherchen sie durchgeführt habe. Neben einer Bestätigung der Existenz dieser Partei, des vom Beschwerdeführer angeführten Parteichefs sowie eines weiteren Politikers dieser Partei durch eine im Internet abrufbare Liste des afghanischen Justizministeriums, sei ein Parteirepräsendant zur Mitgliederzahl befragt und seien drei näher genannte Berichte aus dem Internet der Recherche zugrunde gelegt worden. Es würde aber völlig im Dunkeln bleiben, wie und aufgrund welcher Recherchen die ÖB Islamabad zur Annahme komme, dass Mitglieder der Hezb-e Mardom-e Muselman in Afghanistan nicht verfolgt würden.

Der Beschwerdeführer habe plausibel erklärt, weshalb er aufgrund seiner Aktivitäten für die genannte Partei Verfolgung befürchten würde. Die Taliban würden einen Gottesstaat anstreben und Demokratie, Wahlen und Parteien als unislamisch und westlich ablehnen. Am Wahlprozess beteiligte Parteien würden daher als unislamisch angesehen und deren Mitglieder zur Zielscheibe der Taliban werden. Im Falle des Beschwerdeführers würden noch zusätzliche Gefährdungsfaktoren hinzukommen. Die Partei werde nämlich von Tadschiken aus dem Panjir-Tal dominiert und habe im Präsidentschaftswahlkampf eine namentlich genannte Person mit diesem Hintergrund unterstützt. Die Taliban würden die Panjiri als Feinde ansehen, zumal diese beispielsweise in der Nordallianz mit den US-Amerikanern die Taliban bekämpft hätten. Es werde - im vom Stammesdenken geprägten Afghanistan - als Verrat angesehen, dass der Beschwerdeführer als Pashtune eine "Partei der Tadschiken" unterstützen würde.

Es würde angesichts der Verhältnisse in Afghanistan plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Verräter und Feind angesehen werde, insbesondere wenn zudem mehrere Familienmitglieder von ihm mit der afghanischen Regierung (Onkel als Polizeioffizier) bzw. mit den US-Amerikanern (zwei Brüder) zusammengearbeitet hätten. Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse am Verfahren und nichts unternommen habe, um Beweismittel zu beschaffen, sei nicht zutreffend, zumal er zahlreiche Beweismittel vorgelegt habe, um sein Vorbringen für die Behörde überprüfbar zu machen. Er habe auch die Daten des Parteivorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Exekutivkomitees bekannt gegeben und die Behörde hätte daher auch direkt Kontakt aufnehmen können. Seine Familie habe er damit nicht noch mehr gefährden wollen.

Wenn die Anfragebeantwortung hinsichtlich der Ermordung seines Onkels behaupten würde, dass es keine Ortschaft namens " XXXX " geben würde, sei dies für den Beschwerdeführer unverständlich, weil diese Ortschaft existieren würde. Des Weiteren würde es nicht sehr zielführend erscheinen, irgendwelche Personen im Rang eines Dagarwal bzw. mit dem Nachnamen XXXX nach dem Onkel des Beschwerdeführers zu fragen, da aufgrund der Häufigkeit dieses Namens und von Polizeioffizieren im Rang eines Dagarwals es ein besonderer Zufall wäre, wenn die befragten Personen den Onkel des Beschwerdeführers gekannt hätten. Daraus könne keinesfalls geschlossen werden, dass der Onkel nicht existiert habe bzw. nicht getötet worden sei. Sinnvoller wäre es gewesen, bei der UNAMA oder beim afghanischen Innenministerium nach seinem Onkel zu fragen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des detaillierten und plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel würde es unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan jedenfalls glaubwürdig erscheinen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung verlassen habe müssen. Dass dieser Personenkreis in höchstem Maße gefährdet sei, gravierenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, würde sich aus den Länderberichten ergeben. Dazu wurden Berichte angeführt, aus welchen sich ergebe, dass die Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte in der Provinz Laghman im ersten Quartal des heurigen Jahres um 250 Prozent angestiegen seien und die Taliban ihren Einfluss und ihre Macht in dieser Provinz entscheidend ausbauen hätten können. Laut einem weiteren Bericht seien die zivilen Opfer gegenüber 2012 wieder angestiegen.

Ferner würden in den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 Buben und Männer im wehrfähigen Alter aus Regionen, wo die Taliban effektive Kontrolle ausüben würden, als besonders gefährdete Gruppen für deren Rekrutierungsversuche angeführt werden. Zudem würde das Asylrecht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schützen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen effektiven staatlichen Schutz vor den Taliban erhalten könnte. Auch in Jalalabad und Kabul würde ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Er sei von den Taliban bereits an seinem Wohnort in Jalalabad aufgespürt worden, obwohl dieser nur Vertrauenspersonen seiner Familie bekannt gewesen sei. Dieser Umstand würde zeigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gezielt von den Taliban gesucht werde und auch gefunden werden könnte. Für Kabul müsste er dasselbe befürchten.

Anschließend wird ein Bericht zur Sicherheitssituation in Kabul zitiert, woraus sich ergeben würde, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass er in Kabul vor den Taliban hinreichend sicher wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens und unter Berücksichtigung der Länderberichte hätte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

8. Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

9.1. Weiters wurde im Verfahren ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 14.07.2014 vorgelegt, welche darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr Klient sei und bereits acht Einheiten Psychotherapie absolviert habe. Als Diagnose wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.22) mit Angst und depressiver Reaktion gemischt angeführt. Ferner eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs (20.09. bis 20.12.2012) vom 23.08.2013.

9.2. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretungsvollmacht bekannt und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus einer Konfliktfamilie stammen würde. Viele Mitglieder seiner Familie hätten wichtige militärische und politische Posten im kommunistischen Staat Afghanistan inne gehabt und dadurch Feindschaften verursacht, welche dem Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen Gründen bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe einer Konfliktfamilie aussetzen würden. Die meisten Mitglieder seiner Großfamilie seien aus diesem Grund ins Ausland geflüchtet, wo sie letztlich Asyl erhalten hätten. Ein Bruder sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Heimatland verschollen und unbekannten Aufenthalts. Weiters wird auf eine beiliegende Liste seiner Familienmitglieder verwiesen, welche entsprechende Funktionen im kommunistischen System innegehabt hätten. Abschließend wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens beantragt.

10. Am 15.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX in XXXX , eine Stellungnahme einer namentlich genannten Psychotherapeutin mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F43.22) mit Angst und depressiver Reaktion, sieben Bestätigungen betreffend die Lehrertätigkeit seiner Mutter und eine Bestätigung über ihre Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsprogrammes sowie vier Besuchsbestätigungen von Deutschkursen bei der Volkshilfe vor, nannte seine Personalien und gab im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , im Dorf Bolan geboren, afghanischer Staatsangehöriger sowie Pashtune und sunnitischer Moslem sei.

Er habe in Afghanistan die Schule abgeschlossen und die Möglichkeit gehabt, das Studium für das Lehramt zu absolvieren. Auf Grund der unsicheren Lage und aus finanziellen Gründen habe er jedoch bei einer politischen Partei und als Autohändler gearbeitet. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter würde gemeinsam mit seiner Schwester und zwei seiner Brüder in Jalalabad leben. Ein Bruder und eine Schwester würden in Österreich und ein Bruder in Amerika leben. Auf Grund von Schwierigkeiten könnten sich seine Familienangehörigen nicht über einen längeren Zeitraum an einer Adresse aufhalten, sondern seien gezwungen, ihr Wohnhaus immer wieder zu wechseln. Ihre derzeitige Adresse sei ihm nicht bekannt.

Zu den konkreten Problemen, welche seine Familie dazu veranlassen würden, immer wieder umzuziehen, berichtete er, dass er von den Taliban bedroht worden und deshalb geflüchtet sei. Rund drei Monate nach seiner Flucht, sei sein Bruder XXXX von den Taliban entführt und mit Hilfe des Ältestenrates nach der Bezahlung von 11000 US Dollar Lösegeld wieder freigelassen worden. Seit diesem Vorfall könnte seine Familie nicht über einen längeren Zeitraum an einem Ort leben, es würde die Gefahr bestehen, dass sie von den Taliban gefunden würden und ihnen Schaden zugefügt würde. Er habe zwei- bis dreimal monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Sein Bruder sei im Zuge der Entführung geschlagen worden und würde unter den Folgen sehr leiden. Seine Familie würde in Angst leben und täglich die Gefahr spüren, gefunden zu werden. Es sei momentan eine sehr schwierige Situation, in der sie leben müsste.

Sie hätten in der Heimatprovinz Laghman viele Grundstücke und zudem würde seine Familie von seinem in Amerika aufhältigen Bruder finanziell unterstützt werden. Da seine Brüder auf Grund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz nicht in die Heimatregion reisen könnten, würden die Bauern, die ihre Felder bewirtschaften, seiner Familie die Ernte und die sonstigen Einnahmen bringen. Auf die Frage, wie die Pachtbezahlung im Hinblick auf die ständigen Umzüge seiner Familie funktionieren würde, gab er an, dass es sich bei diesen Bauern um Leute handeln würde, denen sie seit mehreren Generationen vertrauen. Außerdem gebe es mittlerweile auch in den Dörfern Mobilfunknetze und somit die Möglichkeit des telefonischen Kontaktes zur Familie.

Sein Bruder XXXX sei während der Entführung sehr schlimm misshandelt sowie geschlagen worden, sei nunmehr zu Hause und könnte nicht mehr als Lehrer arbeiten. Sein Bruder XXXX habe im Jahr 1393 (2014/2015) die Schule beendet und würde derzeit keiner Beschäftigung nachgehen. Auch für ihn würde die Gefahr bestehen, entführt zu werden. Seine Familie sei in seiner Heimatprovinz bekannt, weil sowohl Männer als auch Frauen gebildet seien, was in seiner Heimatprovinz sehr unüblich sei. Viele Familienangehörige hätten für die Regierung gearbeitet und im Februar 2009 sei sein Onkel mütterlicherseits, der Sicherheitskommandant des Distriktes XXXX getötet worden. Sie seien vor allem den Taliban bekannt. Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, als auch er hätten in der Provinz Laghman gearbeitet. Die Stadt Jalalabad sei nur 30 bis 40 Minuten entfernt von seiner Heimatprovinz.

Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung im Zusammenhang mit der Ermordung seines Onkels führte er aus, dass er dem Stamm der XXXX angehören würde, deren Angehörige in den Provinzen Laghman, Nangahar, Khost, Kabul und Mazar leben würden. Es seien bei dieser Anfrage zwei Personen befragt worden, deren Abstammung und Identität ihm nicht bekannt sei. Bei seiner letzten Befragung sei man davon ausgegangen, dass es nur eine einzige Familie mit dem Nachnamen XXXX gibt. Hinsichtlich seines Onkels würde immer noch die Möglichkeit bestehen, Informationen im Unama Büro sowohl in Laghman als auch in Jalalabad einzuholen. Seiner Meinung nach sei in diesem Fall nicht korrekt recherchiert worden.

Er würde die befragten Personen nicht kennen und es sei nur in Jalalabad nach seinem Vater und seinem Großvater recherchiert worden. Er habe mit seiner Familie zwar in Jalalabad gelebt, sie würden aber aus der Provinz Laghman stammen. Es gebe in seiner Heimatregion die nach seinem Großvater benannte XXXX Moschee, nach der in Jalalabad, aber nicht in seiner Heimatregion gesucht worden sei. Auf Hinweis, wonach die behauptete Ermordung seines Onkels trotz einer - ihm im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilten - Vor-Ort Recherche in der Provinz Laghman nicht verifiziert werden habe können, berichtete er, dass es tatsächlich drei näher genannte Dörfer mit ähnlichem Namen geben würde. Sein Onkel habe im Dorf XXXX gelebt und sei dort um 12:00 nachts ermordet worden. Das Dorf würde in der Nähe der Verbindungsroute zwischen Jalalabad und Kabul liegen.

Zur Schilderung seiner Ausreisegründe aufgefordert, führte er aus, er sei nach seinem Schulabschluss in einer politischen Partei tätig gewesen, deren Gründer und Angehörige hauptsächlich aus der Region Pandjsher stammende Tadschiken seien. Er sei vor allem für den Bereich Pashto in der Provinz Laghman zuständig und als eine Art Vertrauensperson immer wieder mit seinem Onkel mütterlicherseits unterwegs gewesen. Bekanntlich würden die Taliban Personen verfolgen und bedrohen, die für die Regierung bzw. für Tadschiken arbeiten und politisch tätig sind. Er habe selbst Drohanrufe erhalten, sei aber auch über Gespräche mit seinen Brüdern bedroht worden. Weiters habe er die bereits vorgelegten Drohbriefe erhalten. Als seine Mutter diese gesehen habe, habe sie den Entschluss gefasst, ihn ins Ausland zu schicken.

Auf die Frage, ob er sich zum Umstand, dass die vorgelegten Drohbriefe weit vor seiner Ausreise verfasst wurden, äußern wolle, sagte er aus, es sei ihm das System der Briefversendung der Taliban bzw. ob diese eventuell im Ausland geschrieben und erst später nach Afghanistan gebracht würden, nicht bekannt. Er sei jedenfalls geflüchtet, als er die Briefe erhalten und seine Mutter diese gesehen habe. Während in Afghanistan der Mondkalender gelten würde, gebe es in den arabischen Ländern den Sonnenkalender. Die Briefe würden nicht von einem offiziellen Büro der Taliban in Afghanistan abgeschickt werden und könnten auch sehr unterschiedlich aussehen. Er wisse nicht, warum das auf den Briefen angeführte Datum bereits Monate zuvor auf diesen Schreiben angeführt sei und er die Briefe (erst) zu einem späteren Zeitpunkt bekommen habe.

Befragt, wie er zur Annahme kommen würde, dass Drohbriefe der Taliban im Ausland verfasst, danach nach Afghanistan gebracht und erst anschließend verschickt werden, brachte er vor, dass es in Afghanistan kein offizielles Büro der Taliban geben und man ihren Aufenthaltsort nicht kennen würde, diese oft auch von Pakistan oder vom Iran aus arbeiten würden. Ebenso sei bekannt, dass die Taliban Unterstützer in diversen arabischen Ländern hätten. Er würde aber das System der Taliban nicht kennen. Wäre ihr Aufenthaltsort in Afghanistan bekannt, hätte man sie längst gefasst und der Krieg wäre beendet. Zu seiner Meinung bezüglich eines offiziellen Talibanbüros im Ausland, teilte er mit, dass er an der derzeitigen Situation in Afghanistan sehr interessiert sei und sich über die Medien informieren würde. Es sei von einem offiziellen Büro der Taliban in Qatar berichtet worden, welches von Amerika unterstützt und nach Protesten von Präsident Karzai wieder geschlossen worden sei. Davon habe er in dem von den Amerikanern unterstützten Nachrichtensender Ashna TV gehört, der von VU-News gefördert werde.

Zu den mit der Ladung übermittelten Berichten über die maßgebliche Lage in Afghanistan gab er an, dass er sich fast täglich über die Sicherheitssituation in Afghanistan informieren würde. Die Sicherheitslage sei in gesamt Afghanistan nach wie vor sehr schlecht. Neben den Kämpfen zwischen der Regierung und feindlichen Gruppen komme es auch zu anderen Attentaten. Vor rund einem Monat sei eine namentlich genannte junge Frau in Afghanistan grundlos geschlagen, gesteinigt und im Anschluss verbrannt worden. Es gebe aber auch in Wien Schwierigkeiten zwischen den Afghanen. Vor kurzem sei ein Landsmann getötet worden, nur weil es ein Musiker gewesen sei. Die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich kaum gebessert. Er habe seit 2011 sehr viele Berichte gelesen und ihm seien auch die Länderberichte sowie die Anzahl von Anschlägen und zivilen Opfern bekannt.

Abschließend machte er Angaben zu seinen Zukunftsplänen, zu seinem Tagesablauf und zum Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern bzw. ersuchte, ihm Asyl zu gewähren.

Danach wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Wort erteilt, der keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer hatte, aber abschließend ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte glaubwürdig dargelegt habe und ihm deshalb Asyl zu gewähren sein werde. Es sei ihm nicht möglich, sicher in seinem Heimatland zu leben, wo auch andere Familienmitglieder bedroht und verfolgt würden, weshalb diese ebenfalls das Land verlassen hätten müssen. Die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, ihren Bürgern angesichts der derzeitigen politischen Verhältnisse ausreichend Schutz vor regierungsfeindlichen Kräften, namentlich den Taliban zu bieten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman und hat nach der Schule bei einer politischen Partei als Buchhalter (bzw. als Kassier) und daneben auch als Autohändler gearbeitet. Er ist in der Folge mit seiner Familie nach Jalalabad, in die Provinz XXXX gezogen. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits gestorben, sein Bruder XXXX lebt in Amerika und sein Bruder XXXX sowie seine Schwester XXXX leben in Österreich. Er hat in seiner Heimat nur mehr seine Mutter, die gemeinsam mit seinen beiden Brüdern XXXX und XXXX in Jalalabad wohnt und von ihrem in Amerika lebenden Sohn finanziell unterstützt wird, sowie seine bereits verheiratete und in Kabul lebende Schwester XXXX .

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei einer politischen Partei oder der Tätigkeiten einzelner Angehöriger seiner Familie für den afghanischen Staat bzw. die amerikanischen Truppen zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers kommen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (kein ausreichendes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Laghman

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)

Provinz Nangarhar

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten afghanischen Personalausweis.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen hauptsächlich auf die Verfolgung durch Angehörige der Taliban gestützt, welche ihn wegen seiner Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als Buchhalter (bzw. Kassier) bei der politischen Partei "Hesb-e Mardom Mosalman Afghanistan" telefonisch bedroht und zur Beendigung seiner Arbeit für diese Partei aufgefordert sowie Drohbriefe geschickt hätten. Außerdem sei er auch wegen der Tätigkeit mehrerer Angehöriger seiner Familie für die afghanische Regierung (Polizei) bzw. für die amerikanischen Truppen einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt (gewesen).

Er hat bei seiner Einvernahme am 28.06.2011 zwar zunächst erklärt, dass er parteipolitisch "nach außen hin tätig" gewesen sei und bei der Präsidentenwahl für XXXX sogar Wahlpropaganda betrieben habe, auf Nachfrage jedoch angegeben, dass er keine Reden gehalten oder Großreden geführt, sondern lediglich Privatgespräche mit Leute, u.

a. vielen Frauen im Büro oder am Markt gehabt habe. Auch die Frage, ob er an seinem Wohnort Wahlpropaganda betrieben hat, hat er vorerst mit der Einschränkung "aber nicht viel" bestätigt, nachgefragt aber zugegeben, dass er dort nicht selbst Propaganda betrieben habe. Dies habe der Führer der Partei gemacht, der auch die Reden gehalten habe. Er sei nur dabei gewesen. Auf Nachfrage hat er dann konkretisierend angegeben, dass er nur mitgegangen sei und sich vor den Leuten lediglich als Zuhörer gezeigt habe. Er habe nämlich nicht gewollt, dass seine Familie bzw. die Leute aus dem Dorf erfahren, dass er ein Mitglied dieser Partei sei. Auch die aus seinem Heimatdorf stammenden Parteimitglieder hätten von seiner Parteizugehörigkeit nichts gewusst. Bekräftigend hat er schließlich ausgesagt, dass seine Familie nur von seiner Tätigkeit als Autohändler gewusst habe.

Der Beschwerdeführer hat somit keine eigenen politischen Aktivitäten vorgebracht, welche ihn im politischen Geschehen besonders in den Vordergrund gerückt hätten. Auch seine Tätigkeit als Buchhalter bzw. Kassier ist grundsätzlich nicht geeignet, seine Person in der Öffentlichkeit mit dieser Partei in Zusammenhang zu bringen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer letztlich nicht in der Lage plausibel zu machen, weshalb die angeblichen Verfolger überhaupt ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es der Recherche zufolge auch gegenüber dem Leiter seiner Partei bislang zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen und dieser nach wie vor im Amt ist. Eine Bedrohung oder Verfolgung wegen seiner Parteimitgliedschaft bzw. seiner internen Tätigkeit für diese Partei hat er damit jedenfalls nicht glaubhaft machen können.

Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nie behauptet hat, dass es jemals tatsächlich zu Gewalttätigkeiten oder gezielten Übergriffen auf seine Person gekommen wäre. Er hat seine Flucht lediglich auf mehrere Drohanrufe und Drohbriefe an seiner Büroadresse gestützt, welche er selbst nicht ernst genommen, immer zerrissen sowie weggeworfen habe und auf zwei Drohschreiben an seine Wohnadresse, welche ihn schließlich zur Ausreise veranlasst hätten. Nach seinen eigenen Angaben habe er sich nach der ersten Bedrohung noch rund sechs bis sieben Monate an seiner Heimatadresse aufgehalten, ohne dass es tatsächlich zu irgendwelchen Übergriffen oder Konsequenzen gekommen wäre. Es haben sich im gesamten Verfahren daher keine konkreten Hinweise bzw. Anhaltspunkte ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden.

Auch die im Verfahren vorgelegten, angeblichen Drohbriefe der Taliban, sind letztlich nicht geeignet sein Fluchtvorbringen zu stützen. Zum einen handelt es sich bei dem früheren Brief lediglich um eine Aufforderung an eine unbekannte dritte Person, Herrn XXXX , Sohn des XXXX , genau zu beobachten, und beim zweiten Brief um den unbestimmt formulierten Aufruf, XXXX als ungläubig zu behandeln und zu bestrafen. Weiters wird im ersten Brief von einer Arbeit für unislamische Gruppen und einer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Besatzungstruppen geschrieben. Diesbezüglich ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass diese Beschreibung weniger auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die genannte Partei, als vielmehr zu den Angaben über seinen Bruder passt, der für die amerikanischen Truppen arbeiten würde. Zum anderen ist dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auch dahingehend zu folgen, dass die Ausstellungsdaten der Drohschreiben mit dem angeblichen Ausreisedatum nicht vereinbar sind und der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Möglichkeiten letztlich nicht in der Lage war, schlüssig und nachvollziehbar zu erläutern, weshalb die Briefe offenbar bereits ein Jahr vor seiner Ausreise geschrieben wurden.

Schließlich konnte sein Vorbringen auch durch Anfragen an die Staatendokumentation und eine Recherche vor Ort nicht untermauert bzw. verifiziert werden. So wurde in der Anfragebeantwortung vom 05.11.2010 ein erhöhtes Verfolgungs- und Bedrohungsrisiko für Mitglieder und Angestellte der vom Beschwerdeführer genannten Partei verneint und ergänzend ausgeführt, dass es in Afghanistan derzeit keine spezifische Bedrohung gegenüber irgendeiner politischen Partei geben würde, die nach den Gesetzen und Bestimmungen im Land registriert sei. Auch im Bericht der ÖB Islamabad über die vor Ort durchgeführten Recherchen wurde übereinstimmend ausgeführt, dass es weder einen Beweis für eine Verfolgung von Mitgliedern der genannten Partei, noch dafür gebe, dass diese ein Ziel für die Taliban darstellen würden. Ebenso seien keine Anschuldigungen von unislamischem Verhalten gegenüber deren Mitgliedern bekannt geworden. Schließlich konnten weder die Ermordung seines Onkels noch die Entführung seines Bruders trotz umfassender Nachforschungen an den vom Beschwerdeführer genannten Orten bzw. an Orten mit ähnlich klingenden Namen verifiziert werden. Vielmehr wurde ausgeführt, dass Entführungen aus manchen Gegenden von Jalalabad bekannt seien, es in der Heimatgegend des Beschwerdeführers jedoch keine derartigen Vorfälle gegeben habe.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seine Befürchtung, wonach ihn die Taliban bei einer Rückkehr töten würden, auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben nur schwer nachvollziehbar ist, zumal sich die Frage aufdrängt, weshalb die Extremisten den Beschwerdeführer nicht bereits während der rund sieben Monate getötet haben, die er sich nach der ersten Drohung noch an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Ebenso lässt der Umstand, dass seine Mutter mit seiner Schwester und seinen beiden Brüdern offenbar nach wie vor im Heimatbezirk lebt, obwohl auch die Mutter bereits bedroht und ein Bruder zeitweilig entführt worden sei, nicht darauf schließen, dass seine Familienangehörigen der behaupteten Bedrohungssituation jene Bedeutung beimessen, wie der Beschwerdeführer dies im Verfahren nunmehr glaubhaft zu machen versucht.

Auch die in weiterer Folge vorgebrachte Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, welche allseits bekannt mit der afghanischen Regierung und den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet hätte, konnte vom Beschwerdeführer letztlich nicht glaubhaft gemacht werden. Diese würde nämlich seine nach wie vor in der Heimatregion aufhältigen Familienangehörigen, vornehmlich seine beiden Brüder, in gleichem Maße treffen. Wie der Beschwerdeführer nämlich selbst angegeben hat, würden seine Familienangehörigen nach wie vor in derselben Wohnsiedlung leben und nur ab und zu in ein anderes Haus ziehen. Zudem gebe es dort lediglich ungefähr 2000 Häuser, wobei sich die meisten Bewohner untereinander kennen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Familienmitglieder bei einer tatsächlich bestehenden Bedrohung bereits gefunden worden wären.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Er vermochte nämlich nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass ihm wegen seiner Mitgliedschaft und seiner Arbeit als Buchhalter (bzw. Kassier) bei einer politischen Partei oder aufgrund der Tätigkeiten von einzelnen Mitglieder seiner Familie für den afghanischen Staat (Polizei) bzw. die amerikanischen Truppen eine Verfolgung in seiner Heimat droht.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht schlüssig ergeben.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden familiären Kontakte in Afghanistan verfügt. Sein Vater ist bereits gestorben, ein Bruder sowie eine Schwester leben im Bundesgebiet und ein weiterer Bruder lebt in Amerika. Weiters leben mehrere Onkel in Indien, Pakistan oder in Australien bzw. in europäischen Staaten. Er hat in seiner Heimat daher nur mehr seine Mutter und zwei Brüder sowie eine bereits verheiratete Schwester. Ein Bruder ist noch minderjährig und der zweite Bruder derzeit nicht arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Angehörigen vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Ebenso ist angesichts der angespannten Situation nicht absehbar, ob die Bauern die Erträge aus den Liegenschaften seiner Familie weiterhin abliefern können bzw. wollen. Schließlich sind seine in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder selbst auf die Unterstützung des in Amerika lebenden Bruders angewiesen. Es ist daher keinesfalls gesichert, dass seine Angehörigen imstande wären, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder zu unterstützen.

Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

Der Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz Lagman, ist mit seiner Familie aber in die Provinz Nangarhar, in die Stadt Jalalabad gezogen, von wo aus er auch seine Ausreise angetreten hat. Wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten ergibt, ist es in der nunmehrigen Heimatprovinz seiner Familie zu einem deutlichen Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle gekommen. Nangarhar gehört neben Kandahar, Khost, Kunar, Ghazni und Helmand zu den meist umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013. In diesem Zusammenhang muss aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben und es kann nicht ausreichend sichergestellt werden, dass er seinen Heimatort sicher erreichen kann. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige hat, ändert an dieser realen Gefahr für ihn bzw. an seiner individuellen Betroffenheit von dieser Situation nichts.

Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar bereits als Autohändler gearbeitet und Bürotätigkeiten verrichtet hat, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" (aus dem Westen) mit diesen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.9.2013, U 1842/2012, 13.9.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines ausreichenden sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nicht zur Verfügung, da er über keine adäquaten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. In Afghanistan leben somit keine Angehörigen, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu den Spruchpunkten III und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen und die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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