BVwG W129 2101271-1

W129 2101271-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

Mehrdienstleistung, Personalreserve, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2101271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2101271.1.00

Spruch

W129 2101271-1/9E

im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, GZ. BMI-20802/0001-BFA/2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit von 40 auf 35 Stunden, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 50a BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht bei der Regionaldirektion XXXX Dienst.

1.2. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 30.09.2014, beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 35 Stunden beginnend mit 01.01.2015 für die Dauer von fünf Jahren. Sie gab weiter an, die Anzahl der Arbeitstage von fünf auf vier reduzieren zu wollen (abwechselnd Montag bis Donnerstag sowie Dienstag bis Freitag). Als Begründung führte sie private und gesundheitliche Gründe an. In Bezug auf die dienstlichen Interessen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht für personalpolitische Versäumnisse des Dienstgebers aufkommen könne und dass ihr die zugegebenermaßen schwierige personelle Situation im BFA und der unzureichende Stellenplan nicht angelastet werden könnten. Sie ersuche um eine positive Lösung auch unter Berücksichtigung der Verordnung der Innenministerin betreffend Maßnahmen zur beruflichen Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Innenministeriums, der Bestimmungen des Dienstzeitmanagements und der Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

1.3. Mit Mail vom 22.10.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Leiter der Regionaldirektion XXXX mehrere Fragestellungen in Bezug auf die Arbeitsbelastung im engeren dienstlichen Umfeld der Beschwerdeführerin. Die mit Mail vom 21.11.2014 ergangenen Auskünfte des Leiters der Regionaldirektion XXXX wurden der Beschwerdeführerin am 04.12.2014 gemeinsam mit einer Überstundenstatistik dieser Regionaldirektion von Jänner bis Oktober 2014 und einer aktuellen Planstellenübersicht zum Parteiengehör übermittelt.

1.4. Mit Schreiben vom 16.12.2014 nahm die Beschwerdeführerin zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Es sei zwar richtig, dass 12,5% der Normalarbeitszeit fehlen würden und dass sie weniger Akten erledigen würde als ein vollzeitbeschäftigter Referent, doch entspreche dies dem Wesen einer Teilzeitbeschäftigung. Das Arbeitsvolumen der gesamten belangten Behörde habe derartige Ausmaße angenommen, dass von einer absehbaren zeitlichen Bearbeitung und Erledigung aller Akten bei gleichbleibendem Personalstand in den nächsten Jahren nicht ausgegangen werden könne. Die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit um 5 Stunden werde daran nichts ändern. Bei einem derartigen Arbeitsaufkommen ist das Argument, dass die übrigen Teammitglieder die von ihr zu bearbeitenden Aufgaben übernehmen müssten, komplett vernachlässigbar. Soweit der Leiter der Regionaldirektion auf die Notwendigkeit hinweise, dass sie (auch) frauenspezifische Themen (des Asyl- und Fremdenrechts) bearbeiten müsse und es bei einer Herabsetzung der Wochendienstzeit zu einer Mehrbelastung der zweiten Kollegin im Team komme, so entgegne sie, dass diese Kollegin aufgrund außerordentlich langer Krankenstände kaum im Dienst sei und dass die Beschwerdeführerin dennoch keine eklatanten Mehrdienstleistungen in Bezug auf die Bearbeitung frauenspezifischer Themen aufgrund dieser Krankenstände erbringen müsse. Selbst wenn sie alle Akten mit frauenspezifischen Themen bearbeiten müsste, wäre eine 35-Stunden-Woche ausreichend. Hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung ihrer Person im Journaldienst trotz herabgesetzter Wochendienstzeit weise sie darauf hin, dass dies sowohl nach allgemeinen (§50c Abs 3 BDG) als auch nach den internen dienstrechtlichen Vorschriften möglich sei. Zur internen Überstundenstatistik entgegne sie, dass in ihrem Team keine Überstunden geleistet worden seien, bei einer statistischen Aufteilung auf alle Mitarbeiter und Teamleiter würde der Höchstwert pro Monat 2,53 Überstunden und der niedrigste Wert 0,64 Überstunden betragen. Auch hätte dieser Wert aufgrund langer Krankenstände innerhalb der Regionaldirektionen erheblich höher sein müssen (10 Überstunden pro Woche und Referent). Abschließend wies die Beschwerdeführerin nochmals auf den (generell) hohen Arbeitsanfall hin, welcher von den Bediensteten nicht mehr bewältigt werden könne, wobei der Dienstgeber darauf nicht mit Maßnahmen reagiert habe. Vielmehr sei die psychische Gesundheit so mancher Dienstnehmer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits grob in Mitleidenschaft gezogen worden. Wenn der Leiter der Regionaldirektion mitteile, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen von der Sachverständigen beurteilt werden müssten, so entgegne sie, dass ein Antrag nach §50a BDG nicht begründet werden müsse. Sie habe dennoch eine Bestätigung ihres Hausarztes zur Information und Entscheidungshilfe beigelegt. Sie wolle nochmals ausführen, dass sie im ganzen Jahr 2014 keinen Journaldienst und keine Mehrdienstleistung erbracht habe. Die Anzahl von 35 Wochenstunden stelle das Optimum für beide dar, da mit einer relativ geringen Überstundenreduktion eine längere Regenerationsphase einhergehe. Sie verweise nochmals auf die Verordnung des BMI betreffend Maßnahmen zur beruflichen Förderung von Frauen und auf eine empirische Untersuchung zum Thema "Potenziale für qualifizierte Teilzeitarbeit in Österreich" im Auftrag des AMS Österreich, der IV Österreich und der WKÖ vom September 2008.

1.5. Mit Bescheid vom 12.01.2015, Zl. BMI-20802/0001-BFA/2015, wies die belangte Behörde den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von derzeit 40 auf 35 Stunden für die Dauer von 5 Jahren ab.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 50a BDG zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass einer Herabsetzung im verlangten Ausmaß nur dann nachzukommen sei, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gewähre § 50a BDG keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit trete somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück.

Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 01.01.2014 sei es aus rechtlichen Gründen unerlässlich, dass in den Regionaldirektionen Journaldienste eingerichtet werden. Aus der Judikatur der Höchstgerichte sei weiters abzuleiten, dass Amtshandlungen, die zu freiheitsentziehenden oder freiheitsaufhebenden Maßnahmen führen, täglich bis zumindest 22.00 Uhr zumutbar und sohin zwingend durchzuführen seien. Aus den generellen und internen dienstrechtlichen Vorschriften sei die Möglichkeit abzuleiten, dass auch eine generelle Verpflichtung von Beamten zu Bereitschafts- und Journaldiensten vorgesehen werden kann. Die Verwendung von Beamten mit reduzierter Wochenarbeitszeit für Journaldiensten sei hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.01.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, dass §50a BDG zu keiner Ermessensentscheidung führe, sondern gebundenes Ermessen im Sinne eines Rechtsanspruches auf Herabsetzung der Wochendienstzeit bestehe, wenn wichtige [Anm.: Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin] dienstliche Interessen nicht entgegen stünden. Die belangte Behörde habe hingegen lediglich (schlichte) dienstliche Interessen als Prüfmaßstab herangezogen.

Weiters sei die belangte Behörde von ihrem "Team" als maßgebliche Organisationseinheit ausgegangen, dies sei im Lichte des § 50a BDG irrelevant, da die Größe eines Teams und die Anzahl der Mitglieder veränderlich seien und durch internen Verwaltungsakt jederzeit abgeändert werden könnten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre hingegen die belangte Behörde oder zumindest die Regionaldirektion XXXX als maßgebliche Organisationseinheit heranzuziehen gewesen. In diese Richtung seien jedoch keine Ausführungen getroffen und sichtlich auch keine Ermittlungen geführt worden.

Ein generelles Ansteigen von Überstunden rechtfertige für sich alleine noch nicht eine Abweisung eines Antrages nach § 50a BDG, erst eine überdurchschnittliche Belastung von Überstunden sei nach der Judikatur eine ausreichende Begründung.

Auch reiche die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von dem im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, nicht aus.

Die im Bescheid angeführte Überstundenstatistik sei nicht transparent und nicht nachvollziehbar, insbesondere gehe nicht hervor, ob auch der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin betroffen sei.

Der Entfall von wöchentlich 5 Arbeitsstunden führe nicht zu einem übermäßigen Anstieg der Überstundenbelastung. Auch sei die Verteilung der frei werdenden Stunden oder die Aufnahme einer Ersatzarbeitskraft sichtlich nicht geprüft worden. Zudem sei festzuhalten, dass im Falle der Nichtbesetzung eine Reduzierung der Personalkosten einhergehe.

Auch zeichne sich eine Aufstockung des Personals beim BFA unmittelbar ab.

Es werde nach außen ein Bild äußerst positiver Erledigungszahlen gezeichnet, sodass eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegen wichtige dienstliche Interessen verstoßen könnte. Auch bestünden Personalressourcen im Rahmen der Regionaldirektion, um Bedienstete fallweise zur Dienstleistung an anderen Dienststellen zuzuordnen.

In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zu Journaldiensten halte sie fest, dass sie bisher nicht zur Leistung solcher Dienste herangezogen worden sei. Auch sei es möglich, im Rahmen einer 35-Stunden-Woche fallweise bis 22.00 Uhr anwesend zu sein, um Amtshandlungen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden oder freiheitsaufhebenden Maßnahmen zu treffen. Nach § 50c BDG könne sie gerade in solchen Fällen auch bei einer reduzierten Wochendienstzeit zu Journal- und Bereitschaftsdiensten eingeteilt werden.

Aufgrund ihrer Ausführungen gehe die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit aus und fechte den Bescheid zur Gänze an. Auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung werde verzichtet.

1.7. Mit Schreiben vom 17.02.2015, eingelangt am 20.02.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.8. Mit Schreiben vom 19.06.2015, GZ W129 2101271-1/Z2, forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum einen aktualisierte, zum anderen präzisere Zahlen zum Arbeitsanfall vorzulegen, da aus der Aktenlage lediglich pauschal hervorgehe, dass sich der Arbeitsanfall in der Regionaldirektion XXXX deutlich erhöht habe. Weiters werde um Bekanntgabe ersucht, ob und inwieweit sich die Situation bei den Mehrdienstleistungen (Überstunden) sowie die Personalsituation verändert habe.

1.9. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Gesamtanzahl der laufenden Verfahren vom 27.10.2014 mit 4681 Verfahren auf 7464 laufende Verfahren (Stand 29.06.2015) kontinuierlich gesteigert habe; diese seien von 18 approbationsbefugten Referenten bearbeitet worden (Steigerung von ca. 260 Verfahren pro Referent auf nunmehr ca. 392 Verfahren pro Referent). Nunmehr seien 19 Referenten approbationsbefugt.

Im Oktober 2014 seien im Bereich der Regionaldirektion XXXX 60,75 Überstunden geleistet worden, im November 66,10, im Dezember 40,20, im Jänner (2015) 82,80, im Februar 105,00, im März 112,10, im April 50,10, im Mai 73,45 und im Juni 83,55.

In einem ähnlich gelagerten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2015, GZ W213 2017045-1/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015, GZ W129 2101271-1/5Z, wurde diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

1.11. Mit Schreiben vom 05.09.2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung:

Sie halte ihren Antrag und ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und sehe sich darin aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde bekräftigt. Aus den vorgelegten Zahlen würde sich eine Erhöhung der Zahl von 392 Verfahren/Referent um 2,7 Verfahren/Referent ergeben, dies sei eine geringfügige Mehrbelastung der übrigen Kollegen im Ausmaß von lediglich 0,65 Prozent. Aus der Überstundenstatistik gehe hervor, dass der Höhepunkt im Februar und März 2015 erreicht worden sei und die Zahlen seitdem als rückläufig bis konstant zu betrachten seien. Im Falle der Stattgebung ihres Antrages würden die Kollegen mit etwa 15 Minuten/Monat oder 30 Sekunden/Tag mehrbelastet sein. Dies liege deutlich innerhalb des Kalküls, welcher der Gesetzgeber bei der Schaffung des §50a BDG in Kauf genommen habe. Zudem leiste eine geringe Anzahl von Referenten freiwillig auf eigenes Betreiben hin eine weitaus höhere Zahl an Überstunden, sodass der zu ermittelnde Median aussagekräftiger wäre als der Durchschnitt. Zudem entstünden dem Dienstgeber durch die Reduktion der Wochendienstzeit Einsparungen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, GZ W213 2017045-1/3E, auf welches die belangte Behörde verwiesen habe, betreffe einen anders gelagerten Fall. Bei der dortigen Regionaldirektion sei die Überstundenbelastung angestiegen, nicht aber im Bereich ihrer Regionaldirektion. Die dort beantragte Reduktion habe 16 Stunden (von 40 auf 24 Stunden) umfasst, somit der mehr als dreifache Wert ihres Antrages. Zudem habe die dortige Mehrbelastung der übrigen Referenten den zehnfachten Wert im Vergleich zu ihrem Antrag erreicht.

Sie sei bis dato nicht zu Journaldiensten herangezogen worden, sodass sich im Falle der Stattgabe des Antrages keine Mehrbelastung der anderen Kollegen ergebe, es stünden der Regionaldirektion entsprechende Personalressourcen zur Verfügung.

Ein tägliches Mehr an täglicher Arbeitszeit von 30 Sekunden der approbationsbefugten Kolleginnen und Kollegen lasse kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 50a BDG erkennen, weshalb sie ihren Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalte.

1.12. Mit Schreiben vom 09.09.2015 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die bereits vorgelegte empirische Untersuchung des AMS, der Industriellenvereinigung und der WKO vom September 2008, wonach Mitarbeiter im Rahmen einer kürzeren Arbeitszeit vergleichsweise mehr Arbeitspensum erbringen, weil sich das Mehr an Freizeit und die höhere Motivation leistungssteigernd auswirken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht bei der Regionaldirektion XXXX Dienst.

Die Beschwerdeführerin ist eine Referentin in einem von vier Teams der Regionaldirektion XXXX. Diesem Team gehören neben dem Teamleiter und neben der Beschwerdeführerin vier weitere Referenten an. In den vier Teams der Regionaldirektion arbeiten 4 Teamleiter und 22 Referenten (davon 19 approbationsbefugt). Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Teams sind insbesondere nach den Herkunftsländern spezifiziert. Aufgrund der Länderzuständigkeit verbleiben unerledigte Akte im jeweiligen Team und werden nicht von einem anderen Team erledigt. Die Beschwerdeführerin ist innerhalb des Teams gemeinsam mit einer zweiten Bediensteten aufgrund asylrechtlicher Vorgaben alleine zuständig für die Bearbeitung von Fällen mit frauenspezifischen Vorbringen (insbesondere Eingriffe in die sexuelle Integrität von Frauen).

Die Anzahl der zu bearbeitenden Akten hat sich in den letzten Monaten insbesondere aufgrund der Syrienkrise deutlich wie folgt erhöht: Am 27.10.2014 betrug die Gesamtanzahl der laufenden Verfahren 4681 Verfahren, am 29.06.2015 bereits 7464 Verfahren; die durchschnittliche Anzahl an Verfahren pro Referent stieg im selben Zeitraum von etwa 260 Verfahren auf etwa 392 Verfahren.

Ein Referent, der lediglich 35 Stunden tätig ist, ist nur zu 87,5% beschäftigt. Die Zuteilungsquote würde auf 87,5% sinken. Die verbleibenden 12,5% müssten dann von den übrigen Referenten des Teams übernommen werden.

Anhand der Überstundenstatistik ist ersichtlich, dass die Referenten der Regionaldirektion XXXX im Jänner 2014 18,00 Überstunden geleistet haben, im Februar 37,3, im März 65,90, im April 50,45, im Mai 25,45, im Juni 14,60, im Juli 51,40, im August 32,40 im September 64,1, im Oktober 60,75, im November 66,10, im Dezember 40,20, im Jänner (2015) 82,80, im Februar 105,00, im März 112,10, im April 50,10, im Mai 73,45 und im Juni 83,55.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der im Wesentlichen unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.3. Nach § 50a BDG gilt:

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

3.4. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zum einen zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde, zum anderen mit einer Einschränkung der Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zu Journal- und Bereitschaftsdiensten einzuteilen, einherginge.

Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Reduktion ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit marginal sei und somit zu einer nur geringfügigen Zusatzbelastung der übrigen Angehörigen der Dienststelle der Beschwerdeführerin führe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde lediglich das konkrete sechsköpfige Team der Beschwerdeführerin als Organisationseinheit herangezogen, nicht aber die gesamte Regionaldirektion XXXX oder die belangte Behörde selbst. Auch könne sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Bestimmung des § 50c Abs 3 BDG unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Journal- und Bereitschaftsdiensten herangezogen werden. Im Falle einer Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit sei - wissenschaftlich überprüft - mit einem erhöhten Erholungseffekt und mit einer damit verbundenen Erhöhung der Arbeitsleistung zu rechnen. Darüber hinaus sei die Personalsituation im Hinblick auf die Gesamtzahl der offenen Verfahren angespannt und die psychische Gesundheit so mancher Dienstnehmer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits grob in Mitleidenschaft gezogen, da mehr Akten einlaufen würden als die einzelnen Mitarbeiter bewältigen könnten. Sie könne aber nicht für personalpolitische Versäumnisse des Dienstgebers aufkommen.

3.5. Mit diesem Vorbringen kann den Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei. Zudem dürfe die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Zahlen ergibt sich im Jahresabstand eine nicht unbeträchtliche Steigerung im Bereich Mehrdienstleistungen/Überstunden (Anm. die belangte Behörde verwendete den Begriff "Überstunden"): zB Jänner 2014: 18,00

Überstunden - Jänner 2015: 82,80 Überstunden; Februar 2014: 37,3

Überstunden - Februar 2015: 105 Überstunden; März 2014: 65,90

Überstunden - März 2015: 112,10 Überstunden etc..

Ungeachtet der derzeitigen ohnedies höchst angespannten geopolitischen Situation würde somit bereits alleine die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zu einem weiteren Ansteigen dieser Zahlen um absolut etwa 20 Stunden pro Monat und in relativer Sicht um etwa 20 Prozent (gerechnet auf der Basis von durchschnittlich 84 Überstunden/Monat im ersten Halbjahr 2015) führen.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß einwendet, dass sie Gefahr laufe, unter Umständen einer psychischen Mehrbelastung ausgesetzt zu sein, und dass sie daher eines zusätzlichen Tages Freizeit zur Regeneration bedürfe (dieser zusätzliche freie Tag führe zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit), so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG generell keiner Begründung durch den Antragsteller bedarf und somit auch nicht an eine etwaige gesundheitliche Gefährdung (im weitesten Sinne) oder ein erhöhtes Erholungsausmaß anknüpft. Sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage sein, die mit ihrem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern es wäre allenfalls die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin gesondert zu prüfen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht kommt.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie nicht für personalpolitische Versäumnisse des Dienstgebers aufkommen könne, muss auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, nach welcher es nicht darauf ankommt, ob der im Zeitpunkt der Erlassung eines die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit versagenden Bescheides vorliegende Personalstand allenfalls auch auf eine verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen sein mochte (VwGH 16. Dezember 2009, 2008/12/0220).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass ein (längerfristig geplantes und terminmäßig abgegrenztes) Großereignis wie die Veranstaltung der Fußball-Europameisterschaft aufgrund des zu erwartenden erhöhten Personalbedarfes der Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegensteht (VwGH 30.03.2011, 2007/12/098). Dies muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für die aktuelle und notorische geopolitische Ausnahmesituation gelten, deren Dauer nicht abgeschätzt werden kann und deren ungeahnte Intensität zu beträchtlichen und unerwarteten Steigerungen im Bereich asyl- und fremdenrechtlicher Entscheidungen führte und führt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit im konkreten Fall ein vergleichsweise geringes Maß erreicht, sieht jedoch ein wichtiges dienstliches Interesse darin gegeben, dass alle der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - nicht zuletzt aufgrund der von § 43 BDG normierten Treuepflicht - unter Einsatz aller Kräfte die Abarbeitung des Aktenrückstandes in Angriff nehmen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen haben, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Dies gilt somit unter anderem auch für die im angefochtenen Bescheid genannten Journaldienste zur Prüfung von Entscheidungen, die zu freiheitsentziehenden oder freiheitsaufhebenden Maßnahmen führen, auch wenn die Beschwerdeführerin bis dato nicht bei solchen Journaldiensten eingesetzt wurde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes und in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156) kann die belangte Behörde auch nicht verpflichtet werden, organisatorische Maßnahmen dahingehend zu setzen, dass eine Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eher möglich scheint. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass die Einteilung des Personals der Regionaldirektion XXXX in bestimmte Teams mit bestimmten Mitarbeitern zwecks Spezialisierung aus sachlichen Gründen erfolgte und dass organisatorische Umstrukturierungen nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest zu Beginn zu quantitativen Einbußen führen könnten, wodurch die zuvor angesprochene Rückstandsaufarbeitung verzögert würde und somit erneut wichtige dienstliche Interessen beeinträchtigt wären.

Eng damit verknüpft sieht das Bundesverwaltungsgericht zuletzt ein wichtiges dienstliches Interesse auch darin, dass sich die Tätigkeit der belangten Behörde - wie dies zum Teil auch im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde (unter Hinweis auf Entscheidungen zB über freiheitsentziehende Maßnahmen) - in einem sehr erhöhten Ausmaß auch auf zahlreiche verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte bzw. - insbesondere und gerade im Bereich Asyl - auf besonders schutzbedürftige Personen bezieht. Es bedarf keiner besonderen Erörterung und kann als allgemein bekannt gelten, dass dem (möglichst) reibungslosen Funktionieren der rechtsstaatlichen Strukturen des Bundes - und somit letztlich auch der belangten Behörde - gerade in diesem Rechtsbereich national wie international deutlich erhöhe Aufmerksamkeit geschenkt wird. Nicht zuletzt die bereits mehrfach angesprochenen - und auch von der Beschwerdeführerin als bekannt eingeräumten - gravierenden Veränderungen der aktuellen geopolitischen Situation führten zu einer unerwarteten und nicht unbeträchtlichen Steigerung der offenen Verfahren in der Regionaldirektion XXXX, konkret von (etwa) 260 auf 392 offenen Verfahren pro Referent. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme entgegnet, es sei unklar, in welchem zeitlichen Horizont diese Verfahren zu erledigen seien, ist ihr zu entgegnen, dass ungeachtet der mehrfach bestehenden materiengesetzlichen Regelungen zumindest § 73 AVG unmissverständlich vorgibt, dass Behörden "ohne unnötigen Aufschub" zu agieren haben, zumal gerade im konkreten Beschwerdefall die belangte Behörde in einem - wie erwähnt - besonders grundrechtssensiblen Bereich agiert.

Zusammengefasst ist daher von einem wichtigen dienstlichen Interesse auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der vollen regelmäßigen Wochendienstzeit gemeinsam mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der belangten Behörde zur Bewältigung der aktuellen Ausnahmesituation beiträgt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50a BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6. emäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt erscheint und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.

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