BVwG L504 2106985-1

L504 2106985-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2106985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2106985.1.00

Spruch

L504 2106985-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Peter SCHEINECKER und Klaus MAIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz, vom 10.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) ein Staatsangehöriger von Slowenien, stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 18.12.2014, zugestellt am gleichen Tag durch persönliche Übernahme im Amt, hat das Arbeitsmarktservice diesen Antrag gemäß § 44 AlVG i. V.m. Art. 65 Abs. 5 lit a EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Dagegen hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 06.03.2015 (Poststempel) Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag stellte die beschwerdeführende Partei ebenso einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe vom AMS Linz am 18.12.2014 einen Bescheid bekommen. Sie sei kein Jurist, sie habe nicht wissen können, dass sie binnen vier Wochen einen Widerspruch einlegen könne. Es sei für sie diesmal ein Schock gewesen, niemand habe ihr gesagt, dass sie in Slowenien wegen Arbeits- losengeld den Antrag stellen müsse.

Im Verspätungsvorhalt vom 20.03.2015 führte das AMS unter anderem aus, dass der gegenständliche Bescheid vom 18.12.2014 der beschwerdeführenden Partei am gleichen Tag persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Beschwerde weise den Poststempel 06.03.2015 auf, sie erweise sich daher als verspätet, da sie nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 31.03.2015 hat das Arbeitsmarktservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 10.04.2015 hat das Arbeitsmarktservice den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.03.2015 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Widereinsetzung damit begründet habe, dass sie von der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Kenntnisse gehabt hätte, weil ihr Deutsch nicht perfekt sei. Es stünde außer Streit, dass die beschwerdeführende Partei den Bescheid am 18.12.2014 erhalten habe. In der Rechtsmittelbelehrung würde ausreichend über die Beschwerdefrist informiert werden. Die beschwerdeführende Partei würde behaupten an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an welchen sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, gehindert worden zu sein. Im Kern bringe sie vor, dass ihr, da sie nicht ausreichend Deutsch spreche, der Inhalt des Bescheides nicht klar gewesen sei. Gerade weil sie sich auf mangelnde Sprachkenntnis berufe, wäre es ihr jedenfalls zumutbar gewesen sich von Inhalt des behördlichen Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen und allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa eine Anwaltskanzlei oder an eine Rechtberatung für Migranten anzubietende Hilfsorganisation zu wenden. Da sie die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, ihren persönlichen Fähigkeiten durchaus zumutbare Sorgfalt gänzlich außer Acht gelassen habe, sei ihr Sorglosigkeit bzw. ein nicht unerheblicher Verschuldensgrad vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde. Sie sei kein Jurist wodurch sie nicht wissen habe können, dass ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen zu erfolgen habe, sie sei diesmal in Schock gewesen, ihr Deutsch sei nicht perfekt, sie habe gedacht sie bekomme in Österreich Arbeitslosenhilfe, ihr Wohnsitz sei damals in Linz gewesen, Herr K. habe ihr nicht gesagt, dass sie Beschwerde einbringen könne, er sei sehr arrogant gewesen und habe nicht mit ihr weiter reden wollen, sie habe keine Ahnung, dass sie juristische Hilfe von der Arbeiterkammer bekommen hätte können, es sei Weihnachtszeit gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Siehe I..

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt steht im Wesentlichen unstreitig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das BVwG durch einen Senat unter Beteiligung von zwei fachkundigen Laienrichtern.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört es auf, sobald die Verfahrenspartei bei gehöriger Aufmerksamkeit diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140;- zu § 229 Abs. 3 NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Auch dass ein solches Ereignis mit einer zB. bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,

wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"

eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).

Unbestritten wurde der Bescheid der bP rechtswirksam zugestellt und hat diese erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist und damit verspätet, dagegen Beschwerde eingebracht.

Die belangte Behörde ging offenbar von der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages iSd § 71 Abs 2 AVG aus.

Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte die bP in ihrem diesbezüglichen Antrag im Wesentlichen geltend, dass sie kein Jurist sei und daher nicht wissen habe können, dass sie die Beschwerde binnen 4 Wochen einbringen müsse, weiters sei ihr Deutsch nicht "perfekt".

Die bP gibt in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst an, dass sie den gegenständlichen Bescheid (in deutscher Sprache) bereits am 18.12.2014 persönlich beim AMS ausgefolgt bekommen hat, in dem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten war. Ab diesem Zeitpunkt hatte sie somit Gelegenheit, sich mit dem Inhalt des Bescheides, insbesondere der Rechtsmittelbelehrung, vertraut zu machen.

Die Rechtsmittelbelehrung ist so eindeutig und einfach verfasst, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung nach keines abgeschlossenen juristischen Studiums bedarf, um die vierwöchige Einbringungsfrist für die Beschwerde zu erfassen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können, etwa durch Einholung von Informationen bei der Behörde, oder einem Rechtskundigen, oder durch aufmerksame Lektüre des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 68f zu § 71).

Im Verfahren kam nicht hervor, dass die bP Derartiges unternommen hätte. Sie hätte dadurch auch allfällige eigene sprachliche Defizite ausgleichen können. Abgesehen davon kann ihrer im Akt befindlichen schriftlichen Korrespondenz mit dem AMS entnommen werden, dass sie über durchaus fortgeschrittene Deutschkenntnisse, jedenfalls in Schrift, verfügt, die in etwa - soweit ersichtlich - jedenfalls im Bereich A2 nach dem "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen" angesiedelt sein dürften. Perfekte Deutschkenntnisse sind dafür keinesfalls erforderlich.

Soweit die bP auch von einem "Schock" spricht ist anzumerken, dass die bP im Verfahren keine med. Befunde odgl. vorlegte, woraus ersichtlich wäre, dass sie in einem Gesundheitszustand war, der nach Bescheidzustellung über 4 Wochen ihre Dispositionsfähigkeit außer Kraft gesetzt hätte. Dies wurde auch nicht konkret behauptet.

Es war daher dem AMS zu folgen, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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