BVwG L504 2106349-1

L504 2106349-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

Frist, Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2106349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2106349.1.00

Spruch

L504 2106349-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX MAIER und Dr. XXXX SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.01.2015, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Dem Vorlageantrag wird stattgegeben und der beschwerdeführenden

Partei gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 iVm § 46 Abs 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 18.12.2014 zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 02.01.2015 aufgrund der Eingabe XXXX(im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) festgestellt, das diesem die Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs 2 und gem. § 58 iVm den §§ 46 und 50 AlVG idgF ab dem 19.12.2014 gebühre. Die bP habe sich nach ihrem Krankenstand am 19.12.2014 beim zuständigen AMS gemeldet.

2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 wurde durch die bP dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde betreffend die Unterbrechung des Notstandshilfebezuges erhoben. Sie würde Notstandshilfe vom AMS beziehen. In der Zeit vom 27.10.2014 bis 31.10.2014 habe sie sich im Krankenstand befunden, welchen sie auch ordnungsgemäß dem AMS gemeldet habe. Erst bei einem weiteren Vorsprachetermin beim AMS am 19.12.2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie offenbar ihre Gesundmeldung übersehen hätte. Dazu müsse sie ausführen, dass diese Zeit im Herbst 2014 für sie sehr turbulent gewesen sei, da ihre Mutter die Diagnose Mandelkrebs erhalten habe. Ihre Mutter sei damals am Boden zerstört gewesen, habe jegliches Essen verweigert und sei sie - die bP - mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. Sie hätte ihre Mutter so weit als möglich wieder aufgebaut, hierbei aber die eigenen Belange völlig aus den Augen verloren. Es seien außerordentliche Umstände vorgelegen, die vom AMS zu berücksichtigen gewesen wären und welche das AMS dazu veranlassen hätte müssen, ihr das Versäumen der Gesundmeldung nachzusehen.

Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der bP die Notstandshilfe ab 01.11.2014 bis 18.12.2014 zuerkannt werde. Weiters wurde zum Beweis des bisherigen Vorbringens die Einvernahme der Mutter der bP beantragt und auf deren Krankengeschichte verwiesen. Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2015 hat das AMS die Beschwerde vom 13.01.2015 abgewiesen und wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 13.01.2015 keine Folge gegeben.

In ihrer Begründung stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere den Bescheid vom 02.01.2015 und die Beschwerde der bP, dar.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS näher aus, dass die bP ab 27.10.2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Von diesem Umstand habe das AMS durch die bP am 27.10.2014 erfahren. Gem. § 16 Abs 1 lt a AlVG führe der Bezug von Krankengeld zum Ruhen der Notstandshilfe. Das AMS habe den Bezug der Notstandshilfe ab 30.10.2014 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem AMS im Vorhinein (im Zeitpunkt der Unterbrechung) nicht bekannt gewesen sei.

Es sei unbestritten, dass sich die bP nach Bekanntgabe der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 27.10.2014 erst am 19.12.2014 wieder persönlich beim AMS gemeldet habe. Krankengeld hätte die bP vom 30.10.2014 bis 31.10.2014 bezogen.

Wenn die bP den Bezug von Notstandshilfe unterbrochen habe, müsse sie gem. § 46 Abs 5 AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gewesen sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS die bP sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam.

Die Gründe, die die bP in der Beschwerde angebe, weshalb ihr das Versäumen der Gesundmeldung nachzusehen sei, könnten aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen keine Berücksichtigung finden. Dem Ansuchen um Nachsicht könne daher bereits aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. Dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2010, GZ: 2010/08/0134: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellung. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (Hinweis: E 23. Mai 2007, 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (Hinweis: E 11. September 2008, 2008/08/0138)." Das AMS XXXX habe der bP die Notstandshilfe daher zu Recht wieder ab 19.12.2014 gewährt.

Ferner sei aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts die Beschwerde der bP von vornherein aussichtslos und die aufschiebende Wirkung daher nicht zu gewähren gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP durch Hinterlegung mit 24.01.2015 zugestellt.

4. Am 02.02.2015 langte beim AMS ein Schriftsatz der bP ein (wortgleich mit der Beschwerde vom 13.01.2015), die nach dem Parteiwillen als Vorlageantrag zu werten ist.

5. Mit Schreiben vom 21.04.2015 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde. Zur Vollständigkeit wurde festgehalten, dass die bP am 19.01.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.01.2015 eingebracht habe und diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2015 abgewiesen worden sei. Am 02.02.2015 sei beim AMS ohne weiteres Schreiben dieselbe Beschwerde nochmals eingelangt. Am 09.04.2015 habe sich die bP erstmals nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens erkundigt. Da die am 02.02.2015 beim AMS eingelangte Kopie der Beschwerde zunächst nicht als Vorlageantrag erkannt worden sei, erfolge erst nun die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Im Akt befinden sich zudem unter anderem ein Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 14.01.2015 über den ambulanten Besuch der Mutter der bP wegen einer Tumornachsorgekontrolle, eine Aufzeichnung des AMS über eine Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum 27.10.2014 bis 31.10.2014 [erstellt am 29.10.2014] (vgl. OZ 13), ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 02.09.2014 und jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf der bP.

7. Am 21.04.2015 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2015 wurde der Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 56 Abs 3 AlVG keine Folge gegeben wurde, gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde gem. Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ab 02.09.2014 mit Unterbrechungen erneut Notstandshilfe bezogen. Sie meldete dem AMS das Eintreten eines Krankenstandes am 27.10.2014 und bezog vom 30.10.2014 bis 31.10.2014 Krankengeld. Danach war sie nicht mehr krankgeschrieben. Noch vor Beginn des Krankengeldbezuges wurde in den Aufzeichnungen des AMS am 29.10.2014 eine Krankenstandsbescheinigung der bP für den Zeitraum 27.10.2014 bis 31.10.2014 dokumentiert.

Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS die Ruhendstellung der Notstandshilfe und wurde diese der bP erst wieder mit verfahrensgegenständlichem Bescheid ab 19.12.2014 erneut zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

Die Feststellungen bezüglich des Notstandshilfebezuges, des Beginns und des Endes des Krankenstandes sowie über die Ruhendstellung der Notstandshilfe und die erneute Zuerkennung derselben beruht auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt.

Soweit die bP die Einvernahme ihrer Mutter sowie die Beiziehung von deren Krankengeschichte beantragt, ist festzuhalten, dass es keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte, da sich das Gericht aus den vorliegenden Beweismitteln ein hinreichend klares Bild (vgl. VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur) machen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 AlVG

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

[....]

§ 16 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[....]

§ 46 AlVG

[...]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 50 AlVG

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

[....]

§ 58 AlVG

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der bP Notstandshilfe ab dem 19.12.2014 zuerkannt.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).

Die belangte Behörde hat somit über den von der bP behaupteten Anspruch nach dem Ende des Krankenstandes ab dem 01.11.2014 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 19.12.2014, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 19.12.2014, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 01.11.2014 bis einschließlich 18.12.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

§ 46 Abs 5 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe dann vor, wenn das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Anspruch der bP auf Notstandshilfe während ihres Krankengeldbezuges vom 30. bis 31. Oktober 2014 geruht und sie danach erstmalig wieder am 19.12.2014 anlässlich des festgesetzten Kontrollmeldetermins beim AMS vorgesprochen hat. Nun ergibt sich aber aus dem Akteneinhalt (vgl. OZ 13), dass dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein (also vor dem 30. und 31. Oktober 2014) bereits am 29.10.2014 bekannt war. War der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030).

Die bP hatte somit den Fortbezug nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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