BVwG L502 1436569-1

L502 1436569-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1436569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1436569.1.00

Spruch

L502 1436569-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 1213.591-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), der sich mit vollem Namen XXXX nennt, stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet über den Flughafen Wien, am 28.09.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Zeitpunkt nach seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei in XXXX als Polizist tätig gewesen und sei von einer Gruppierung namens "Asaib Ahl Alhaq" oftmals bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe, auch sein Haus sei bereits beschossen und zerstört worden.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Flughafen Wien durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2012 gab der BF in arabischer Sprache neben seinen Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und stamme aus XXXX, wo er seinen letzten ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Er habe die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule zwischen 1976 und 1988 in XXXX absolviert, zuletzt habe er den Beruf des Polizisten ausgeübt. Sein Vater sei 2007 verstorben, seine Mutter bereits 1994, ein Bruder am 16.08.1985, ein weiterer Bruder am 26.04.2006, zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Irak, ein Bruder in Belgien leben.

Als Identitätsnachweise legte er seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Personalausweis sowie einen Dienstausweis des irakischen Innenministeriums vor, darüber hinaus legte er als weitere Beweismittel zwei Fotos eines Hauses und eine Urkunde in arabischer Sprache vor.

Zum Reiseweg gab er an, er habe seine Ausreise am 15.09.2012 in XXXX angetreten und sei er per PKW nach XXXX im Nordirak und von dort am 17./18.09.2012 auf dem Landweg in die Türkei nach Istanbul gereist, von dort sei er am 28.09.2012 schlepperunterstützt auf den Luftweg nach Österreich gelangt.

Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, einer seiner Brüder habe für amerikanische Sicherheitsfirmen gearbeitet und sei im Jahr 2006 von Terroristen erschossen worden. Er selbst sei von "Terroristen der islamischen Widerstandsbewegung" bedroht worden, weil er als Polizist gearbeitet habe, und er sei auch mehrmals schriftlich bedroht worden, weil er für "die Amerikaner" gearbeitet habe. Auch das Haus der Familie sei in die Luft gesprengt worden. Aus Angst um sein Leben sei er daher ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte er von "islamischen Terroristen" getötet zu werden.

3. Mit 05.10.2012 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4. Am 19.06.2013 wurde der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen familiären Verhältnissen ergänzte er, er habe bis 18.08.2012 gemeinsam mit einem Bruder im Haus der Familie gewohnt, bis dieses "von Terroristen" gesprengt worden sei, sein Bruder, der als Bediensteter einer amerikanischen Sicherheitsfirma in der sogen. "Grünen Zone" von XXXX tätig sei, wohne nun in einer anderen Wohnung, weitere Angehörige befänden sich nicht dort.

Zu seinen Antragsgründen befragt führte er zunächst aus, er habe bis 15.08.2012 als Polizist im Objektschutz gearbeitet, bis er Morddrohungen erhalten habe. Er habe "Leute" angezeigt und habe dann von diesen einen Drohbrief erhalten. Er sei aber weder politisch tätig gewesen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht oder verfolgt worden. In weiterer Folge verwies er nochmals darauf, dass er "Terroristen" angezeigt habe, weil diese Anschläge verübt hatten. Die Identität dieser Personen kenne er aber nicht und könne er dazu nichts mehr sagen. Nochmals befragt erwiderte er neuerlich, diese seien unbekannte Terroristen, vermutlich Angehörige schiitischer Milizen, er könne sonst nichts Näheres dazu sagen, auch eine Anzeigenkopie oder andere Beweismittel könne er nicht vorlegen. Zu seiner polizeilichen Tätigkeit befragt legte er dar, er sei in seinem Wohngebiet im Objektschutz, im Genaueren bei einer Schule, eingesetzt gewesen.

5. Mehrere in der Einvernahme vom BF vorgelegte Beweismittel betreffend wurde amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst.

Ein einseitiges undatiertes handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache, mit zwei Stempelaufdrucken versehen, stellte eine Anzeigebestätigung einer Polizeidienststelle in XXXX, XXXX, dar. Ein Schreiben des irakischen Innenministeriums an das Unterrichtsministerium vom 09.11.2008 betraf die Abstellung des BF für die Bewachung von Gebäuden des Unterrichtsministeriums. Ein Schreiben einer Polizeidienststelle in XXXX, XXXX, vom 01.08.2012 betraf eine Anzeige des BF wegen einer (nicht näher erläuterten) Todesdrohung gegen ihn. Ein weiteres Schriftstück stellte einen undatierten Computerausdruck in arabischer Sprache dar, in welchem der BF wegen seiner Unterstützung von "Ungläubigen" von einer Gruppe mit dem Namen "Verband der irakischen Fanatiker" mit dem Tod bedroht wurde. Ein einseitiges handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache, mit zwei Stempelaufdrucken versehen, datiert mit 17.08.2012, stellte eine weitere Anzeigenbestätigung einer Polizeidienststelle in XXXX, XXXX, dar, in welcher darauf verwiesen wurde, dass auf den Wohnsitz des BF mangels Zahlung eines (nicht näher genannten) geforderten Betrags ein Schussattentat verübt worden sei, nachdem er geflüchtet sei, sei das Haus von den Tätern in Brand gesetzt und völlig zerstört worden.

6. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, er sei irakischer Staatsangehöriger und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und habe mit seinen Angehörigen in XXXX seinen Lebensmittelpunkt gehabt, wo er bis August 2012 als Polizist im Objektschutz tätig gewesen sei. Es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, dass er im Zusammenhang damit verfolgt worden sei. Für "amerikanische Einheiten im Irak" sei er nicht tätig gewesen. Ihm sei jedoch "der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen". Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde zum einen darauf, dass der BF authentische Personaldokumente vorgelegt habe und seine Angaben zu seiner Person auch glaubhaft gewesen seien, weshalb seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine Herkunft und seine früheren Lebensumstände feststellbar waren. Dies habe ebenso auf seine Behauptung, er sei als Polizist im Objektschutz tätig gewesen, zugetroffen.

Sein Vorbringen zu den Ausreisegründen sei jedoch vage und widersprüchlich gewesen, wobei er eine ursprünglich behauptete individuelle Bedrohung (hier offenbar wegen eines Redaktionsfehlers: durch die Taliban) wegen seiner Tätigkeit für "die Amerikaner" im weiteren Verfahren in Abrede gestellt habe, vielmehr sei nur sein Bruder einer solchen Tätigkeit nachgegangen. Zur ebenfalls behaupteten Bedrohung durch "unbekannte Terroristen" sei er in seinen Angaben bloß völlig allgemein und vage geblieben. Aus den vorgelegten Fotos über die Zerstörung seines Hauses sei zwar eine Betroffenheit aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak, nicht jedoch eine Verfolgung aus individuellen Gründen zu gewinnen gewesen. Die vom BF vorgelegten weiteren Beweismittel seien zum einen nicht verifizierbar und als Gefälligkeitsschreiben zu werten und hätten sich inhaltlich auch nicht mit den mündlichen Aussagen des BF gedeckt. Eine Verbindung zwischen den behaupteten Bedrohungsszenarien und der früheren polizeilichen Tätigkeit des BF habe sich sohin nicht herstellen lassen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr das Asylbegehren abzuweisen war. Die subsidiäre Schutzgewährung sei im Lichte der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak angezeigt gewesen.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 29.06.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen den dem BF am 03.07.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem mit Unterstützung seines Rechtsberaters am 10.07.2013 innerhalb offener Frist gegen dessen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.

In dieser wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmend der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten, indem auf nicht näher dargestellte Übersetzungsprobleme bei der Einvernahme des BF verwiesen wurde und fehlende Erhebungen im Herkunftsstaat des BF durch einen Vertrauensanwalt zur Überprüfung des Vorbringens bemängelt wurden. Dem bisherigen, demgegenüber als glaubhaft zu bewertenden Vorbringen sei jedenfalls Asylrelevanz zuzumessen.

9. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 19.07.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

10. Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

11. Am 01.07.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.

12. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurde dem BF vor dem Hintergrund der notorischen Ereignisse im Irak seit Juni 2014 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur allgemeinen Lage im Irak zum Parteigehör übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des BF dazu ein.

13. Mit Eingabe vom 18.06.2015 legte der BF demgegenüber - ohne jegliche Erläuterungen - eine Kopie eines einseitigen Dokuments in arabischer Sprache vor.

Eine vom BVwG in der Folge veranlasste Übersetzung in die deutsche Sprache ergab, dass dieses Schriftstück eine Kopie der Sterbeurkunde des am 16.07.1985 bei Kampfhandlungen verstorbenen Bruders des BF darstellte.

14. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.

Er wurde in XXXX geboren und absolvierte dort zwischen 1976 und 1988 die Grund- sowie die allgemein bildende höhere Schule. Von 1988 bis 1996 diente er unter der Regierung Saddam Husseins in der irakischen Armee. Zwischen 1996 und 2008 war er als selbständiger Händler erwerbstätig. Beginnend mit November 2008 war er für das irakische Innen- sowie das Unterrichtsministerium in der Funktion eines Wachmanns vor öffentlichen Schulen tätig, daneben war er auch als Personenschützer im staatlichen Auftrag sowie im Auftrag von Privatpersonen tätig. Bis 2010 war er daneben auch Teilhaber eines Restaurants in XXXX. Ab April 2012 war er als Polizist im Dienst des irakischen Innenministeriums beschäftigt. Der Lebensmittelpunkt des BF war bis zur Ausreise aus dem Irak in XXXX im - schiitischen -

XXXX.

Die Mutter des BF verstarb bereits 1994, der Vater des BF 2007, ein Bruder fiel am 16.08.1985 im Zuge von Kriegshandlungen, ein weiterer Bruder wurde am 26.04.2006 wegen der unterstellten Unterstützung sunnitischer Milizen von Mitgliedern einer mutmaßlich schiitischen bewaffneten Gruppierung ermordet, zwei Brüder und drei - verheiratete -Schwestern leben weiterhin im Irak in XXXX, ein Bruder in Belgien. Die beiden im Irak lebenden Brüder sind als Elektriker bzw. Sicherheitsbediensteter tätig.

Der BF trat seine Ausreise aus dem Irak am 15.09.2012 in XXXX an und reiste per PKW nach XXXX im Nordirak und von dort am 17./18.09.2012 auf dem Landweg in die Türkei nach Istanbul, von dort gelangte er am 28.09.2012 schlepperunterstützt auf dem Luftweg nach Österreich, wo er am gleichen Tag am Flughafen Wien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er bezog seit der Einreise nach Österreich bis Jänner 2015 für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie seither der Sozialhilfe und des Arbeitsmarktservices. Er war bisher nicht legal erwerbstätig. Er ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Angehörige einer islamistischen Gruppierung oder durch sonstige Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen, jüngst auch wieder kollektiver Vertreibungen.

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von ISIS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland wurden zehntausende Christen zur Flucht nach Kurdistan-Irak getrieben. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.

Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.

Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014) 2.

Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsnachweise festgestellt werden.

Die unstrittigen Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF vor der Einreise nach Österreich und zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation, zu den aktuellen Lebensumständen der Angehörigen im Irak und zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die stringenten Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.

Es ergaben sich zuletzt auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF.

2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen:

2.3.1. Der belangten Behörde war im Ergebnis schon insofern beizutreten, als der BF im Zuge seiner jeweiligen Befragungen jeweils unterschiedliche Verfolger sowie unterschiedliche Verfolgungsgründe nannte.

Unmittelbar nach seiner Einreise dazu befragt behauptete er, er sei wegen seiner Tätigkeit als Polizist einer Bedrohung durch die Gruppe "Asaib Ahl Alhaq" ausgesetzt gewesen (vgl. AS 29). Bei seiner Erstbefragung vermeinte er zum einen, er sei "von Terroristen der islamischen Widerstandsbewegung" bedroht worden, weil er als Polizist tätig gewesen sei, zum anderen sei er mehrmals schriftlich bedroht und sei auch sein Wohnsitz gesprengt worden, weil er "für die Amerikaner" gearbeitet habe.

Könnte man insoweit allenfalls noch dem Sinne nach eine vom BF in diesen beiden Aussagen jeweils behauptete Bedrohung durch eine islamistische Gruppierung erkennen, so erweiterte er in der Erstbefragung das Bedrohungsszenario über seine polizeiliche Tätigkeit hinaus jedenfalls auf eine weitere Bedrohung aufgrund einer Tätigkeit für - allerdings auch nicht näher benannte - amerikanische Sicherheitskräfte im Irak. Selbst wenn man dem BF diesbezüglich noch zu Gute halten würde, dass er allenfalls unmittelbar nach der Einreise nur einen Teil des ihm geltenden Bedrohungsszenarios angeführt habe, so zeigte sich im Lichte der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass die behaupteter Weise aus einer Tätigkeit für amerikanische Sicherheitskräfte - ebenfalls - resultierende Bedrohung eben nicht der Realität entsprach, zumal sich diese im gesamten Vortrag des BF dort überhaupt nicht mehr fand, wiewohl er nachdrücklich nach seinen Ausreisegründen befragt worden war. Vielmehr verwies er darauf, dass nur einer seiner Brüder einer solchen Tätigkeit innerhalb der "grünen Zone" von XXXX nachgegangen sei bzw. noch immer nachgehe, er selbst sei aber nicht für amerikanische Auftraggeber tätig gewesen, sondern lediglich als Polizist des irakischen Innenministeriums. Der belangten Behörde war sohin nicht nur dahingehend zu folgen, als sie eine solche Bedrohung nicht feststellen habe können, sondern warfen diese gravierenden Widersprüche in den Aussagen des BF auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF auf.

Darüber hinaus hatte der BF in der Erstbefragung unmissverständlich dargelegt, dass er gerade wegen der behaupteten Tätigkeit für "die Amerikaner" mehrmals schriftlich bedroht worden sei. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Drohschreiben wäre inhaltlich in diesem Sinne zu deuten gewesen. Nachdem er jedoch in der nachfolgenden Einvernahme eine allfällige Tätigkeit für amerikanische Auftraggeber, wie schon erwähnt wurde, ausdrücklich ausgeschlossen hatte, kam diesem Drohschreiben nicht nur keinerlei Beweiswert mehr zu, sondern warf dessen Vorlage ein deutlich negatives Licht auch auf die vom BF vorgelegten Beweismittel.

Auch zur Identität seiner sonstigen Verfolger machte der BF divergierende Angaben. Hatte er diese nach der Einreise noch als Angehörige der Gruppe "Asaib Ahl Alhaq" identifiziert, so bezeichnete er seine Verfolger in der Erstbefragung, wie schon erwähnt wurde, nur als "Terroristen einer islamischen Widerstandsbewegung", in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwiderte er wiederum auf mehrmaliges Nachfragen, er habe überhaupt keine näheren Hinweise auf die Identität seiner Verfolger.

Nicht nachvollziehbar war für das BVwG wie schon für die belangte Behörde auch die Aussage des BF vor dem Bundesasylamt, er sei deshalb von Terroristen bedroht worden, weil er solche wegen von ihnen verübter Anschläge angezeigt habe (AS 137). Nach Einzelheiten dazu befragt, erwiderte er lediglich, er sei "einfach Polizist gewesen und habe - als solcher -natürlich Leute angezeigt". Er war aber trotz Nachfragen nicht in der Lage irgendwelche weiteren Angaben zu den Gründen oder den Zeitpunkten solcher Anzeigen zu machen, was indizierte, dass er auch diesbezüglich von keinem tatsächlichen Geschehen berichtete. Hätte man im Übrigen die beiden vom BF erstinstanzlich vorgelegten Anzeigenbestätigungen dieser Aussage des BF zuordnen wollen, so erhellte jedoch nicht, weshalb er dann in der Einvernahme dazu befragt keinerlei weitere Angaben machen konnte. Das oben zum daraus resultierenden Mangel an Beweiskraft Gesagte galt diese Anzeigenbestätigungen betreffend also auch hier.

Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF auch insofern, als er in der Erstbefragung behauptete, sein früherer Wohnsitz sei "in die Luft gesprengt" worden, in der Einvernahme sprach er nur von der "Zerstörung" desselben, in einer der von ihm vorgelegten Anzeigebestätigungen findet sich demgegenüber die Aussage des BF vor der Polizeibehörde, dass sein Wohnsitz vorerst "beschossen" und in späterer Folge dort "Feuer gelegt" worden sei. Die beiden vom BF vor dem Bundesasylamt vorgelegten Fotos zeigten ihrerseits lediglich ein erheblich beschädigtes Einfahrtstor zu einer nicht näher identifizierbaren Liegenschaft sowie ein beschädigtes und ein nicht beschädigtes Fahrzeug auf dieser Liegenschaft, dahinter war ein offenkundig unversehrtes Gebäude erkennbar. Diese Fotos waren sohin ebenso nicht geeignet das Vorbringen des BF zu bestätigen oder klarzustellen.

Das sohin im erstinstanzlichen Teil des gg. Verfahrens in mehrfacher Hinsicht mit gravierenden Widersprüchen behaftete und insgesamt darüber hinaus nur sehr vage und in Teilen auch nicht plausible Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen erfuhr durch die Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung bzw. in der Gegenüberstellung derselben zu den erstinstanzlichen noch eine weitergehende Erschütterung.

Wie schon erwähnt wurde, verwies der BF nach den Gründen für seine Bedrohung erstinstanzlich befragt auf verschiedene, sich jedoch erheblich widersprechende Szenarien.

Vor dem BVwG nochmals eingehend befragt legte der BF vorerst dar, er sei ab 2010 für zwei Jahre als Personenschützer im Auftrag des Innenministeriums tätig gewesen, dies bis ca. acht Monate vor der Ausreise. Danach habe er eine solche Tätigkeit aber auch noch im privaten Auftrag ausgeübt. In den letzten elf Monaten vor der Ausreise habe er, gemeinsam mit anderen, als Wachmann vor einer öffentlichen Schule gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er einer erstinstanzlich vorgelegten Bestätigung zufolge schon ab 2008 als Wachmann für Schulen abgestellt worden sei, vermeinte er, er habe erst ab 2011 eine feste staatliche Anstellung erlangt, zuvor habe er nur Einzelaufträge erhalten. Dies war zumindest ungefähr auch mit den Eintragungen im erstinstanzlich vorgelegten Dienstausweis des Innenministeriums in Einklang zu bringen, zumal dieser im April 2012 mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt wurde und neben der Funktion eines Polizeibeamten auch die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe beinhaltete. Die berufliche Tätigkeit des BF in den letzten Jahren vor der Ausreise betreffend war daher zu den Feststellungen oben zu gelangen.

In weiterer Folge führte der BF auf Befragen einen Vorfall vor einer von ihm bewachten Schule aus, als sich ihm und seinen ebenso Wache haltenden Kollegen ein Fahrzeug genähert habe, dem drei Bewaffnete und eine gefesselte Person entstiegen seien. Diese hätten die Schule betreten wollen, seien aber von den Wachleuten daran gehindert worden, die ihrerseits diese Personen festgehalten und einen nahe gelegenen amerikanischen Stützpunkt verständigt hätten. Amerikanische Sicherheitskräfte seien in der Folge erschienen und hätten diese Personen festgenommen. Einen Monat später habe der BF eine Aufforderung zur Zahlung eines Bußgeldes erhalten, weil diese Personen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. "Dann" habe der BF den Irak verlassen.

Weiter zu diesem Vorfall befragt vermeinte der BF sodann, es seien nicht amerikanische Sicherheitskräfte, sondern irakische Soldaten erschienen, auch seien die betreffenden Personen nicht festgehalten bzw. festgenommen worden, sondern seien diese "einfach stehen geblieben, bis die Soldaten kamen". Auch diese Darstellungen des BF waren sohin in einer vergleichenden Betrachtung widersprüchlich und zudem wenig plausibel, weil nicht nachvollziehbar wurde, weshalb diese Personen einfach auf ihre Festnahme gewartet haben sollten.

Danach befragt, woher er denn von der behaupteten Verurteilung dieser Personen wisse, vermeinte er, dies habe er dem ihm übermittelten Drohschreiben entnommen. Dem von ihm erstinstanzlich vorgelegten Drohbrief ließ sich dergleichen jedoch nicht entnehmen (vgl. AS 169).

Weiter befragt, ob nach diesem Vorfall noch etwas geschehen sei, vermeinte der BF, dass zwei Wochen später eine Bombe "bei seiner Haustür" explodiert sei, dies sei ca. Mitte August 2012 gewesen. Zwei Tage danach sei wiederum der Wohnsitz des BF in Brand gesetzt worden. Bedenkt man hierbei, dass der BF erstinstanzlich zum einen behauptet hatte, sein Wohnsitz sei "in die Luft gesprengt" worden, was sich schon mit einer Bombe (bloß) vor seinem Haus nicht in Einklang bringen ließ, zum anderen aber ein Beweisstück vorgelegt hatte, dem sich wiederum kein solcher Bombenanschlag, aber eine Brandstiftung gegen das Haus entnehmen ließ, stellte sich dieser Teil des Vortrags in der Beschwerdeverhandlung, der nunmehr beides enthielt, als - wenn auch untauglicher, weil nicht glaubhafter - Versuch des BF dar, erstinstanzliche Widersprüche in dieser Form aufzulösen. Auf die Ausführungen oben zu den beiden vom BF vorgelegten Fotos, deren Inhalt weder die Behauptung einer Zerstörung des Wohnsitzes des BF durch dessen "Sprengung" noch jene eines zur Zerstörung desselben führenden Brandanschlags belegen konnte, sondern vielmehr in Frage stellte, ist an dieser Stelle ergänzend hinzuweisen.

Auch auf die schon von der belangten Behörde in Betracht gezogene Erwägung, dass die Beweiskraft von irakischen Urkunden, wie etwa jener vom BF vorgelegter polizeilicher Bestätigungen, grundsätzlich mit großer Skepsis zu bewerten ist, wie dies auch regelmäßig in den länderkundlichen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes festgestellt wird (vgl. oben unter 1.4.), war seitens des BVwG zu berücksichtigen.

Insgesamt gesehen hat der BF sohin über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg ein was die behaupteten Gründe für die Ausreise angeht in sich äußerst widersprüchliches und wenig plausibles Vorbringen erstattet.

In seiner Beschwerde fanden sich demgegenüber keine substantiellen Einwände der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüber und auch keine maßgeblichen Argumente, die der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts entgegengestanden wären.

2.3.2. In einer Gesamtwürdigung des vom BF dargebotenen Vorbringens war sohin im Lichte der eben dargestellten Erwägungen zum Ergebnis zu gelangen, dass es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen vor der Ausreise sowie folgerichtig auch die von ihm behaupteten Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr glaubhaft darzustellen. Diese erwiesen sich vielmehr als ein bloß gedankliches Konstrukt des BF ohne die erforderliche Tatsachengrundlage, die eine allfällige Schutzgewährung indiziert hätte.

Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF einer systematischen individuellen Verfolgung durch Mitglieder einer nicht näher definierten islamistischen Gruppierung oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen war, der er sich nur durch eine Ausreise entziehen hätte können, und war daher folgerichtig auch im Falle der Rückkehr von keiner solchen Bedrohung auszugehen.

2.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).

Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt XXXX ist wiederum zwar immer wieder von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst aus individuellen Gründen keiner verwundbaren Personengruppe zuzuzählen war, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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