BVwG W205 2104109-1

W205 2104109-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Behebung der Entscheidung,<br/>Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, psychische Störung, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2104109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2104109.1.01

Spruch

W205 2104109-1/7E

W205 2104110-1/7E

W205 2104113-1/7E

W205 2104115-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.03.2015, Zl. 1049820301/150026991 (ad 1.), Zl. 1049820410/150026983 (ad 2.), 1049820704/150029788 (ad 3) und Zl. 1049820802/150029761 (ad 4), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 10.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: "1.-BF") ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: "2.-BF"), und die Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer gemeinsamen beiden minderjährigen Töchter, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: "3.-BF bzw. 4.-BF").

Zu den Eltern liegen jeweils drei EURODAC-Treffermeldungen vor, und zwar hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise am 24.12.2014 in Griechenland, einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Ungarn am 06.01.2015 und einer Asylantragstellung in Ungarn am 07.01.2015.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2015 gaben die erwachsenen BF im Wesentlichen übereinstimmend an, sie hätten seit ihrer Flucht aus Afghanistan seit etwa neun Jahren illegal im Iran gelebt. Sie hätten mit ihren beiden Töchtern vor ca. zwei Monaten den Iran verlassen und seien teilweise schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Griechenland seien die Lebensumstände schlecht, in Ungarn seien sie schlecht behandelt worden, es sei sehr schmutzig dort gewesen und sie würden dorthin nicht zurückkehren wollen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.01.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 21.01.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte Ungarn der Wiederaufnahme für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 06.01.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.

3. Am 12.02.2015 wurden die BF niederschriftlich einvernommen, wobei der Leiter der Amtshandlung männlichen Geschlechts war. In dieser führte die 1.-BF über Befragen aus, sie habe ein Problem in Afghanistan gehabt, sei vergewaltigt worden, sei dann immer zu Hause geblieben, hätte Tabletten nehmen müssen und habe sich schon öfters umbringen wollen. Sie nehme wegen ihrer psychischen Probleme Tabletten und werde daher ruhig. In Österreich sei sie drei Nächte im Krankenhaus gewesen, ihre Brust sei untersucht worden und sie müsse immer wieder Kontrollen bei den Ärzten machen.

Ungeachtet dieses Vorbringens und ohne Aufklärung der 1.-BF über die Möglichkeit, allenfalls über ihr Verlangen weiterhin vom Leiter der Amtshandlung einvernommen zu werden, wurde die Einvernahme in derselben Besetzung fortgesetzt.

Über Vorhalt der Zuständigkeit und der Zustimmung Ungarns gab die die 1.-BF an, sie habe in Ungarn alles erlebt, sei psychisch angeschlagen und habe gegen ihre Zahnschmerzen keine Tabletten bekommen. Ihre Kinder hätten keine Milch bekommen und sie habe Angst vor dem Gefängnis in Ungarn. In der Türkei lebten noch zwei weitere größere Töchter bei ihrer Schwiegermutter, diese sei mit der Betreuung überfordert. Von den ungarischen Behörden seien sie nicht gut behandelt worden. Angesichts des Vorbringens regte die Rechtsberaterin eine Untersuchung nach § 10 AsylG an, wies auf die gestiegene Asylwerberzahl in Ungarn und die damit einhergehende Problemstellung für den Fall der Rücküberstellung nach Ungarn, insbesondere auf den Mangel benötigter medizinischer Behandlung und Unterkunft, hin und beantragte die Einholung einer Einzelfallzusicherung der ungarischen Behörden für die Beschwerdeführer.

Der 2.-BF erstattete bei dieser Einvernahme im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie seine Ehegattin, wies auf die Vergewaltigung seiner Ehefrau in Afghanistan, auf ihre wiederholten Selbstmordversuche und darauf hin, dass bisher [erg.: nach erfolgter Untersuchung] noch nicht feststehe, ob die 1.-BF an Brustkrebs leide. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, weil er sich um seine Frau Sorgen mache. Er selbst sei in Ungarn ins Gefängnis gebracht worden. Auch bei dieser Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin die Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund der gestiegenen Antragszahlen und der sich verschlechternden Aufnahmesituation in Ungarn.

4. Am 15.02.2015, 06.03.2015 und 10.03.2015 langten bei der Behörde betreffend die 1.-BF folgende medizinische Befunde ein:

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF - ohne weitere Untersuchungen vorzunehmen - auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Bescheid enthält eine Darstellung zur Lage in Ungarn, wobei sich die Feststellungen auf Quellen stützen, die aus der Zeit bis zum Sommer 2014 stammen. Lediglich zur Frage der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn bezogen sich die Feststellungen auf Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten jüngeren Datums (März 2015).

6. Gegen die Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte - für alle BF gleichlautende - Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen das Vorliegen systemischer Mängel Ungarn vorbrachten und als Beleg hierfür unter anderem einen diese Meinung bestätigenden Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jänner 2015 sowie Berichte von UNHCR und HHC aus Mai und September 2014 ins Treffen führen. In einer handschriftlichen Ergänzung weist die 1.-BF nochmals auf die von ihr erlittene Vergewaltigung in Afghanistan sowie ihre daran anschließenden Selbstmordversuche hin, und bringt vor, sie leide seit zehn Jahren unter ständigen Schmerzen im gesamten Körper und nehme daher verschiedene Medikamente, diese hätten allerdings nicht gewirkt. Auch ihr Ehegatte habe Probleme, weil er Feinde habe.

Der 2.-BF brachte in seiner Beschwerdeergänzung vor, er wolle nicht nach Ungarn zurück, seine Frau leide unter psychischen Krankheiten, sei traurig und depressiv und es sei ihnen in Ungarn nicht geholfen worden. In Ungarn sei es sehr kalt geworden und man hätte dort auch ihren kleinen Töchtern nicht geholfen. In Österreich sei die Familie deutlich besser behandelt worden als in Ungarn, seine Frau werde hier intensiv behandelt, die Behandlungen würden noch dauern.

7. Mit jeweiligem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2015/70 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

...

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(...)"

2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngsten Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120, der den Fall einer Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern in einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn in diesem Zeitraum betraf, und dessen Ausführungen auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, begründend im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"III. Erwägungen:

1. Die Revision ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig und begründet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof, dass die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht ausüben.

Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2007, 2006/01/0949, und diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH vom 12. Dezember 2007, 2006/19/1022, vom 26. Mai 2009, 2006/20/0237, vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0809, vom 19. Mai 2010, 2008/23/0413, vom 21. Juni 2010,2008/19/0163, u.a.).

Im Einzelnen hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2006/01/0949, zur Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes ausgesprochen:

"[D]em Gesetzgeber [ging es] darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine 'Beweisregel' zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor ‚Verfolgung' in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung 'in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe' gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ('Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben'). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III. 1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der 'Beweislast' anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen 'offenkundiger' Gründe (zum Begriff der 'Offenkundigkeit¿ vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte ,Glaubhaftmachung¿ gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ('real risk') einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können."

3. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylwerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, sodass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylwerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC implizierten, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C-411/10, C-493/10, sowie darauf Bezug nehmend EuGH vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).

4. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung enthält dementsprechend eine - im Vergleich zur Dublin II-Verordnung - neue Regelung für Fälle, in denen wesentliche Gründe für die Annahme sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen. In diesem Fall hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung in einen solcherart ermittelten Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig.

Daneben sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist.

5. Im Gefolge der angesprochenen Erkenntnisse des EuGH wurde in der Literatur (vgl. etwa Hailbronner/Thym, Vertrauen im europäischen Asylsystem, NVwZ 2012, 406 ff; Marx, Solidarität im grundrechtskonformen europäischen Asylsystem, NVwZ 2012, 409 ff; Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, 182 ff; Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, 331 ff; Lübbe, "Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bergmann, Das Dublin-Asyl System, ZAR 2015, 81 ff) und der nationalen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten (vgl. etwa das Urteil des Supreme Court des Vereinigten Königreiches vom 19. Februar 2014,

R vs. Secretary of State for the Home Department [2014] UKSC 12, sowie die Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2014, 10 B 6.14, vom 6. Juni 2014, 10 B 35.14, und vom 14. Juli 2014, 1 B 9.14) die Frage behandelt, ob es neben den vom EuGH angesprochenen drohenden Grundrechtsverletzungen wegen "systemischer Mängel" im Zielstaat auch Fälle geben könne, in denen eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC (bzw. Art. 3 EMRK) bei Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems unbeachtlich wäre.

Der Supreme Court des Vereinigten Königreiches meinte dazu in seinem oben zitierten Urteil, eine solche Konsequenz dürfe aus den Urteilen des EuGH nicht gezogen werden. Die Überstellung einer Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen sei vielmehr verboten, wenn dargetan wird, dass die Person dort der tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. insbesondere RNr. 42 und 58 dieses Urteils; im selben Sinn etwa Marx, a.a.O., 412; Bank/Hruschka, a.a.O., 186; Lübbe, a.a.O., 110).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterstützte zuletzt diese Sichtweise in seinem Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz. Er argumentierte, aus seinem früheren Urteil vom 21. Jänner 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ergebe sich, dass die Vermutung, ein am Dublin-System teilnehmender Staat werde die von der EMRK garantierten Grundrechte achten, nicht unwiderlegbar sei. Der EuGH habe entschieden, die Vermutung, ein Dublin-Staat erfülle seine Verpflichtungen aus Art. 4 GRC, sei widerlegt bei systematischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in dem verantwortlichen Mitgliedstaat, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC der auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats überstellten Asylwerber führen. Bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln könne also die Vermutung, dass der Vertragsstaat, der Aufnahmestaat ist, Art. 3 EMRK beachte, wirksam widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden ("substantial grounds have been shown"), dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der EMRK garantierten Schutzes und die Konventionspflichten des überstellenden Staates unerheblich. Er entbinde diesen Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und individuell bezogen auf seine Person zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei (RNr. 103 bis 105), Fallbezogen gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, dass zwar die Struktur und allgemeine Lage der Aufnahmebedingungen im geprüften Mitgliedstaat (Italien) für sich betrachtet einer Überstellung von Asylwerbern dorthin nicht entgegenstünden. Trotzdem bestünden aufgrund der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ernste Zweifel an den Aufnahmekapazitäten und es bestehe die Möglichkeit, dass eine signifikante Zahl von Asylwerbern ohne Unterkunft blieben oder in überfüllten Unterkünften untergebracht sein könnten (RNr. 115). Dies führte im entschiedenen Fall im Zusammenhang mit der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer dazu, dass der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch deren Überstellung im Dublin- System bejahte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt unter Berücksichtigung des bisher Gesagten zu dem Schluss, dass seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Punkt III.2.) auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung aufrecht zu erhalten ist. Dementsprechend ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schützes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.

7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

7.1. In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen

zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens keiner tatsächlichen und individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden.

7.2. Soweit das BVwG in seiner Entscheidung (auch) auf dieses Urteil des EGMR Bezug nimmt, ist zur Klarstellung vorweg festzuhalten, dass damit lediglich ein bestimmter Sachverhalt (alleinstehender junger Asylwerber) bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (nämlich jenen der Urteilsfällung im Juli 2014) im Hinblick auf eine in Rede stehende Verletzung des Art. 3 EMRK beurteilt worden ist. Um dieses Urteil als Beleg für die eigene Beurteilung heranziehen zu können, hatte das BVwG zu prüfen, ob der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem vom EGMR entschiedenen Fall vergleichbar ist. Dies erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Lage für "Dublin-Rückkehrer" in Ungarn seit Juli 2014 so verschlechtert hat, dass asylwerbende Parteien bei einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen, entgegen Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) behandelt zu werden. Dabei war fallbezogen auch auf die besondere Situation einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen. Dem zuletzt genannten Umstand kommt - wie der EGMR in dem bereits zitierten Urteil in der Rs. Tarakhel (a.a.O., RNr. 119) ausdrücklich hervorgehoben hat - wegen der besonderen Bedürfnisse und der extremen Vulnerabilität von Kindern hohe Bedeutung zu. Den revisionswerbenden Parteien ist daher zuzustimmen, dass die Erstrevisionswerberin als Alleinerziehende mit ihren minderjährigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen ist und zur Gruppe der (besonders) schutzbedürftigen Personen gehört; die geltend gemachten Krankheiten mögen diese Vulnerabilität noch verstärken, erreichen aber - wie zur Klarstellung betont werden soll - für sich betrachtet nicht den Schweregrad, um eine besondere Verletzlichkeit zu begründen (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013).

7.3. Die Revision rügt unter anderem, das BVwG habe die Erlebnisse der revisionswerbenden Parteien während des Aufenthalts in Ungarn in der Vergangenheit nicht ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt. Dem ist zu erwidern, dass derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den revisionswerbenden Parteien bei Rücküberstellung nach Ungarn Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

7.4. Diesbezüglich traf das BVwG Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. Nur in Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung zeitlich jüngere Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten (bis 10. März 2015) zugrunde.

Zu Recht weist die Revision daraufhin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit (und zwar schon längere Zeit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat (vgl. etwa den von der Revision ins Treffen geführten Bericht der EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015). Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.

7.5. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass bislang - soweit ersichtlich - kein europäisches Höchstgericht ausgesprochen hat, Überstellungen von asylwerbenden Parteien nach Ungarn im Dublin-Verfahren aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GRC generell zu unterlassen. Es gibt auch keine Empfehlung des UNHCR, Überstellungen nach Ungarn wegen drohender Grundrechtsverletzungen auszusetzen; ein Umstand, dem der EGMR in seiner Rechtsprechung - wie zuvor erwähnt - immer wieder Gewicht beimisst. Das vorliegende Erkenntnis darf auch nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden würde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht.

Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich das BVwG auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetzt und ausgehend davon die Frage klärt, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.

7.6. Zusammenfassend macht die Revision daher zu Recht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis auf die jüngere Entwicklung der Lage in Ungarn nur unzureichend eingegangen ist und auch keine ausreichenden Feststellungen für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen enthält.

8. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

4.2. Im gegenständlichen - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht mit dem obigen Beschwerdefall schon aufgrund der mitgereisten Kleinkinder, denen besondere Bedürfnisse und eine extreme Vulnerabilität zuzusprechen ist, jedenfalls vergleichbaren - Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass auch hier angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer gemeinsam und schlepperunterstützt vom Iran kommend über die Türkei zunächst illegal in Griechenland eingereist und von dort über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn gelangten, dort einen Asylantrag stellten, das Verfahren dort jedoch nicht abwarteten, sondern illegal nach Österreich weiterreisten, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, grundsätzlich Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO verpflichtet wäre, die dort gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen [nach wie vor] unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; (vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 C-493/10, insb. Rn 96). Die ungarische Seite hatte auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer basierend auf dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich zugestimmt.

Allerdings haben die Beschwerdeführer im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität (hier: Familie mit sehr kleinen Kindern, wobei die psychische Beeinträchtigung der Mutter diese Vulnerabilität noch verstärkten dürfte) in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die aktuellen Entwicklungen in Ungarn im Laufe der letzten Zeit ausreichend, um zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten. Erforderlich ist im gegenständlichen Verfahren nämlich eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Im Beschwerdefall ist zudem anzuführen, dass die 1.-Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung vorgebracht und der Behörde noch vor Bescheiderlassung darauf hinweisende ärztliche Befunde vorgelegt hat. Die Behörde hat sich allerdings - ungeachtet eines darauf abzielenden Antrags der Rechtsberaterin - nicht veranlasst gesehen, eine weitergehende Abklärung dieses Gesundheitszustandes vornehmen zu lassen. Dazu kommt, dass der Einvernahmeleiter es trotz ausdrücklichen Vorbringens einer Vergewaltigung (als einem der Fluchtgründe aus dem Herkunftsstaat) verabsäumt hat, bei der weiteren Einvernahme der 1.-BF jene Vorschriften, die das AsylG 2005 in seinem § 20 ausdrücklich die Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung statuiert, einzuhalten.

Im Ergebnis ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn schon aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der im Verfahren vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführer an den dortigen Verhältnissen als widerlegt zu beurteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist. Im Besonderen werden bei dieser Prüfung auch der aktuelle Gesundheitszustand insbesondere der 1.-BF zu klären und die Erfordernisse des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zu beachten sein.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass auch die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 03.08.2015, der am 10.09.2015 eine Kurzinformation eingefügt wurde, nicht ausreicht, um die Lage in Ungarn zureichend zu beurteilen, zumal am 15.09.2015 in Ungarn weitere gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind, deren Auswirkungen aktuell noch nicht absehbar sind. Diese Erkenntnisquellen bieten daher keine geeignete Grundlage für ausreichende Feststellungen zur geforderten prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat und daran anknüpfend zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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