W198 2100226-1•BVwG W198 2100226-1
W198 2100226-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015
Arbeitslosengeld, Firmenbuch - Löschung, Geschäftsführer,<br/>Gesellschaft
W198 2100226-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 19.12.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des aufrechten organschaftlichen Verhältnisses als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX nicht als arbeitslos gelte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2014 fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet). Begründend führte er aus, dass er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AlVG erfülle, zumal er seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet und alle Gewerbeberechtigungen zurückgelegt habe, keiner Pflichtversicherung unterliege und keine Erwerbstätigkeit ausübe und auf Arbeitssuche sei. Die Geschäftsführertätigkeit in der XXXX und bei der Firma XXXX werde von ihm nicht ausgeübt. Der Masseverwalter habe diese Geschäftsführertätigkeit in beiden Fällen übernommen. Beigelegt wurde ein Schreiben der Handler Rechtsanwalt GmbH, in dem die Bestellung jener zum Masseverwalter für die XXXX, NXXXX angegeben wird.
3. Am 20.11.2014 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Entscheidung des VwGH vom 09.08.2013, Zl. 2012/08/0290, vor.
4. Mit Bescheid vom 19.12.2014, GZ. 2014-0566-1-000200, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unbeschränkt haftender Gesellschafter der OG und handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbHs sei. Dies gehe aus den Auszügen aus dem Firmenbuch hervor. Eine Abberufung oder Rücktritt aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden und sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich. Nach § 12 Abs. 1 AlVG sei arbeitslos, wer eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausübe. Eine solche Beendigung der Beschäftigung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht gesehen werden, da sein organschaftliches Verhältnis nicht beendet sei. Um von einer Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers als auch eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ausgehen zu können, bedarf es auch der Aufgabe der Organfunktion, auch wenn die Gesellschaft in Liquidation sei. Die Gewerbezurücklegung reiche nicht aus. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben. Da dies jedoch eine Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei, sei der Antrag abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 29.12.2014 einen Vorlageantrag. Darin führte er ergänzend aus, dass die Firma XXXX, in der er als Gesellschafter aufscheine, gelöscht sei. Die Löschungsbestätigung liege bei. Es werde nochmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 12 Abs.1 AlVG voll erfülle und laut Rechtsauskunft der AK Eisenstadt Anspruch auf Arbeitslosengeld und Pflichtversicherung habe.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben vom 05.06.2015 (gemeint wohl: 05.01.2015) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die OG zum Antragszeitpunkt noch bestanden habe und die Löschung im Verfahren nicht bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus stütze sich die Entscheidung der belangten Behörde auf die organschaftlichen Funktionen in den GmbHs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Am 01.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dabei an, selbständig gewesen zu sein und die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt bzw. ruhend gemeldet zu haben.
Die von der belangten Behörde am 06.10.2014 zur Person des Beschwerdeführers durchgeführte Firmenbuchabfrage, die das Bundesverwaltungsgericht verifizierte, ergab folgendes:
1. FN XXXX, XXXX; die Gesellschaft ist auf Antrag vom 22.10.2014 mit 31.10.2014 gelöscht; der Beschwerdeführer scheint als unbeschränkt haftender Gesellschafter auf.
2. FN XXXX, XXXX, Konkurs eröffnet am 10.09.2014; Gesellschaft mit Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 11.09.2014 am 12.09.2014 aufgelöst; der Beschwerdeführer scheint im Antragszeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter auf.
3. FN XXXX, XXXX, Konkurs eröffnet am 18.09.2014, Gesellschaft mit Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 19.09.2014 am 25.09.2014 aufgelöst; der Beschwerdeführer scheint im Antragszeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter auf.
4. FN XXXX, XXXX, Konkurs eröffnet am 18.09.2014, Gesellschaft mit Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 19.09.2014 am 25.09.2014 aufgelöst, Komplementär ist die XXXX. Der Beschwerdeführer ist Kommanditist.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 01.09.2014 bei zwei Gesellschaften, der XXXX und der XXXX in organschaftlicher Funktion im Firmenbuch eingetragen.
Eine Abberufung oder ein Rücktritt aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine nachprüfende Einsicht in das Firmenbuch und die dortige Urkundensammlung genommen. Es konnten keine unrichtigen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde erkannt werden.
Zu bemerken ist zudem, dass dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.12.2014 mitgeteilt wurde und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, dazu bis zum 18.12.2014 Stellung zu nehmen. Es langte bei der belangten Behörde jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Voraussetzungen des Anspruchs
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a)
b) wer selbständig erwerbstätig ist
c)-h)...
(4)-(8)...
3.7. zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
In Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Stand: Jänner 2015, Kommentar zu § 12 AlVG, RZ 308, wird hinsichtlich Geschäftsführer (einschlägig) ausgeführt: "Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag zur selben GmbH zu einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist gemäß Rspr des VwGH dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (VwGH 17. 10. 1995, 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (VwGH 20. 2. 2002, 2002/08/0009). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die GmbH in das Stadium der Liquidation getreten ist (VwGH 8. 9. 1998, 98/08/0165). Auch wenn durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Geschäftsführers erfolgt bzw die GmbH nach Konkurseröffnung in das Stadium der Liquidation getreten ist, dauert die - wenn auch modifizierte und eingeschränkte - Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers weiter fort (VwGH 20. 10. 1998, 98/08/0181). Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird aber nicht erst mit der Löschung im Firmenbuch wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschaft. Im Fall des Konkurses ist der Rücktritt gegenüber dem Masseverwalter zu erklären (VwGH 17. 2. 2010, 2007/08/0117; vgl auch 26. 5. 2004, 2001/08/0216).
Im Falle des Beschwerdeführers war von einer Beendigung der Beschäftigung nicht auszugehen, zumal seine organschaftlichen Funktionen im Antragszeitpunkt nicht beendet waren und er daher die im Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen weiter innehatte, welche auch - wenn auch modifizierte und eingeschränkt - fortbestanden, als die GmbH nach Konkurseröffnung in das Stadium der Liquidation getreten ist.
Eine Gewerbezurücklegung reicht nicht aus bzw. ist dies kein taugliches Mittel für die Zurücklegung der Organfunktionen.
Im gegenständlichen Fall ist Arbeitslosigkeit, welche Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ist, sohin nicht gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
Zu der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Entscheidung des VwGH vom 09.08.2013, Zl. 2012/08/0290, ist auszuführen, dass sich diese Entscheidung mit der Wirksamkeit von Rücktrittserklärungen befasst. Ein Rücktritt wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht bekannt gegeben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Masseverwalter seinen Rücktritt von seinen organschaftlichen Funktionen erklärt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die in Punkt 3.7. zu A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.