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W191 1413578-2•BVwG W191 1413578-2
W191 1413578-2Bundesverwaltungsgericht22.09.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W191 1413578-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zahl 791222400-1209501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 stattgegegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 02.10.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 05.10.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX Distrikt Dehbala, Provinz Nangarhar (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und verheiratet.
Seine Reise habe er vor ca. einem Jahr von XXXX aus begonnen und sei schlepperunterstützt über Pakistan und weiter über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Er habe 700.000 pakistanische Rupien bezahlt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan eine Werkstatt gehabt habe. Die Taliban hätten geglaubt, dass er die Autos der Amerikaner repariere. Sein Vater sei kurze Zeit später getötet worden, er wisse nicht, von wem. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 25.11.2009 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gab im Wesentlichen an, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf in den Süden Afghanistans zurückgekehrt und habe zwei Jahre dort gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, sein Vater sei einige Zeit, nachdem der BF in Afghanistan eine Werkstatt eröffnet hatte, getötet worden. Da auch er gefährdet gewesen sei, sei er zwei Monate später geflüchtet. Sie hätten zwar keine (weiteren) Feindschaften gehabt; da sein Vater getötet worden sei, habe er aber Angst gehabt, auch getötet zu werden. Er selbst habe nicht gesehen, wie sein Vater getötet worden sei. Er sei in seinem Laden gewesen und vom jüngeren Bruder telefonisch aufgefordert worden, schnell nach Hause zu kommen. Die XXXX Großgrundbesitzer aus den Nachbardörfern, hätten in der Folge dann erzählt, dass der Vater von den Taliban erschossen worden sei. Sie hätten keine Probleme mit den Taliban gehabt; er wisse den Grund dafür nicht. XXXX habe selbst nichts gesehen, aber erklärt, dass kein anderer so eine Tat begehen könnte.
Er habe danach mit dem Ältesten der für mehrere Dörfer zuständigen Ratsversammlung über eine Anzeige gesprochen. Dabei habe ihm dieser geraten, nichts zu unternehmen, weil ein Angehöriger einer in einem anderen Dorf getöteten Familie trotz intensiver Bemühungen ebenso nichts erreicht habe. Er solle seine Familie besser wegbringen. Zu möglichen Gründen für die Ermordung seines Vaters teilte er mit, die Leute seien davon ausgegangen, dass sein Vater deshalb getötet worden sei, weil der BF die Autos der Amerikaner repariert haben soll. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Es habe vor dessen Tod keine Hinweise gegeben und er habe auch nie Kontakt zu den Taliban gehabt. XXXX habe zwölf Tage nach dem Tod seines Vaters diese Vermutung geäußert. Zum ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise gab er an, alles sei seine Schuld gewesen, weil er den Laden eröffnet habe. Sie hätten ihn nicht erwischen können, weil er in der Stadt gelebt habe, wo sie ihm wegen der Polizei nichts antun hätten können. Er sei einmal pro Woche im Heimatdorf gewesen, jedoch habe niemand gewusst, wann er komme und gehe. Eines Tages hätten sie vielleicht seinen Bruder oder sogar ihn erschossen. Sie hätten seinen Vater getötet, um ihn davor zu warnen, sich auf die Seite der Amerikaner zu stellen. Er habe den Verdacht hinsichtlich der Ermordung seines Vaters ausschließlich durch XXXX. Selbst habe er nie irgendetwas erfahren oder Schwierigkeiten gehabt. Er wisse nicht einmal, ob dieser XXXX ein Spion oder ein Taliban sei.
Auf die Frage, warum er XXXX glauben würde, erklärte der BF, sie hätten mit den Leuten gesprochen und herausbekommen, dass es nicht gut für sie wäre, weiter dort zu bleiben. Auch XXXX hätte ihnen das bestätigt. Sie seien während der Herrschaft der Taliban nicht dort gewesen und deshalb verdächtigt worden, dass sie von den Amerikanern angesiedelt worden seien. Als er das Land verlassen habe, seien auch seine Verwandten geflüchtet. Deren aktueller Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, die ganze Familie mitzunehmen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban. Zur Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, gab er an, sie hätten sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan Probleme gehabt und dort nicht leben können. Er sei gesund, habe aber Magenbeschwerden sowie Hautjucken und solle seine Ernährung umstellen.
Dem BF wurden damals aktuelle Feststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, die Ausführungen zu Staatsaufbau, Politik, Wahlen sowie Allgemeine Sicherheitslage und eine Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan beinhalteten.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 11.05.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass es dem BF insgesamt nicht möglich gewesen sei, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Dass er dazu nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, sei anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen und habe sich aus der allgemeinen Vagheit seines Vorbringens und der Unplausibilität seiner Ausführungen ergeben. Es sei glaubhaft gewesen, dass er sich in Pakistan als Flüchtling aufgehalten habe. Seinen Ausführungen zur Rückkehr nach Afghanistan sei jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er habe zum Reiseweg nämlich keine genauen Angaben machen können. Ebenso habe er selbst auf Nachfragen hin zum Tod seines Vaters keine konkreten Angaben machen können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er sich bei der Schilderung seiner Fluchtgründe nicht auf wahre Erlebnisse gestützt, sondern rein Erfundenes von sich gegeben habe. Da er die Vermutung, wonach die Ursache für den Tod seines Vaters im Verdacht gelegen sei, dass er Autos für Amerikaner reparieren würde, erst nach mehrmaliger Nachfrage geäußert habe, sei ersichtlich geworden, dass er keine wahren Erlebnisse zu schildern gehabt habe. Andernfalls hätte er diese Aussage bereits von Beginn an getätigt, als er mehrfach nach Hinweisen für den Tod seines Vaters gefragt worden sei. Abgesehen davon erscheine es völlig unplausibel, dass die Taliban nach dem Tod des Vaters nicht einmal irgendwelche Hinweise hinterlassen oder Forderungen getätigt hätten, wonach er die ihm unterstellte Tätigkeit unterlassen sollte.
Die Möglichkeit der Rückkehr stützte das BAA auf den Umstand, dass der BF gesund sowie arbeitsfähig sei und daher in der Lage sein werde, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Er würde somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine ausweglose Lage geraten. In Österreich bestünden weder eine besondere Verankerung noch sonstige Bindungen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 18.05.2010 per Telefax am 28.05.2010 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF diverse Unstimmigkeiten im angefochtenen Bescheid und bot einen Zeugen, der den Vater des BF gekannt hätte, zum Beleg der Herkunft der Familie an.
1.6. Am 04.06.2010 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Wegen geschlechtlicher Handlungen am 20.06.2010 vor zwei minderjährigen Mädchen wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat (Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) bei der Strafverfolgungsbehörde angezeigt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 18.11.2011, Zahl 022 U 47/2010y, wurde der BF wegen des Vergehens gemäß § 218 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB, Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.8. Am 16.09.2010 langte ein handschriftliches Schreiben des BF in Deutsch beim Asylgerichtshof ein, in welchem er nochmals seinen Ausreisegrund und seine aktuelle Situation in Österreich ausführte und angab, dass er in einem Jahr nur "Grüß Gott" sagen gelernt habe und mit seiner aktuellen Situation nicht zufrieden sei. Das BAA habe ihm seinen afghanischen Reisepass abgenommen und nicht wiedergegeben.
1.9. Am 15.12.2010 langte beim damals zuständigen Senat des Asylgerichtshofes die Mitteilung ein, dass die Volksanwaltschaft ein Prüfungsersuchen des BF hinsichtlich der Verfahrensdauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens an den Gerichtspräsidenten gerichtet habe, das mit einem Hinweis auf die große Zahl der zu bearbeitenden Fälle, die konsequent aufgearbeitet würden, beantwortet wurde. Weitere Informationen über Schreiben der Volksanwaltschaft langten am 10.02.2012 sowie am 19.10.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden ebenfalls im obenstehenden Sinne beantwortet.
Mit Schreiben vom 18.08.2011 ersuchte der BF unter Hinweis auf sein langes Warten um baldige Entscheidung in seinem Verfahren, ein weiteres Mal mit Schreiben vom 18.10.2012.
1.10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - seinem Antrag folgend - der Verein Menschenrechte Österreich als von der Bundesministerin für Inneres als solcher bestellter Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.11. Mit Schreiben vom 22.10.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein.
Mit Schreiben vom 12.11.2012 übermittelte der BF dazu eine Stellungnahme. In dieser führte er neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen aus, dass die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes sehr allgemein gehalten seien und zur individuellen Situation Nachfolgendes zu ergänzen sei. Dabei wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Nangarhar auf einen Bericht der Vereinten Nationen verwiesen, wonach die genannte Provinz außerordentlich unsicher sowie gefährlich und die Zahl der zivilen Opfer in diesem Jahr gestiegen sei. Für 80 Prozent der Todesfälle seien die Aufständischen verantwortlich. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der BF gegenwärtig keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und damit keine sozialen oder familiären Bindungen mehr zu Afghanistan habe. Er kenne deren derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Außerdem habe er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei daher allein aus diesem Grund nicht möglich und würde eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.
Weiters folgten Belege zur gesundheitlichen Situation des BF (siehe unten Punkt 1.13.).
1.12. Mit Schreiben vom 28.08.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 12.11.2012, bestätigten zwei namentlich genannte Personen (unter Angabe ihrer Reisepass-Nummern), dass der BF aus einem namentlich genannten Dorf in Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Paschtunen zugehöre. Die beiden Genannten seien bereit, dies vor jeder Behörde zu bezeugen. Mit Schreiben vom 29.08.2011 bestätigte der afghanische Kulturverein AKIS (Afghanische Kultur, Integration und Solidarität) wiederum, dass die beiden Personen Afghanen seien und Kontakte zu in Afghanistan lebenden Landsleuten hätten.
1.13. Zum Gesundheitszustand des BF wurden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof mehrfach Belege vorgelegt. Im Schreiben des BF vom 12.11.12 wurde zu seiner aktuellen psychischen und gesundheitlichen Situation angeführt, es gehe aus sämtlichen vorgelegten Befundberichten hervor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung sowie an einer Anpassungsstörung leide und bereits mehrere parasuizidale Handlungen vorgenommen habe. Darüber hinaus leide er an psychosomatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Magen- und Herzproblemen). Aus diesem Grund sei eine regelmäßige Psychotherapie sowie Medikamenteneinnahme aus ärztlicher Sicht unerlässlich. Weiters seien auch eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie eine stabilisierende, traumaverarbeitende und engmaschige Psychotherapie empfohlen worden. Aus einem Bericht von International Psychiatry gehe hervor, dass es in Afghanistan keine flächendeckenden Möglichkeiten zur Behandlung von psychischen Krankheiten gebe. Ebenso würden dringend notwendige Medikamente für psychisch Erkrankte ein großes medizinisches Problem darstellen. Ferner wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwiesen, welcher zufolge beim Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung weiterführend zu prüfen sei, ob dieser auch tatsächlich angesichts der konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (siehe VwGH vom 23.09.2004, 2001/21/0137, und vom 15.03.2005, 2002/21/0056,). Dies wäre im gegenständlichen Fall jedoch vollkommen ausgeschlossen, da der BF weder über soziale oder familiäre Kontakte in Afghanistan, noch über entsprechende finanzielle Mittel verfüge. Ebenso müsse eine Erreichbarkeit von notwendigen ärztlichen Einrichtungen für ihn ausgeschlossen werden. Schließlich wurden noch Ausführungen zur Verfolgung und Gefährdung durch die Taliban aufgrund einer angenommenen Nähe bzw. Kooperation zu bzw. mit den Amerikanern getätigt. Zusammenfassend zeige sich, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan die begründete und konkrete Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.
Dem Akt des Asylgerichtshofes liegen folgende medizinische Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des BF ein:
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 18.05.2010, worin eine Gastritis festgestellt und eine Gastroskopie für notwendig erachtet wird.
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 21.07.2010, worin von einem stationären Aufenthalt (07.07. bis 08.07.2010) des BF berichtet wird und eine Anpassungsstörung (F 43.2) diagnostiziert sowie Medikamente verschrieben werden. Der Patient sei von seinem Hausarzt wegen Depressionen und Suizidgefahr eingewiesen worden. Weiters werden eine fachärztliche Weiterbetreuung sowie eine Psychotherapie in der Muttersprache angeraten und eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zum Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen.
Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2011, aus welchem hervorgeht, dass der BF von häufiger Todesangst berichtet habe und ängstlich wirken würde. Er habe Schlafprobleme, spüre Herzschmerzen, spreche die ganze Zeit vom Tod und träume oft von Afghanistan. Zur Therapie werden zwei näher genannte Medikamente verschrieben.
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 25.05.2011, worin angemerkt wird, dass der Patient von Kopf- und Herzschmerzen berichtet hätte. Ein Troponin-Test zur Abklärung des akuten Koronarsyndroms sei negativ verlaufen. Die Verabreichung eines näher genannten Medikaments habe zu einer Besserung geführt.
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 12.08.2011, worin eine Anpassungsstörung sowie ein chronisches Somatisierungsschmerzsyndrom festgestellt und eine Weiterleitung an die Unfallambulanz vorgeschlagen werden. Weiters werden beim BF Kratzartefakte an beiden oberen Extremitäten festgestellt.
Nervenärztlicher Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.08.2011, welcher unter Punkt "psychopathologisch" ausführt, dass beim BF - soweit aufgrund der mangelnden sprachlichen Verständigungsmöglichkeit beurteilbar sei - keine akuten psychotischen Symptome und keine Hinweise auf eine kognitive Funktionsstörung bestünden. Die Stimmung mache einen deutlich depressiv-abwesenden Eindruck und der Antrieb sei deutlich herabgesetzt. Nach einer "organneurologischen" Abklärung des Zustandes des BF, bei der einige Erkrankungen (Meningismus, Nyst., Atrophien, Pyramidenbahnzeichen) ausgeschlossen werden und Untersuchungen ohne Befund waren, werden zusammenfassend eine Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und Medikamente verordnet.
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 18.07.2011, worin eine Anpassungsstörung festgestellt und eine Kontrolle bei einem Nervenarzt bei gleichbleibender Medikation empfohlen wird. Weiters sei eine EKG-Untersuchung unauffällig verlaufen.
Schreiben des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 19.10.2011, worin eine Anpassungsstörung sowie Cephalea (Kopfschmerzen) festgestellt und eine Betreuung durch einen Psychiater empfohlen sowie ein Kopfschmerzmittel verschrieben werden.
Arztbriefe einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.01.2012 und vom 27.06.2012, aus welchen sich als Diagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD F 43.1), eine somatoforme Störung und Panikattacken ergeben. Als Therapie werden psychiatrische Gespräche sowie näher genannte Medikamente verordnet. Zudem sei eine Psychotherapie dringend indiziert und bestünden dagegen weder körperliche noch psychische Kontraindikationen. Schließlich wird die Durchführung eines EEG (Elektroenzephalografie) empfohlen.
Notfallprotokoll des Landesklinikums XXXX vom 11.06.2013, worin beim BF eine Gastritis, eine incipiente Pharyngitis und ein bekanntes chronisches Somatisierungsschmerzsyndrom diagnostiziert werden.
Einer psychotherapeutischen Stellungnahme von HEMAYAT, Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende, vom 15.04.2013 zufolge sei der BF bereits seit Juni 2011 bei der genannten Institution in psychotherapeutischer Betreuung. Diese sei während seiner stationären Behandlung im Juli 2010 empfohlen worden. Darüber hinaus befände sich der Patient auch in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Beim BF werden eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), welche durch schmerzhafte Erinnerungen an die traumatischen Erlebnisse sowie eine massive Verdrängung dieser, eine dissoziative Symptomatik, Nervosität, Panikanfälle, eine geringe Belastbarkeit und Schlafstörungen gekennzeichnet sei, und ein chronisches Somatisierungsschmerzsyndrom diagnostiziert. Unter dem Punkt Prognose wird ausgeführt, dass die psychische Bewältigung der traumatischen Erlebnisse durch den BF voraussichtlich - unter der Voraussetzung stabiler Lebensumstände - noch eine mittel- bis langfristige medikamentöse und psychotherapeutische Unterstützung brauchen werde.
In einem Bericht des Landesklinikums XXXX vom 25.06.2013 werden beim BF eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine Somatisierungsstörung und eine Gastritis festgestellt. Dazu wird näher ausgeführt, dass die beiden psychischen Erkrankungen bereits bekannt seien und der BF diesbezüglich bereits in neurologisch/psychotherapeutischer Behandlung sei. Weiters werden die Durchführung einer Gastroskopie und eine Kontrolle bei einem Psychiater empfohlen.
Aus einem Laborendbefund des Landesklinikums XXXX vom 25.06.2013 lässt sich entnehmen, dass die Blutwerte des BF innerhalb des Referenzbereiches liegen.
1.14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.15. Mit Beschluss vom 08.04.2014, Zahl W183 1413578-1/23E, behob das BVwG den Bescheid des BAA vom 11.05.2010 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das ebenfalls per 01.01.2014 neu eingerichtete, nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
Auszug aus der Beschlussbegründung:
" [...]
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich - vor dem Hintergrund der nicht völlig unplausiblen Verdächtigung, auch Autos für die Amerikaner zu reparieren - mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ferner hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. insbesondere im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen. Gleichzeitig hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schließlich wurden zwischenzeitig mehrere medizinische Befunde vorgelegt, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme möglicherweise psychisch nicht in der Lage war, dieser entsprechend zu folgen und Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.
[...]
2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und erst mit 16 Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Als er seine Heimat verlassen habe, seien auch seine Verwandten geflüchtet. Es sei ihm jedoch finanziell nicht möglich gewesen, seine Familie mitzunehmen. Daher sei ihm der aktuelle Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht bekannt. Obwohl das Bundesasylamt dem Vorbringen zu seiner Rückkehr nach Afghanistan die Glaubwürdigkeit abgesprochen und festgestellt hat, dass seine Familie (Mutter, Geschwister) in Pakistan leben würde, hat es den Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er in diesem Fall noch nie in Afghanistan gewesen wäre - dennoch in seine (potenzielle) Heimat ausgewiesen. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation unvereinbar, führte die Behörde weiters zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers aus, dass er aufgrund ‚obiger Ausführungen' im Falle einer ‚Rückkehr' in sein Heimatland keinen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. Ferner begnügte sie sich mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sowie gesund und daher in der Lage sei, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen - nicht näher ausgeführten - Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Dabei machte die Behörde weder Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen bisher ausgeübten oder ihm allenfalls zumutbaren Tätigkeiten, noch zu allfälligen sozialen oder familiären Bindungen bzw. sonstigen zumindest anfänglichen Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan. Schließlich wurde auch auf das Vorbringen, wonach er bis zum sechzehnten Lebensjahr in Pakistan gelebt bzw. sich nach der Einschätzung der Behörde bisher noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, und die sich daraus ergebende Situation für den Beschwerdeführer überhaupt nicht eingegangen.
[...]
Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013, VfGH 07.06.2013, U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; VfGH 13.03.2013, U 1416/12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012, VfGH 12.06.2013, U 2087/2012; VfGH 13.09.2013, U 370/2012, VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Konkreten auf den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seine grundsätzliche Einvernahmefähigkeit einzugehen haben. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes kann das konkrete Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit geprüft werden.
Danach wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs, zum Schutz von Zivilpersonen durch afghanische Sicherheitskräfte sowie zur gegenwärtigen Situation von Personen, welche einer Tätigkeit für die Amerikaner verdächtigt werden, zu treffen haben. Der Beschwerdeführer wird detailliert zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein.
Schließlich wird die Behörde - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderfeststellungen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm unterstellte Tätigkeit für die Amerikaner treffen müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen, insb. beruflichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderfeststellungen im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge neue Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.
[...]"
1.16. Das BFA ersuchte am 26.06.2014 das BVwG um Übermittlung aller medizinischen Befunde und holte bei einem Facharzt für Psychiatrie ein Gutachten ein. Dessen Fachärztlichem Gutachten vom 08.09.2014 zufolge besteht beim BF eine psychische Erkrankung, nämlich eine Belastungsreaktion im -Sinne einer Anpassungsstörung (F43.2) sowie eine somatoforme Störung (F45.0). Zusätzlich bestehe eine Cannabisabhängigkeit (F12.2). Es komme zum Auftreten von Schlafstörungen, Angstzuständen und als quälend empfundenen körperlichen Beschwerden, für die es keine medizinischen Erklärungen nach Befunden gebe. Mehrere angeführte Therapien seien notwendig. Bei fortgeführter Nichtbehandlung sei mit einer Chronifizierung der Beschwerden zu rechnen. Unter Voraussetzung der konsequenten Durchführung von Therapiemaßnahmen könne die Erkrankung in einigen Monaten geheilt werden.
1.17. Wegen eines Vorfalles am 22.06.2014 in 1020 Wien, Schnellbahnstation Praterstern, wurde gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes Körperverletzung gemäß § 83 StGB erstattet, das Verfahren jedoch später eingestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.02.2014, Zahl 46 Hv 107/13b, wurde gegen den BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten, herabgesetzt vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 24.10.2014, Zahl 21 Bs 210/14g, auf drei Monate, verhängt.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.18. Mit Bescheid vom 21.07.2015 wies das BFA ohne weitere Einvernahme den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.10.2009 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Beweiswürdigung bezüglich seines Fluchtvorbringens lautete im Wesentlichen gleich wie im ersten, aufgehobenen Bescheid des BAA vom 11.05.2010.
Das eingeholte psychiatrische Facharztgutachten wurde lediglich insoweit berücksichtigt, als ausgeführt wurde (Schreibfehler im Original): "Aufgrund der vergangenen Zeitspanne ist - in Bezugnahme auf das Gutachten [...] - davon auszugehen, dass ihr Erkrankung ausgeheilt ist." Laut Gutachten sei die Verhandlungs- Geschäfts- und Prozessfähigkeit des BF gegeben.
Subsidiärer Schutz wurde dem BF nicht gewährt, da er ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er könne nach Kabul gelangen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit einer möglichen Gefährdung des BF im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Pakistan, auf die Lage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar, auf die familiäre Situation des BF und auf seine gesundheitliche Situation (unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung in Afghanistan) erfolgte in diesem Bescheid nicht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.19. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 04.08.2015, per Telefax am 06.08.2015 fristgerecht eingebrachte, von seiner ihn später vertretenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
I. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen
II. dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben, in eventu
III. dem Antrag auf subsidiären Schutz stattgeben, in eventu
IV. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet [Anmerkung:
gemeint wohl Rückkehrentscheidung] für unzulässig erklären, in eventu
V. das Verfahren an die Erstbehörde zur Ermittlung und feststellung des Sachverhalts zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA den Aufträgen des BVwG in dessen aufhebendem Beschluss nicht entsprochen habe, den neuen Bescheid ohne ergänzende Einvernahme des BF erlassen habe, die angenommene Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens weitestgehend ident wie im ersten Rechtsgang argumentiert und keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen habe. Es hätte wesentliche Verfahrensfehler begangen, aktenwidrige Feststellungen (insbesondere zur Gesundheit des BF) getroffen und sei zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Schließlich wurde aus aktuellen Berichten zur schlechten Sicherheitslage in Nangarhar zitiert.
1.20. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.08.2015 beim BVwG ein.
1.21. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 14.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner gewillkürten Vertreterin sowie der ihn betreuenden Psychologin als Vertrauensperson erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu, ich spreche sonst keine weiteren Sprachen, außer ein bisschen Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich bin nicht ganz gesund.
VP [Vertrauensperson]: Der BF ist seit November 2013 in der Caritas-Flüchtlingshilfe XXXX in der Sonderbetreuung. Laut betreuender Psychiaterin wurde bei ihm eine psychische Krankheit F43.2 (Anpassungsstörung) sowie F45.0 (Somatisierungsstörung) diagnostiziert. Er leidet F43.2 an einer Reihe von psychischen Symptomen (Schlafstörungen, Alpträume, große Angespanntheit, massive Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) sowie zu F45.0 an körperlichen Problemen ohne medizinischen Befund. Er tut sich schwer beim Deutschlernen, ist aber bei uns im therapeutischen Beschäftigungsprojekt tätig und leistet dort Hilfstätigkeiten (z.B. Tragen bei Umzug, leichte Gartenarbeiten).
BF: Befragt, ob ich Trittico nehme, gebe ich an, dass ich dieses Medikament sehr lange genommen habe, seit einiger Zeit aber nicht mehr. Derzeit nehme ich keine Medikamente, ich kann aber nicht sagen, seit wann.
Die VP gibt dazu an, dass der BF seinerzeit im Jahr 2013 bei seinem Einzug in die Einrichtung eine Reihe von (starken) Medikamenten genommen hat, die dann abgesetzt wurden. Im Herbst 2014 wurde zuletzt ein kurzer Versuch mit Trittico gemacht. Die Absetzung erfolgte auf Entschluss des BF, laut Aussage der Medizinerin wäre eine Medikation indiziert. Es gibt auch laufend Versuche, den BF davon zu überzeugen.
BF: Wenn ich größeren Druck verspüre, konsumiere ich auch noch regelmäßig Marihuana.
[...]
RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen?
BFV [Vertreterin des BF]: Wir verzichten auf die Teilnahme des Rechtsberaters. Wir haben ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen.
Ferner wird BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktion) gegeben.
Kostenbelehrung wurde erteilt.
Der BF verweist auf die im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel betreffend seine Gesundheit. Bezüglich seiner Identität und seines Fluchtvorbringens hat er bisher keine Belege vorgelegt und legt nunmehr vor eine ‚Identitätsbestätigung' vom 28.08.2011 von Landsleuten, die in Kopie zum Akt gegeben wird.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet.
RI: Wo befindet sich Ihre Frau jetzt?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, befand sie sich noch in Nangarhar.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu ihr?
BF: Nein, seit meiner Ausreise nicht.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe keine Schule besucht, aber sechs Jahre als KFZ-Mechaniker (mit Lehre) gearbeitet.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ich weiß nicht genau, wann ich Afghanistan verlassen habe.
RI: Wie viele Jahre sind Sie schon hier?
BF: Ich glaube, dass ich seit ca. sechs Jahren in Österreich bin.
RI: Wie lange haben Sie von Afghanistan nach Österreich gebraucht?
BF: Ca. ein Jahr.
RI: Über Griechenland?
BF: Die Namen der Länder wusste ich damals nicht, ich bin aber drei Mal über Gewässer gefahren.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ich habe keine Verwandte, es leben aber viele Angehörige hier, die zum Stamm der SHINWARE gehören.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF gibt dazu auf Paschtu an, dass er die Fragen verstanden hat, sich aber damit schwer tut, sie auf Deutsch zu beantworten.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ich habe seinerzeit einen Deutschkurs/Alphabetisierungskurs besucht. Jetzt versuche ich, im Caritasheim Deutsch zu lernen, die nächsten Kurse starten im September 2015.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich gehe regelmäßig ins Fitnesscenter, sonst habe ich keine weiteren Beschäftigungen.
RI: Ist Ihnen da nicht manchmal langweilig?
BF: Es kommt oft vor, dass mir langweilig ist, weil ich keine Beschäftigung habe, ich kann aber nicht viel dagegen machen.
RI: Haben Sie nicht versucht, Kontakt zu Ihrer Frau zu bekommen?
BF: Dadurch, dass ich gesundheitliche Probleme habe, versuche ich, grundsätzlich keine Kontakte zu anderen Menschen zu pflegen. Ich leide unter Kopfschmerzen, und wenn ich viel spreche, nehmen diese Schmerzen zu.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BFV: Es gibt eine strafgerichtliche Verurteilung, OLG vom 24.10.2014 wegen § 107 StGB (Gefährliche Drohung), reduziert von vier auf drei Monate Freiheitsstrafe. Eine Anzeige wegen SMG wurde eingestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Verfolgung zurückgetreten ist (10.07.2015). Wegen des Vorfalls am 20.06.2010 (geschlechtliche Handlungen vor zwei Mädchen) ist es meines Wissens zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen. Aufgrund der Strafanzeige vom 22.06.2014 hat die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens berichtet.
Laut einem in der Verhandlung eingeholten Strafregisterauszug ist es bei dem Vorfall aus dem Jahr 2010 zu einer strafgerichtlichen Verurteilung von zwei Monaten Freiheitsstrafe bedingt gekommen.
RI an BF: Können Sie sich an diese Vorfälle erinnern?
BF: Bezüglich des Vorfalls mit den beiden Mädchen habe ich damals viele Medikamente genommen und kann mich nicht mehr an den Vorgang erinnern. Bei den anderen Taten, die mir zur Last gelegt wurden, war ich nie dabei, andere Leute haben meinen Namen genannt.
RI befragt VP zu diesen Vorfällen, die diese im Detail auch nicht kennt.
Der BFV wird die Möglichkeit eingeräumt, an den BF Fragen zu richten.
BFV: Können Sie sich an den Vorfall am Praterstern erinnern, und daran, wie es zu der Anzeige gekommen ist?
BF: Ich habe damals auf die Schnellbahn gewartet, und neben mir lag eine Frau am Boden, sie war betrunken und blutete am Kopf. Als die Polizei gekommen ist, wurde ich nach meinem Ausweis gefragt und ob ich Deutsch sprechen könnte. Als ich gesagt habe, dass ich nicht Deutsch sprechen kann, wurden die Polizisten böse auf mich und haben mir vorgeworfen, ich würde sie belügen. Ich hatte damals eine Zigarette in der Hand, die sie mir weggenommen haben. Sie haben mich beschuldigt, die Frau geschlagen zu haben, ich wurde dann von den Polizisten mitgenommen, verhört, geschlagen, und ich glaube auch, dass sie mich angezeigt haben. Diese Frau habe ich nie wieder gesehen.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich?
BF: Ja.
RI: Halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?
BF: Ja.
RI: Wenn Sie damals in Afghanistan geblieben wären, was wäre Ihnen passiert?
BF: Mein Leben war in Gefahr, wenn ich nicht geflüchtet wäre, wäre ich getötet worden.
RI: Warum?
BF: Die Taliban haben geglaubt, dass ich mit den Amerikanern zusammenarbeite. Aus diesem Grund war mein Leben in Gefahr.
RI: Haben Sie mit den Amerikanern zusammengearbeitet?
BF: Nein.
RI: Können Sie das mehr im Detail erzählen, in welcher Gefahr Sie waren?
BF: Die Taliban sind immer wieder in meine Werkstatt gekommen und haben mir vorgeworfen, ich würde für die Amerikaner arbeiten. Nach einiger Zeit ist mein Vater gestorben. Ein einflussreicher Mann in meiner Wohnregion hat mir gesagt, dass die Taliban meinen Vater getötet hätten, weil sie der Meinung sind, ich würde für die Amerikanter spionieren. Zu den Leuten, die in meine Werkstatt gekommen sind, möchte ich angeben, dass ich nicht genau weiß, ob sie Taliban waren oder für die Taliban gearbeitet haben.
RI: Wie ist Ihr Vater gestorben?
BF: Er ist erschossen worden.
RI: Wissen Sie das ein bisschen genauer, wo, wie?
BF: Ich habe damals in Jalalabad im Bazar eine Werkstatt gehabt, in der ich gearbeitet habe. Mein Heimatdorf namens GAGRA liegt ca. eine Stunde entfernt von Jalalabad. Ich habe einen Anruf von meinem jüngeren Bruder bekommen, der mir berichtet hat, dass mein Vater in der Nähe unseres Dorfes bei einem Hügel namens LAGLOR erschossen worden ist. Als ich dorthin gefahren bin, hat mir dieser Mann, der als XXXX bekannt ist, zur Flucht geraten. Er hat auch gesagt, dass die Taliban mich verfolgen und dass sie mich töten werden.
RI: Aber die Taliban haben doch Informanten überall und würden doch erfahren, ob Sie Autos der Amerikaner reparieren oder nicht?
BF: Ich weiß nicht, welche Informationen die Taliban über mich hatten und von wem sie diese erhalten hatten.
RI: Gelebt und gewohnt haben Sie eigentlich in Pakistan?
BF: Wir haben in Pakistan gelebt, wir sind dann nach Afghanistan zurückgereist, um dort zu wohnen.
RI: Als Sie ausgereist sind, wo hat da Ihre Familie gelebt?
BF: Meine Familie hat in Afghanstan im Dorf GAGRA gewohnt, der Distrikt heißt Dehbala.
RI: War das Ihre Werkstatt oder die Ihres Vaters?
BF: Mein eigene Werkstatt, sie gehörte der Familie.
RI: Wer war der Chef?
BF: Ich.
RI: Und wieso haben die Taliban dann Ihren Vater erschossen?
BF: Die Taliban haben meinen Vater meinetwegen getötet, ich nehme an, dass sie mir damit ihre Macht zeigen wollten und dass sie mich dazu bringen wollten, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten, was ich sowieso nicht gemacht habe.
RI: Lebt Ihre Mutter noch?
BF: Ja. Als ich Afghanistan verlassen habe, war sie noch am Leben. Ich habe derzeit keine Informationen über meine Familienangehörigen.
RI: Sie sind jetzt schon sechs Jahre in Österreich, warum haben Sie nicht versucht, irgendwelche Beweise oder Belege sich nachschicken zu lassen.
BF: Ich hatte keinen Kontakt zu Afghanistan, um jemanden darum zu bitten, mir Beweismittel zu schicken. Abgesehen von der eigenen Familie begibt sich sonst niemand in Gefahr für jemanden. Als ich Afghanistan verlassen habe, waren meine Brüder noch sehr jung und nicht in der Lage, Beweismittel zu organisieren und sie mir zuzuschicken.
RI: Aber Sie haben doch, wie Sie angegeben haben, viele Stammesangehörige in Österreich, außerdem haben einige Landsleute Ihre Identität bestätigt, da hätte doch jemand für Sie Belege organisieren können?
BF: Mir ist bekannt, dass es sehr viele SHINWARI in Österreich gibt, ich pflege aber keinen Kontakt zu diesen Leuten, weil es mir gesundheitlich nicht gut geht. Die SHINWARI sind in der gesamten Provinz Nangarhar vertreten, aus meinem Heimatdorf kenne ich sonst keine anderen Personen in Österreich. Zu meinem Heimatdorf gebe ich an, dass das Dorf in den Bergen liegt und dass ich nicht glaube, dass sich jemand meinetwegen in Gefahr bringt, um dorthin zu reisen und Bestätigungen zu besorgen.
RI: Wieso sind Sie nicht nach Pakistan zurückgefahren anstatt nach Europa?
BF: Als ich mich mit meiner Familie in Pakistan aufgehalten habe, wurden uns dort unsere Aufenthaltsberechtigungskarten abgenommen. Uns wurde ein Schreiben gegeben, Pakistan binnen drei Monaten zu verlassen, aus diesem Grund bin ich mit meiner Familie wieder nach Afghanistan gereist. Wenn ich wieder nach Pakistan gereist wäre, hätte ich mich dort nicht legal aufhalten können und ich hätte zu jedem Zeitpunkt von den Behörden nach Afghanistan abgeschoben werden können.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...].
1.22. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 17.09.2015, eingelangt per E-Mail am 18.09.2015, zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl, § 3 AsylG) zurück.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.10.2009 und der Einvernahme vor dem BAA am 25.11.2009, die Belege betreffend die Identität und die Gesundheit des BF samt dem vom BFA eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 08.09.2014 die Bescheide vom 11.05.2010 und vom 21.07.2015 und die jeweiligen Beschwerden dagegen
Einsicht in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren des BFA (Aktenseiten 562 bis 622, Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2015.
Der BF hat keine Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Heimatstaat ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
3.1.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (familiäre Verhältnisse, mangelndes soziales Netz, Gesundheit) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht dezidiert bestritten. In der Beschwerde wurde dazu lediglich weitergehend ausgeführt, dass die Lage in seiner Heimatprovinz sehr schlecht sei.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan):
Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 07.03.2014).
Provinz Nangarhar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014; vgl. Khaama Press 02.09.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.04.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.02.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit, und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.09.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie aus der von ihm vorgelegten Identitätsbestätigung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellung der Gründe für das für das Verlassen des Heimatstaates des BF war nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Lage in der Herkunftsregion, familiäre Situation des BF, mangelndes soziales Netz, gesundheitliche Situation des BF) ergab sich aus den dazu, wenn auch etwas vagen, so doch im Wesentlichen plausiblen und übereinstimmenden Angaben des BF zu seiner Familiensituation.
Die Feststellungen zur Lage in seiner Herkunftsregion sowie zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan ergaben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen des BFA (Länderinformationsblatt zu Afghanistan).
Die gesundheitliche Situation des BF ergab sich aus den zahlreichen von ihm vorgelegten Belegen und wurde auch durch das vom BFA eingeholte psychiatrische fachärztliche Gutachten bestätigt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 06.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.08.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich aufgefallen ist, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides aktenwidrige Ausführungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zur gesundheitlichen Situation des BF und insbesondere zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz getroffen worden sind.
Weiters legte das BFA seiner Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Dem BF wurden im fortsetzten Verfahren die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Nach Beurteilung des erkennenden Gerichts liegen aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen im Verein mit der individuellen Situation des BF die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.1.).
Dem Vorbringen in der Beschwerde war - nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Asyl) - hinsichtlich des Vorbringens zu den Spruchpunkt II. und III. (Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF, wodurch auch die Rückkehrentscheidung gegenstandslos geworden ist) Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den angefochtenen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides):
5.2.4.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14), wie dies auch die weitere Entwicklung seit dieser Einschätzung bestätigt hat.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen Mann im erwerbsfähigen Alter, der trotz mangelnder Schulbildung in seinem Herkunftsstaat mit Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in Pakistan geboren und aufgewachsen ist und sich seither nur wenige Jahre in Afghanistan aufgehalten hat.
Zudem verfügt er nach dem Tod seines Vaters und dem ungewissen Aufenthalt seiner Mutter und seines Bruders sowie seines Onkels in Afghanistan auch über keine soziale oder familiäre Netzwerke mehr und wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
5.2.4.1.3. Schutzbereich Gesundheit (Art. 3 EMRK):
Dazu kommt, dass der BF in schlechter gesundheitlicher Verfassung ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, zwar nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2. Auflage 2011] Rz 196, mwH).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Problemen des BF um solche, die ihre Ursache offenbar in den Vorfällen, die zu seiner Flucht nach Europa geführt haben, haben. Dass deren Behandlung auch in Afghanistan möglich wäre, erscheint daher als wenig zielführend kaum anzunehmen zu sein.
Es hat zwar im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK.
5.2.4.1.4. Im gegenständlichen Fall kann jedoch unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände in ihrer Gesamtheit (Sicherheitslage im Land, familiäre Situation, gesundheitliche Situation) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.5. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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