BVwG W122 2108219-1

W122 2108219-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015

Regest

Befreiungsbescheid, Einberufungsbefehl, Gegenstandslosigkeit,<br/>Klaglosstellung, Milizübung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2108219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2108219.1.01

Spruch

W122 2108219-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Wachtmeister Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandanten Wien vom 13.04.2015, Zl. N /76/02/00/51 betreffend Einberufung zu einer Milizübung, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2015 wurde der für tauglich befundene Beschwerdeführer gemäß § 24 des Wehrgesetzes 2001 zur Ableistung einer Milizübung vom XXXX einberufen.

Dagegen erhob er binnen offener Frist am 08.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen berufliche Gründe und wirtschaftlichen bzw. volkswirtschaftlich relevanten Schaden an. Als Leiter eines mehrere (zweistellig) Millionen Euro umfassenden Entwicklungsprojekts im medizinisch - pharmakologischen Bereich sei er für seinen Arbeitgeber unabkömmlich, was dieser bestätigte.

Die Beschwerde wurde dem BVwG am 11.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 29.06.2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.07.2015 wurde der Beschwerdeführer befristet bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende der intendierten Milizübung aufgrund seiner beruflichen Stellung (Unabkömmlichkeit als Projektleiter und stellvertretender Leiter der Entwicklungsabteilung) von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung befreit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers - auch zu dem drohenden bedeutenden Schaden - konnten durch amtlich durchgeführte Ermittlungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bestätigt werden.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der gegenständlich bekämpften Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Milizübung (bereits vor dem Beginn der angesetzten Übung) befreit worden war, zu zweifeln. Entgegenstehendes wurde nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG ist bei Einstellungen eines Verfahrens kein Erkenntnis zu fassen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG Entscheidungen, die nicht durch Erkenntnis zu fällen sind, durch Beschluss zu fassen.

Zu A)

Gemäß § 26 Abs. 4 Wehrgesetz 2001 wird mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung für ihn unwirksam.

Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung, die er mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft, befreit wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in einem Stadium der materiellen Klaglosstellung. Weitere Rechtswirkungen, die von der Existenz des bekämpften Bescheides abzuleiten wären existieren nicht.

Der angefochtene Einberufungsbefehl wurde für den Beschwerdeführer daher unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch gegenstandslos geworden (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 19.04.1994, Zl. 94/11/0071 und 21.10.1994 Zl. 94/11/0264).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Einstellung von Verfahren nach Klaglosstellung im Zusammenhang mit Einberufungen von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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