BVwG L509 1421670-3

L509 1421670-3Bundesverwaltungsgericht22.09.2015

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesteigertes<br/>Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1421670-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1421670.3.00

Spruch

L509 1421670-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am XXXX2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BF damit begründet, dass er von einer ihm unbekannten Gruppierung zum heiligen Krieg zwangsrekrutiert werden hätte sollen.

Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl 11 10.214-BAT, gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan festgestellt.

In Erledigung dieser Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E9 421.670-1/2011-11E gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach neuerlicher Einvernahme des BF bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, Zl. 11 10.214-BAT wiederum gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF am 12.03.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

2. Am 22.02.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.

Dieses wurde am 15.07.2015 von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt.

Am 02.08.2015 wurde der BF von der am 04.08.2015 bevorstehenden Abschiebung nach Pakistan verständigt und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages vom 30.07.3015 gem. § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung festgenommen.

Am 03.08.2015 gab der Vertreter des BF bekannt, dass dieser mitgeteilt habe, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Die für den 04.08.2015 geplante Abschiebung des BF konnte nicht durchgeführt werden, da diese vom BF vereitelt wurde.

Am 04.08.2015 stellte der BF einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz und wurde in weiterer Folge erstbefragt und noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.

3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.08.2015, Zl. 1080946305-151003949 EASt Ost, wurde gem. § 12a AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z2 AsylG nicht vorliege und dem BF der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 nach § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde.

Dieser Bescheid wurde dem BF selbst durch persönliche Übernahme am 04.08.2015 zugestellt. Für den Vertreter des BF wurde derselbe Bescheid am 10.08.2015 hinterlegt. Diesbezüglich findet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Schreiben des Kundenservice der Österreichischen Post vom 27.08.2015, wonach dieses Schriftstück mangels Auffindbarkeit beim Postamt nicht ausgefolgt werden habe können.

Mit Schreiben des BFA vom 26.08.2015 wurden dem BF bzw. seinem Vertreter aktuelle Feststellungen zur Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Ebenso sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

4. Am 10.09.2015 wurde der BF im Beisein seines Vertreters und eines Rechtsberaters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.

Festgehalten wurde unter anderem, dass der BF keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliege und auch sonst unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände existieren würden, die einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

Zum nunmehrigen Vorbringen des BF wurde ausgeführt, dass die vom BF angeführten Gründe nicht geeignet seien, eine neue, inhaltliche Entscheidung zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Gegenständlich sei vom Vorliegen eines Folgeantrages auszugehen und sei die im Vorverfahren gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung nach wie vor aufrecht, zumal er zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Folgeantrag sei mangels neuen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG drohe.

5. Am 15.09.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein und wurde dies in weiterer Folge dem BFA bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Vorab wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass seitens des BFA bereits mit Mandatsbescheid vom 04.08.2015, Zl. 1080946305-151003949 EASt Ost, gem. § 12a AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt wurde, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z2 AsylG nicht vorliege und dem BF der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 nach § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde.

Dieser Bescheid wurde dem BF selbst durch persönliche Übernahme am 04.08.2015 zugestellt. Hinsichtlich des Vertreters des BF, der von diesem ausdrücklich als Zustellbevollmächtigter genannt wurde, wurde derselbe Bescheid am 10.08.2015 gem. § 17 ZustG hinterlegt.

Diesbezüglich findet sich weiters im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Schreiben des Kundenservice der Österreichischen Post vom 27.08.2015, wonach dieses Schriftstück mangels Auffindbarkeit beim Postamt nicht ausgefolgt werden habe können.

Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustG setzt unter anderem voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird.

Kann jedoch die Sendung nicht behoben werden, weil diese am Postamt nicht mehr auffindbar ist, kann mangels Bereithaltens des Zustellstückes nicht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden (vgl. OGH 22.10.2007 9 ObA 120/07y).

Im hier zu beurteilenden Fall ist der Beurkundung auf dem Rückschein zu entnehmen, dass der Mandatsbescheid am 10.08.2015 beim Postamt hinterlegt wurde. Dass er (jemals) zur Abholung bereitgehalten wurde, steht nicht fest und ist auch den am Rückschein befindlichen Beurkundungen nicht zu entnehmen (dort ist lediglich der in Aussicht genommene Beginn der Abholungsfrist angeführt). Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Folge das Zustellstück nicht bereitgehalten wurde, zumal es beim Behebungsversuch trotz intensiver Suche nicht aufgefunden und deshalb nicht ausgefolgt werden konnte, weswegen der Empfänger (=Vertreter des BF) der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, auch nicht entsprechen konnte.

Dass in weiterer Folge der Mandatsbescheid dem Vertreter des BF neuerlich zugestellt wurde, kann aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ebenfalls nicht erkannt werden.

Daher ist davon auszugehen, dass der Mandatsbescheid dem Vertreter des BF als Zustellbevollmächtigten nicht rechtswirksam zugestellt wurde, weswegen dieser auch keine Rechtswirkungen nach sich ziehen konnte und als nicht ordnungsgemäß bzw. wirksam erlassen anzusehen ist.

2.3. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.4. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall:

Notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG ist das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass gegen den BF aufgrund des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) vorliegt.

Aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gab der BF an, das er vor zwei Monaten mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen habe, die ihm erzählt habe, dass neben der Gruppe XXXX nun auch die Streitkräfte nach dem BF suchen würden. Dem BFA ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass dieser Sachverhalt eine Steigerung des Vorbringens darstellt, weiters in unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung steht und daher rein aus dem Grund erstattet wurde, um eine fremdenbehördliche Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend angemerkt, dass nicht nachvollzogen werden kann, wieso der BF das nunmehrige Vorbringen nicht unmittelbar nach dem Telefonat mit seiner Mutter erstattet hat, wenn dieses relevant für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person sein soll. Eine vor Verfolgung Schutz suchende Person würde unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vergl. z. B. VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205). Diesfalls wäre vom BF nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützt.

In Summe wird daher auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, wie auch bereits zuvor schon vom BFA davon ausgegangen, dass der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Bereits im ersten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem BFA keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht des BFA, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Insoweit der BF erstmals im gegenständlichen Verfahren (bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag) eine Freundin namens XXXX geltend macht, mit der er in gemeinsamen Haushalt lebt, ist hierzu auszuführen, dass diese Person im ZMR auch als Unterkunftgeberin aufscheint, dies jedoch erst ab dem 09.06.2015, dass sie der BF bereits länger kennt, wurde von ihm nicht vorgebracht. Dazu ist auszuführen, dass, sofern überhaupt von einer gewissen Beziehungsintensität ausgegangen werden kann, entscheidend ist, dass die Beziehung des BF zu seiner Freundin jedenfalls erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zudem sein Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet und sein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig war.

Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Somit ist im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auszugehen.

Ebenso sind keine Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des BF schließen lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Prüfungsnachweises über den Deutschkurs ist auszuführen, dass der BF dennoch nicht in der Lage war, die Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015 ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu absolvieren, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF tatsächlich bereits über wesentliche, berücksichtigungsgwürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der BF diese Prüfung erst Ende Februar 2015 absolvierte. Dass er zuvor, etwa während des laufenden Asylverfahrens, bereits irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu erlernen, kam hingegen nicht hervor. Zum Vorbringen, dass der BF berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei, ist auszuführen, dass, selbst wenn man nun aufgrund der beruflichen Tätigkeit des BF von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen würde, darauf hinzuweisen ist, dass darüber hinaus keine entscheidungsrelevante Integration des BF erkennbar ist. So ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwa in einem Verein tätig ist bzw. sich sonst hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Integration in Österreich engagiert, so gab er lediglich an, zum Fitnesstraining zu gehen.

Daher sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, wovon auch bereits das BFA ausgegangen ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt bzw. wurde er am 10.09.2015 einvernommen, wobei erbzw. Sein Vertreter auch die Gelegenheit hatten, zu den zuvor übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2015 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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