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L508 2105342-1•BVwG L508 2105342-1
L508 2105342-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>staatenlos
L508 2105342-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos (Libanon), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 14-1031532704-14981729, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in Libyen geboren worden sei und stets auch dort gewohnt habe. Libyen habe er verlassen, weil er dort bedroht worden sei. Er sei ein staatenloser Palästinenser und habe er in Libyen keine Rechte gehabt. Er habe ein Friseurgeschäft besessen und sei auf dieses Geschäft geschossen worden. Er habe Morddrohungen erhalten. Der Grund für diese Morddrohungen sei darin gelegen, dass er ein Palästinenser sei und in Libyen Rassismus herrsche. In den Libanon habe er nicht flüchten können, da dort die Lage sehr schlecht wäre und auch die Sicherheit dort nicht gegeben sei. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern würden in Libyen leben, während drei Schwestern im Libanon wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer brachte Kopien eines Flüchtlingsausweises der Republik Libanon sowie eines Reisedokumentes für Palästinensische Flüchtlinge in Vorlage. Sein Vater sei ein registrierter Flüchtling im Libanon.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015, Zl:
1031532704-14981729, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente, im Libanon als palästinensischer Flüchtling registriert sei. Eine Registrierung bei der UNRWA scheide aus, da der BF keine Angaben zur UNRWA tätigen habe können. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Libyen gelebt habe sei nicht glaubhaft und werde als sein Herkunftsstaat Libanon angenommen. Da der Antragsteller ausschließlich Fluchtgründe für Libyen geltend gemacht habe und sich diese in keinster Weise auf seinen Herkunftsstaat Libanon beziehen würden, seien diese im gegenständlichen Asylverfahren irrelevant. Verfolgungshandlungen betreffend den Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer in diesen Staat abzuschieben.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers Libanon sei.
Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob es sich beim Staat Libanon tatsächlich um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handelt. § 2 Absatz 1 Ziffer 17 AsylG besagt, dass Herkunftsstaat der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der verschiedenen Befragungen stets angegeben, in Libyen geboren und aufgewachsen zu sein und sein gesamtes Leben gemeinsam mit seiner Familie in Libyen verbracht zu haben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sein ganzes Leben in Libyen aufhätig war, dort die Schule besuchte und gearbeitet hat. Mit dem von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Fotos, Geburtsurkunde), welche seinen Aufenthalt in Libyen belegen könnten sowie den Angaben zu seinem Wohnort in Libyen hat sich die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat es aber insbesondere unterlassen, durch gezielte Fragestellung zu Libyen zu eruieren, ob der Antragsteller über Kenntnisse seines behaupteten Herkunftsstaates verfügt. Eine weitere Möglichkeit zur Abklärung seines Herkunftsstaates wäre bspw. das Instrumentarium der Sprachanalyse gewesen, was das erstinstanzliche Verfahren aber ebenso vermissen lässt. Überdies hätte auch die Möglichkeit von Erhebungen im behaupteten Herkunftsstaat bspw. im Wege eines Verbindungsbeamten, bestanden, wozu sich die belangte Behörde aber ebenso nicht veranlasst sah. Durch dieses grob mangelhafte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist das erstinstanzliche Verfahren jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Die belangte Behörde begründet die Feststellung des Herkunftsstaates Libanon ausschließlich aufgrund eines am 30.09.2004 ausgestellten Flüchtlingsausweis der Republik Libanon, in welchem der Aufenthaltsort mit XXXX im Libanon angegeben wird. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aber weder zur Erlangung bzw. Ausstellung dieses Ausweises befragt, noch hat sie im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung begründend dargetan, wie sie zu der Annahme gelangen konnte, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers tatsächlich um den Libanon handelt und ob er (das BFA geht offenbar davon aus, dass der BF zumindest seit dem 30.09.2004 im Libanon gelebt hat) auch seit dem 30.09.2004 bis zum Verlassen seines Heimatlandes im September 2014 stets im Libanon gelebt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird es sohin zunächst Aufgabe des BFA sein, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen.
Hierzu wird es also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu klären und sodann - basierend auf seiner individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land / den Ländern zu treffen in das / in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Im Falle der Feststellung des Herkunftsstaates Libanon, dies jedenfalls unter Berücksichtigung der notorisch bekannten schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage im Libanon insbesondere auch unter Beachtung der komplexen und aktuellen Frage der Niederlassungsmöglichkeiten im Libanon und der damit zusammenhängenden Aspekte in Bezug auf seine Staatenlosigkeit.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben.
Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) libanesischen (Staatsbürgerschafts) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).
Sollte sich dabei der Libanon als Herkunftsstaat ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung der notorisch bekannten schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage für palästinensische Flüchtlinge.
2.2.2. Das erstinstanzliche Verfahren leidet ferner unter dem Mangel, dass die belangte Behörde nicht abschließend geklärt hat, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, welcher seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkennt wurde; anders lässt es sich nämlich nicht erklären, warum die Erstinstanz nicht in entsprechender Weise auf die notorisch bekannte Thematik in Bezug auf den UNRWA-Flüchtlingsstatus eingegangen ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es sich bei seinem Vater um einen registrierten Flüchtling handle. Nähere Angaben zur UNRWA könne er aber nicht angeben, er wisse nur, dass die UNRWA eine Menschenrechtsorganisation sei und dass diese seine Onkel väterlicherseits unterstützt hätten. Aufgrund dieser Angaben stellte das BFA fest, dass eine Registrierung bei der UNRWA ausscheide aus, da der BF keine Angaben zur UNRWA tätigen habe können. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde nun eine UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht und führt der Beschwerdeführer hierzu aus, dass aus dieser Registrierungskarte ersichtlich sei, dass seine Familie den Schutz der UNRWA im Libanon genossen habe. Dieser Schutz sei aber aufgrund der Flucht seiner Familie nach Libyen im Zuge des Bürgerkrieges weggefallen, jedoch genieße er entsprechend dem Wortlaut der GFK alle Rechte "dieses Abkommens".
Der erstinstanzliche Bescheid leidet nun unter dem Mangel, dass die belangte Behörde es zunächst unterlassen hat, zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der UNRWA als Flüchtling registriert ist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass eine Registrierung bei der UNRWA ausscheide, da der BF keine Angaben zur UNRWA tätigen habe können, erweist sich, insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer nunmehr in Vorlage gebrachten Registrierungskarte, als nicht haltbar und steht jedenfalls einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren entgegen. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Einvernahme zu klären haben, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen bei der UNRWA registrierten Flüchtling handelt (gegebenenfalls auch in Folge Durchgriffs im Familienverband). Sollte sich eine Registrierung ergeben, wird die für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Registrierung seitens der UNRWA der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, festzustellen bzw. zu klären sein.
Eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Status im Libanon und einer etwaigen Schutzgewährung bzw. Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch UNRWA wird die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren, gegebenenfalls auch durch Erhebungen vor Ort, jedenfalls nachzuholen haben.
Sollte sich herausstellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen palästinensischen Flüchtling iSd Artikels 1 D der GFK handelt, so wird sich die Erstinstanz mit dieser Thematik entsprechend umfassend auseinanderzusetzen habe. Die Erstinstanz wird - unter Beiziehung aktueller Länderfeststellungen zur Situation von UNRWA-Flüchtlingen im Libanon und deren Aufnahmemöglichkeit in die dortigen Flüchtlingslager - zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr tatsächlich den Schutz von UNRWA wieder in Anspruch nehmen wird können bzw. ob die UNRWA den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon gewährleisten kann. Die Erstinstanz wird folglich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des - in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und wird eine Würdigung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zu erfolgen haben (vgl. etwa EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Ferner wird die Erstinstanz die Frage zu klären haben, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird; dies alles unter entsprechender Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61 sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 29. Juni 2013, U 706/2012, Rz 17).
In Ermangelung der entsprechenden aktuellen und konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweist sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstinstanz nachzuholen haben.
2.2.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet die angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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