I403 2111449-1•BVwG I403 2111449-1
I403 2111449-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Einzelfallprüfung, individuelle<br/>Gefährdung, Minderjährigkeit, psychische Störung, subsidiärer<br/>Schutz, Traumatisierung
I403 2111449-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie des Magistrats Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 831098809-1698154, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.09.2016 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 27 iVm § 28 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, im Jahr 2011 Algerien wegen Familienproblemen verlassen zu haben. Er habe sich bis Mai 2013 in Griechenland aufgehalten, ehe er nach Ungarn weitergereist sei. Dort sei er etwa einen Monat geblieben und habe einen Asylantrag gestellt.
2. Die Obsorge wurde am 07.01.2014 mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien übertragen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 11. März 2014 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Algerien in XXXX bei seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt habe. Seine Mutter habe ihm einen Monat vor seiner Ausreise davon berichtet, dass er Algerien verlassen solle. Sein wirklicher Vater habe nichts von ihm wissen wollen. Seine Mutter und sein Stiefvater seien arbeitslos, auch sein Vater habe keinen Besitz. Er selbst sei ebenso wie seine Mutter täglich von seinem Stiefvater misshandelt und geschlagen worden. Seine Mutter habe um ihn Angst bekommen und ihm zur Ausreise geraten. Sein Stiefvater habe ihm mit dem Umbringen gedroht und habe von ihm verlangt auszuziehen. Seine Mutter habe ihm auch die Reise bezahlt. Er sei damals etwa 13 Jahre alt gewesen. Gelegentlich telefoniere er mit seiner Mutter, sonst habe er keine Kontakte nach Algerien.
4.1. Es wurde ein Schreiben des Samariterbundes vorgelegt, in dessen Wohnheim der Beschwerdeführer bis August 2014 untergebracht war, ehe er in eine therapeutische Gemeinschaft verlegt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anfangs gut in die Gemeinschaft integriert und auch die Schule regelmäßig besucht hatte. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten aber verschlechtert, vor allem als er erfahren habe, dass er die Schule nicht mehr weiter besuchen könne. Am 1.Juli sei er nach einem angedeuteten Suizidversuch in die Psychiatrie eingeliefert worden, aus der auf eigenem Wunsch bereits am nächsten Tag wieder entlassen wurde. Er sei aber psychisch sehr instabil.
4.2. Im Patientenbrief des KH XXXX vom 02.07.2014 ist die Rede von komplexen Traumatisierungen des Beschwerdeführers.
5. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers hatte eine Anfrage an das Rote Kreuz/ACCORD hinsichtlich häuslicher Gewalt gegen Jugendliche in Algerien gestellt. Die Anfrage wurde von ACCORD unter a-8914 vom 03.11.2014 beantwortet und die Anfragebeantwortung in der Folge dem Bundesamt übermittelt.
6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter Feststellungen zu Algerien übermittelt.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
8.1. Die belangte Behörde erklärte den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid als Person unglaubwürdig; dies begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer bereits in den ersten Tagen seines Aufenthaltes in Österreich eine Straftat begangen habe. Eine Person, die aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung die Heimat verlassen habe und um Schutz im Ausland ansuche, würde keine Strafdelikte begehen. Durch sein Verhalten zeige der Beschwerdeführer, dass er andere Beweggründe als die Notwendigkeit der Schutzgewährung gehabt habe. Die angegebene Gefährdungslage sei sohin nicht glaubhaft. Im Bescheid finden sich auf den Seiten 11 bis 40 umfassende Länderfeststellungen zu Algerien.
9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschendrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem gesetzlichen Vertreter am 15.07.2015 zugestellt.
10. Dagegen wurde binnen offener Frist am 21.07.2015 Beschwerde erhoben und die Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR offengelegt.
10.1. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
10.2. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nur Spruchpunkt II. und III. angefochten werden und dies wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften. Die Frage, ob und wann ein Asylwerber nach seiner Einreise nach Österreich eine Straftat begangen habe, sei strikt von der Frage zu trennen, ob und wieweit die Angaben des Asylwerbers zu einer etwaigen Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr als glaubwürdig anzusehen seien. Der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, da sich die belangte Behörde im Wesentlichen nur auf den vermeintlichen Zusammenhang zwischen Begehung einer Straftat und Unglaubwürdigkeit stütze.
Zudem laufe der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe - Gefahr, alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise Verfolgungshandlungen erdulden zu müssen. Als Minderjähriger ohne Familie und Einkommen bestehe die Gefahr, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Jugendlichen ohne familiären Rückhalt, der im Falle einer Rückkehr einer so ausweglosen und perspektivenlosen Situation ausgesetzt wäre, dass dies einer Verletzung des Art. 3EMRK gleichkäme.
11. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
12. Am 02.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen, dass er noch Kontakt zu seiner Mutter habe, dass diese aber zuckerkrank sei. Er habe Algerien im Alter von 13 Jahren aufgrund der Misshandlungen seines Stiefvaters verlassen. Seine Mutter habe vorher versucht, ihn bei Verwandten unterzubringen, doch habe sich niemand dazu bereit erklärt. Er besuche weiterhin eine Psychotherapie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer etwa 2 Jahre in Griechenland aufgehalten. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2015 negativ entschieden; die negative Entscheidung hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten erwuchs in Rechtskraft.
1.1.4. Der Beschwerdeführer lebte in Algerien zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Stiefgeschwistern. Er war körperlichen Misshandlungen ausgesetzt und entzog sich diesen im Jahr 2011 mit Unterstützung seiner Mutter durch die Flucht in die Türkei.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 11. März 2014 wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.1.8. Der Beschwerdeführer ist traumatisiert und leidet unter psychischen Problemen.
1.2. Zur Situation in Algerien:
1.2.1. Im angefochtenen Bescheid finden sich Länderfeststellungen zu Algerien, welchen zu entnehmen ist, dass in Algerien etwa 550.000 Waisenkinder leben, welche besonders stark von Ausbeutung jeder Art betroffen seien. Kindesmissbrauch sei ein weit verbreitetes Problem, dem kaum mit strafrechtlicher Verfolgung begegnet werde. Das Thema Straßenkinder sei sensibel; es würde Zentren dafür geben und NGO¿s dürfen sich für diese einsetzen. Die illegale Ausreise sei mit zwei bis sechs Monaten Freiheitsstrafe strafbar; nach Informationen der deutschen Botschaft werde dieses Gesetz angewendet, während algerische Behörden erklärten, dieses habe nur abschreckende Wirkung. Eine behördliche Rückkehrhilfe sei nicht bekannt.
1.2.2. Aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Bericht von ACCORD zu "Algerien: Informationen zu häuslicher Gewalt gegen Minderjährige und Schutz durch Behörden" (unter a-8914 vom 03.11.2014) ergibt sich, dass Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in Algerien weit verbreitet sei und kaum zur Anzeige komme.
1.2.3. Aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergibt sich zusammengefasst, dass trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht automatisch jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht generell im Falle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus Algerien davon ausgegangen werden, dass eine besondere Schutzwürdigkeit vorliegen würde, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Allerdings ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits körperlichen Misshandlungen durch seinen Stiefvater ausgesetzt war, dass er von keinen Verwandten aufgenommen wurde, dass seine Mutter schwer krank ist und dass er Algerien bereits im Jahr 2011 verlassen hat. Zudem ist der Beschwerdeführer durch die Misshandlungen und die jahrelange Flucht als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling schwer traumatisiert. Ohne familiären Rückhalt, ohne soziale Anbindung und ohne entsprechende Ausbildung wäre der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien der realen Gefahr ausgesetzt, unmenschliche Behandlung zu erleiden und sich den nötigen Lebensunterhalt nicht verdienen zu können.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Minderjährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2015.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus den vorgelegten Befunden (insb. Patientenbrief des KH Hietzing vom 02.07.2014 nach einem angedeuteten Suizidversuch) ergibt sich eine Traumatisierung des Beschwerdeführers, der aktuell noch in Therapie befindlich ist.
2.3. Zur Rückkehr nach Algerien:
2.3.1. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2016 volljährig werde und somit eine arbeitsfähige Person sei, welcher zuzumuten sei, mit der eigenen Arbeitsleistung in Algerien den Lebensunterhalt zu verdienen. Auch wenn er nicht bei seiner Mutter unterkommen sollte, wäre es ihm zuzumuten, dass er sich in einem anderen Teil Algeriens niederlässt.
2.3.2. In Bezug auf diese Ausführungen der belangten Behörde ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eben gerade nicht volljährig ist und die Frage der Existenzsicherung und der Ansiedelung ohne soziale Anknüpfungspunkte unter diesem Blickwinkel zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer hatte glaubwürdig erklärt, dass er von seinem Stiefvater misshandelt worden sei und dass er keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater habe. Seine Mutter, selbst Opfer körperlicher Misshandlung durch den Stiefvater, sei nicht in der Lage gewesen, ihn zu beschützen. Dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere dahingehend zu folgen, dass sich die belangte Behörde auf eine fragwürdige Argumentation stützt, wenn sie den Beschwerdeführer in seiner Person für unglaubwürdig erklärt, da er in den ersten Tagen seines Aufenthaltes in Österreich eine Straftat begangen habe. Eine Person, die Schutz suche, würde keine Strafdelikte begehen. Dieser Sicht kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers bagatellisieren zu wollen, ist doch festzuhalten, dass dieser etwa im Alter von 13 Jahren seine Mutter und seine Heimat verlassen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich in sozialen Einrichtungen aufgenommen worden war, beging er keine Straftaten mehr. Inwiefern von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Strafe verurteilt worden war, geschlossen werden kann, dass sein ganzes Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und er somit keiner häuslichen Gewalt als Kind ausgesetzt gewesen war, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der angefochtene Bescheid lässt außerdem eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik von unbegleiteten Minderjährigen gänzlich vermissen.
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass automatisch jeder Minderjährige im Falle einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zu seiner Mutter nicht zumutbar ist, da diese erstens schwer erkrankt ist, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angab, und er zweitens Misshandlungen von Seiten seines Stiefvaters ausgesetzt sein könnte. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten familiären Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr nach Algerien sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesamt unterließ es auch, sich mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung auseinanderzusetzen, dass im Falle einer illegalen Ausreise gegebenenfalls mit Haftstrafen zu rechnen sei, was im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers wohl die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung mit sich bringen würde. Zudem unterließ es das Bundesamt auch, sich mit der dokumentierten Traumatisierung des Beschwerdeführers und seinem Selbstmordversuch auseinanderzusetzen.
2.3.4. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, der nicht automatisch gleichzusetzen ist mit anderen Fällen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aus Algerien, ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Algerien verfügt, welche für ihn zugänglich wären, sowie des Umstandes, dass er über keine Berufserfahrung verfügt, schwer traumatisiert ist und Algerien bereits im Alter von 13 Jahren verlassen hat, im Falle einer Rückkehr nach Algerien die reale Gefahr vorhanden, dass der Beschwerdeführer in eine Lage geraten könnte, welche eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte mit sich bringen würde.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass nur Spruchpunkt II und III des Bescheides vom 10.07.2015 angefochten worden waren und daher der Ausspruch über die Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
3.3.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Wie bereits ausgeführt ist gegenständlich von einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen, die sich nicht alleine auf seine Minderjährigkeit gründet, sondern welche darauf fußt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Kontakte im Heimatland verfügt, mit deren Unterstützung er rechnen könnte. Seine Mutter hat bereits vor seiner Flucht versucht, ihn bei Verwandten unterzubringen, doch gelang dies nicht. Seine an Zuckerkrankheit leidende Mutter, welche in Abhängigkeit zum Stiefvater steht, der den Beschwerdeführer als Kind misshandelt hatte, könnte ihm keine Unterstützung bieten. Der Beschwerdeführer ist traumatisiert und hat keine Berufsausbildung. Es besteht die reale Gefahr, dass es ihm nicht möglich sein würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Gegenständlich liegt jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Es besteht die reale Gefahr, dass eine Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
3.3.6. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 Asylgesetz 2005 liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zu erteilen.
3.4. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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