BVwG I403 2110349-1

I403 2110349-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2110349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2110349.1.00

Spruch

I403 2110349-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1039217708-140086290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.09.2016 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 22.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, seine Flucht Anfang Oktober 2014 in Delta State begonnen zu haben. Er habe seine Reise selbst organisiert, sich in einem Container auf einem Schiff versteckt und sei danach per Anhalter gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an: "Meine Eltern starben am 27.09.2014 bei einem Motorradunfall. Am 03.10.2014 kam der Priester meines Dorfes zu mir und teilte mir mit, dass ich im Laufe eines Rituals geopfert werden sollte. Ich wurde vom Priester und seinen Gefolgsleuten festgebunden. Mir gelang jedoch zwei Tage später die Flucht und ich beschloss das Land zu verlassen. Das sind meine Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Zu seinen persönlichen Daten befragt gab er an, am 15.10.1997 in Delta State geboren zu sein. Er habe von 2003 bis 2014 die Grundschule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Eka an und sei christlichen Glaubens.

2. Der Beschwerdeführer wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gesetzlich vertreten, aufgrund des Wohnortwechsels ging die gesetzliche Vertretung im April 2015 auf die Bezirkshauptmannschaft XXXX über. Mit Vollmacht der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.04.2015 wurde die unabhängige Rechtsberatung der Diakonie mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.04.2015 war der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der Diakonie. Der Beschwerdeführer erklärte, das einzige Kind seiner Eltern gewesen zu sein. Sein Vater habe drei Frauen gehabt. Zu den beiden anderen habe er aber niemals Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte, in I. aufgewachsen zu sein. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei der König von I. gewesen. Es habe dort verschiedene Kirchen gegeben, er selbst sei in die "Jesus Safe" gegangen. Die meisten seien allerdings zur katholischen Kirche gegangen. In seinem Dorf sei die Volksgruppe der Eka in der Mehrheit gewesen. Eka sei eine Untergruppe der Igbo. Gelebt habe seine Familie von den Grundstücken, auf denen Gemüse und Getreide und Reis angebaut worden sei. Die Familie habe auch Rinder und Ziegen gehabt. Zum Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dass seine Eltern Ende September bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Kurze Zeit später sei der Hauptpriester Ikuku zum Haus seiner Stiefmutter gekommen und habe gemeint, dass vor dem Begräbnis seines Vaters, des Königs, der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rituals geopfert werden sollte. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Hauptpriester mit zu einem Schrein gegangen, wo er gefesselt worden sei und vier Tage lang gefangen gehalten worden sei. Er habe vier Tage lang kein Essen bekommen, Medizin sei ihm auf den Körper geschmiert worden. Einmal sei er losgebunden worden und da habe er die Chance bekommen wegzurennen. Er sei dann in das Nachbardorf geflohen. Auf Vorhalt, dass er vorher gemeint habe, er habe keinen Kontakt zu den beiden anderen Frauen gehabt, erklärte der Beschwerdeführer, es sei kein enger Kontakt gewesen. Er habe sie nur gegrüßt. Es sei in Nigeria Brauch, wenn ein König sterbe, dass jemand für das Begräbnis geopfert werde. Es sei gesagt worden, dass die Götter ihn gewählt hätten. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme Feststellungen zur Lage in Nigeria übergeben und eine Frist für die Stellungnahme bis zum 06.05.2015 vereinbart.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FGP erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet wurde. Er habe das Verlassen von Nigeria durch Verfolgung durch einen Priester und Angehörige einer Naturreligion begründet. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Darüber hinaus sei das Vorbringen gänzlich unglaubhaft und würde die von ihm behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend angesehen. Es habe kein die Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden können. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Eine Rückkehr nach Nigeria sei ihm aber zumutbar und möglich. Er würde über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügen. Es sei nicht feststellbar, dass ihm in Nigeria die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 24 bis 70 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Wiedersprüche verwickelt habe. In der Einvernahme am 22.04.2015 habe er einmal angegeben, dass er vier Tage festgehalten worden sei, dann wiederum dass er zwei Tage festgehalten worden sei. Er habe einmal gemeint, dass er losgebunden worden sei, dann wieder dass sich die Fesseln gelöst haben würden. Er habe zudem einmal gemeint, dass er keinen Kontakt zu den Frauen seines Vaters gehabt habe, dann wiederum, dass er mit ihnen im selben Haus gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sei nahezu erwachsen, er habe bereits vor seiner Flucht auf der Landwirtschaft mitgeholfen und könne dies nach einer Rückkehr ebenfalls machen. Es stehe ihm auch offen, zu den Ehefrauen seines Vaters zurückzukehren. In Lagos seien grundsätzlich staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige vorhanden, wenn auch in schlechtem Zustand.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

7. Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter am 10.06.2015 zugestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 06.07.2015, eingelangt beim BFA RD Vorarlberg am 07.07.2015, wurde Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Inhaltlich wurden verschiedene Entscheidungen zitiert, unter anderem jene des Asylgerichtshofs vom 04.06.2012, GZ: C4423402-1/2011, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass im Zusammenhang mit Ermittlungen zur allgemeinen Lage in der Herkunftsregion eines Beschwerdeführers auch die Minderjährigkeit Berücksichtigung zu finden habe. Zudem treffe die Behörde im Fall von unbegleiteten Minderjährigen Flüchtlingen die Pflicht, eine Vielzahl von vorhandenen Quellen als Grundlage heranzuziehen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien insofern unvollständig, als dass sie nur allgemeine Aussagen über Nigeria enthalten würden, sich aber kaum mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, konkret mit Geheimkulten und Ritualen, auseinandersetzen würden. So habe Accord in seinem Bericht zum 8. COI-Seminar vom 28.11.2002 festgestellt, dass es sein könne, dass auch PolizistInnen Mitglieder von Geheimgesellschaften seien bzw. Korruption dazu führen könne, dass Ermittlungen in bestimmten Fällen nicht durchgeführt werden würden. Es sei daher durchaus glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die Polizei in solchen Fällen nichts mache, da die Polizisten selber oft an solche Naturreligionen glauben würden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer daher durchaus glaubwürdig begründen können, weshalb die Sicherheitsbehörden in Nigeria nicht schutzwillig seien. Es wurde ebenso auf Länderberichte von All Africa aus dem Jahr 2000 verwiesen, in denen von Ritualmorden die Rede ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er der sozialen Gruppe der Personen, die aufgrund von Tradition oder Ritualen gefährdet seien, umgebracht zu werden, zugehörig. Die ermittelnde Behörde habe sich nur unzureichend mit den ihr zugänglichen Quellen befasst und somit das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Ebenso seien weitere Ermittlungen in Bezug auf das Verhältnis zu den Stiefmüttern sowie den Begebenheiten vor Ort in I. anzustellen gewesen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.10.2010, GZ: C2415112-1/2010 sei festgehalten worden, dass Ermittlungen vor Ort im Fall der Unglaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers notwendig seien. Es wurde der Beweisantrag gestellt, einen länderkundigen Sachverständigen heranzuziehen zum Beweis dafür, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers durchaus gelebte Tradition darstelle, Ritualmorde zu begehen und dass die Begebenheiten vor Ort so seien, wie der Beschwerdeführer sie wiedergegeben habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und deshalb dort auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis komme. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vorgebracht, dass er bis auf ein oberflächliches Grüßen keinen Kontakt zu den anderen Frauen seines verstorbenen Vaters gehabt habe. Er habe von Österreich aus auch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Es sei daher fraglich, ob seine Stiefmütter ihn aufnehmen würden bzw. ob diese überhaupt noch leben würden. Die belangte Behörde habe auch fälschlicherweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr habe er angegeben, seinen Lebensunterhalt in einem anderen Teil des Heimatlandes nicht selbst bestreiten zu können. Er verfüge über keine berufliche Ausbildung und daher sei nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten könne. Auch in den herangezogenen Länderfeststellungen werde festgehalten, dass es "angesichts der anhaltende schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärerer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft für viele Menschen praktisch unmöglich ist, an Orten, an denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen." Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubwürdig anzusehen. Außerdem müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers einen anderen Maßstab herangezogen habe. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Minderjährigen im Fall einer Rückkehr möglich sei, auf Unterstützung zurückzugreifen und nicht in eine ausweglose Lage zu geraten. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen festzustellen, wo der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unterkommen könne, da eine Rückkehr zu den Stiefmüttern nicht möglich sei. Diesbezüglich wurde auch auf die "UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz, Asylanträge von Kindern" hingewiesen. Diese besagen, dass im Falle unbegleiteter Kinder besonders sorgfältig darauf geachtet werden müsse, ob die Neuansiedlung zumutbar sei oder nicht. Zum Beispiel wären eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht geeignet, wenn unbegleitete Kinder im Herkunftsland keine bekannten Familienangehörigen haben, die bereit sind, sie zu unterstützen oder zu betreuen, und beabsichtigt sei, sie allein, ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch den Staat, neu anzusiedeln. Daher sei besonders die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Eine Rückkehr ohne Verletzung der nach Artikel 3 EMRK garantierten Rechte sei nicht möglich. Die belangte Behörde würde selbst in der Beweiswürdigung einen Auszug der Länderfeststellungen wiedergeben, in dem es heiße, dass die Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige in schlechtem Zustand seien und eine ausreichende Versorgung nicht ohne weiteres gewährleistet sei. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Verwandten in irgendwelchen Teilen des Landes bekannt seien, führe dazu, dass ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung stelle entgegen der Ansicht der Behörde durchaus eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der minderjährige Beschwerdeführer, der ein Waise sei, gehöre der sozialen Gruppe der Personen an, die aufgrund von Tradition oder Ritualen gefährdet seien, umgebracht zu werden. Wie bereits dargelegt sei der nigerianische Staat nicht gewillt oder in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies werde auch durch die Länderfeststellungen bestätigt, in welchen von Korruption der Sicherheitskräfte und fehlendem Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat gesprochen werde. Zu Spruchpunkt III., konkret zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, wurde auf Artikel 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern verwiesen. Dem Kindeswohl komme auch in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine wesentliche Rolle zu. Im Hinblick auf die staatliche Fürsorgepflicht für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und allgemeine Kindeswohlerwägungen müsse grundsätzlich sichergestellt werden, dass der betroffene Minderjährige im Zielstaat untergebracht und einer geeigneten Stelle übergeben werde. Dies ergebe sich auch aus Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern sowie aus § 46 Abs. 3 FPG sowie Artikel 10 der Rückführungsrichtlinie. Die belangte Behörde habe sicherzustellen, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werde. Eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Nigeria stelle in jedem Fall eine Verletzung von Artikel 3 EMRK dar. Zudem sei er bemüht, sich in Österreich zu integrieren und fühle sich hier sehr wohl. Er besuche vier Mal in der Woche einen Deutschkurs und es sei sein Ziel, den Hauptschulabschluss zu erlangen. Er arbeite jeden Tag in der Tischlerwerkstatt. Zudem gehe er Sonntag in die Kirche, wo er bereits Kontakt zum Priester geknüpft habe. Er habe Freunde aus Feldkirch und Götzis gefunden.

8.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen

2. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren

4. feststellen dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben;

in eventu

5. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

9. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer gegebenenfalls anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

10. Am 02.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen sein Vorbringen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung neben aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria der Bericht von ACCORD vom 17. Juni 2011 zu Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften übergeben und eine Frist von 2 Wochen für eine etwaige Stellungnahme vereinbart.

11. Am 16.09.2015 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf verschiedene Quellen verwiesen wurde, welche Kinder in afrikanischen Gesellschaften als Opfer okkulter Aggression beschreiben. Der Beschwerdeführer sei als Sohn eines traditionellen Königs als damals 16jähriger in den Fokus des Ahnenkultes geraten. Auch der in der Beschwerdeverhandlung übergebene Bericht von ACCORD vom 17. Juni 2011 würde über Ahnenkult, kultische Verehrung und Geheimgesellschaften berichten und diese Traditionen auch bei den Igbo, der Volksgruppe des Beschwerdeführers, verorten. Es sei bereits im Beschwerdeschriftsatz dargelegt worden, dass Polizisten Ritualmorde teilweise nicht verfolgen würden und dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger ohne familiäre Unterstützung in keinem anderen Teil Nigerias Fuß fassen könnte. Der Beschwerdeführer würde der sozialen Gruppe der Waisenkinder und der sozialen Gruppe von Personen, die aufgrund von Traditionen oder Ritualen gefährdet seien, umgebracht zu werden, angehören und sei im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt, wobei der nigerianische Staat weder willens noch in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus Delta State, ist zugehörig der Volksgruppe Eka und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der in Nigeria keinen familiären oder sozialen Rückhalt hat. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015 negativ entschieden wurde.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat den A1-Deutschkurs abgeschlossen und interessiert sich für eine Ausbildung als Krankenpfleger.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen seitens der dem Staat zurechenbaren Organen ausgesetzt sein wird bzw. dass er von Privatpersonen verfolgt wird und der nigerianische Staat in Bezug auf diese Verfolgung schutzunfähig bzw.

-unwillig wäre. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters Opfer einer rituellen Tötung werden sollte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör übergeben:

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische

Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.

(36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)

Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)

(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f

(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.

(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;

(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;

(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].

(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].

(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)

(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.

(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)

1.2.2. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Bericht von ACCORD vom 17. Juni 2011 zu Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionellereligion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf) übergeben, aus dem auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass insbesondere Kinder als potentielle Opfer von Ritualmorden in Betracht kommen würden. Kleinkinder würden für Rituale verkauft und getötet. Ritualmorde würden meist von sogenannten traditionellen Heilern durchgeführt. Menschenopfer würden auf dem Streben nach Geld und Macht beruhen. Die Anzahl der verschwundenen Personen, die eventuell Ritualmorden zu Opfer gefallen sein könnten, seien nach einer nigerianischen Tageszeitung in den 1990er Jahren gestiegen. Rituelle Tötungen würden in ganz Nigeria verbreitet seien; es gebe überall Schreine, in denen menschliche Körperteile für Riten verwendet würden. Gehäuft würden Ritualmorde in Teilen der Igbo-Gebiete und Benin City auftreten. Es gebe gesetzliche Bestimmungen gegen Ritualmorde, doch würden die Behörden kaum dagegen vorgehen. In der Presse würden sich aber auch Berichte über das Einschreiten der Polizei finden.

1.2.3. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und der schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht generell im Falle von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus Nigeria davon ausgegangen werden, dass eine besondere Schutzwürdigkeit vorliegen würde, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde. Allerdings ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er Vollwaise ist und dass es ihm nicht möglich wäre, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Ohne familiären Rückhalt, ohne soziale Anbindung und ohne entsprechende Ausbildung wäre der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der realen Gefahr ausgesetzt, unmenschliche Behandlung zu erleiden und sich den nötigen Lebensunterhalt nicht verdienen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Minderjährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst behauptet, dass wenige Tage nach dem Tod seiner Eltern der Hohepriester des Dorfes ihn geholt und bei einem Schrein gefesselt habe; es sei geplant gewesen ihn zu opfern, doch sei ihm die Flucht gelungen.

2.3.2. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund von wohlbegründeter Furcht, Opfer eines Ritualmordes zu werden, verlassen zu haben, als unglaubwürdig befunden. Den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Im konkreten Fall ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt und ist dies in Bezug auf sein Aussageverhalten zu beachten. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausführte (VfGH U98/12, 27.06.2012 und VfGH U1343/2012, 26.06.2013) sind Alter und Entwicklungsstand des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer bald volljährig wird und dass die von ihm geschilderten Ereignisse erst etwa 2 Jahre zurückliegen. Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Darstellung rechtfertigen. Das Bundesamt hob hervor, dass der Beschwerdeführer einmal davon sprach, dass er vier, dann wieder, dass er zwei Tage festgehalten worden sei. Zunächst habe er außerdem gemeint, er sei im Schrein gefesselt gewesen, dann wieder er sei aus dem Schrein gebracht und an einen Baum gefesselt worden. Einmal habe er dargelegt, die Flucht sei ihm gelungen, da er losgebunden worden sei, dann wieder, dass er selbst die Fesseln gelöst habe. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass diese Aussagen - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters - kein klares Bild einer selbst erlebten Geschichte ergeben.

2.3.3. In der Beschwerde wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer unterstellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auf seine Minderjährigkeit und den damit verbundenen besonderen Prüfmaßstab hingewiesen, doch wird es unterlassen, die im angefochtenen Bescheid angeführten Ungereimtheiten zu erklären.

2.3.4. Dies gelang auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 nicht, vielmehr verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. So hatte er etwa gegenüber dem Bundesamt auf die Frage, wie er gefesselt worden sei, erklärt: "Einer war hinter dem Baum. Der andere hat die Handfesseln gelöst und dann meine Hände hinter den Baum gegeben und dann wurde ich wieder gefesselt." Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte er, dass er zunächst im Schrein und dann außerhalb des Schreins gefesselt worden war. Allerdings bestritt er, an den Baum gefesselt worden zu sein: "Nein, ich bin nicht an dem Baum gefesselt gewesen, sondern neben dem Baum. [...] Ich hatte meine Hände hinter dem Rücken. Ich war nicht an den Baum gebunden und auch an kein anderes Objekt. Meine Hände waren am Rücken gefesselt und ich bin am Boden gesessen." Es erscheint auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer, der angibt, Sohn des Königs des Ortes zu sein, erklärt, niemals zuvor am Schrein gewesen zu sein, obwohl sein Vater ein "traditioneller Mann" und "kein echter Christ" gewesen sei.

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr von Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Auch wenn es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, so obliegt es doch ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es daher in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt hinsichtlich einer konkreten Verfolgung durch den Hohepriester des Dorfes widersprüchlich und unglaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.6. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise Unterkunft in seinem Elternhaus gefunden habe. Er habe durch Beschäftigung in der Landwirtschaft seiner Eltern "durch Mithilfe" leben können. Es sei nicht erkennbar, warum er dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder können sollte. Seine Angehörigen oder Verwandten würden noch immer ohne relevante Probleme in Nigeria leben. Außerdem könne er sich in andere Teile Nigerias begeben.

2.3.7. In Bezug auf diese Ausführungen der belangten Behörde ist dem Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz zuzustimmen, dass nicht erkennbar ist, wie die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer über familiären Rückhalt verfügen würde. Er hatte durchgehend und konsistent angegeben, dass kein näherer Kontakt zu den anderen Frauen seines Vaters bestanden habe. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst bestritten habe. Er hatte vielmehr in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, nicht gearbeitet zu haben, sondern nur der Familie bei der Landwirtschaft geholfen zu haben. Dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere dahingehend zu folgen, dass es die belangte Behörde unterlassen hatte, im angefochtenen Bescheid auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Der angefochtene Bescheid lässt eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik von unbegleiteten Minderjährigen gänzlich vermissen.

2.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass automatisch jeder Minderjährige im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Im konkreten Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Vollwaisen handelt. Das Bundesamt hatte diesem Teil des Vorbringens die Glaubwürdigkeit nicht versagt, sondern nur festgestellt: "Wenn Ihre Eltern verstorben sein sollten, haben Sie sich in einer ausweglosen Situation gesehen.". Eine Berufsausbildung über die Grundschule hinaus hat der Beschwerdeführer nicht. Er hat zu niemandem mehr Kontakt und keinen Bezugspunkt in Nigeria, von wo aus er sich ein Leben und eine Existenz aufbauen könnte. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, wie das Bundesamt in Bezug auf die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellen kann, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland "in Wahrheit aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe", weil er sich eben "in einer ausweglosen Situation" befunden habe, dann aber bei der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausführen kann, dass der Beschwerdeführer nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Das Bundesamt unterließ es auch, sich mit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung aus dem "Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria" des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2013 auseinanderzusetzen, dass es zwar in Lagos Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige geben würde, dass diese aber in einem so schlechten Zustand seien, dass eine ausreichende Versorgung nicht ohne Weiteres gewährleistet sei.

2.3.9. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, der nicht automatisch gleichzusetzen ist mit anderen Fällen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aus Nigeria, ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Verwandtschaft oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt sowie des Umstandes, dass er keine Berufserfahrung hat, sondern vor seiner Flucht in ein soziales Netz eingebunden war, das ihm durch den Tod seiner Eltern abhandengekommen war, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die reale Gefahr vorhanden, dass der Beschwerdeführer in eine Lage geraten könnte, welche eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte mit sich bringen würde.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.3. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund der Furcht, Opfer eines Ritualmordes zu werden, verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

3.2.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

3.3.4. Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

3.3.5. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

3.3.6. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

3.3.7. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

3.3.8. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Wie bereits ausgeführt ist gegenständlich von einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen, die sich nicht alleine auf seine Minderjährigkeit gründet, sondern welche darauf fußt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Kontakte im Heimatland verfügt, sich dort bisher den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen musste und nicht auszuschließen ist, dass es ihm nicht möglich ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Gegenständlich liegt jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lässt (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Es besteht die reale Gefahr, dass eine Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

3.3.9. Ausschlussgründe im Sinne des § 9 Asylgesetz 2005 liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zu erteilen.

3.4. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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