BVwG G308 2112021-1

G308 2112021-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2112021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2112021.1.00

Spruch

G308 2112021-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gertrud LINHART als BeisitzerIn über die Beschwerde des XXXX, vom 31.07.2015, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, Zl. XXXX, vom 27.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und § 15 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit vier Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle des AMS, XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), VersNr.: XXXX, vom jeweils 14.04.2015, wurde der Bezug des Beschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF) des bis dahin zur Auszahlung gelangten Arbeitslosengeldes beginnend mit XXXX, aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrages zur Firma XXXX, eingestellt, und festgestellt, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX, aufgrund dessen vollversicherten Dienstverhältnisses zur Fa. XXXX, sowie in den Zeiträumen XXXX bis

XXXX und XXXX bis XXXX, aufgrund ungemeldeter Auslandsaufenthalte, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe und sohin den diesbezüglich erhaltenen Gesamtbetrag von EUR 4250,- (Summe aus EUR 449,64, 149,88 und 3650,48) zurückzuzahlen habe.

2. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob der BF das mit 16.04.2015 datierte, mittels Post am 11.05.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte, Rechtsmittel des Einspruches (gemeint wohl Beschwerde) und führte darin begründend aus, bei der genannten Firma lediglich geringfügig angestellt gewesen zu sein und im Zuge dieser Anstellung lediglich EUR 200,- verdient zu haben.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 22.06.2015, GZ: XXXX, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine, der Ehefrau des BF am 24.06.2015 zugestellte, Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.05.2015 abgewiesen wurde.

4. Mit am 09.07.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem und an diesem Tag eingelangtem Schriftsatz stellte der BF einen Vorlageantrag.

5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid vom 27.07.2015, dem BF zugestellt am 29.07.2015, wurde der Vorlageantrag des BF vom 09.07.2015 seitens der belangten Behörde gemäß § 15 VwGVG iVm. § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, das dem BF die in Rede stehende Beschwerdevorentscheidung am 24.06.2015 nachweislich in Form der Aushändigung an seine Gattin zugestellt worden sei, und dieser einen Vorlageantrag erst am 09.07.2015 eingebracht habe.

Aufgrund korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung, welche darauf verwiesen habe, dass ein Vorlageantrag binnen zwei Wochen einzubringen sei, erweise sich der nach Ablauf der zwei Wochenfrist eingebrachte Vorlageantrag als verspätet und sei dieser zurückzuweisen gewesen.

6. Mit per Post am 31.07.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben, wird seitens des BF die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (gemeint wohl als Beschwerdeerhebung gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde) gefordert und dazu näher ausgeführt, dass es dem BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fußball-Scout, zumal er vermehrte Auslandsreisen wegen der "Sommer-Transferfenster" vorzunehmen gehabt habe, nicht möglich gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzureichen.

7. Der gegenständliche Beschwerdeantrag sowie die maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 10.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und der GA G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mittels Bescheiden der belangten Behörde vom jeweils 14.04.2015 wurde die weitere Auszahlung von Arbeitslosengeld in Bezug auf den BF beginnend mit XXXX eingestellt, der unrechtmäßige Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Zeiträumen festgestellt und dem BF die Rückzahlung der diesbezüglich empfangenen Gelder auferlegt.

Gegen die zuvor genannten Bescheide erhob der BF mit 16.04.2015 datiertem, bei der belangten Behörde per Post am 11.05.2015 eingebrachtem, Schriftsatz Beschwerde, woraufhin diese eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Die in Rede stehende, eine korrekte Rechtsmittelbelehrung beinhaltende, Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am 24.06.2015 dem BF durch Übergabe an dessen Ehegattin zugestellt und stellte der BF am 09.07.2015 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die den Arbeitslosengeldbezug des BF einstellenden und diesen zur Zurückzahlung zu Unrecht empfangener Gelder verpflichtenden Bescheide, sowie die dagegen erhobene Beschwerde des BF ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien der besagten Bescheide und der mit einem Eingangsdatumsstempel versehenen Beschwerde sowie einem darauf bezugnehmenden Schreiben, GZ.: XXXX, der belangten Behörde vom 12.05.2015 an die AMS XXXX, worin auf die Einbringung der Beschwerde mittels Post am 11.05.2015 verwiesen wird.

Die korrekte Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie des in Rede stehenden Bescheides, wonach dieser unter mit "Rechtsmittelbelehrung" betitelter Überschrift ausführt, dass ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung gestellt werden könne.

Die Feststellung in Bezug auf die Aushändigung der in Rede stehenden Beschwerdevorentscheidung beruht auf einer Kopie des im Akt einliegenden Zustellscheins, welchem entnommen werden kann, dass die Zustellung am 24.06.2015 an die, die Entgegennahme mit Unterschrift bestätigende, Ehegattin des BF erfolgt ist, und ergibt sich die Einbringung des Vorlageantrages am 09.07.2015 aus der im Akt einliegenden Kopie dieses sowie eines Aktenvermerkes der belangten Behörde, wonach ersichtlich ist, dass dieser am besagten Tag eingebracht wurde und bei der belangten Behörde auch tatsächlich eingelangt ist.

Letztlich ist anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen ist, welcher den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen steht. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür, wobei die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen sei. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)

Da der BF in der Beschwerde weder den Zeitpunkt der Zustellung noch deren Zustandekommen bestreitet, sondern selbst die verspätete Einbringung des besagten Rechtsmittels, unter Vorbringen einer Begründungen dafür, zugesteht, können keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche auf einen anderen, als den zuvor festgestellt Sachverhalt hindeuten würden. Der BF brachte kein substantiiertes Vorbringen vor, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Die allgemeine Aussage sich öfters im Ausland aufzuhalten, ist nicht als substantiiertes Vorbringen anzusehen, dass Bedenken an der Zustellung begründen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen des Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Einzelne Materiengesetze wie das AlVg sehen abweichende Regelungen vor.

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen und hat diese gemäß Abs. 2 einen - bei ihr einzubringenden - verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuverweisen, sowie im Falle der erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 11 VwGVG sind auf das Verfahren nach dem 2. Abschnitt (Vorverfahren) jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde im Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht, sofern in diesem oder im vorangehenden Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG kann "das Dokument" an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich ist, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist, und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist - sofern sie nicht gemäß Abs. 3 durch ein gegenüber dem Zustelldienst abgegebenen schriftliches Verlangen des Empfängers ausgeschlossen wurde - Ersatzempfänger sein.

§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Liegen die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nicht vor, ist dies vom BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substantiiert von sich aus darzulegen, die alleinige Behauptung einer häufigen Ortsabwesenheit vermag weder die Unzulässigkeit der Zustellung darzutun noch behördliche ermittlungspflichten auszulösen ( vgl. Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht,

2. A.,S.163, RZ 6).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten und Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag, entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Lauf einer Fist weder durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage behindert.

3.2.1. Aufgrund des Ergehens einer Entscheidung durch die belangte Behörde im Vorverfahren gemäß des 2. Abschnittes des VwGVG, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, die Entscheidung der belangten Behörde, anhand der von dieser dabei angewandt habenden bzw. gemusst habenden - obzitierten - rechtlichen Bestimmungen, einer Überprüfung zuzuführen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Nach Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)

Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, wurde der in Rede stehende Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde dem BF durch Zustellung an seine Ehegattin, - wie am Rückschein ersichtlich - am 24.06.2015 rechtsrichtig und nachweislich gemäß § 16 ZustG zugestellt und daher, in Reaktion auf die Beschwerde des BF vom 11.05.2015 im Sinne des § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG, rechtswirksam erlassen wurde. Mangels - wie bereits oben erwähnt - entgegenstehender Vorbringen seitens des BF ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

Ausgehend davon, dass der in Beschwer gezogene Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der § 15 Abs. 1 iVm § 11 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages sohin am Mittwoch den 24.06.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch den 08.07.2015 geendet.

Da der gegenständliche Vorlageantrag jedoch - wie den Akten entnommen werden kann und in der Beschwerde seitens des BF unbestritten blieb - erst am 09.07.2015, und somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, ist dieser als verspätet.

3.2.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat die erkennende Behörde/Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nach Ablauf der dafür gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Rechtsmittelfrist und der - im Sinne der obzitierten Judikatur des VwGH - konkreten Unbeachtlichkeit des vom BF vorgebrachten Grundes für dessen verspätetes Einbringen eines Vorlageantrages, war die gegenständliche Beschwerde, mangels Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde, als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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