G308 2107998-1•BVwG G308 2107998-1
G308 2107998-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G308 2107998-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gertrud LINHART als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
XXXX vom 11.05.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 10 iVm
§ 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF seit XXXX freiberuflich und davor auch unselbstständig tätig gewesen und gegenwärtig arbeitslos gemeldet sei. Die Arbeitssuche sei bisher mangels gewünschter Arbeitsplätze in der Region XXXX, aber auch österreichweit, erschwert worden und seien noch Bewerbungsergebnisse offen.
Weiters werde vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Arbeitssuche für eine Voll- oder Teilzeitstelle als Vertriebsassistent, bzw. Key-Account-Manager oder im Bereich HR-Manager oder Organisationsentwickler oder als Business-Assistent oder Kundenberater im Bundesland Steiermark, wobei der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, unterstütze. Zudem unterstütze das AMS den BF beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Onlineberatung, Vermittlung, eAMS-Konto, Vorstellhilfe und Praktika.
Vom BF werde verlangt, dass dieser seine Onlineverfügbarkeit sicherstelle, selbstständige Aktivitäten setze, sich auf übermittelte Stellenangebote bewerbe, die Selbstbedienungsangebote des AMS nutze sowie auf Kontaktierungsversuche reagiere. Zudem wurde der BF über allfällige Rechtsfolgen belehrt.
2. Am 30.01.2015 fand bei der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des BF wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer dem BF am XXXX zugewiesenen Beschäftigung - gegen welche der BF keinerlei Einwendungen vorgebracht habe - statt. Der BF wurde dabei über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - belehrt und gab dieser an, sich am XXXX für die besagte Stelle beworben und dies auch vermerkt zu haben.
Laut Stellungnahme des Dienstgebers sei jedoch bis zum 20.01.2015 keine Bewerbung eingelangt.
3. Einem Aktenvermerk vom 02.03.2015 der belangten Behörde kann entnommen werden, dass mangels Übersendung einer Bewerbungsbestätigung seitens des BF Kontakt mit der arbeitsplatzbesetzenden Stelle aufgenommen worden sei, und diese unter Übersendung des bezughabenden E-Mails des BF, vorgebracht habe, dass der BF sich erst am 25.01.2015 auf die in Rede stehende Stelle beworben habe. Zudem hätte der BF vermeint, dass die genannte Stelle nicht passend für ihn sei.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 14.03.2015 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. In einem wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF es hinsichtlich der ihm am XXXX zugewiesenen, einen Arbeitsantritt mit XXXX vorgesehenen, Beschäftigung unterlassen habe, fristgerecht eine Bewerbung einzubringen und eine diesbezügliche Rückmeldung bei der belangen Behörde vorzunehmen, weshalb durch das Verhalten des BF die mögliche Arbeitsaufnahme seitens diesen vereitelt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das mit 01.04.2015 datierte Rechtsmittel der Beschwerde und führte vorab aus, bereits im Dezember 2014 die Ablehnung seiner Beraterin beim AMS bekanntgegeben zu haben, es zu schwerwiegenden Problemen in der Kommunikation mit dem AMS gekommen sei, trotz erfolgter Ablehnung es erneut zu einer Betreuungsvereinbarung mit der genannten Betreuerin gekommen sei, der Niederschrift vom 30.01.2015 unverzüglich widersprochen zu haben und ihm seitens des AMS im Jahre 2014 drei unbrauchbare Stellenangebote unterbreitet worden seien.
Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF vor, dass die in Rede stehende Stellenausschreibung mit 20.01.2015 geschlossen und vermutlich bereits vor diesem Datum besetzt worden sei. Auf Nachfrage sei ihm von einer namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde am 03.02.2015 mitgeteilt worden, dass der BF für die genannte Stelle überqualifiziert gewesen sei und sohin nicht in den Bewerbungsprozess einbezogen worden wäre. Demzufolge könne von keiner Verweigerung seitens des BF gesprochen werden. Zudem habe der BF lediglich acht Tage nach Bekanntgabe der Stellenausschreibung eine Bewerbung verfasst.
Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Darstellung des Sachverhaltes in Bezug auf die dem BF angelastete nicht erfolgt seien sollende Rückmeldung seitens der belangten Behörde. So habe der BF am 27.02.2015 seiner Betreuerin geantwortet, dass sein Notebook defekt sei und er deswegen keinen Nachweis für seine Bewerbung erbringen könne. Auch habe er die belangte Behörde von seiner Deutschlandreise am seiner Rückkehr folgenden Tag in Kenntnis gesetzt, weshalb es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde auf eine nicht zeitgerechte Rückmeldung seitens des BF schließen könne.
Letztlich die elektronische Zustellung des gegenständlichen Bescheides, trotz Kenntnis des Defektes des Computers des BF monierend, ersucht der BF um Bekanntgabe der Mitglieder des Regionalbeirates und Aufklärung über allfällige dem BF zustehenden Rechte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 11.05.2015, GZ: XXXX, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 02.04.2015 abgewiesen wurde.
Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine arbeitslose Person eine zumutbare Beschäftigung die ihr angeboten wird, anzunehmen habe, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, wieder selbsterhaltungsfähig und nicht auf die Notstandshilfe angewiesen zu sein.
Der BF sei 46 Jahre alt und verfüge über eine Ausbildung zum Industriekaufmann sowie einen Abschluss des Masterstudiums Gesundheitsmanagement, Personal- und Organisationsentwicklung der XXXX.
Der BF habe zwischen seinen unselbstständigen bez. selbstständigen Erwerbstätigkeiten immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, sei seit nunmehr 1 1/2 Jahren durchgehend ohne Beschäftigung und beziehe seit Jänner 2014 Notstandshilfe.
Auf die dem BF am XXXX zur Kenntnis gebrachten Stellenausschreibung habe sich dieser erst am 25.01.2015, nach bereits erfolgter Schließung der Bewerbungsfrist, beworben und es unterlassen, vereinbarungsgemäß innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu erstatten. Mit Mail vom 24.03.2015 sei dem BF vom AMS mitgeteilt worden, dass die Bewerbung des BF verspätet eingelangt sei und sich aufgrund der bereits erfolgten Schließung des Auswahlverfahrens die Frage ob der BF in die engere Auswahl gekommen wäre nicht mehr stelle.
Darauf verweisend, dass die 8-Tagefrist lediglich auf die Verpflichtung zur Rückmeldung über unverzüglich vorzunehmende Bewerbungen Bezug nehme, wird dem BF entgegengehalten, dass nach Auskunft der zuständigen Personalchefin der in Rede stehenden Firma, die genannte Stelle erst mit XXXX tatsächlich besetzt worden sei und sohin definitiv nicht bereits am 20.01.2015 vergeben gewesen sei.
Hinsichtlich des Argumentes des defekten Notebooks wird ausgeführt, dass der BF diesen Umstand unverzüglich hätte melden müssen, um einen Rückgriff auf alternative Bewerbungsmöglichkeiten zu eröffnen. Da jedoch bis Ende Februar die Kommunikation mit dem BF über das "eAMS-Konto" erfolgt sei, und der BF in einem Gespräch mit seiner Betreuerin vorgebracht habe, dass sein Notebook in Kürze repariert sein und er zwischenzeitig das Angebot des AMS nützen werde, stehe der defekte Computer in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt der nicht zeitgerechten Bewerbung.
Letztlich darauf verweisend, dass der BF bereits seit dem 09.03.2015 nachweislich elektronische Kommunikationsmittel benutzt habe und über den Inhalt des Bescheides in Kenntnis gewesen sei, sowie die Betreuerin des BF ihre Arbeit im Einklang mit den Gesetzes ausführe, vermeinte die belangte Behörde, dass der BF seine unverzügliche Bewerbung unterlassen habe, weshalb mangels ersichtlicher Nachsichtgründe, mit dem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vorzugehen gewesen sei.
7. Der BF stellte am 27.05.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er unter Wiedergabe der Ausführungen seiner Beschwerde, ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen ausführt, von seiner Betreuerin am 03.02.2015 die Information erhalten zu haben, für die Stelle überqualifiziert gewesen zu sein und sohin keine Aufnahme des BF in die engere Wahl vorgenommen worden wäre, weshalb von keiner Vereitelung des BF ausgegangen werden könne, zumal die verspätete Bewerbung nicht ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei.
Vielmehr sei die Stelle zwar an sich zumutbar jedoch aufgrund der Überqualifikation - was der BF aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Personalberater sagen könne - wäre es niemals zur Einstellung des BF gekommen.
8. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde, unter Wiedergabe des von ihr erhobenen - bereits in deren Beschwerdevorentscheidung ausgeführten - Sachverhaltes, am 05.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und der GA G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts ausreichend geführt.
Der BF weist eine Ausbildung zum Industriekaufmann, einen Abschluss des Masterstudiums Gesundheitsmanagement, Personal- und Organisationsentwicklung sowie Berufserfahrung als Unternehmensberater auf, bezieht seit 2007 mit Unterbrechung immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ist seit 1 1/2 Jahren ohne Beschäftigung und bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beginnend mit Jänner 2014 Notstandshilfe.
Am XXXX wurde der BF von der belangten Behörde über die Stellenausschreibung der XXXX, hinsichtlich der zu besetzenden Stelle als kaufmännischer Angestellter/Assistent der Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Bewerbung im Rahmen der Personalvorauswahl seitens des "XXXX" aufgefordert.
Der BF nahm seine Bewerbung erst am 25.01.2015, nach erfolgter Schließung der Ausschreibung, vor, kam seiner Verpflichtung der Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung innerhalb von acht Tagen ab Bekanntgabe der Stellenausschreibung an die belangte Behörde nicht nach und wurde die genannte Stelle konkret mit XXXX besetzt.
Als Anforderungen wurden gemäß der bezughabenden, dem BF zur Kenntnis gebrachten, Stellenausschreibung seitens des ausschreibenden Dienstgebers folgende Punkte genannt:
Englisch Kenntnisse,
Kommunikationsfähigkeit,
Organisationstalent,
Selbstbewusstes und gepflegtes Auftreten,
Wünschenswert wäre eine mehrjährige Berufserfahrung
Der BF hat innerhalb von 8 Wochen, gerechnet ab dem XXXX, kein nachhaltiges neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen und liegen auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen hinsichtlich der Berufserfahrung, der Aufforderung zur Bewerbung, des in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungsprofiles, der erfolgten Bewerbung, sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seitens des BF und die fehlende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Achtwochenfrist beruhen auf den im angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der erfolgten Inkenntnissetzung des BF von der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung im Zuge der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung am XXXX seitens der belangten Behörde, der rechtlichen Belehrung des BF sowie dessen ermöglichten Stellungnahme in der Sache unter Konfrontation mit den Aussagen des Dienstgebers, keine Mängel in der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes erkannt werden konnten. Daran vermag auch das als Widerspruch zur Niederschrift am 30.01.2015 titulierte Schreiben des BF vom 01.02.2015 nichts zu ändern, hat dieser nämlich die inhaltliche und umfängliche Korrektheit der am 30.01.2015 angefertigten Niederschrift bestätigt. Die ledigliche Behauptung unter Zeitdruck gestanden und erst im Nachhinein sich mit dem Inhalt der Niederschrift beschäftigt zu haben, reicht insbesondere mangels substantiierter Ausführungen nicht aus, die gesetzlich verankerte Glaubwürdigkeit/Beweiskraft dieser zu erschüttern. (vgl. § 15 AVG; sowie Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensrecht19 (2014) § 14 Anm. 8). Vielmehr liegt es in der Verantwortung des BF sich vor der Unterzeichnung eines Schriftstückes mit dem Inhalt dieses auseinanderzusetzen und kann vor dem Hintergrund der akademischen Bildung des BF und der wiederholten Erfahrung beim Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, jedenfalls auf dessen hinreichende rechtliche Kenntnisse und kognitive Leistungsfähigkeiten geschlossen werden. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle des Vorliegens von das korrekte Zustandekommen der Niederschrift entgegenstehender Sachverhalte, diese bereits im Rahmen seiner Einvernahme thematisiert und die angefertigte Niederschrift nicht unterschriftlich bestätigt hätte.
Insofern der BF in seiner Beschwerde nunmehr seine Überqualifikation für die genannte Stelle moniert, ist diesem entgegenzuhalten, dass dieser - trotz eingehender Befragung hierzu - in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.01.2015 dazu nichts eingewendet, sondern gegen die Aufnahme dieser Beschäftigung keine Einwände vorgebracht hat. Die nun aufgestellte Behauptung in der Beschwerde ist, insbesondere angesichts der im Verfahren vor der belangte Behörde nicht vorgebrachten diesbezüglichen Einwendungen seitens des BF lediglich als Schutzbehauptung zu werten und kann - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst bei Wahrunterstellung nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Dies hat auch für die vom BF nicht bewiesene Behauptung einer nachträglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt seien sollenden - sohin im Zeitraum der Bewerbungsverpflichtung dem BF nicht bekannten - Bestätigung seiner Überqualifikation seitens einer namentlich genannten Mitarbeiterin des "XXXX", zu gelten. So kann aufgrund der - glaubwürdigen - Aktenlage festgestellt werden, dass dem BF zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung seiner Überqualifikation erteilt worden, sondern dieser lediglich auf die fehlende Berücksichtigbarkeit seiner Bewerbung aufgrund deren Verspätung hingewiesen worden ist.
Wenn der BF wiederholt vorbringt, sich rechtzeitig beworben zu haben, so kann dem mangels vom BF vorgelegter diesbezüglicher Beweismittel vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Vielmehr muss erkannt werden, dass der BF erstmals nach Erhalt einer Ladung zum Gespräch bei der belangten Behörde am 25.01.2015 eine Anfrage hinsichtlich der Vakanz der in Frage stehenden Stelle samt dessen davon abhängig gemachten Bewerbung, gesendet hat, was durch die - dem BF niederschriftlich zur Kenntnis gebrachten - Aussage des Arbeitgebers, wonach mit Bewerbungsende am 20.01.2015 keine Bewerbung des BF eingegangen sei untermauert wird. Auch lässt sich das Vorbringen des BF nicht nachvollziehen, wenn dieser vermeint von der bereits am 20.01.2015 erfolgt seienden Besetzung der in Rede stehenden Stelle ausgegangen zu sein, zumal der BF nicht darzulegen vermochte, woher er diese Information habe, er seine diesbezügliche Unsicherheit, mit den Worten, "dazu keine weiteren Daten zu haben" selbst zum Ausdruck brachte und nach Auskunft des Arbeitgebers die genannte Stelle tatsächlich erst mit XXXX besetzt werden konnte.
Darüber hinaus ist - wie die belangten Behörde ausgeführt hat - festzuhalten, dass kein Zusammenhang zwischen dem vom BF behaupteten Computerdefekt und dessen erfolgter verspätete Bewerbungsabgabe bzw. Nachweiserbringung für die behauptete fristgerechte Abgabe dieser sowie der nicht erfolgten rechtzeitigen Rückmeldung bei der belangten Behörde erkannt werden kann. So kann den Akten entnommen werden, dass der BF erstmals am 25.01.2015 eine Anfrage hinsichtlich der Vakanz der genannten Stelle gesendet hat und den Defekt seines Notebooks im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.01.2015 nicht, sondern erst am 27.02.2015 erstmals gegenüber der belangten Behörde thematisiert hat, was jedenfalls den Schluss zulässt, dass der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum Zugang zu technischen Kommunikationsmitteln hatte und sohin den Nachweis für dessen Bewerbung erbringen sowie dessen Bewerbung rechtzeitig vornehmen hätte können. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem BF auch jederzeit die Möglichkeit des Rückgriffes auf alternative Kommunikationsmittel, wie Post oder Telefon, sowie - wie der vom BF unterzeichneten Betreuungsvereinbarung vom 12.01.2015 erwähnten - von der belangten Behörde angebotenen diesbezüglichen Serviceleistungen offen gestanden wäre.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 10 AlVG lautet:
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 9 AlVG lautet:
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglichen zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Arten, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH vom 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.05.2000, Zl. 200/02/0013).
Für die Frage der Kausalität sei es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert worden seien. Sei der/dem Arbeitslosen vorzuwerfen, sich geweigert zu haben, sich für die zugewiesene Beschäftigung beworben zu haben, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten, bestehe am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl. 2008/08/0243). (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052)
2. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst in seiner Beschwerde vor, aufgrund der bereits erfolgten Vergabe der Stelle zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses, dessen Überqualifikation und rechtzeitig erfolgter Bewerbung, das Nichtzustandekommen des ihm von der belangten Behörde herangetragenen Arbeitsverhältnisses nicht kausal beeinflusst zu haben.
Jedoch - unbeschadet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF - stellt der Umstand der behaupteten Überqualifikation und damit nicht Annehmbarkeit der Anstellung keinen wichtigen Grund für die Unterlassung einer rechtzeitigen Bewerbung des BF dar. (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz. Praxiskommentar, (2014) § 9 Rz 212; vgl. auch VwGH 16.02.1999, 97/08/0572). Die Qualifikationsvoraussetzungen sind anhand der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung auszulegen und der Bewertung der - vom BF in dessen Beschwerde eingestandenen - Zumutbarkeit einer Beschäftigung zugrunde zu legen (vgl. ebd.). So hätte der BF zumindest seine Bedenken gegenüber der belangten Behörde im Voraus rechtszeitig zum Ausdruck zu bringen gehabt (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257; auch VwGH 26.1.2000, 98/08/0289 und Müller, DRdA 2006/89 hinsichtlich der anzunehmenden Anforderungen aufgrund erlernten Berufes), was dieser jedoch nicht nur unterlassen, sondern auch keine Einwände gegen die in Rede stehende Anstellung vorgebracht hat. Mit Blick auf die Betreuungsvereinbarung und die Judikatur des VwGH, wonach sich ein arbeitsloser Akademiker auch darauf einzustellen habe, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich selbst in Bezug auf einen Arbeitsplatz als Hilfsarbeiter arbeitswillig zu zeigen habe (vgl. dazu VwGH 16.2.1999, 97/08/0572), wäre der BF sohin zur, jedenfalls die mit der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung verankerten Rückmeldefrist wahren könnenden, unverzüglichen Bewerbung verpflichtet gewesen, woran auch - mit Blick auf die obzitierte Judikatur des VwGH - eine behauptete, im Bewerbungsverpflichtungszeitraum dem BF nicht bekannte, weil nachträglich erteilt sein sollende, allfällige Behauptung einer Überqualifikation seitens einer Mitarbeiterin des "Service für Unternehmen des AMS XXXX" bei bestehender und unbeeinsprucht gebliebener Aufforderung zur Bewerbung seitens der belangten Behörde, mangels - zeitraumbezogener - Relevanz nichts zu ändern vermag. So stellt selbst nach Meinung des VwGH ein Tätigwerden nach Ablauf einer Woche keine unverzügliche Handlung mehr dar (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193).
Im Ergebnis indiziert das vom BF gesetzte Verhalten, welches dieser weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiiert zu rechtfertigen vermochte, eine geplante Vereitelung der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, in Form der Unterlassung einer rechtzeitigen Bewerbung und Rückmeldung an die belangte Behörde trotz ihn treffender diesbezüglicher - auch in der Betreuungsvereinbarung festgelegten -Verpflichtung.
Da der BF es unterlassen hat sich pflichtgemäß rechtzeitig um den in Rede stehenden Arbeitsplatz zu bewerben, wurde angesichts der, weder zum Zeitpunkt der Schließung der Bewerbung noch zum in der Ausschreibung festgelegten Arbeitsbeginnzeitpunktes real erfolgten Besetzung der Arbeitsstelle, aufgrund der für das Nichtzustandekommens eines Arbeitsverhältnisses kausalen Handlung, vom BF der Sachverhalt der Vereitelung iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 4 (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264) AlVG verwirklicht.
Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die nicht zeitgerecht erfolgte Bewerbung und nicht Einhaltung der verpflichteten Rückmeldefrist, handelt es sich mangels Glaubhaftigkeit (siehe Beweiswürdigung) bzw. Relevanz der Vorbingen (siehe obige Ausführungen) nicht um berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen hätten führen können. Zudem liegt der Nachsichtgrund der Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes ebenfalls nicht vor. (vgl. VwGH vom 1.6.2001, 2000/19/0136)
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen des Verhaltens des BF mehr bedurfte. So sieht auch der VwGH es als notorisch an, dass die - dem Sachverhalt der unterlassenen Bewerbung gleichkommende - Verweigerung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses wäre, und sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vorliege (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264)
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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