W211 1262918-5•BVwG W211 1262918-5
W211 1262918-5Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
aktuelle Gefahr, ethnische Verfolgung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1262918-5/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 07 03.371-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte einen ersten Asylantrag in Österreich am 01.07.2005. In ihrer Erstbefragung damals am 08.07.2005 gab sie soweit wesentlich an, sieben Jahre die Schule besucht zu haben und in Somalia noch über ihre Eltern, ihre Frau, fünf Kinder und zwei Geschwister zu verfügen. Sie habe Somalia am 08.05.2005 mit dem Flugzeug nach Dubai verlassen und sei über Kiew in die Slowakei gereist. Sie gehöre der Minderheit der Madhiban an und sei von den Hawiye unterdrückt worden. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 25.07.2005 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Slowakei zuständig ist.
2. Am 05.04.2007 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Mogadischu geboren und verheiratet zu sein. Sie gehöre zu Volksgruppe der Galgale. Sie habe Somalia am 02.04.2007 mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Dubai geflogen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit von den Hawiye drei Jahre lang festgehalten worden zu sein und für diese arbeiten zu müssen. Ihre Frau sei vergewaltigt worden und danach mit den Kindern im März 2004 geflüchtet. Seitdem habe die beschwerdeführende Partei sie nicht mehr gesehen. Sie selbst sei am 29.03.2007 aufgefordert worden, am Krieg in Somalia teilzunehmen. Sie habe nicht kämpfen wollen und sei deswegen geflohen.
3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde am 13.04.2007 gab diese soweit wesentlich an, dass ihr Vater einen Lagerplatz gehabt habe. Eines Tages seien Rebellen der Hawiye zum Lagerplatz gekommen, haben die Familie ausgeraubt und den Vater und die Schwester ermordet. Früher habe es gute Freunde des Vaters gegeben, die die Familie verteidigt haben. Diese seien aber auch von den Rebellen ermordet worden. Die beschwerdeführende Partei habe dann die Familie nicht mehr ernähren können. Die Banditen hätten außerdem das Haus ausgeräumt und ihre Frau vergewaltigt. Die beschwerdeführende Partei sei dann nach draußen gelaufen, die Rebellen haben sie als Geisel genommen und sie gezwungen, für sie zu arbeiten. Es habe einen Behinderten unter den Rebellen gegeben, den die beschwerdeführende Partei begleiten sollte. Dies habe sich in drei Jahren, von 2004-2007, ereignet. Seit 2004 habe sie ihre Familie nicht mehr gesehen. Im Jahr 2007 während des Kriegs in Äthiopien haben die Rebellen ihr eine Waffe gegeben und ihr gesagt, dass sie am Krieg teilnehmen sollte. Sie habe dies aber ausgenutzt und sei geflüchtet.
4. In einer Einvernahme am 06.08.2007 gab die beschwerdeführende Partei an, ihren richtigen Namen bekannt geben zu wollen. Sie sei ab Mai 2006 in der Slowakei gewesen, wo sie auch ein Visum bekommen habe. Mit einem Schlepper sei sie schließlich illegal zurück nach Österreich gereist. Am 07.08.2007 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben. Die belangte Behörde informierte die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 07.08.2007 darüber, dass ein Verfahren betreffend die Zuständigkeit der Slowakei zu führen sein werde. Die Führung zweier Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verlief im Endeffekt ergebnislos und das Verfahren der beschwerdeführenden Partei wurde am 29.05.2008 zugelassen.
5. Ein Sprachanalysegutachten der Firma Sprakab vom 25.07.2008 führt im Ergebnis aus, dass die beschwerdeführende Partei Somalisch auf Muttersprachenniveau spreche, und zwar eine Variante des Somalischen, die sich offensichtlich Südsomalia zuordnen ließe.
6. Am 20.10.2008 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde einvernommen und gab soweit wesentlich an, dass sie seit August 2008 wisse, dass sich ihre Mutter in XXXX im Flüchtlingslager befinde. Von ihren übrigen Angehörigen, ihrer Frau und ihren sechs Kindern, wisse sie seit 2004 nicht mehr, wo sie sich aufhalten. Sie sei insgesamt zweimal festgenommen worden, das erste Mal im August 2004, als sie von vier bewaffneten Männer des Stammes Habr Gedir und der Gruppe Sacad in ihrem Geschäft festgenommen worden sei. Nach zehn Tagen haben ihre Eltern $ 3000 bezahlt, woraufhin sie auch freigelassen worden sei. Im Dezember 2004 sei die beschwerdeführende Partei von zehn bewaffneten Mitgliedern der Habr Gedir, Untergruppe Cayr, in ihrer Wohnung festgenommen und in einem kleinen Raum einer Werkstatt im Bezirk Huruwaar in Mogadischu festgehalten worden. Das Lösegeld habe ihre Familie nicht auftreiben können. Ihre Anhalter haben sich daraufhin gestritten, und einer aus dieser Gruppe habe die beschwerdeführende Partei freigelassen, ohne dass Lösegeld bezahlt worden sei. Im Dezember 2004, als die beschwerdeführende Partei in ihrer Wohnung festgenommen worden sei, hätten die Habr Gedir ihre Frau vor ihren Augen vergewaltigt und die Familie aus der Wohnung vertrieben. Als sie zurückgekommen sei, sei die Wohnung geplündert und leer gewesen. Sie habe nicht mehr feststellen können, wo sich ihre Frau und Kinder aufhalten. Sie habe dann erfahren, dass sich ihre Mutter in XXXX aufhalte und sei dorthin gezogen. Aber die Habr Gedir haben dann auch dort nach ihr gesucht. Die Erpressung sei passiert, weil die Habr Gedir gewusst haben, dass die beschwerdeführende Partei ein Lebensmittelwarenlager gehabt habe und es ihr finanziell nicht schlecht gegangen sei. Die Habr Gedir haben in dieser Zeit nach ihr gesucht, weswegen sie dann das Land verlassen habe. Sie habe das Problem gehabt, einem kleinen Stamm anzugehören. Es gebe in Somalia keine Gerechtigkeit, weil es keine Regierung gebe. Auf den Vorhalt, dass die Fluchtgründe in der gegenständlichen Einvernahme stark von denen in der Einvernahme vom 13.04.2007 abweichen würden, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie damals falsche Angaben gemacht habe. Es sei menschlich, Fehler zu machen. Was die beschwerdeführende Partei heute gesagt habe, wäre richtig.
7. Ein am 26.08.2010 erlassener Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 behoben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte in dieser Entscheidung soweit wesentlich fest, dass die Sprachanalyse eine Herkunft aus Südsomalia bestätigt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei dem Stamm der Madhiban oder der Minderheit der Galgale zugehörig sei und gerade deswegen einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem ersten Verfahren im Jahr 2005 angegeben, den Madhiban anzugehören. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausgerechnet wegen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm verfolgt werde. Die Situation in Somalia sei nach wie vor unübersichtlich und instabil, und es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt wäre. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die beschwerdeführende Partei in den sie betreffenden Verfahren unter drei Identitäten aufgetreten sei, weshalb ihre Identität nicht feststehe. Die Angaben zur Herkunft aus dem Bereich von Mogadischu seien aufgrund ihrer Sprache und dem Hintergrundwissen als plausibel zu bezeichnen und durch eine Sprachanalyse untermauert worden. Sie habe behauptet, einem Minderheitenclan der Madhiban bzw. der Galgale anzugehören. Beweismittel hätten gefehlt. In Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse sei die behauptete Clanzugehörigkeit als fraglich zu bezeichnen und könne nicht festgestellt werden. Aufgrund der mehrfach nachgewiesenen falschen Angaben zur Identität und zur Einreise, zu den Verfolgungsgründen und zur Clanzugehörigkeit sei ihr Vorbringen im Gesamten gesehen nicht das glaubhaft zu bezeichnen. Die genannten Fluchtgründe könnten nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei einem Minderheitsclan angehöre und deshalb gezielt einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr wäre. Die Stammeszugehörigkeit sei als fraglich zu bezeichnen.
9. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in der damaligen Stress- und Angstsituation einen anderen Namen angegeben und sich dafür entschuldigt habe. Sie sei Angehöriger der Minderheit der Galgale und sei lange Zeit durch den Schutz eines mächtigeren Clans geschützt gewesen. Nachdem ihre Beschützer umgebracht worden seien, sei sie ihren Peinigern ausgeliefert gewesen. Die geschilderten Vorfälle würden weit über Asylrelevanz hinausreichen.
10. Mit Schreiben vom 20.07.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
12. Am 20.08.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Können Sie sich erinnern, wann Sie nach Österreich eingereist sind?
P: Ich bin 2005 einmal gekommen und das zweite Mal 2007.
R: Von wo sind Sie das zweite Mal nach Österreich gekommen?
P: Aus der Slowakei.
R: Waren Sie zwischen 2007 und heute im Ausland?
P: Ja, einmal. Letztes Jahr bin ich nach Äthiopien geflogen, zu meiner Familie und zu meinen Kindern. Seit 10 Jahren hatte ich nicht mehr die Kinder gesehen.
R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
P: In Äthiopien, in XXXX .
R: Wer ist jetzt alles dort?
P: Sie sind jetzt momentan in Äthiopien. Ich möchte sie über Familienzusammenführung nach Österreich bringen. Meine Frau und vier Kinder. Ein Kind ist bereits zu mir nach Österreich gekommen. Mein 17-jähriger Sohn ist am XXXX 2015 nach Österreich gekommen. Er reiste durch die Sahara und Libyen. Ich habe das bereits der Polizei gemeldet.
P legt eine Kopie der Erstbefragung des Sohnes vor der LPD Oberösterreich vom XXXX vor. Eine Kopie wird zum Akt genommen.
R: Sagen Sie mir bitte, wann Ihre Familie von Somalia nach XXXX gegangen ist?
P: Im April 2013.
R: Und Ihre Eltern?
P: Mein Vater wurde getötet und meine Mutter befindet sich in Somalia.
R: Können Sie mir sagen, wann Ihr Vater verstorben ist?
P: 2004.
R: Erzählen Sie mir kurz, wann und wie Sie aus Somalia ausgereist sind und wie Sie nach Österreich kamen.
P: Ich habe im März 2005 Somalia schlepperunterstützt verlassen und bin durch viele Länder gereist. Im Mai 2005 wurde ich an der Grenze zur Slowakei von der Polizei aufgegriffen.
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich bin in Mogadischu geboren im Bezirk XXXX , ich bin aber vom Bezirk XXXX ausgereist.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Mogadischu, in Somalia?
P: Nur meine Mutter, sonst niemand.
R: Wo lebt Ihre Mutter jetzt?
P: Meine Mutter lebt momentan zwischen Mogadischu und XXXX in XXXX im Flüchtlingslager.
R: Wovon lebt Ihre Mutter zurzeit? Womit verdient sie Ihren Lebensunterhalt?
P: Ich schicke ihr Geld nach Äthiopien. Von Äthiopien wird das Geld nach Somalia weitergeleitet. Das Geld kann nicht direkt geschickt werden. Meine Mutter arbeitet nicht. Sie ist verletzt und außerdem zu alt.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?
P: Nein.
R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Waren Sie in der Schule, haben Sie gearbeitet?
P: Mein Vater hatte ein großes Geschäft, wie ein Lager im Bakara Markt. Dort verkauften wir Schuhe und Kleidung. Nachdem mein Vater getötet worden ist und die Ware gestohlen wurde, musste ich für meinen Onkel arbeiten, um die Familie zu versorgen.
R: Was haben Sie bei Ihrem Onkel gemacht?
P: Nachdem mein Vater getötet wurde, haben sie mich entführt. Meine Mutter hatte Gold und hat das Lösegeld bezahlt, um mich freizukaufen. Bei dem Zwischenfall, wo mein Vater getötet wurde, wurde auch meine Schwester getötet. Als ich freigelassen wurde, habe ich nicht für meinen Onkel gearbeitet, sondern habe mit einem Wagen als Hilfskraft gearbeitet.
R: Haben Sie jetzt vorher gesagt, dass Sie für Ihren Onkel gearbeitet haben oder nicht?
P: Nein, ich habe das nie so gesagt. Ich habe nicht mit meinem Onkel gearbeitet.
R: Jetzt sagen Sie mir aber trotzdem, was Ihr Onkel gemacht hat.
P: Mein Vater hat keine Brüder. Ich habe keine Onkel. Wenn ich Onkel sage, dann meine ich auch Freunde meines Vaters. In Somalia sagen wir auch zu solchen Freunden Onkel.
R: Das müssen wir jetzt aufklären: Wie war das jetzt mit der Hilfsarbeit, dem Wagen und dem Onkel? Wer ist jetzt der Onkel in dieser ganzen Geschichte?
P: Der Onkel, den ich meine, hat auch ein Warenlager, so wie wir es vorher hatten. Nachdem ich freigekommen bin und meinen Wagen bekommen habe, bin ich zu ihm gegangen, und er hat mir zum Beispiel Transporte seiner Waren verschafft. Das meine ich damit, wenn ich sage, ich habe für meinen Onkel gearbeitet.
R: Wie viele Kinder haben Sie?
P: Insgesamt hatte ich 6 Kinder. Eines ist gestorben, weil die Al-Shabaab es getötet haben. Einer ist hier und vier sind in Äthiopien.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Galgale.
R: Können Sie mir sagen, wer die Madhiban sind?
P: Die Madhiban sind ein kleines Volk in Somalia. Ich bin Galgale. Die Galgale sind auch ein kleiner Stamm. Darum sagen wir, die Galgale sind Madhiban, obwohl ich Galgale bin. Ich habe gesagt, dass ich Madhiban bin, weil alle mich ständig Madhiban gerufen haben.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Ja.
R: Wollen Sie mir darüber erzählen?
P: Weil ich einem kleinen Stamm angehöre, kann der große Stamm, die Hawiye, mit uns machen, was sie wollen. Niemand kann sich zur Wehr setzen. Sie können uns die Häuser und die Geschäfte wegnehmen.
R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind.
P: In Somalia gibt es keine Regierung. Ich war nicht in der Schule, weil es für uns keine Schule gab. Ich musste zu Hause bleiben. Später musste ich zu meinem Vater gehen und im Geschäft helfen. Während mein Vater das Geschäft hatte, hat ein Mann vom Stamm der Hawiye meinen Vater unterstützt, welcher ein Geschäft neben meinem Vater hatte. Er hat ihn auch beschützt. Eines Tages im Jahr 2004 war dieser Mann nicht in seinem Geschäft. Das Geschäft hatte zu. Meine Schwester ging zu meinem Vater, um ihm das Mittagsessen zu bringen. Dann kamen Banditen der Hawiye und haben meinen Vater und meine Schwester, die eben auch dort war, getötet. Zu diesem Zeitpunkt war ich woanders, weil mein Vater mich wohin geschickt hat. Ich habe dann die Schüsse gehört und bin zurückgekommen. Die Banditen haben mich gesehen und mich mitgenommen. Meine Mutter zahlte für mich Lösegeld in Gold. Danach wurde ich freigelassen und habe für den Onkel, den Freund meines Vaters, als Hilfsarbeiter gearbeitet. Aber es gab noch einen weiteren Vorfall. Es sind eines Abends Banditen zu unserem Haus gekommen und haben meine Frau vergewaltigt, und ich wurde noch einmal entführt. Nach diesem Vorfall lief meine Frau vom Haus weg. Ich wurde von den Banditen sicher drei Monate lang festgehalten. Sie haben 10.000,-- Dollar Lösegeld verlangt, das meine Familie nicht bezahlen konnte, weil sie zu arm war. Es ist dann eine andere Gruppe gekommen, die sich mit den Banditen gestritten hat. Die andere Gruppe hat mich dann freigelassen, hat aber gesagt, ich muss ihnen das Geld bezahlen. Ich könnte vor ihnen nicht verschwinden. Ich bin dann freigelassen worden und ging zum Haus zurück. Dort war aber niemand mehr. Ein Nachbar hat mir gesagt, dass meine Mutter in XXXX ist. Ich bin dann zu ihr hingegangen. Der Mann, der mich freigelassen hat, kam nach XXXX und hat das Geld verlangt. Deswegen musste ich aus Somalia ausreisen.
R: Wo sind Sie diese drei Monate lang festgehalten worden?
P: In Mogadischu in einem anderen Bezirk, in Huruwaar.
R: Wie viele Banditen waren es bei der ersten Entführung?
P: Es waren viele Männer beim ersten Vorfall. Sie hatten ein Auto. Ich kann nicht genau sagen, wie viele.
R: Ich weiß, das liegt schon sehr lange zurück. Wenn Sie sich nicht erinnern, dann möchte ich, dass Sie sagen, dass Sie sich nicht erinnern.
P: Nein, ich erinnere mich nicht genau.
R: Sie haben früher gesagt, dass es vier Männer waren.
P: Ich kann mich an die Zahl nicht mehr erinnern. Beim zweiten Mal waren es 10 Männer.
R: Haben Sie diese Männer gekannt?
P: Ich kenne sie nicht persönlich.
R: Wissen Sie, welchem Subclan sie angehört haben?
P: Die ersten Banditen waren von Hawiye, Subclan Habr Gedir und Subsubclan Sacad. Bei der zweiten Gruppe waren es Cayr.
R: Sie haben gesagt, Ihre Frau ist nach dem zweiten Vorfall aus der Wohnung gelaufen. Wohin ist sie gegangen?
P: Meine Frau ist von Mogadischu weggelaufen und hat sich in einem anderen Dorf aufgehalten. Erst 2010 habe ich mit ihr Kontakt gehabt. Da erzählte sie mir, dass sie nicht in Mogadischu weiter bleiben konnte, da jeder wusste, dass sie vergewaltigt wurde.
R: Können Sie sich erinnern, wie lange und wo Sie bei Ihrer ersten Entführung festgehalten wurden?
P: Sicher 10 Tage, auch in Huruwaar, in diesem Bezirk. Es war in Huruwaar, dort gibt es ein Kino und ein Hotel.
R: Können Sie mir sagen, wo Towfiig ist?
P: Genau dort, wo dieses Hotel ist.
R: Sie haben am Anfang Ihres Verfahrens eine etwas andere Geschichte erzählt. Können Sie mir erklären, warum Sie zuerst eine Geschichte erzählt haben und später im Verfahren eine andere Geschichte. Was war der Grund?
P: Der Schlepper hat mir geraten, bei der Erstbefragung soll ich nicht die Wahrheit sagen. Ich sollte nach England gebracht werden, und dort sollte ich die Wahrheit sagen. Und danach habe ich mich gerichtet. Mein Zielland ist England gewesen.
R: Wieso haben Sie sich dann doch entschieden, die Wahrheit zu sagen?
P: Nachdem ich mich längere Zeit hier aufgehalten habe, habe ich festgestellt, dass Österreich ein sicheres Land ist und habe mich deswegen dazu entschlossen, die Wahrheit zu sagen. Ich wollte mich an die österreichischen Gesetze halten.
R: Sagen Sie mir, warum Sie von den Banditen entführt worden sind.
P: Es gibt zwei Gründe. Ich gehöre einem kleinen Stamm an und der zweite Grund war, dass wenn sie mich mitnehmen, sie Lösegeld verlangen konnten. Wir hatten ein gutgehendes Geschäft. Sie haben gedacht, dass mein Vater Geld versteckt.
R: Wie viel hat Ihre Mutter beim ersten Mal gezahlt?
P: Damals hat meine Mutter Gold verkauft und hat 3.000,-- Dollar bezahlt.
R: Jetzt müssen wir uns überlegen, wenn Sie heute nach Mogadischu zurückkehren, wovor hätten Sie heute Sorge. Was wäre Ihre größte Furcht, wenn Sie heute, theoretisch, nach Mogadischu zurückkehren würden?
P: Es gibt viele Gründe, es reicht schon, dass sie wissen, dass ich von Europa zurückkehre. Darum werden sie glauben, dass ich mit Vermögen zurückgekehrt bin, aber es gibt auch einen weiteren Grund, da ich einem kleinen Clan angehöre. Es gibt jetzt eine Regierung, aber die gibt es eigentlich nicht. Unser Clan wird von der Regierung nicht vertreten. Im Parlament haben wir keinen Sitz. Dort sind nur Hawiye und andere großen Stämme vertreten. Früher waren sie Banditen und heute sind sie in der Regierung. Die Hawiye sind einerseits in der Regierung und andererseits bei Al Shabaab. Sie werden glauben, wenn ich aus Europa zurückkehre, dass ich einer anderen Religion angehöre, obwohl ich Muslim bin. Es gibt viele Probleme.
R: Wer sind "sie"? Vor wem konkret würden Sie sich fürchten?
P: Die, vor denen ich 2005 weggelaufen bin, sind jetzt in der Regierung oder bei Al Shabaab.
R: Sie würden glauben, dass diese Männer Sie wiedererkennen würden?
P: Ja, wenn man nach Somalia zurückkehrt, ist die erste Frage, welchem Clan man angehört. Man muss sagen, wer man ist.
R: Ich muss verstehen, wer heute noch ein Interesse daran hätte, Sie zu verfolgen.
P: Die Hawiye.
R: Warum?
P: Ich habe den Leuten ein Lösegeld versprochen, und dann bin ich verschwunden. Sie sind auch einmal zu meiner Mutter gekommen. Meine Mutter hat mir das erzählt. Sie sagte, dass das im Jahr 2013 das letzte Mal passiert ist.
R: Wohin sind diese Männer damals gekommen?
P: Damals war sie in XXXX .
R: Das müssen Sie mir jetzt genauer erzählen. Was hat Ihnen Ihre Mutter im Detail erzählt?
P: Sie sind zu meiner Mutter gekommen, weil sie sie erkannt haben. Sie haben gesehen, dass meine Mutter im Flüchtlingslager gewesen ist und kein Geld hat. Sie haben zu ihr gesagt, dass sie wissen, dass ihr Kind in Europa ist. Meine Mutter hat mir das erzählt. Sie sind damals nicht wegen meiner Mutter gekommen, sondern haben sie auf der Straße erkannt.
R: Ich verstehe nicht, dass 9 Jahre später jemand Ihre Mutter auf der Straße erkennt und sich an diese Schuld erinnert.
P: Somalia ist nicht so wie in Europa. Jeder kennt den anderen.
R: Auf der anderen Seite kehren sehr viele Somalier aus der Diaspora auch nach Mogadischu zurück.
P: Ja, wenn es dort jemanden gibt, der einen unterstützt, dann ist das möglich. Ich in meiner Situation kann nach Mogadischu nicht zurück?
R: Warum nicht?
P: Weil ich Angst um mein Leben habe. Das ist der Grund.
R: Vor wem genau?
P: Ich habe Angst, die Leute haben meinen Vater getötet. Sie haben mich entführt, um Lösegeld zu verlangen.
R: Was ist aus dem Freund des Vaters geworden, der ihn beschützt hat?
P: Er wurde in Somalia getötet. Zwei Gruppen seines Clans haben sich gestritten und er ging hin, um den Streit zu schlichten und wurde dabei erschossen.
R: Wann ist das passiert?
P: Das geschah Ende 2004.
R: Ist er vor Ihrer zweiten Entführung erschossen worden oder danach?
P: Er ist davor gestorben. Ein paar Tage später bin ich zum zweiten Mal entführt worden. [...]
R an P: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Meine Familie hatte Probleme im Heimatland und hat es deswegen verlassen. Mein ältester Sohn wurde von den Al Shabaab getötet, weil er keine Bombe austragen wollte. Mein Sohn, der nach Österreich gekommen ist, wurde von einer Bande entführt und gefoltert, die ihm vorgegeben hat, ihn zu mir nach Österreich zu bringen. Sie haben 8.000,--Dollar Lösegeld von mir verlangt, das ich auch bezahlt habe. Ich habe von 2010 bis jetzt gearbeitet und habe meine Ersparnisse als Lösegeld bezahlt. Genaueres darüber finden Sie in der von mir bereits vorgelegten Erstbefragung meines Sohnes.
Die Erstbefragung vom XXXX 2015 von XXXXXXXXX (Sohn der P) wird kopiert; die Kopie werden zum Akt genommen und die Originale der P wieder ausgehändigt.
R: Wie ist Ihr Kind schließlich nach Österreich gekommen?
P: Mit den 8.000,-- Dollar habe ich einerseits das Lösegeld und andererseits die Schleppung bezahlt."
13. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2015 wird ausgeführt, dass die Clanbezeichnungen der beschwerdeführenden Partei mit den Informationen aus den Länderberichten übereinstimmen würden. Als Mitglied einer kleinen Berufskaste sei die beschwerdeführende Partei Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen. Die Probleme, die in den Länderinformationen zur Situation kleiner Kasten angeführt seien, seien der beschwerdeführenden Partei widerfahren. Es sei zu befürchten, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr weiter asylrelevant verfolgt und getötet werden würde. Die Hawiye würden außerdem der Regierung und der Al Shabaab angehören, die westlich orientierte Objekte gezielt angreifen würde. Die beschwerdeführende Partei sei bereits gezielt ins Visier der Al Shabaab gerückt, weil sie sich in einem westlich orientierten Land aufgehalten habe. Weder gebe es eine funktionierende staatliche Stelle, noch stehe der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 05.04.2007, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 05.04.2007 den gegenständlich relevanten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu geboren und lebte dort im Bezirk XXXX . Vor ihrer Ausreise im Jahr 2005 lebte die beschwerdeführende Partei auch im Bezirk XXXX .
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt im Flüchtlingslager XXXX bei Mogadischu und wird durch die beschwerdeführende Partei finanziell unterstützt. Die Ehefrau und fünf Kinder der beschwerdeführenden Partei lebten seit April 2013 in Äthiopien. Ein Sohn reiste alleine und schlepperunterstützt im April 2015 von XXXX Richtung Europa, um zu seinem Vater zu gelangen. Er stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Hinsichtlich der verbleibenden Familie in XXXX bemüht sich die beschwerdeführende Partei um eine Zusammenführung in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Galgale an.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei arbeitete mit ihrem Vater in einer Art Warenlager in Mogadischu, bis ihr Vater im Jahr 2004 getötet wurde. Anschließend arbeitete sie für einen Familienfreund und führte für diesen Waren mit einem Wagen aus.
1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass im August 2004 ihr Vater und ihre Schwester bei einem Überfall von Hawiye (Habr Gedir, Sacad) im Lager getötet wurden und sie selbst entführt wurde. Sie wurde ca. 10 Tage festgehalten und freigelassen, nachdem ihre Mutter ein Lösegeld von ca. 3000 US-Dollar bezahlte. Im Dezember 2004 entführten zehn Männer die beschwerdeführende Partei aus ihrem Haus und vergewaltigten dabei auch ihre Frau. Diese Männer, Hawiye, Cayr, hielten die beschwerdeführende Partei drei Monate fest. Die Familie der beschwerdeführenden Partei konnte sich das Lösegeld von geforderten 10.000 US-Dollar nicht leisten. Eines Tages kam eine andere Gruppe und stritt mit der Entführer-Gruppe. Die andere Gruppe ließ die beschwerdeführende Partei frei und forderte dafür auch Lösegeld. Die beschwerdeführende Partei fand zu Hause eine geplünderte und leere Wohnung vor und zog zu ihrer Mutter in XXXX . Sie verließ Somalia, weil jener Mann, der sie gehen ließ, nach XXXX gekommen war und das Geld verlangte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dieses Vorbringen nicht fest, unterstellt es aber seiner rechtlichen Würdigung als wahr (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).
Nicht festgestellt wird, dass Mitglieder der Hawiye im Jahr 2013 zur Mutter der beschwerdeführenden Partei in XXXX gekommen wären und diese wegen des versprochenen Lösegelds angesprochen hätten.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Kurzinformation vom 06.07.2015)
KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen"
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Berufskasten: Berufskasten stehen auf der untersten Ebene der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Ethnisch oder kulturell unterscheiden sie sich nicht von der Mehrheit der Bevölkerung, doch sind sie traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein oder unehrenhaft angesehen werden. Diese Berufe sowie andere Praktiken gelten auch als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Ahnenreihe nicht bis zum Propheten Mohammed zurückverfolgen. Im Allgemeinen sprechen Berufskasten das gleiche Standard-Somali wie die Mehrheitsclans, mit denen sie leben, doch haben sich einige einen besonderen Somali-Argot erhalten, den die Mitglieder der Mehrheitsclans nicht verstehen. Diese Dialekte werden von der jüngeren Generation immer weniger gesprochen und sind nunmehr praktisch verschwunden. Ihr Anteil an der somalischen Bevölkerung ist unbekannt. Er wird auf rund 1 % geschätzt.
Diese Kasten werden üblicherweise als Waable, sab (nicht zu verwechseln mit den Saab), Midgaan oder Madhibaan bezeichnet. Zwischen den Bezeichnungen und ihrer Bedeutung bestehen regionale Unterschiede. Sie sind über ganz Somalia verstreut. Je nach Faktoren wie Berufen und Region werden für die verschiedenen Waable-Gruppen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Traditionelle Berufe dieser Kasten sind unter anderem Friseur, Schmied, Schlosser, Gerber, Schuhmacher, Töpfer und Zimmermann. Waable sind auch tätig in Jagd, Viehhaltung und Landwirtschaft, nehmen Beschneidungen vor und wirken als Hebammen. Aufgrund der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich die Waable neue Tätigkeitsfelder in den Städten suchen und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung steigern.
Nachstehend die wichtigsten Berufskasten:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye) ist eine Bezeichnung, die mitunter als Oberbegriff für alle Kasten verwendet wird, obwohl sie eigentlich nur eine Gruppe innerhalb der Waable bezeichnet. Eine genaue Bestimmung des Begriffs ist daher schwierig. Da er oft mit "unberührbar" oder "ausgestoßen" übersetzt wird, ziehen einige Midgaan es seit einiger Zeit vor, als Madhibaan bezeichnet zu werden; das bedeutet "harmlos". Es werden aber noch viele andere Begriffe verwendet. Die Midgaan, die früher Jäger waren, werden auch mit Gerberei, Lederverarbeitung, Schuhmacherhandwerk und vielen anderen Berufen in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia.
Die Tumaal werden traditionell mit dem Beruf des Schmieds assoziiert. Heute arbeiten viele Tumaal in anderen Berufen, während andere Waable als Schmied tätig sind. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia und einigen städtischen Orten im Süden Somalias.
Die Yibir sind eine kleine Gruppe, der ein jüdischer Hintergrund nachgesagt wird, obwohl sie praktizierende Muslime sind und nicht über Kenntnisse jüdischer Traditionen verfügen. Ihnen werden übernatürliche Kräfte zugeschrieben, und sie leben hauptsächlich in der Mitte und im Norden Somalias sowie in einigen städtischen Orten in Südsomalia. Traditionell sind sie Spezialisten für Rituale.
Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden. Dazu gehören Galgale (rund um Mogadischu), Gaheyle (in Sanaag), Yahhar (traditionell Weber), Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia), Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch Boni und Eyle gelten manchmal als Berufskasten. Einige von ihnen verfügen über ein den Mehrheitsclans ähnliches Clan-System. (Seite 50f der deutschen Fassung).
Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.2.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
Quellen:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei und zum Aufenthalt ihrer nahen Familienangehörigen in Österreich, XXXX und Somalia fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Vorlage der Kopie des Erstbefragungsprotokolls betreffend ihren Sohn.
Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Das gleiche gilt für die Feststellungen zur Arbeit der beschwerdeführenden Partei in Somalia im Warenlager ihres Vaters bzw. für den Freund der Familie.
3.3. Betreffend ihr Vorbringen zum fluchtauslösenden Geschehen im Jahr 2004 muss sich die beschwerdeführende Partei vorhalten lassen, im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde falsche Angaben gemacht zu haben, was ihre Glaubwürdigkeit belastet.
Nichtsdestotrotz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführende Partei den Kern ihres Vorbringens (siehe oben unter 1.2.) vor der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend vorbrachte, weshalb es zwar wegen obiger verbleibender Zweifel dieses Vorbringen nicht feststellt, aber im Sinne einer Wahrunterstellung dennoch einer rechtlichen Beurteilung zuführen möchte.
Hingegen kann es das Vorbringen, die Mutter der beschwerdeführenden Partei sei im Jahr 2013 von jenen Männern, die die beschwerdeführende Partei im Jahr 2004 freigelassen haben, auf das immer noch nicht bezahlte Lösegeld angesprochen worden, nicht feststellen - dazu bleibt es zu vage und unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht umhin anzunehmen, dass mit diesem spät angeführten Vorbringen versucht werden soll, lange zurückliegende Geschehnisse in einen aktuellen Kontext zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Somalia vermutlich grundsätzlich möglich ist, dass ehemalige Nachbarn oder gemeinsame Bezirksbewohner einander auch zB in XXXX erkennen und aufeinander treffen. Gerade das besondere Clansystem der somalischen Gesellschaft erschwert Anonymität. Dennoch bleibt - gerade auch unter diesen Umständen - ungeklärt, warum jene Angehörige der Hawiye nicht von der Mutter der beschwerdeführenden Partei das Lösegeld fordern würden, dies nicht bereits früher getan haben, auch in Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei ihre Mutter offenbar finanziell unterstützt. Das entsprechende Vorbringen ist daher nicht schlüssig genug, um vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt zu werden.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die unter 2. in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Berichte wurden der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Vertretung mit der Ladung zugestellt. Aktualisierte Informationen, insbesondere betreffend die unter 2.1. auch angeführte Kurzinformation über sicherheitsrelevante Entwicklungen in Somalia, wurden der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt.
Die diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vom 03.09.2015 stellt sich im Ergebnis nicht gegen die Berichte, wie sie oben unter Punkt 2. festgestellt wurden.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie oben unter 2.1. und unter 3.3. ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der folgenden Wahrunterstellung aus - zur Erinnerung:
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass im August 2004 ihr Vater und ihre Schwester bei einem Überfall von Hawiye (Habr Gedir, Sacad) im Lager getötet wurden und sie selbst entführt wurde. Sie wurde ca. 10 Tage festgehalten und freigelassen, nachdem ihre Mutter ein Lösegeld von ca. 3000 US-Dollar bezahlte. Im Dezember 2004 entführten zehn Männer die beschwerdeführende Partei aus ihrem Haus und vergewaltigten dabei auch ihre Frau. Diese Männer, Hawiye, Cayr, hielten die beschwerdeführende Partei drei Monate fest. Die Familie der beschwerdeführenden Partei konnte sich das Lösegeld von geforderten 10.000 US-Dollar nicht leisten. Eines Tages kam eine andere Gruppe und stritt mit der Entführer-Gruppe. Die andere Gruppe ließ die beschwerdeführende Partei frei und forderte dafür auch Lösegeld. Die beschwerdeführende Partei fand zu Hause eine geplünderte und leere Wohnung vor und zog zu ihrer Mutter in XXXX . Sie verließ Somalia, weil jener Mann, der sie gehen ließ, nach XXXX gekommen war und das Geld verlangte.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt insgesamt drei Anknüpfungspunkte für die Prüfung einer möglichen aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu:
Zum ersten brachte die beschwerdeführende Partei vor, sich vor jenen Hawiye zu fürchten, die sie damals im Dezember 2004 entführt haben. Diese würden nach wie vor ihr Lösegeld einfordern.
Zum zweiten ist eine mögliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Galgale zu prüfen.
Und schließlich brachte die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeverhandlung und in ihrer Stellungnahme vom 03.09.2015 eine angebliche Gefährdung als Rückkehrer durch Al Shabaab vor.
4.3.3. Zum ersten Punkt führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine entsprechende Unterdrückung und Misshandlung von Minderheitenangehörigen durch Mehrheitsangehörige, wie die Hawiye es in Mogadischu sind, in der Vergangenheit vorkamen und solche Übergriffe durch Mitglieder bewaffneter Stämme ein gefährliches und großes Problem darstellten. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar und plausibel.
Dennoch mangelt es gegenständlich an einem zeitlichen Konnex zu einer möglichen aktuellen und maßgeblich intensiven Verfolgungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt. Zur Erinnerung: eine andere als die Entführer-Gruppe ließ die beschwerdeführende Partei im Winter 2004/2005 frei und meinte dazu, sie solle das Lösegeld - einmal - bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem als wahr unterstellt, dass jene andere Gruppe auch nach XXXX gekommen ist, um das Geld einzufordern. Mittlerweile sind jedoch zehn Jahre vergangen, und das Bundesverwaltungsgericht hat Schwierigkeiten damit festzustellen, dass heute im hypothetischen Falle einer Rückkehr tatsächlich mit derart großer Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung entsprechender Intensität wegen der damaligen Nichtbezahlung eines Lösegeldes drohen würde. Immerhin ließ diese Gruppe die beschwerdeführende Partei ohne Bezahlung (erst einmal) frei, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass wegen dieser Schuld heute eine entsprechend schwerwiegende Verfolgungshandlung drohen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesem Zusammenhang eine entsprechende Kontaktaufnahme jener Gruppe mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei nicht fest (siehe oben unter 1.2. und 3.3.). Doch selbst wenn man eine solche glauben würde, deutet auch das Faktum, dass die Gruppe das Geld offenbar von ihrer Mutter nicht verlangte, darauf hin, dass eine diesbezüglich maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr wohl nicht besteht.
4.3.4. Die beschwerdeführende Partei ist damit im Recht, dass Minderheiten in Somalia nach wie vor diskriminiert und ausgegrenzt sind, in Armut leben und überproportional von kriminellen Angriffen betroffen sind.
Dennoch sind sich die Länderberichte dahingehend einig, dass es in Mogadischu keine Clankonflikte und -kämpfe mehr gibt, wie auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit (siehe oben unter 2.2.1. und 2.2.3.). Konkret wird ausgeführt, dass es unwahrscheinlich ist, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen (ebda.).
Auf eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr in Mogadischu wegen der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Galgale durch die Hawiye (oder andere) gibt es daher heute keine Hinweise.
4.3.5. Schließlich wird noch auf das Vorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Rückkehrer eingegangen: Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015 zu W211 1427626 dazu aus (eventuelle dortige Verweise auf Länderinformationen sind im zitierten Erkenntnis nachlesbar bzw. siehe oben unter 2.3.):
"In Zusammenhang mit dieser Frage muss auch betrachtet werden, ob die beschwerdeführende Partei als Rückkehrer aus dem Westen in besonderem Maß ins Visier der Al Shabaab gelangen würde [...].
Die dazu wesentlichen Berichte gehen davon aus, dass Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein können, so insbesondere solche, die sichtbar sind und sich nicht anpassen. Rückkehrer_innen würden es deshalb vermeiden, in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren (siehe oben unter 2.2.3. und 2.4.1.).
Nun ist es für den gegenständlich relevanten Fall so, dass die beschwerdeführende Partei nicht in ein von Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde. Außerdem ist sie in Mogadischu geboren und wuchs dort auf. Sie ist also dort hauptsozialisiert und kennt sich in Bezug auf alltägliche Gepflogenheiten aus. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass sie als Rückkehrer besonders auffallen würde. Schließlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass es ein Faktum ist, dass Somalier_innen aus der Diaspora, so zB aus Kenia oder aus Äthiopien, nach Mogadischu zurückkehren (siehe dazu Punkt. 2.4.1.). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass Rückkehrer_innen jedenfalls - ohne andere besondere Merkmale - ins Visier der Al Shabaab geraten würden."
Diese Einschätzung ist nach wie vor gültig und auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwendbar. Ein diesbezügliches Vorbringen, nämlich einer Gefährdung aufgrund der Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Westen, wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht konkretisiert und konnte das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf erkennen, dass die beschwerdeführende Partei in besonderem Ausmaß in Gefahr wäre, ins Visier der Al Shabaab insoferne zu gelangen, als dass sie von dieser asylrechtlich relevant verfolgt werden würde.
4.3.6. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
4.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu, so insbesondere auch für Personen, die über keinen Anschluss mehr an Kernfamilie oder Clan verfügen, besonders prekär ist. Diesen Bedenken wurde jedoch die bereits erfolgte Zuerkennung von subsidiärem Schutz gerecht.
4.3.8. Im Ergebnis muss daher anerkannt werden, dass mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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