BVwG W205 2108825-1

W205 2108825-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2108825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2108825.1.01

Spruch

W205 2108825-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1058837509 - 150344025, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen eine EURODAC-Treffermeldung vom 03.03.2015 über seine illegale Einreise in Griechenland, eine Treffermeldung vom 31.03.2015 über seine illegale Einreise in Ungarn sowie eine weitere Treffermeldung vom 02.04.2015 betreffend seine Asylantragstellung in Ungarn vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe den Herkunftsstaat vor cirka zwei Monaten legal per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen; den Reisepass habe er in der Türkei verloren. Dann sei er teils schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Er sei in Griechenland und Ungarn von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, in Ungarn habe er unter Zwang einen Asylantrag gestellt. Am 06.04.2015 sei er nach Österreich gekommen und stelle hier ebenfalls einen Asylantrag. Er habe das Verfahren in Ungarn nicht abgewartet. Er habe sich jeweils nur wenige Tage in Griechenland und Ungarn aufgehalten. Die Lebensumstände seien in beiden Ländern sehr schlecht. Er wolle jetzt in Österreich bleiben, deshalb stelle er hier auch einen Asylantrag. Seine Familie(Mutter und Geschwister) lebe in der Heimat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 08.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 14.04.2015, beim BFA am 17.04.2015 eingelangt, stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und informierten darüber, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2015 in Ungarn um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe, aber binnen kurzem untergetaucht sei.

Am 01.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, sein Onkel mütterlicherseits lebe in Deutschland; die Beziehung sei nicht so gut, er habe telefonischen Kontakt (zu diesem). Zu seinem Aufenthalt von drei bis vier Tagen in Ungarn gab er an, dass er dort keinen richtigen Dari-Dolmetscher gehabt habe. Er sei nicht damit einverstanden, dass Ungarn sich für die Prüfung seines Asylantrages für zuständig erklärt habe. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, weil die Situation dort sehr, sehr schlecht sei. Die ungarischen Behörden würden sich nicht um die Flüchtlinge kümmern; hier in Österreich sei die Lage und Situation sehr gut, aber dort in Ungarn sehr schlecht. Zum Vorhalt, dass es unterschiedliche Standards gebe und sein Gefallen an Österreich nichts an der Zuständigkeit Ungarns ändere, brachte er vor, das Dublin-Gesetz zu verstehen, sein Zielland sei aber von Anfang an Österreich gewesen. In Afghanistan habe er mit seinem Schlepper vereinbart, dass er ihn nach Österreich bringe. Er habe einfach Pech gehabt, in Ungarn habe ihn die Polizei gefasst und seine Fingerabdrücke genommen. Nach ein paar Tagen habe er seine Meinung geändert und habe nach Deutschland fahren wollen, aber die österreichische Polizei habe sie in Wien aufgegriffen. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn, er sei dreimal dort gewesen. Sie hätten schon beim ersten Mal seine Fingerabdrücke haben wollen, er sei aber nicht einverstanden gewesen und sei nach Serbien abgeschoben worden. Erst beim dritten Mal habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. Er ersuche den österreichischen Staat, dass er hier bleiben könne, er wolle seine Ruhe und habe das Hin- und Herreisen schon satt. In Ungarn habe er sich nicht an die Behörden oder Hilfsorganisationen gewendet. Sodann wurden ihm Länderberichte zu Ungarn ausgehändigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. In Ungarn sei er nicht im Krankenhaus oder in ärztlicher Behandlung gewesen. Unter Weinen gab er an, dass es ihm schlecht gehe, wenn er daran denke; er werde immer wieder nach Österreich kommen, weil er auf keinen Fall in Ungarn bleiben wolle. Der Rechtsberater verwies hinsichtlich der Lage in Ungarn auf den Beschluss des VG Berlin vom 15.01.2015, AZ 23 L899.14A, aus dem hervorgehe, dass alleinstehenden, erwachsenen Dublin-Rückkehrern bei einer Abschiebung nach Ungarn die willkürliche und unverhältnismäßige Inhaftierung und damit die Verletzung ihres Rechts auf Freiheit aus Art. 4 EU-GR-Charta drohe, und regte den Selbsteintritt Österreichs an. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, ein Waisenkind zu sein, seine Mutter lebe zwar noch, aber er habe in einem Internat gewohnt. Auf seine Frage, ob er zu seinem Onkel nach Deutschland gehen könne, wenn dieser damit einverstanden sei, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er in Ungarn mit Hilfe von NGO's nach Möglichkeiten suchen müsse, um nach Deutschland zu gehen.

In seiner Stellungnahme vom 05.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die beabsichtigte Abschiebung nach Ungarn auf Grund der Versorgungs- und Unterbringungssituation dort und seiner gesundheitlichen Situation -konkret seiner psychischen und neurologischen Problem(e)- seitens der Rechtsberatung nicht zugestimmt werden könne. 2011 seien bezüglich Griechenlands seitens des EuGH systemische Mängel festgestellt worden. Auch über Ungarn würden sich Berichte der Asylwerber über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen in den ungarischen Asylzentren häufen, ua. über äußerst mangelhafte medizinische Versorgung. Die Länderinformationen würden sich zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die faktische und aktuelle Situation der Flüchtlinge Rücksicht zu nehmen. Neben der Staatendokumentation und dem Verbindungsbeamten seien jedenfalls auch die Berichte des Hungarian Helsinki Committes sowie von bordermonitoring in die Entscheidung einzubeziehen. Systemische Mängel seien in Ungarn allgegenwärtig und seien auch in diversen Urteilen deutscher Gerichte bestätigt worden. Angeführt wurde das Urteil des VG Berlin vom 15.01.2015 und weitere Entscheidungen wurden genannt. Ferner seien nach Angaben des HHC im April 2014 42 % der männlichen erwachsenen Asylwerber inhaftiert gewesen. Nach ungarischem Recht sei es möglich eine Entscheidung im Asylverfahren in Abwesenheit des Asylwerbers zu treffen; sofern der Asylwerber sich zur Zeit der Rechtsmittelfrist nicht in Ungarn befinde, verliere er sein Recht auf zweitinstanzliche Überprüfung seines Falles, was im Widerspruch zur Dublin III-VO stehe. Der gesetzliche Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung werde von den meisten Asylwerbern mangels Information über diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Durch die bedeutende Steigerung der Asylanträge in Ungarn in der ersten Hälfte des Jahres 2013 seien Asylwerber in Zelten untergebracht worden und könne daher von einer angemessenen Versorgung keine Rede sein. Auch werde über die mangelnde medizinische Versorgung berichtet. Zwar hätten Asylwerber theoretisch Anspruch auf medizinische Versorgung, in der Praxis unterbleibe die Behandlung jedoch oft aus unterschiedlichen Gründen. Besonders dramatisch sei, dass keine Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung oder Depressionen für Asylwerber vorgesehen sei. Gerade im Fall des Beschwerdeführers sei eine gesundheitliche Versorgung unabdinglich, weil er durch Vorlage einer Terminkarte seine nächsten Termine beim Neurologen und Psychiater - somit eine laufende Behandlung - bestätigt habe. Außerdem habe er wie erwähnt, regelmäßig Medikamente (Trittico, Parkemed, Betahistin Ratiopharm) einzunehmen, sei bereits im Heimatland in stationärer Behandlung gewesen und müssten die noch vorzulegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt werden. In Ungarn bestünden systemische Mängel und sei eine von ihm benötigte angemessenes psychische Gesundheitsversorgung nicht gegeben. Es werde daher die Zulassung zum Verfahren beantragt. Beigelegt waren englischsprachige Berichte vom 04.03.2015 bzw. vom 06.03.2015 betreffend Ungarn.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf Quellen, die aus der Zeit bis zum Sommer 2014 stammen. In der Darstellung fehlen die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Ungarn.

Der Antrag auf internationalen Schutz sei - so die Bescheidbegründung- zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen dauerhaft behandlungsbedürftigen bzw. in Ungarn nicht behandelbaren Krankheiten; es hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 11.06.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 17.06.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, womit eingangs die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in eventu die Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG sowie die Feststellung einer auf Dauer unzulässigen Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und eine mündliche Verhandlung beantragt wurden.

Weiters führte er aus, dass er gleichbleibend und substantiiert angegeben habe, dass die Situation in Ungarn sehr, sehr schlecht sei. Eine genauere Befragung dazu habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn kein Bett zum Schlafen bekommen und sei nicht ausreichend mit Nahrung versorgt worden. Er sei traumatisiert und suizidal, womit jede Auseinandersetzung fehle; die gegenteiligen Feststellungen seien tatsachenwidrig. Sein Vorbringen decke sich mit den Ausführungen zahlreicher unabhängiger Organisationen und lege den Schluss nahe, dass es im ungarischen Asylwesen systemische Mängel gebe. Mit dem Vorbringen der unzureichenden Versorgung fehle jede Auseinandersetzung. Bezogen auf die Judikatur des VwGH (14.12.2000, 2000/20/0494 ua.) hätte die Behörde konkret nachfragen müssen. Auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Ungarn keine verständliche Übersetzung erhalten zu haben, fehle jede Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr der Kettenabschiebung über Serbien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von den ungarischen Behörden bereits nach Serbien zurückgeschoben worden zu sein. Auch die von der Behörde herangezogenen, teilweise veralteten Länderfeststellungen würden grobe, wenn nicht systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren beschreiben, so seien Folgeantragsteller nach zwei Monaten von Obdachlosigkeit bedroht und existiere Asylhaft. Da der Beschwerdeführer bereits mehrmals versucht habe, zu flüchten, erfülle er die Voraussetzungen dafür und stehe dem vulnerablen Beschwerdeführer somit eine Haft bevor; eine Beschwerdemöglichkeit dagegen stehe ihm nicht offen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde meine, dass kein reales Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben werde, obwohl in den Länderfeststellungen darüber berichtet werde. Es ergebe sich für den Beschwerdeführer ein reales Risiko von Ungarn nach Serbien zurückgeschoben zu werden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflohen sei oder im Fall der Rückverbringung eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei durch eine drohende Kettenabschiebung nicht gesichert, dass er effizient geschützt werde. UNHCR habe lediglich in besonderen Ausnahmekonstellationen bislang eine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einen bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen (Griechenland, Ungarn - für Asylsuchende, welche durch Serbien gereist sind, und Bulgarien)...und sei es Aufgabe der Behörden und Gericht im Einzelfall zu entscheiden (30.09.2014/2). Der Beschwerdeführer sei zudem als alleinstehender junger Mann besonders von Asylhaft bedroht. Medizinische und psychologische Betreuung seien keinesfalls garantiert, insbesondere in den Haftzentren, und würden die meisten Inhaftierten über zu wenig Essen klagen (UNHCR 30.09.2014). Der Beschwerdeführer sei suizidal und sohin vulnerabel. Beantragt werde insbesondere die Einholung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die zügige Einleitung eines materiellen Verfahrens. Die Rückkehrentscheidung hätte unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur des VwGH zu Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werden und dem Beschwerdeführer eine gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilt werden müssen. Beigelegt wurde ein Ambulanzbericht vom 17.06.2015 mit den Diagnosen "Anpassungsstörung emotional, Anfälle psychogen" und einer medikamentösen Therapieempfehlung (Seroquel XR RET TBL 200 MG, Mirtabene FTBL 30 MG) sowie Weiterbehandlung bei einem niedergelassenen Facharzt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).

5. Mit Schreiben vom 10.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er auf die Verschärfung der Lage für Asylwerber durch Gesetzesänderungen in Ungarn und die Gefahr einer Kettenabschiebung hinwies.

6. Am 31.8.2015 langte eine Ausfertigung des den Beschwerdeführer betreffenden psychiatrisches Gutachten vom 20.8.2015, ein, das für das zuständige Bezirksgericht in der Unterbringungssache des Beschwerdeführers erstellt worden war. In diesem wirdzusammengefasst - eine "Anpassungsstörung, bzw. akute Belastungsreaktion verbunden mit akuter Suizidalität" sowie eine "Infektion mittels gramnegativer Stäbchen" diagnostiziert, festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit wegen nach wie vor bestehender Suizidalität nur in einem geschlossenen Bereich behandelt werden könne, eine weitere Unterbringung für zwei Wochen erforderlich sei und anschließend eine Weiterbehandlung im offenen Bereich der Station möglich sei. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung im Sinne des Unterbringungsgesetzes mit erheblicher Selbstgefährdung (OZ 8, OZ 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2015/70 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

4. Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit Ungarns - bei unstrittigem Reiseweg des Beschwerdeführers über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn - gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO aufgrund der erstmaligen Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns unstrittig. (Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist war, ändert an der Zuständigkeit Ungarns nicht. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, dort vorherrschenden, systemischen Mängel im Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.)

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren unter diesem Blickwinkel ausdrücklich vor, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems insbesondere seit 2015 herrschten dort menschenunwürdige Verhältnisse und der Beschwerdeführer wolle daher nicht dorthin zurückkehren. Damit machte er systemische Mängel geltend und vermeint, Österreich müsse aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Zum Beleg dieser Auffassung werden entsprechende Berichte aus der ersten Jahreshälfte 2015 und diese Meinung bestätigende Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 ins Treffen geführt. Zudem verwies er bereits in seiner Stellungnahme zur geplanten Ausweisung nach Ungarn auf seine psychischen und neurologischen Probleme und brachte unter Hinweis auf die von ihm zitierten Länderberichte vor, es bestehe dort keine angemessene psychische Gesundheitsversorgung.

Verfassungsgerichtshof (z.B. VfGH 16.06.2014, U 2543/2013, VfGH 25.06.2014, U 2679/2013, U 37/2014) und Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120) haben in ihrer Rechtsprechung zu dieser Frage unter anderem bemängelt, dass bei der Entscheidung über die Zurückweisung eines Asylantrags gemäß § 5 AsylG 2005 und Ausweisung des dort Betroffenen nach Ungarn nicht das aktuellste, eine neue Gesetzesänderung berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage von Asylbewerbern in Ungarn gewürdigt worden sei. Auch ist nach der ständigen Rechtsprechung von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (hier: im Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279;

bereits VwGH 08.04.2003, 2002/01/0060; 21.09.2004, 2001/01/0348;

23.09. 2004, 2004/21/0134) und die Asylbehörden insbesondere auch die Pflicht haben, von amtswegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (z.B. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; 01.04.2004, 2002/20/0440; 14.11.2007, 2005/20/0473, u.v.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngsten Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120, der eine Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn in diesem Zeitraum betraf (die mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stammte vom 6. Mai 2015), nach Darstellung der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte sowie der europäischen Instanzen unter anderem ausdrücklich folgendes ausgeführt:

"Entscheidend ist [vielmehr] eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

7.4. Diesbezüglich traf das BVwG Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. Nur in Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung zeitlich jüngere Berichte eines österreichischen Verbindungsbeamten (bis 10. März 2015) zugrunde.

Zu Recht weist die Revision daraufhin, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert hat, weil in jüngerer Zeit (und zwar schon längere Zeit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden hat, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen hat (vgl. etwa den von der Revision ins Treffen geführten Bericht der EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015). Diese Umstände sind auch notorisch. Hinzu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren konkretes Vorbringen erstattet haben, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt haben. Dieses Vorbringen war im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die Entwicklungen in Ungarn im Laufe des letzten Jahres ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten.

7.5. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass bislang - soweit ersichtlich - kein europäisches Höchstgericht ausgesprochen hat, Überstellungen von asylwerbenden Parteien nach Ungarn im Dublin-Verfahren aus Gründen der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 GRC generell zu unterlassen. Es gibt auch keine Empfehlung des UNHCR, Überstellungen nach Ungarn wegen drohender Grundrechtsverletzungen auszusetzen; ein Umstand, dem der EGMR in seiner Rechtsprechung - wie zuvor erwähnt - immer wieder Gewicht beimisst. Das vorliegende Erkenntnis darf auch nicht so verstanden werden, dass damit abschließend über die Frage entschieden würde, ob die aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung von asylwerbenden Parteien im Allgemeinen entgegensteht.

Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sich das BVwG auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetzt und ausgehend davon die Frage klärt, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.

7.6. Zusammenfassend macht die Revision daher zu Recht geltend, dass das angefochtene Erkenntnis auf die jüngere Entwicklung der Lage in Ungarn nur unzureichend eingegangen ist und auch keine ausreichenden Feststellungen für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen enthält."

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es schon aufgrund der - notorisch bekannten - Verschlechterung der Lage für Asylwerber und der raschen Änderung der Aufnahme-und Versorgungssituation in Ungarn Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, den aktuellsten Stand zur Lage in Ungarn zu erheben und diesen dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, wobei die Zusammenstellung im Rahmen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durchaus eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen Lage im Zielstaat darstellen kann (zur Informationsmöglichkeit im Wege der Staatendokumentation, vgl. beispielsweise VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279).

Der Mangel an geeigneten Sachverhaltsfeststellungen zur Lage im Zielstaat wiegt besonders im Beschwerdefall schwer, da der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren auf seine schlechte gesundheitliche, konkret seine psychische und neurologische Problemstellung, hingewiesen hatte, welcher Gesundheitszustand sich im Übrigen offenkundig in der Zwischenzeit noch verschärft hat, und daher die Frage, auf welche Umstände er - als verletzliche Person - im Falle einer Rückkehr in Ungarn konkret stoßen würde, von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Im behördlichen Verfahren wurde - trotz entsprechenden Vorbringens - nicht nur die konkrete gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nicht erhoben, es wurden im angefochtenen Bescheid auch keine - geschweige denn aktuelle - Feststellungen darüber getroffen, wie sich die Gesundheitsversorgung in Ungarn gestaltet. Im Beschwerdefall ist daher einerseits der konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Einholung eines diese Frage beurteilenden Gutachtens festzustellen, die Ermittlungsergebnisse sind sodann einem ordnungsgemäßen Parteiengehör unter Vorhalt der aktuellsten länderkundlichen Feststellungen zu unterziehen und schließlich unter Beachtung sämtlicher Aspekte (Gesundheitszustand sowie aktuellste Entwicklungen in Ungarn) einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und zu entscheiden, ob die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs im Beschwerdefall zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedeuten würde und damit ein Selbsteintritt Österreichs geboten wäre.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie die Lagebeurteilung Ungarns als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.