W181 1413619-1•BVwG W181 1413619-1
W181 1413619-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W181 1413619-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 10 00.135-BAW, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 07.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2010, Zl. 10 00.135-BAW, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und den Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 21.05.2010 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2013, XXXX wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
5. In weiterer Folge erging mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.07.2013 die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Meldeadresse aufhältig sei. Laut Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 10.07.2013 habe dies aufgrund einer Hauserhebung in Erfahrung gebracht werden können. Gleichzeitig stellte das Bundesasylamt den Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens und übermittelte den gegenständlichen Asylakt zur weiteren Bearbeitung.
6. Am 19.07.2013 wurde sodann seitens des Asylgerichtshofs eine Verfahrensanordnung, XXXX betreffend die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom 15.09.2015) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl 88/07/0089, bestätigt durch das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2013/22/0114). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist und auch sonst Entscheidungsreife nicht vorlag, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
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