BVwG W164 2112480-1

W164 2112480-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2112480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2112480.1.00

Spruch

W164 2112480-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther STEINLECHNER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) sowie den die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Helmut Hawranek gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, GZ 08114/GF:3739875, vom 25.6.2015, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 18.9.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit 20.4.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer (=BF) an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs 1 AuslBG einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX, gestellt.

Mit Bescheid vom 25.6.2015 GZ 08114/GF:3739875, hat das Arbeitsmarktservice diesen Antrag nach Anhörung des regionalen Beirates gemäß § 12a AuslBG abgelehnt.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, er habe diverse näher bezeichnete Dokumente in Vorlage gebracht. Unter Berücksichtigung dieser Urkunden wären dem BF 50 Punkte im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG anzurechnen gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.7.2015 hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF hat daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht.

Mit Schreiben vom 31.8.2015, Einlangensdatum 1.9.2015, hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer hat mit dem oben genannten Schreiben vom 31.8.2015 seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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