BVwG W164 2002737-1

W164 2002737-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2002737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2002737.1.00

Spruch

W164 2002737-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, ehemals vertreten durch Dr. Wolfram SIMMA, Bregenz, nun vertreten durch RA Dr. Fritz Schuler, Bregenz, gegen Spruchpunkt 2, 3 und 4 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.12.2011, Zl. 1840-100666 7B1, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und es wird die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 2 und 3 zu lauten haben:

"2. Für Sie sind folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen:

in der Krankenversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 1.478,63

in der Pensionsversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 1.478,63

in der Unfallversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 1.478,63

Rechtsgrundlage: §§ 23 und 30 BSVG BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung.

3. Für die festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie Beitragspflicht in folgender Höhe:

in der Krankenversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 105,55

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 108,19

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 110,79

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 113,12

Die für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellten Beiträge betragen für den Zeitraum 1.4.2008 bis 30.9.2011 insgesamt € 4.595,79.

in der Pensionsversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 206,97

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 212,14

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 217,23

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 225,49

Die für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellten Beiträge betragen für den Zeitraum 1.4.2008 bis 30.9.2011 insgesamt € 9.044,58.

in der Unfallversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 26,22

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 26,87

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 27,52

Januar 2011 Dezember 2011 Euro 28,09

Die für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festgestellten Beiträge betragen für den Zeitraum 1.4.2008 bis 30.9.2011 insgesamt € 1.141,47.

Die festgestellten und fälligen Beiträge in der Höhe von EUR 14.781,84 sind von Ihnen nach Erhalt dieses Bescheides umgehend einzuzahlen.

Rechtsgrundlage: §§ 24, 24a, 24d und 30 BSVG BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.12.2011, Zl. 1840-100666 7B1, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden SVB), folgendes festgestellt:

1. Der Beschwerdeführer sei vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.

2. Dieser Pflichtversicherung seien folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung gemäß §§ 23 und 30 BSVG zugrunde zu legen:

in der Krankenversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 laufend Euro 1.478,63

in der Pensionsversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 laufend Euro 1.478,63

in der Unfallversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 1.379,78

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 1.414,28

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 1.448,22

Januar 2011 laufend Euro 1.478,63

3. Für die festgestellte Pflichtversicherung bestehe gemäß §§ 24, 24a, 24d und 30 BSVG für den Beschwerdeführer Beitragspflicht in folgender Höhe:

in der Krankenversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 105,55

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 108,19

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 110,79

Januar 2011 laufend Euro 113,12

in der Pensionsversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 206,97

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 212,14

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 217,23

Januar 2011 laufend Euro 225,49

in der Unfallversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage

April 2008 Dezember 2008 Euro 26,22

Januar 2009 Dezember 2009 Euro 26,87

Januar 2010 Dezember 2010 Euro 27,52

Januar 2011 laufend Euro 28,09

Der Beschwerdeführer sei verpflichtet die festgestellten und fälligen Beiträge für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2011 in der Höhe von EUR 14.781,84 nach Erhalt dieses Bescheides umgehend einzuzahlen.

4. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 16, 20 und 34 BSVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.120,04 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Versicherungspflicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses vom 04.04.2008 Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,5710 ha (EZ XXXX), von unproduktiven Flächen im Ausmaß von 1,3762 ha (EZ XXXX) sowie Inhaber eines Fischereirechtes (XXXX), jeweils in der Katastralgemeinde (KG) XXXX, sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sei glaubwürdig und durch digitale Bilder bestätigt worden. Durch die Zurverfügungstellung von Fischereikarten übe der Beschwerdeführer sein Fischereirecht aus bzw. es erfolge eine Bewirtschaftung des Fischereirechtes auf seine Rechnung und Gefahr. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei maßgebend, dass ihm das Fischereirecht zivilrechtlich zuzuordnen sei, dass ein von der Finanzbehörde festgestellter Einheitswertbescheid im Sinne der Ausführungen des Bewertungsgesetzes vorliege, der die Pflichtversicherungsgrenze des BSVG übersteigt, und dass der gegenständliche LAG-(Fischerei)-Betrieb befischt werde bzw. einer Bewirtschaftung unterliege. Nach dem Landarbeitsgesetz (LAG) gelte die Fischerei ausdrücklich als land- und forstwirtschaftliche Produktion. In sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz seien solche (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebe bzw. deren Betriebsführer nach dem BSVG - bei Erreichen der Pflichtversicherungsgrenzen - in die Pflichtversicherung einzubeziehen.

Die SVB leitete aus ihren Feststellungen die entsprechenden beitragsrechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers ab, und legte diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides rechnerisch dar:

in der Krankenversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage mtl. Beitragssatz mtl. Beitrag

Apr. 2008 Dez. 2008 EUR 1.379,78 7,65 % EUR 105,55

Jan. 2009 Dez. 2009 EUR 1.414,28 7,65 % EUR 108,19

Jan. 2010 Dez. 2010 EUR 1.448,22 7,65 % EUR 110,79

Jan. 2011 laufend EUR 1.478,63 7,65 % EUR 113,12

in der Pensionsversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage mtl. Beitragssatz mtl. Beitrag

Apr. 2008 Dez. 2008 EUR 1.379,78 15,00 % EUR 206,97

Jan. 2009 Dez. 2009 EUR 1.414,28 15,00 % EUR 212,14

Jan. 2010 Dez. 2010 EUR 1.448,22 15,00 % EUR 217,23

Jan. 2011 laufend EUR 1.478,63 15,00 % EUR 225,49

in der Unfallversicherung:

vom bis mtl. Beitragsgrundlage mtl. Beitragssatz mtl. Beitrag

Apr. 2008 Dez. 2008 EUR 1.379,78 1,90 % EUR 26,22

Jan. 2009 Dez. 2009 EUR 1.414,28 1,90 % EUR 26,87

Jan. 2010 Dez. 2010 EUR 1.448,22 1,90 % EUR 27,52

Jan. 2011 laufend EUR 1.478,63 1,90 % EUR 28,09

Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht bzw. nicht binnen einem Monat nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erstattet habe. Die Höhe des Beitragszuschlages ergebe sich aus dem heranzuziehenden Prozentsatz von 8,38 % (0,38 % + 8 %) sowie den nachzuzahlenden Beiträgen vom 01.04.2008 bis 30.09.2011 (§ 34 BSVG iVm § 59 ASVG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass er gelernter Fischereimeister sei, aber nicht über das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei verfüge, sodass er gar nicht berechtigt sei die Fischerei als landwirtschaftlichen Betrieb auszuüben. Der Fischereibetrieb werde als solcher seit 01.09.2002 nicht mehr bewirtschaftet. Er vermiete sein Fischereirecht anteilig und zeitlich begrenzt an Privatpersonen. Der Verkauf von Fischereikarten an Freizeit-Angelfischer sei kein Produktionsbetrieb im Sinne des § 5 LAG und unterliege folglich nicht der Pflichtversicherung nach

BSVG.

Hinsichtlich der Vorschreibung des Beitragszuschlages führte er aus, dass er keine Anmeldeverpflichtung versäumt habe, da die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht gegeben seien.

Mit Bescheid vom 20.02.2013, Zl. IVb-609-2012/0007, hat der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Einspruch des Beschwerdeführers, soweit sich dieser gegen die Pflichtversicherung gerichtet hat (Spruchpunkt 1 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern), gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Erteilung von Erlaubnissen zur Sportfischerei nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Soweit sich der Einspruch gegen die Spruchpunkte 2 bis 4 richtete, würde gesondert entschieden werden.

Begründend führte der Landeshauptmann von Vorarlberg aus, dass hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht auf das Eigentum an den land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben abzustellen sei, sondern auf die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Der Beschwerdeführer sei als Fischereiberechtigter zur Erteilung der Erlaubnis zur Sportfischerei an einen bestimmten Personenkreis befugt und habe davon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Gebrauch gemacht. Mit einer solchen Erlaubnis werde den Sportfischern das Recht eingeräumt, nach eigenem Belieben die Sportfischerei auszuüben oder von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Letzteres stehe den Sportfischern zu, weil sie keine Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereireviers treffe. Zudem seien Sportfischer befugt, ihren Fang nach eigenem Belieben zu verwerten. Da der Beschwerdeführer die Sportfischerei somit weder auf eigene Rechnung und Gefahr ausübe, noch die Sportfischerei auf seine Rechnung und Gefahr ausgeübt werde, seien die Voraussetzungen zur Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne der §§ 2 und 3 BSVG nicht gegeben.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg erhob die SVB fristgerecht Berufung, der das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.05.2013, GZ: BMASK-520135/0001-II/A/3/2013, Folge gab und feststellte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 04.04.2008 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG pflichtversichert sei: Es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass es sich beim gegenständlichen Fischereibetrieb um einen solchen im Sinne des Landarbeitsgesetzes handle. Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er würde keinen Betrieb führen, ändere daran nichts. Durch die Ausgabe von Fischereikarten durch den Fischereiberechtigten oder durch eine von ihm beauftragte Person werde für die Gültigkeitsdauer der Fischereikarte nur das Recht, zu fischen und das Fanggut grundsätzlich nach Belieben zu verwerten, übertragen. Rechnung und Gefahr verblieben in solchen Fällen weiter beim Fischereiberechtigten, weil für die Beurteilung, wann Rechnung und Gefahr übergehe, maßgeblich sei, welche Person im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Dies sei nach den rechtlichen Gegebenheiten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu beantworten. Eigentümer sei im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer. Um gemeinsam mit dem Recht zu fischen auch Rechnung und Gefahr zu übertragen, müsse ein Pachtvertrag über das Fischereirecht abgeschlossen werden. Ein solcher liege nicht vor. Mit der Pacht sei nämlich ein Recht zur Fruchtziehung (hier: die Verwertung der gefangenen Fische) verbunden, was man hier ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Umstand, dass die diesbezüglichen Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingestuft würden, sei für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde, irrelevant. Selbst wenn man annehme, dass die Sportfischer, die eine Fischereikarte vom Fischereiberechtigten erworben haben, weder in dessen Auftrag, noch in dessen Namen, noch auf dessen Rechnung und Gefahr tätig würden, ändere dies nichts an der Versicherungspflicht des Fischereiberechtigten, weil dieser ja schon allein durch den Verkauf der Fischereikarten sein Fischereirevier bewirtschafte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Landeshauptmann von Vorarlberg auf Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides vom 15.12.2011 bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Der Landeshauptmann hat den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 12.03.2014 mitgeteilt, dass mit der Entscheidung hinsichtlich des Einspruches gegen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 des Bescheides der SVB vom 15.12.2011 zugewartet werde, bis der Verwaltungsgerichtshof über seine Beschwerde vom 09.07.2013 betreffend die Versicherungspflicht entschieden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 2013/08/0131 vom 23.03.2015 die oben genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Jagd und Fischerei seien als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion in § 5 FLAG angeführt, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stehen und ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich ist. Der Gesetzgeber habe für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend angesehen. Noch weniger habe er den Versicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig machen wollen. Auf den subjektiven Beweggrund der Tätigkeit komme es daher nicht an. Durch die entgeltliche Vergabe von Fischereikarten bewirtschafte der BF sein Fischereirecht und übe als Fischereiberechtigter objektiv eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 LAG ausgegangen sei. Hinsichtlich der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, sei maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen sei, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird, wobei die Beurteilung letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten, primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt oder verpflichtet werde. Es sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses vom 04.04.2008 Inhaber des Fischereirechts sei. Es liege weder ein dinglicher noch ein obligatorischer Rechtsakt vor, der zu einer Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung geführt hätte. Der Beschwerdeführer übe sein Fischereirecht aus, indem er gegen Entgelt Fischereikarten vergebe. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde er im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, sodass er damit einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr iSd BSVG führe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Durch das eben genannte Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.04.2008 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 3, 6 und 7 BSVG unterliegt.

Diese Entscheidung deckt inhaltlich Spruchpunkt 1. des eingangs genannten Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vom 15.12.2011, Zl. 1840-100666 7B1 ab.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hat sich gegen den gesamten Bescheid der SVB gerichtet. Die Spruchpunkte 2,3,und 4. des Bescheides der SVB vom 15.12.2011, Zl. 1840-100666 7B1 hat der Landeshauptmann von Vorarlberg einer späteren Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung darüber steht somit noch aus und ist vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Der Einspruch ist, insoweit er sich gegen die Spruchpunkte 2,3,und 4 des Bescheides der SVB vom 15.12.2011, Zl. 1840-100666 7B1 richtet, als Beschwerde im Sinne des VwGVG zu betrachten:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist.

Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A) Abweisung der Beschwerde:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von April 2008 bis Dezember 2008, Jänner 2009 bis Dezember 2009, Jänner 2010 bis Dezember 2010 und Jänner 2011 bis Dezember 2011 konkret festgestellt und die Rechtsgrundlage der Berechnung mit § § 23 und 30 BSVG in der jeweils geltenden Fassung angegeben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides unter Zugrundelegung die Höhe der Beitragspflicht in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von April 2008 bis Dezember 2008, Jänner 2009 bis Dezember 2009, Jänner 2010 bis Dezember 2010 und Jänner 2011 bis Dezember 2011 konkret festgestellt und die Rechtsgrundlage der Berechnung mit §§ 24, 24a,24d und 30 BSVG in der jeweils geltenden Fassung angegeben.

Weiters hat die SVB jene Beträge festgestellt, die der BF für die Zeit von 1.4.2008 bis 30.9.2011 insgesamt zu entrichten hatte.

Mit Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides hat die SVB dem BF für die Zeit von 1.4.2008 bis 30.9.2011 einen Beitragszuschlag unter Zugrundelegung der §§ 16,20, und 34 BSVG in der am 15.12.2011 geltenden Fassung vorgeschrieben.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Voraussetzung der nun rechtskräftig festgestellten Pflichtversicherung des BF.

Der BF hat seinen Einspruch gegen die Spruchpunkte 2,3 und 4 des angefochtenen Bescheides ausschließlich damit begründet, dass keine Pflichtversicherung bestehe. Diesem Einwand kommt aufgrund des nun vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 2013/08/0131, mit dem geklärt wurde, dass der BF ab 4.4.2008 der Pflichtversicherung nach BSVG unterlag, keine Berechtigung zu.

Andere Gründe für eine allenfalls aufzugreifende Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheides hat der BF nicht vorgebracht.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die Anlass dazu geben, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung von Amts wegen anzuzweifeln:

Die belangte Behörde hat die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage die Höhe der monatlichen Beitragspflicht und die Vorschreibung der für den Zeitraum April 2008 bis September 2011 geschuldeten Geldbeträge unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nachvollziehbar dargelegt. Deren rechnerische Richtigkeit hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten.

Auch bezüglich des in Spruchpunkt 4 vorgeschriebenen Beitragszuschlages ergeben sich keine Anhaltspunkte darfür, dass dieser etwa nicht korrekt berechnet worden wäre.

Der Einwand des BF, ihm sei der Beitragszuschlag zu Unrecht auferlegt worden, da die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem BSVG gar nicht gegeben seien, sodass er auch keine Anmeldeverpflichtung verabsäumt habe geht angesichts der obigen Ausführungen zur Pflichtversicherung ins Leere.

Soweit die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (vom 15.12.2011) in der Weise formuliert hat, dass sie die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume "bis laufend", und über die monatliche Beitragspflicht in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume "bis laufend" feststellte, war abschließend zu klären, wie weit sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erstreckt, ob also nun auf der Ebene der Rechtsmittelinstanz über monatliche Beitragsgrundlagen und die monatliche Beitragspflicht auch für die Zeit von Jänner 2012 bis zum heutigen Tag entschieden werden muss.

Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem (vgl. VwGH 2009/08/0106, 06.06.2012).

Der angefochtene Bescheid vom 15.12.2011 lässt insgesamt klar erkennen, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen und die monatliche Beitragspflicht für die bis dahin verstrichenen Zeiträume ("bis laufend") feststellen wollte. Dazu hat sie konkrete Zahlen genannt und deren Errechnung aufgezeigt. Die belangte Behörde ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass die für Dezember 2011 getroffenen beitragsrechtlichen Feststellungen etwa auch für (aus damaliger Sicht) zukünftige Monate gelten sollten. Die belangte Behörde hat auch keine anderen Ausführungen gemacht, die zu erkennen geben würden, dass sich ihre beitragsrechtliche Entscheidung auf (aus damaliger Sicht) zukünftige Zeiträume erstrecken soll.

Es ist daher davon auszugehen, dass die SVB über die Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von April 2008 bis Dezember 2011, und über die monatliche Beitragspflicht in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von April 2008 bis Dezember 2011 entscheiden wollte.

Die Feststellung von Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von Jänner 2012 bis laufend, und über die monatliche Beitragspflicht in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung für die Zeiträume von Jänner 2012 bis laufend sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie müssten bei Bedarf zum Gegenstand eines neuen Verfahrens in erster Instanz gemacht werden.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insoweit zu korrigieren.

Zu I.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 30.01.1986, 85/08/0116;

05.03. 1991, 89/08/0332), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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