W148 2112175-1•BVwG W148 2112175-1
W148 2112175-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
außergewöhnliches Ereignis, außerordentliche Härte, Berechnung,<br/>Direktzahlung, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer
W148 2112175-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vom 02.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/7-RP/14-124625996, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Kühen um Kühe eines Mutterkuhbestandes handelt.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 6 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit dem angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Eine Mutterkuhprämie wurde ihm nicht gewährt, da aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne der Art. 109 lit. d VO 73/2009. Eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde ihm nicht gewährt, da aufgrund der geschlachteten Kalbinnen am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen nicht vorliegen würden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen werde nur Betrieben gewährt, deren Kälber zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt seien. Es handle sich daher nicht um Kalbinnen im Sinne des Art. 74 Abs. 3 VO 1121/2009.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.04.2015. In der Beschwerde beantragte dieser die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Behaltefrist für die Kälber nicht erfüllt sei. Dies ergebe sich auch aus den Daten der Rinderdatenbank.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 14.09.2015 eine Kopie des Bescheids der AMA vom 26.03.2014, GZ. II/7-RP/13-121257261, betreffend die Gewährung von Rinderprämien für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (mit der Betriebsnummer XXXX ) hat am Antragsstichtag 01.01.2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 5 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin gehalten. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2015 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 5 Stück.
Im Antragsjahr 2014 erfolgten 3 Abkalbungen am Betrieb des Beschwerdeführers. 1 Kalb verblieb das gesamte Jahr 2014 am Betrieb, ein am 15.02.2014 geborenes Kalb wurde am 13.10.2014 verkauft, ein am 24.06.2014 geborenes Kalb wurde am 22.07.2014 gemeinsam mit seiner Mutter verkauft.
Im Jahr 2013 hatten ebenfalls 3 Abkalbungen stattgefunden, wobei 2 Kälber kurz nach der Geburt verendeten. Das dritte Kalb verblieb am Betrieb und befindet sich nach wie vor dort.
Eine am 12.05.2012 geborene Kalbin (OM AT XXXX ) wurde am 31.10.2013 geschlachtet. Eine am 15.04.2013 geborene Kalbin (OM AT XXXX ) wurde am 29.09.2014 geschlachtet. Beide Kalbinnen hatten zuvor nicht abgekalbt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank und dem von der belangten Behörde in Kopie übermittelten Bescheid der AMA vom 26.03.2014, GZ. II/7-RP/13-121257261, betreffend die Gewährung von Rinderprämien für den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013. Es konnte davon Abstand genommen werden, dieses Beweismittel dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen, da davon auszugehen ist, dass ihm als Bescheidadressat dessen Inhalt bekannt ist.
3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
3.2. 1 Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Kalbinnen hält, kann gemäß Art. 74 Abs. 3 VO (EG) 1121/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie für Kalbinnen) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d der VO (EG) Nr. 73/2009 eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß dem Merkblatt "Tierprämien 2014" der AMA gilt ein Höchstalter für Kalbinnen von 20 Monate. Eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann nur für Kalbinnen gewährt werden, deren Haltung zur Erneuerung der Kuhbestände dient. Es dürfen daher nicht mehr als 50 % der Kalbinnen ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr geschlachtet werden, wobei für Betriebe mit bis zu 7 Stück Kalbinnen die Voraussetzung für 2014 als erfüllt gilt, wenn sie zumindest 2013 erfüllt wurde. Für Kalbinnen ("Färsen") kann eine Mutterkuhprämie bis zu einem Ausmaß von 20 % der Mutterkuhquote gewährt werden.
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
3.2. 2 Da der Beschwerdeführer - wie oben unter II.2. festgestellt -am Antragsstichtag 01.01.2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 5 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin gehalten hatte, galten für das Antragsjahr 2014 5 Fleischrassekühe und 1 Kalbin als beantragt. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall zunächst, dass der Beschwerdeführer, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 mindestens 3 Abkalbungen (50% von 5 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 3 Kälbern (80% von 3 Kälbern) einzuhalten war.
Mit 3 Abkalbungen hat der Beschwerdeführer zwar die geforderte Abkalbequote erfüllt. Der Beschwerdeführer hat jedoch 1 der 3 im Antragsjahr 2014 geborenen Kälber bereits nach 29 Tagen, somit nach einer Verweildauer von weniger als zwei Monaten verkauft.
Nach der Vorgaben der Europäischen Kommission (siehe oben zitierter "Auslegungsvermerk") ist genau zu prüfen, ob im Fall einer zu geringen Verweildauer ein begründeter Ausnahmefall und somit außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu prüfen ist insbesondere, ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste "Aufgabe" liegt nach Ansicht der Kommission in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben.
Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt gegenständlich vor. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich zweifelsohne nicht um einen Milchkuhbestand, sondern kann dem Betrieb im Gegenteil die Qualifikation eines Mutterkuhbetriebes nicht abgesprochen werden. Die Intention des Beschwerdeführers war gerade die Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass bei den am Betrieb des Beschwerdeführers gehaltenen Kälbern einerseits die Verweildauer jeweils weit überschritten wurde (OM AT XXXX : 13 Monate, OM AT XXXX : 10 Monate; OM AT XXXX : 8 Monate) und er hinsichtlich des am 24.06.2014 geborenen und vor Ablauf von 2 Monaten verkauften Kalbes durch den Verkauf gemeinsam mit der Mutter sichergestellt hat, dass dieses Kalb die vorgesehene Zeitdauer (wenn auch nicht an seinem Betrieb) bei der Mutterkuh verweilen kann.
Der Beschwerdeführer hat somit durch den Verkauf des fraglichen Kalbes samt dem Muttertier dafür Sorge getragen, dass die erforderliche Verweildauer des Kalbes beim Muttertier eingehalten wird (vgl. BVwG 12.03.2015, W113 2101338-1/2E).
Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem Betrieb des Beschwerdeführers um einen Kleinbetrieb handelt, in dem sich die Nichteinhaltung der Verweildauer wesentlich stärker auswirkt als bei einem Großbetrieb. Bei einem Bestand von 3 Kälbern ergibt sich nämlich, dass tatsächlich bei allen diesen Kälbern (somit bei 100 %) die Verweildauer von 2 Monaten einzuhalten ist. Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass erst kürzlich (2013) eine Anhebung der Quote für die Mindestverweildauer von 50 % auf 80 % erfolgte. Hinweise, dass dies etwa aufgrund einer geänderten üblichen landwirtschaftlichen Praxis erfolgte, liegen nicht vor. Es erscheint daher sinnvoll, zur Verhinderung unbilliger Härtefälle die besonderen Gegebenheiten in einem Kleinbetrieb auch hinsichtlich der Verweildauer mitzuberücksichtigen.
Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 keine Mutterkuhprämie zu gewähren ist, da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie erfüllt hat. Der Verkauf des Kalbes ist nämlich wie oben ausgeführt als gerechtfertigter Ausnahmefall zu werten und die notwendige Verweilzeit ist durch den Verkauf gemeinsam mit dem Muttertier und somit dem Verbleib des Kalbes bei der Mutter sichergestellt.
3.2. 3 Hinsichtlich der beantragten Kalbin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie für 1 Kalbin beantragt hat. Wie oben unter II.2. festgestellt, wurde zwar bezüglich dieses Tieres der Haltezeitraum von sechs Monaten eingehalten, die Kalbin wurde jedoch am 29.09.2014 geschlachtet, ohne dass sie zuvor abgekalbt hatte. Da am Betrieb des Beschwerdeführers lediglich 1 Kalbin vorhanden war und diese noch nicht abgekalbt hatte, hat der Beschwerdeführer somit die für Schlachtungen von Kalbinnen festgelegte Grenze von 50 % im Antragsjahr 2014 überschritten. Insofern Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in dem dem Antragsjahr vorausgegangen Jahr 2013 die Voraussetzung erfüllt haben könnte, weshalb ihm auch für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, GZ. II/7-RP/13-121257261, eine Prämie für eine Kalbin (OM AT XXXX ) gewährt worden war, ergibt sich - wie oben unter II.2 festgestellt -, dass diese Kalbin im Antragsjahr 2013 geschlachtet worden war, bevor sie abgekalbt hatte. Der Beschwerdeführer hatte daher auch im Antragsjahr 2013 die Voraussetzung für die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zwar nicht erfüllt, diese war ihm offenbar lediglich aufgrund der erleichterten Regelung für Betriebe mit weniger als 7 Stück Kalbinnen gewährt worden.
Da am Betrieb des Beschwerdeführers sowohl im Antragsjahr 2014 als auch im Vorjahr 2013 lediglich jeweils nur 1 Kalbin vorhanden war und diese vor ihrer Schlachtung noch nicht abgekalbt hatten, hat der Beschwerdeführer die für Schlachtungen von Kalbinnen festgelegte Grenze von 50 % in beiden Jahren überschritten.
3.2. 4 Aus diesen Gründen können die 5 Kühe des Beschwerdeführers gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 als solche eines Mutterkuhbestandes betrachtet werden und die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 daher zu Unrecht keine Mutterkuhprämie gewährt. Die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen erfolgte dagegen zu Recht.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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