BVwG W117 2102433-2

W117 2102433-2Bundesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2102433-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2102433.2.00

Spruch

W117 2102433-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 12.09.2015, Zl. 831 757 401/151327914 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2015, Zl. 831 757 401/151327914, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 12.09.2015 bis zum 21.09.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 12.09.2015 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Sie stellten erstmals am 21.11.2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausstellte, dass Sie zeitlich vorgelagert bereits in Ungarn um Asyl angesucht hatten, wurde ein zurückweisender Bescheid gern. § 5 AsylG erlassen und unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Sie bekämpften beide Spruchteile im Rechtswege, jedoch wurde der gesamte Bescheid vollinhaltlich bestätigt und erwuchs per 12.06.2014 in Rechtskraft II. Instanz.

Sie wurden daher am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reisten Sie neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, obwohl Sie wussten, dass gegen Ihre Person eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Diese behält für die Dauer von 18 Monaten ab erfolgter Ausreise ihre volle Gültigkeit und Durchsetzbarkeit. Da Sie am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben worden waren, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung auch zum heutigen Tage weiterhin rechctsgültig und durchsetzbar.

Nachdem Sie am 27.02.2015 einen Asylantrag gestellt hatten, wurde dieser als unzulässig bescheidmäßig zurückgewiesen. Der Bescheid gern. § 5 AsylG musste in den Akt zugestellt werden, da Sie zu jener Zeit bereits im Bundesgebiet untergetaucht und unbekannten Aufenthalts waren. Er erwuchs per 24.06.2015 unangefochten in Rechtskraft I. Instanz.

Zu gleicher Zeit wurde gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag erlassen und war beabsichtigt, Ihre neuerliche Abschiebung nach Ungarn zu effektuieren.

[...]

V: Es wird im Anschluss über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn verhängt.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Sie wurden daher am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reisten Sie neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, obwohl Sie wussten, dass gegen Ihre Person eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Diese behält für die Dauer von 18 Monaten ab erfolgter Ausreise ihre volle Gültigkeit und Durchsetzbarkeit. Da Sie am 09.09.2014 nach Ungarn abgeschoben worden waren, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung auch zum heutigen Tage weiterhin rechtsgültig und durchsetzbar.

Nachdem Sie am 27.02.2015 neuerlich einen Asylantrag gestellt hatten, wurde dieser als unzulässig bescheidmäßig zurückgewiesen. Der Bescheid gern. § 5 AsylG musste in den Akt zugestellt werden, da Sie zu jener Zeit bereits im Bundesgebiet untergetaucht und unbekannten Aufenthalts waren. Er erwuchs per 24.06.2015 unangefochten in Rechtskraft I. Instanz. Zu gleicher Zeit wurde gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag erlassen und war beabsichtigt, Ihre neuerliche Abschiebung nach Ungarn zu effektuieren.

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen, die ab 1. August umzusetzen sind. Es ergeben sich daraus auch Änderungen für Dublin-Rückkehrer. Die Behörde kann das Verfahren des ASt. einstellen oder aufgrund der bereits vorhandenen Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint, oder er die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen bis zu 9 Monate nach Beendigung, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Draft Amendment 29.6.2015). Diese Wiederaufnahme, der in der Regel stattgegeben wird, ist einmalig möglich und dann gilt die alte Rechtslage. So das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers mittlerweile eingestellt wurde, ist ein neuer Antrag möglich und es kommt zu einem neuen Verfahren (VB 31.7.2015).

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (AIDA 17.2.2015) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet (VB 11.7.2014b). Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet (VB 11.7.2014b; vgl. AIDA 17.2.2015). Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Seit 1.1.2014 haben Folgeanträge aufschiebende Wirkung. Wenn aber das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag wird als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Rechtsmittel gegen Zurückweisung oder Abweisung von Folgeanträgen nach einer endgültigen Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens, haben ebenso wenig aufschiebende Wirkung, wenn im konkreten Fall BAH oder das Gericht entschieden haben, dass kein Refoulement-Vorbehalt vorliegt. Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch in der Praxis angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden (AIDA 17.2.2015).

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese Fälle müssen sich selbst um ihre Unterbringung kümmern (AIDA 17.2.2015). Genaugenommen gibt es zwei mögliche Fallkonstellationen. Zum einen Folgeantragsteller mit Recht zum Aufenthalt in Ungarn, aber ohne Recht auf Unterbringung - sie haben stattdessen Zugang zu Obdachlosenheimen wie ungarische Staatsbürger auch. Zum anderen Folgeantragsteller ohne Recht zum Aufenthalt in Ungarn - sie werden von der Fremdenpolizei inhaftiert oder in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht (BAH 21.5.2015).

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar (AIDA 17.02.2015). Es gibt aber keine generelle Asylhaft für Dublin-Rückkehrer, sondern stets Einzelfallentscheidungen. Personen, die sich dem Verfahren jedoch durch Weiterreise entzogen haben, erfüllen eines der üblichen Tatbestandsmerkmale, um die Verhängung von Asylhaft auszulösen, dementsprechend sind sie stärker betroffen. Trotzdem werden nur 6- 10% der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen (Schätzung aufgrund der Tagesentscheidungen). BAH betont aber, dass es generell keine Ausnahmen gibt, abgesehen von unbegleiteten Minderjährigen. In der Praxis wurden jedoch seit Mitte März weder Frauen noch Kinder in Asylhaft behalten und sind auch Afghanen und Syrer prozentuell weniger stark präsent als z.B. Algerier oder Pakistani (VB 10.6.2015; vgl. EASO 03.15)

Dublin-Rückkehrer haben kein erhöhtes Risiko in Haft genommen zu werden, außer sie weigern sich, einen neuen Asylantrag zu stellen, wenn das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde. Stellt der Rückkehrer, trotz Kommunikation der Folgen, keinen neuen Antrag, geht der ungarische Gesetzgeber von taktischen Gründen aus und die Nichtantragsstellung stellt somit einen Tatbestand dar, auf dessen Grundlage Asylhaft verhängt werden kann (VB 31.7.2015).

Im Dezember 2014 berichtete der VB des BM.I, dass in Ungarn hauptsächlich Kosovaren in Asylhaft genommen würden, neben denen nur vereinzelte Fälle anderer Staatsbürger in Asylhaft gebe. Syrische Staatsangehörige befanden sich zu jenem Zeitpunkt keine in Asylhaft und lediglich 4 Afghanen. In den Fällen, in denen Syrer oder Afghanen von Asylhaft betroffen sind, handle es sich stets um Dublin-Fälle. Bei ansonsten einwandfrei geklärter Herkunftslage, werde keine Asylhaft verhängt (VB 1.12.2014).

Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, welche Dublin-Überstellungen nach Ungarn verbieten (VG Berlin 15.1.2015 und 23.1.2015), sind Einzelurteile und kein Resultat einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt auch derartige Urteile, die Überstellungen sehr wohl erlauben und keine systemischen Mängel in Ungarn feststellen können (VG Augsburg 26.1.2015)."

Die Verwaltungsbehörde legte folgende Quellen zugrunde:

1.1. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Bei Ankunft im Zentrum gibt es einen verpflichtenden Gesundheitscheck inklusive Test auf TBC, HIV und Hepatitis. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vämosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem (AIDA 17.2.2015).

Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerable) haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vämosszabadi und Balassagyarmat gibt es keine psychologische Unterstützung. Psychologische Betreuung wird zurzeit in einem reduzierten Ausmaß durch eine NGO in den meisten Zentren angeboten. AIDA nennt die NGO Cordelia. Sie arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. Laut EASO kann die Behandlung von Folteropfern und PTBS derzeit nicht abgedeckt werden. Probleme bereitet laut AIDA die Betreuung geistig stark Behinderter und Suchtkranker. Medizinische Notversorgung ist auch garantiert, wenn ein Fremder kein Recht (mehr) auf materielle Versorgung hat (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013).

Die Verwaltungsbehörde legte diesbezüglich folgende Quellen zugrunde:

Beide von Ihnen in Österreich angestrengte Asylverfahren wurden gern. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, da Ungarn für Ihr Asylbegehren verantwortlich zeichnet.

[...]

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am Verfahren evident nicht mitwirken.

[...]

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.08.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Der BF wurde am 09.09.2014 aufgrund einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandes- bringung auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Nach kurzem Aufenthalt in Ungarn reiste der BF von Ungarn nach Serbien wo er sich bis zu seiner abermaligen Einreise nach Österreich aufhielt."

Im Februar 2015 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gern § 5 AsylG erlassene Zurückweisung dieses Antrags erwuchs am 24.06.2015 in Rechtskraft.

Am 26.06.2015 wurde der BF aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde vom BFA festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF bestand.

Am 12.09.2015 wurde der BF erneut festgenommen und durch das BFA RD Wien zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde über den BF mit angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

[...]

"Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit der seit der oa. rechtskräftigen Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz dramatisch veränderten Lage in Ungarn auseinander. Die aktuelle humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichtserstattung als notorisch bekannt anzusehen.

Wie der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 ua. festgehalten hat, ist

‚Jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen."

(vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.)'

Diese sog. Refoulementprüfung hätte auch die belangte Behörde im freudenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Ungarn durchführen müssen. Der VwGH kam in der soeben zitierten Entscheidung nämlich zum Schluss, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt gelte (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.).

Aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht, den als systematisch zu betrachtenden Mängeln im ungarischen Asylsystem und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten)Abschiebung des BF nach Serbien, droht dem BF daher im Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.

Dementsprechend hat bereits das BVwG in jüngsten Entscheidung die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in ähnlich gelagerten Fällen für rechtswidrig erklärt und unter Verweis auf aktuelle Entscheidungen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug (vgl. grundlegend BVwG 27.08.2015, W125 211611-1 sowie aufbauend darauf BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 07.09.2015, W192 2112188-1 u.v.a.) ausgeführt, dass derzeit nicht festgesteilt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lil-VO einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt (vgl. BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 15.09.2015, W154 2113902-1).

Die belangte Behörde hat sich auch im gegenständlichen Fall nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ungarn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Kettenabschiebung drohen würde. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich allgemeine und äußerst kurz gehaltene Länderinformation zu den Themen "Dublin-Rückkehrer* und "Medizinische Versorgung" in Ungarn herangezogen. Diese Informationen sind angesichts der oa. - und im angefochtenen Bescheid ebenfalls erwähnten - jüngsten Judikatur des BVwG nicht nur veraltet (die aktuellste Quelle stammt vom 31.07.2015); das BFA hat die Länderinformationen außerdem in keiner Weise auf die konkrete Situation des BF im Falle seiner Überstellung nach Ungarn angewendet. Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, den BF zur ihm drohenden Situation in Ungarn zu befragen.

Allein aus den soeben dargestellten ist der angefochtene Bescheid mit groben Mängeln behaftet und die Verhängung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Dieser Zweck kann jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die bereits angeführten rezenten Entscheidungen des BVwG verwiesen:

‚Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 üt f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) - dieser aber aktuell aufgrund der aktuell instabilen Situation in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt und in unmittelbar naher Zukunft nicht mehr mit hinreichender Sicherheit realisierbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt; sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist; dies insofern, als die Situation in Ungarn bereits seit der Schubhaftanordnung als, gelinde ausgedrückt äußerst kritisch zu beurteilen ist.' (BVwG 15.09.2015, W154 2113902-1 sowie BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1)

Dass bei Abschiebungen nach Ungarn derzeit ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC besteht, wird nicht nur in zahlreichen aktuellen oa. Erkenntnissen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug festgestellt, sondern auch vom EGMR in aktuellen Entscheidungen bestätigt. So stoppte der EGMR jüngst in mehreren dem Rechtsberater bekannten Fällen Abschiebungen nach Ungarn mittels einstweiliger Anordnung ("interim measure") gern Regel 39 der Verfahrensregeln des EGMR."

Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Gem § 40 VwGVG hat das BVwG im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten auf Antrag einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Zentraler Anknüpfungspunkt für diesen verfahrensrechtlichen Standard ist Art 6 EMRK: das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmung des § 40 VwGVG wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, zur Zahl G 7/2015 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Begründend führte der VfGH aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei:

[...]

Gegenständliches Schubhaftbeschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts (der Dublin lll-VO), weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.

Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor .durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art 47 GRC garantierten Rechte haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art 6 Abs 1 EMRK, weshalb der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen ist (vgl VfGH 14.3.2012, U466/11ua).

Der BF hat lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gern § 52 Abs 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).

Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des §52 Abs 2 BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürten Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofil an gewillkürte Vertreter - wie jenes welches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind. Der rechtsunkundige BF ist aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:

"Lt. eigenen Angaben reiste der Bf. erneut am 24.02.2015 mit einem Schlepper mittels Lkw von Serbien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er 15 Tage nach seiner Überstellung nach Ungarn nach Serbien gereist und dort in der Zwischenzeit aufhältig gewesen sein will. Einen Nachweis über seinen Aufenthalt in Serbien konnte er nicht vorlegen.

[...]

Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet und ist die Überstellung des Bf. nach Ungarn für den 21.09.2015 geplant.

[...]

Zu den Ausführungen des rechtlichen Vertreters wäre noch anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift Seite 5/14 eine neuerliche Einreise des Bf. am 31.08.2015 behauptet wird, die in komplettem Widerspruch zu den Angaben des Bf. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.09.2015 steht. Hier hat er auf Vorhalte über die nicht erfolgte Ausreise trotz der Ausreiseverpflichtung vom 26.06.2015 angegeben, dass er das nicht gewusst hätte, und erst auf Hinweis auf die damalige Niederschrift behauptet, dass ihm die Diakonie, also sein rechtfreundlicher Vertreter, geraten habe, trotzdem in Österreich zu bleiben. Wäre tatsächlich eine Ausreise des Bf. mit nachfolgender Einreise am 31.08.2015 erfolgt, hätte es der Bf. spätestens zu diesem Zeitpunkt angegeben. Somit können die Ausführungen des rechtlichen Vertreters nicht den Tatsachen entsprechen."

Zur geänderten Situation in Ungarn erfolgten keine Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 21.11.2013 einen Asylantrag.

Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch einen Eurodac-Abgleich festgestellt, dass der Bf. bereits am 08.10.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Im eingeleiteten Konsultationsverfahren erfolgte die Zustimmung Ungarns am 02.12.2013.

Das Asylverfahren des Bf. in Österreich wurde demnach am 19.12.2013 negativ beschieden und wurde seine Außerlandesbringung angeordnet. Die im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 03.06.2014 als unbegründet abgewiesen.

Mit Verfügung vom 17.02.2014 wurde die Dublin-Überstellung des Bf. infolge unbekannten Aufenthaltes bis 02.06.2014 ausgesetzt.

Am 01.09.2014 wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages vom 24.06.2014 festgenommen und dem BFA vorgeführt. Es wurde die Schubhaft angeordnet und wurde der Bf. am 09.09.2014 nach Ungarn überstellt.

Der Bf. reiste erneut am 24.02.2015 mit einem Schlepper mittels Lkw illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Serbien aufhielt.

In der Einvernahme vom 27.02.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom 03.03.3015 wurde Ungarn wurde um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht - die Überstellung nach Ungarn ist für den 21.09.2015, 10.00 Uhr auf dem Landwege vorgesehen.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, W117 2108993-1, wurde einer Schubhaftbeschwerde mit Ungarn-Bezug stattgegeben, und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, da unter anderem aufgrund der schon zum damaligen Zeitpunkt instabilen Situation in Ungarn, die Führung von Dublin-Verfahren betreffend - Aussetzung des Dublin-III-Abkommens am 23.06.2015, kurz darauf wieder von Ungarn widerrufen, Beginn der Errichtung eines circa 175 km langen Zaunes zur serbisch-ungarischen Grenze, mittlerweile fertiggestellt - "das letztlich zu sichernde Ziel der Abschiebung (nach Ungarn) aktuell nicht (mehr) verwirklicht werden kann".

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015; W125 2111611-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht in einem Dublin-III-Verfahren, Ungarn betreffend, einer Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 statt und behob den bekämpften Bescheid.

Mit Bezug auf die Situation in Ungarn führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkennt in seiner vorliegenden Entscheidung aber, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn schon in den vergangenen Jahren (insbesondere bis 2012) Probleme hinsichtlich Gefährdungen der EMRK/der GRC bei Überstellungen aufgeworfen haben (was auch im Lichte der für Dublin II wie Dublin III maßgeblichen Entscheidung des EuGH in Abdullahi vom 10.12.2013, C-394/12, ein justiziables Recht auf Abstandnahme von einer Überstellung auslösen kann) und dass vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im ungarischen Asylsystem, welche bereits bei prima /facie-Betrachtung jedenfalls in eine der damaligen Lage vergleichbare Richtung deuten, in Zusammenschau mit den allgemeinen politischen und tatsächlichen Entwicklungen innerhalb des Asylsystems Ungarns der letzten Monate eine Neubewertung der Situation erforderlich wird und ist zumindest einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen jedenfalls ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf gegeben. Dem ist aber gegenständlich - in qualifizierter Art und Weise - nicht hinreichend Rechnung getragen worden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.07.2015 bereits beschlossenen, im Verfahrensgang angesprochenen, Novellierungen innerhalb der ungarischen Rechtslage angehalten gewesen, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern im Detail auseinanderzusetzen. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine mit 07.07.2015 datierte, zu den anderen Feststellungen nicht in Relation gesetzte, Kurzinformation hinsichtlich der in Kürze in Kraft tretenden rechtlichen Neuerungen, doch unterblieb jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen (eine solche wird de facto allenfalls an die gerichtliche Überprüfungsinstanz delegiert; ein offenkundig "krasser" Ermittlungsmangel). Demgemäß wurde auch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Ausklammerung dieser - jedenfalls weitreichenden - rechtlichen Neuerungen, deren potentielle Anwendung auf denselben, wenn auch seine Antragstellung auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist, nicht ex ante ausgeschlossen werden konnte, gewürdigt. Im zu beurteilenden Fall hätte es sohin konkreter Feststellungen dahingehend bedurft, ob der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückübernahme gegebenenfalls bereits (zum Teil) auf Basis der novellierten Gesetzeslage behandelt würde (vgl nur Art 92A des novellierten Gesetzes). Rechtliche Sicherheit ist der Aktenlage diesbezüglich nicht zu entnehmen.

4.2. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund besonders bedeutsam, als der Beschwerdeführer als Person, welche über Serbien eingereist ist, von der (nunmehr verpflichtend eingeführten) Drittstaatsregelung betroffen sein könnte, welche ernste Zweifel an einer effektiv gewährleisteten inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz aufkommen lässt. Zwar wird in oben angeführter Information des Verbindungsbeamten vom 03.08.2015 ausgeführt, dass die Novelle auf Dublin-Rückkehrer momentan nur bedingt Anwendung fände, zumal einem innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung "in der Regel stattgegeben" würde, und das Verfahren diesfalls (anzunehmenderweise) nach früherer Rechtslage fortgeführt werde, doch kann auch diese (nachträgliche) Information keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der den Beschwerdeführer zu erwartenden Lage im Falle einer Rücküberstellung angesehen werden. Weder ist eine konkrete Rechtsgrundlage angeführt, noch wird das erwähnte "Wiedereinsetzungsverfahren" näher dargestellt. Es genügt an dieser Stelle anzumerken, dass sich aus Art. 66 Abs. 2 auch die

Möglichkeit ergibt, dass Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers bei geklärtem Sachverhalt entschieden werden (erste Fallvariante), und diesfalls die "Wiedereinsetzung" im Sinne des Abs. 6 nicht vorgesehen zu sein scheint.

4.2.1. Würde nun im Fall des Beschwerdeführers (in Ungarn und sohin insgesamt in der EU) ein inhaltliches Verfahren verweigert, erwiese sich dies erstens schon im Lichte des "telos" der Dublin III-VO, ein inhaltliches Verfahren in der EU zu garantieren, als rechtlich bedenklich (vgl dazu auf Deutschland bezogen VGH Baden-Württemberg, 29.4.2015, A11 S 121/15). Zweitens legt die vorhandene Berichtslage näher, dass Serbien (nach der maßgeblichen tatsächlichen Situation; dazu VfGH 8.10.2008, U5/08) zur Zeit kein sicherer Drittstaat für Antragsteller auf internationalen Schutz ist (vgl UNHCR, Serbia as a country of asylum, August 2012 und USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015, auszugsweise zitiert wie folgt: "Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy."). Das ungarische Höchstgericht Kuria hat in seiner Rechtsmeinung 2/2012 Bedingungen für die (damalige) Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten statuiert, die mit der absoluten Anordnung des § 51 Abs 2 lit e des geltenden ungarischen Asylgesetzes nicht in Einklang zu stehen scheinen.

4.2.2. Selbst wenn das Verfahren aber nicht nach der neuen Rechtslage abgewickelt würde, stellt sich im Lichte weiterhin beachtlicher ständiger Judikatur des AsylGH (Erkenntnisse vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449- 3/2012/10E) die Frage, wie das Verfahren des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit tatsächlich fortgeschritten ist (Entscheidung oder formelle "termination"; die im konkreten ungarischen Zustimmungsschreiben verwendete Terminologie, wonach der Beschwerdeführer "absconded before long" erweist sich nicht als eindeutig) und wenn ja, ob dann ein Folgeantragsverfahren mit reduziertem Rechtsschutz abgewickelt würde, das letztendlich (wieder) in einer Abschiebung nach Serbien (diesfalls als abgelehnter Antragsteller auf internationalen Schutz) enden könnte; diese Problematik ist in Einzelfällen bis zuletzt aktuell geblieben, da ja Drittstaatsentscheidungen zu Serbien immer möglich geblieben sind; siehe die Entscheidung des (belgischen) Raad voor Vremdelingenbetwistingen, nr. 148492 vom 25.6.2015 mit einer näheren Auseinandersetzung mit der Quellenlage; und bedarf jedenfalls jetzt wieder einer (hier unterlassenen) näheren Prüfung, da es nunmehr wieder verstärkt zu Abschiebungen nach Serbien kommen soll. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 13 und 14) lassen es zum Teil offen, wann es in der Praxis zu einer endgültigen Verfahrensbeendigung kommt, wann ein Folgeantrag mit eingeschränkter aufschiebender Wirkung tatsächlich angenommen wird und wann es zu einer Verfahrenszulassung kommt; wie schon ausgeführt lassen sie auch Bezüge zu der schlagwortartigen Aufzählung der Änderung der Gesetzeslage vermissen.

4.2.3. Das Bundesamt hätte daher (als Zwischenergebnis) jedenfalls zunächst festzustellen müssen, in welchem Verfahrensstadium sich das Verfahren des Beschwerdeführers aktuell befindet; und andererseits dann die erhobenen Änderungen der ungarische Rechtslage dahingehend analysieren müssen, ob sie im Fall des Beschwerdeführers eine Abschiebung nach Serbien (allenfalls als Folgeantragsteller ohne hinreichenden Rechtsschutz) wahrscheinlich erscheinen lassen und ob bejahendenfalls (aufgrund der Berichtslage) diese Abschiebung einer Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen bewirkt.

In diesem Sinne bemängelte auch der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279; in concreto ist zu beachten, dass sich UNHCR noch kurz vor Beschlussfassung massiv gegen das Gesetz zu Wort gemeldet hatte, UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, 3.7.2015); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).

4.4. Unabhängig von der im zu beurteilenden Einzelfall erfolgten mangelnden Auseinandersetzung mit denselben, darf seitens des Bundesverwaltungsgerichts angemerkt werden, dass sich die Novellierungen innerhalb der ungarischen Asylgesetzgebung jedenfalls in Teilen als problematisch und potentiell nicht mit internationalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylsystem bzw. -verfahren vereinbar erweisen dürften. Dazu treten rezente Äußerungen ungarischer Regierungsvertreter über eine Aussetzung des "DublinSystems" Ende Juni 2015 (vgl APA 24.6.2015, Flüchtlinge: Ungarns Botschafter spricht von dringender Bitte) und generell hinsichtlich einer mangelnden Bereitschaft/Fähigkeit der Aufnahme einer weiteren größeren Zahl von Antragstellern auf internationalen Schutz (bei erwarteten 120.000 Anträgen).

Aus rezenten Informationsquellen (Verbindungsbeamter vom 04.08.2015 an die Staatendokumentation) ergibt sich zudem die Schaffung weiterer Hafteinrichtungen (trotz einer derzeit prozentuell gesehen lediglich geringeren Auslastung bestehender Kapazitäten), woraus sich in Zusammenschau mit der in der Novelle erfolgten Erweiterung der Hafttatbestände (insbesondere während aufrechten Asylverfahrens; vgl Art. 31/A des Asylgesetzes) bzw. Verlängerung von Haftfristen aufgrund der damit verbundenen Indizwirkung auch ein näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der dahinterstehenden Motive und zu erwartenden Auswirkungen (in Bezug auf Personen wie den Antragsteller; auch unter dem Hintergrund notorischer Verurteilungen Ungarns wegen EMRK-widriger

Haftbedingungen in den letzten Jahren) ergibt.

Auch in Hinblick auf die tatsächliche (in der letzten Information des Verbindungsbeamten als "angespannt" bezeichnete) Unterbringungssituation besteht Bedarf nach konkreten aktuellen Informationen im Bezug auf Dublin-Rückkehrer, dies insbesondere vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Informationen hinsichtlich zwar erheblich gestiegener Antragszahlen, gleichzeitig jedoch einer hohen Quote von Personen, welche das Land folglich zwecks Weiterreise in andere EU-Staaten verlassen.

Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen und erwähnten politischen Äußerungen bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich überstellte Personen. Eine weitere Akzentuierung erfuhr dieser Befund in den letzten Tagen durch geplante weitere gesetzliche Verschärfungen (etwa hinsichtlich illegalen Grenzübertritts, was auch den Beschwerdeführer betreffen könnte) und sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle (vgl notorische Medienberichte, Wiener Zeitung vom 25.8.2015, "Angst vor dem Grenzzaun", und 26.08.2015, "Ungarn will Heer gegen Flüchtlinge einsetzen"; Standard 26.8.2015, Ungarns Polizei setzt Tränengas bei Flüchtlingszentrum ein".)

4.4.1. Im Lichte dieser Erwägungen wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nunmehr verpflichtet, weiteren Verfahren in Bezug auf Ungarn tatsächliche Informationen zugrunde zu legen, welche Schritte in Bezug auf Verfahren und Unterbringung bei konkreten aus Österreich Überstellten gesetzt werden (etwa Beobachtung einer repräsentativen Zahl über einen bestimmten Zeitraum durch den Verbindungsbeamten in Absprache mit den ungarischen Behörden).

4.4.2. Ohne eine solche Prüfung kann die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs 3 AsylG nicht

mehr gelten (wie zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf vulnerable Personengruppen bereits judiziert, vgl. etwa BVwG vom 30.07.2015, W205 2111354-1/4E u.a.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechungslinie des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts [siehe insb. das Urteil vom 09.10.2013, E-2093/2012], demzufolge Überstellungen nach Ungarn amtswegige Einzelfallprüfungen voranzugehen hätten, wobei der Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei und jene des französischen Conseil d'Etat [37152 vom 29.8.2013]), wenn nicht bereits die Schwelle zu systemischen Mängeln (bisher in der hiergerichtlichen Judikatur zu Recht verneint) erstmalig berührt wäre (vgl. in diesem Sinne zuletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.07.2015, Az. 3 K 2005/15.A); mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden.

5. Unabhängig von allen bisherigen Ausführungen erweist sich das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der wahrgenommenen Versorgungsengpässe im Flüchtlingslager, hinsichtlich der nach Aufgriff durch die Grenzpolizei erlittenen körperlichen Misshandlungen sowie hinsichtlich der Festnahme und zweitägigen Inhaftierung, im Rahmen derer ihm keine (ausreichende) Versorgung mit Wasser und Nahrung zuteil geworden wäre, als im Verfahrensverlauf konsistent vorgebracht und kann dem daher (wie auch bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welches die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten letztlich dahingestellt ließ) nicht mit hinreichender Sicherheit entgengetreten werden.

[...]

Der Beschwerdeführer schilderte, wie erwähnt, in vergleichsweise konsistenter und anschaulicher Weise, durch Grenzbeamten an der serbisch-ungarischen Grenze geschlagen bzw. getreten worden zu sein (in einer Weise, dass auch nicht von einem Übergriff eines einzelnen Staatsorgans, sondern von einem systematischen Vorgehen auszugehen wäre) und auch nachfolgend während seiner Anhaltung in der Polizeistation Übergriffen in Form von Ohrfeigen sowie Beschimpfungen ausgesetzt gewesen zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte seitdem in einer Vielzahl von Dublin-III-Verfahren mit Dublinbezug den entsprechenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu. (vgl. etwa W205 2110057-1, W175 2112883-1, W192 2108415-1, W184 2113260-1/4Z u.v.a).

In letzterem Beschluss führte das Bundesverwaltungsgericht aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten verbunden wäre.

Denn das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde (vgl. Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"), und kürzlich wurde noch eine weitere umfangreiche Neuordnung des Asylwesens angekündigt (vgl. "Die Presse", 28.08.2015, "Ungarn will Flüchtlinge direkt an der Grenze internieren"). Aufgrund der derzeitigen Berichtslage kann noch nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, wie diese Rechtsvorschriften künftig in der Praxis vollzogen werden, insbesondere auch von den ungarischen Gerichten einschließlich dem Höchstgericht, und ob letztlich weiterhin für alle Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Ungarn alle menschenrechtlichen Standards gewährleistet sind, vor allem der Refoulementschutz nach Art. 19 GRC.

Serbien ist zwar nach einhelliger Meinung grundsätzlich als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten (§ 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010; vgl. Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU), keineswegs aber als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn des Art. 38 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Die aktuellen Berichte zu dieser Frage, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim

Asylwesen in Serbien:

USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights

Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:

"Protection of Refugees

According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.

Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.

Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.

The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ...""

Ausdrücklich spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120-11, mit Bezug auf "Dublin-Rückkkehrer" nach Ungarn von einer "notorischen Lageänderung":

"Allerdings erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des §5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt."

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfügte im Verfahren ECHR-LE2.2GCS/WNP/nsc Application no.44181/15 [...] v. Austria, "that the applicant should not be returned to Hungary until

21. October 2015". und verband dies mit der sachverhaltsbezogenen Frage gemäß "Rule 54 § 2 (a) of the Rules of Court":

"Did the Austrian authorities contact the Hungarian authorities to ensure that the latter have the capacity to receive the applicant in conditions that are in compliance with the Article 3 reqirements, taking into account the recent very important increase of migrants/refugees in Hungary? [...]"

Auch das Bundesverwaltungsgericht weist in behebenden Erkenntnissen auf die Änderung der Sachlage in Ungarn, welche eine Neubewertung durch die Verwaltungsbehörde notwendig machen, hin (z. B. W192 2112756-1/5E v. 07.09.2015; W192 2110528-1/5E v. 07.09.2015).

Am 20. August 2015 trafen 93 Flüchtlinge aus Syrien, Pakistan, Afghanistan und Bangladesch von Ungarn kommend mit dem Zug am Wiener Westbahnhof an, nach Deutschland weiterzureisen.

Ende August ließ Ungarn mehr als 3000 Flüchtlinge, die überwiegend nach Deutschland weiterreisen wollen, nach Österreich ausreisen.

Am 03.09.2015 brach, nachdem zuvor tausende Flüchtlinge vor dem Keleti-Bahnhof in Budapest auf die Weiterreise nach Deutschland (über Österreich) warteten, ein Zug mit bis zu 300 Flüchtlingen in Richtung Österreich auf - wurde aber in der Nähe eines der größten Aufnahmelager Ungarns wieder gestoppt. Helfer sprachen von einem "zynischen Trick". Der österreichische Bundeskanzler etwa fand in einem dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" am 12.09.2015 gegebenen Urteil wesentlich drastischere Worte zu Ungarns Flüchtlingspolitik:

"Flüchtlinge in Züge zu stecken in dem Glauben, sie würden ganz woandershin fahren, weckt Erinnerungen an die dunkelste Zeit unseres Kontinents".

In der Nacht von 10.09. auf 11.09.2015 überschritten tausende Flüchtlinge, von Ungarn kommend. die österreichische Grenze; bereits im Laufe des 10.09.2015 hatten mehr als 7000 Flüchtlinge die ungarisch/österreichische Grenze überschritten.

Kritik besteht auch in Bezug auf die Informationspolitik der ungarischen Behörden. "Wir haben nicht jene Informationen bekommen, die wir benötigen", sagte der Landespolizeidirektor am 10.09.2015 in der ZIB 2. Man habe erst um 18.00 Uhr von den ungarischen Kollegen erfahren, wie viele Flüchtlinge für die Nacht zu erwarten seien. "Weiterhin ist die Informationslage aus Ungarn sehr dürftig, was das Vorgehen und die Planung der dortigen Behörden betrifft", hatte zuvor auch der Sprecher des Innenministeriums gesagt. Das erfordere entsprechende Flexibilität, wenn sich die Lage ändere.

Am 10.09.2015 wurden Videoaufnahmen (vom 09.09.2015) aus dem ungarischen Flüchtlingslager Röszke nahe der serbischen Grenze, aus dem erst kürzlich rund 300 Personen geflohen sind, publik, welche menschenunwürdigste Zustände dokumentieren: Die Essensausgabe erfolgte, indem Sackerln mit Semmeln in Richtung der Flüchtlinge geworfen wurden, die sich nach den offensichtlich zu wenigen Essenspäckchen strecken und drängen.

www.youtube.com/watch?v=bRbmFYYbcyw. Augenzeugen berichten von katastrophalen medizinischen Zuständen.

Am 13.09.2015 kamen 12000 Flüchtlinge aus Ungarn kommend über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich, nachdem Ungarn das Flüchtlingslager Röszke öffnete. Dieses war am 15.09.2015 leer.

Am 14.09.2015 brachte Ungarn mit Bussen 4500 Flüchtlinge an die ungarisch-österreichische Grenze.

Am 16.09.2015 ging Ungarn mit Tränengas gegen Flüchtlinge, die den am Wochenende zuvor errichteten Stacheldrahtzaun (zu Serbien) zu überwinden versuchten und sich noch auf serbischem Staatsgebiet befanden, vor. Es gab zahlreiche Verletzte, darunter auch Kinder.

Nachdem Kroatien am 18.09.2015 erklärt hatte, den sich als Konsequenz der Stacheldrahtzaunerrichtung (zu Serbien) nach Kroatien ausweichenden Flüchtlingsandrang - 17.000 Menschen kamen nach Kroatien - nicht mehr bewältigen zu können und ohne jegliche Absprache 1000 Flüchtlinge wieder mit dem Zug nach Magyarboly brachte", wurden jene 40 kroatischen Polizisten, die den Zug begleiteten, entwaffnet und der Zugführer festgenommen.

In einem am 17.09.2015 der Tageszeitung "DiePresse" gegebenen Interview legte Ungarns Premier Orban unter anderem seine Ansicht zur Flüchtlingssituation und den Flüchtlingsströmen wie folgt dar:

"[...] Wir müssen zuerst darüber reden, wie wir sie stoppen können. [...]Es ist nicht mein Job, mit dem Kopf der Migranten zu denken, aber für sie ist es ja auch nicht gut. Zehn bis 15 Prozent der Menschen verlieren ihr Leben auf dem Weg nach Europa.[...] Ein Pakistani ist nicht von Verzweiflung angetrieben. Er will einfach ein besseres Leben. [...] Wir haben studiert, was in den westeuropäischen Staaten in den vergangenen Jahren passiert ist. Trotz aufrichtiger Bemühungen westlicher Regierungen haben sich muslimische Gemeinschaften nicht integriert. Wenn eine Nation Parallelgesellschaften will, dann hat sie das Recht dazu. Wir Ungarn wollen keine Parallelgesellschaften. Denn die Christen werden zahlenmäßig verlieren. Wenn man Muslime in unseren Kontinent lässt, werden sie bald mehr als wir sein. Das ist eine einfache Frage der Demografie, der Mathematik und der unbegrenzten Ressourcen an Muslimen in der islamischen Welt. Ich spreche nicht von Religion, sondern von Kultur, Werten, Lebensstil, sexuellen Gewohnheiten, Meinungsfreiheit, Gleichheit zwischen Mann und Frau. [...] In Deutschland sind sie nicht integriert."

Am 20.09.2015 kamen 8000 Flüchtlinge von Ungarn kommend in Nickelsdorf an. Weitere tausende werden erwartet.

Zum Entscheidungszeitpunkt kann (daher) nicht festgestellt werden, dass Ungarn die Dublin-III-VO einhält bzw. in absehbarer Zeit einhalten wird, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt bzw. durchführen wird.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

  • Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, W117 2108993-1

  • Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015; W125 2111611-1/7E

  • Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, W184 2113260-1/4Z;

  • Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.09.2015 zur Application no. 44181/15 [...] v. Austria;

  • Medienberichterstattung.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts, den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, der Mitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.09.2015 sowie der aktuellen Medienberichterstattung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn steht außer Streit, die Schubhaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Dublin-III-VO ist dem angefochtenen Mandatsbescheid zu entnehmen.

Die aktuell instabile Lage in Ungarn, die Frage der Führung von Dublin-III-VO betreffend, erfuhr im Detail bereits in den angeführten Entscheidungen, insbesondere im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E, und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, W184 2113260-1/4Z, ihre Erörterung. Diese ist letztlich auch der Medienberichterstattung zu entnehmen. Nach diesen verschärft sich die Lage eher als dass von einer Beruhigung auszugehen ist.

Die Verwaltungsbehörde hat in ihre Erwägungen lediglich die Situation in Ungarn zugrundegelegt, wie sie sich vor dem Beginn der nunmehrigen Eskalation (denkmöglich) darstellte, auf die aktuelle, als höchst dramatisch einzustufende Lage ging sie mit keinem Wort ein. Die Verwaltungsbehörde hätte sich aber mit dieser Schubhaftvoraussetzung eingehendst auseinandersetzen müssen, anstatt zusätzlich auf formalen Kriterien - Asylverfahren in Ungarn, Konsultationsverfahren etc. - aufzubauen.

Aus den Feststellungen über

  • die einerseits gänzlich ungehinderte Möglichkeit von Flüchtlingen, von Ungarn kommend in Österreich einreisen zu können;

  • aus der negativen Behandlung der Flüchtlinge durch ungarischen Behörden

Vortäuschung der Ausreisemöglichkeit der Flüchtlinge am 03.09.2015,

die Zustände im (Flüchtlings)lager,

Tränengas gegen Flüchtlinge und auch gegen Kinder an der serbisch ungarischen Grenze,

die Vorgehensweise gegenüber Kroatien

und

die entsprechenden Ansichten des ungarischen Premiers

wiederum leitet sich die (schlussfolgernde) Feststellung ab, dass aktuell nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-III-VO einhält bzw. in absehbarer Zeit einhalten wird, oder ob Ungarn ein faires Verfahren durchführt bzw. - wieder in absehbarer Zeit - durchführen wird.

Die ab letzten Montag in Kraft getretene Verschärfung der Rechtslage, aber auch die Defizite in der ungarischen Informationspolitik (gegenüber Österreich), geben gleichfalls zu einer derartigen Schlussfolgerung keinen Anlass.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage - die Situation in Ungarn, die Flüchtlingsströme stellen sich aufgrund gänzlich übereinstimmender Medienberichterstattung als notorische Tatsachen dar - und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Ungarn - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

[...]

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) - dieser aber aufgrund der aktuellen Situation in Ungarn nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zutreffend wurde dies in der Beschwerde - siehe obige Darstellung im Verfahrensgang - herausgearbeitet.

Dies also insofern, als die Situation in Ungarn bereits seit der Schubhaftanordnung als, gelinde ausgedrückt, äußerst kritisch - vgl. etwa in diesem Zusammenhang auch die drastische Beurteilung des österreichischen Bundeskanzlers (siehe oben) - zu beurteilen ist, welche eine Neubewertung durch die Verwaltungsbehörde erforderlich gemacht hätte.

Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hat wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge.

Auf die übrigen Beschwerderügen im Zusammenhang mit der Schubhafterlassung und der der darauf aufbauenden Anhaltung brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es ist nicht einmal in Ansätzen eine Besserung der Lage erkennbar - rechtslogischerweise auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.

Zu Spruchpunkt V. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7/2015).

Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen § 40 VwGVG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung unter Fristsetzung bis 31.12.2016 aufgehoben hat (VfGH 25.06.2015, G 7/2015) und sie aus diesem Grund immunisiert ist (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 1035).

Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Normen ist kein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.

Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, nahm für ihn Akteneinsicht und vertrat ihn in der mündlichen Verhandlung.

Zu Spruchpunkt VI. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VII. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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