W108 2010430-1•BVwG W108 2010430-1
W108 2010430-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, politische<br/>Gesinnung, Religion, wohlbegründete Furcht
W108 2010430-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 1018209607/14613207 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 14.05.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei armenischer Abstammung und christlichen Glaubens und stamme aus XXXX, Syrien. Er sei im Jahr XXXX nach Libyen gereist, wo er in der Folge 24 Jahre gelebt und gearbeitet habe. Da eine Rückkehr nach Syrien wegen des Bürgerkrieges nicht möglich gewesen sei, sei er nach Österreich gereist. Jeden Tag würden in Syrien unschuldige Menschen sterben und man sei dort nicht sicher. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben, deshalb sei er auch nicht von Libyen nach Syrien zurückgekehrt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien im Alter von ca. XXXX Jahren verlassen, um in Libyen zu arbeiten. Er sei seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Libyen habe er aus Angst verlassen, weil dort die christliche Gemeinschaft bedroht werde. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn wegen der dortigen derzeitigen Situation kein Thema. Er könne deshalb nicht nach Syrien zurückkehren, weil all das, was man in den Nachrichten darüber erfahre, ihn abgeschreckt habe, dorthin zu gehen. In Syrien habe er nie Probleme gehabt. Ihm sei im Jahr XXXX ein syrischer Reisepass über die syrische Botschaft in XXXX ausgestellt worden. Sein Aufenthalt in Libyen sei nicht legal gewesen, was ihm von den Behörden in Libyen aber nie zur Last gelegt worden sei. Vor Umsetzung des neuen Aufenthaltsgesetzes in Libyen sei er ausgereist. Er besitze nur die syrische Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Verhaftung, weil er so lange nicht in Syrien gewesen sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde von den Angaben des Beschwerdeführers aus und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Armenier angehöre und katholischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und er habe Syrien vor 24 Jahren aufgrund wirtschaftlicher Interessen verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Gerichten bzw. Behörden Syriens gehabt und er sei nicht politisch tätig gewesen. Daraus schloss die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Gesamt betrachtet hätten sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte, welche seine Flucht begründet hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strebens nach Sicherheit, um den derzeit herrschenden Unruhen zu entgehen, sein Heimatland verlassen habe. Verfolgungshandlungen, welche sich personell gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, seien nicht vorgebracht worden. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich erscheine von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei, noch habe sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt, dass er exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätte. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Libyen verlassen habe, seien nicht heranzuziehen, da der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte ein im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:
"Religionsfreiheit
Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte.
Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.
Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte.
Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt].
In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:
in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen.
Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten.
Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.
Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.
Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in XXXX entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.
Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.
ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens.
In manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), verhängen die bewaffneten Gruppen diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, unter Strafdrohung verbietet, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen.
Rechtsschutz/Justizwesen
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
Das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem haben sich in bestimmten Gebieten des Landes aufgelöst. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen - um das Vakuum zu füllen - auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. Das Verhängen von Strafen oder das Hinrichten ohne einen Prozess sind Kriegsverbrechen. In einigen, von der Opposition kontrollierten, Gebieten richten Rebellen und Zivilisten lokale Räte ein, um die Leistungen [des öffentlichen Sektors] wieder zum Arbeiten zu bringen.
Die justiziellen Praktiken der neuen, zivilen Justizräte variieren von Region zu Region: Manche Räte bauen ausschließlich auf das Scharia-Gesetz auf, andere wenden eine Mischung von Scharia und syrischem Strafrecht an. Beschreibungen von Prozessen sowohl durch Mitglieder der Justizräte als auch der Beschuldigten zufolge, entsprechen einige der Gerichtsverhandlungen nicht internationalen Standards, etwa bezüglich des Rechts auf einen Rechtsvertreter und der Möglichkeit, eine Verteidigung vorzubereiten.
Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. In einigen "befreiten Gebieten" hat die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts (Scharia) urteilen. Laut dem Pressesprecher der Front, sei dies von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der Front für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad.
Einige der Sharia Gerichte verhängen drastische Strafen wie z.B. Hinrichtungen für ihrer Meinung nach Verstöße gegen die Religion.
In den Gebieten, die von den Aufständischen vom Regime befreit wurden, haben Räte von Rechtsanwälten justizielle Funktionen übernommen und beobachten die Menschenrechtslage unter der Freien Syrischen Armee.
Frauen können nicht in den Scharia-Gerichten mitarbeiten.
Rebellen-Gebiete in Aleppo:
Ungefähr 20 Rebellenbrigaden sind in Aleppo aktiv - die Justiz in Aleppo wird von den wichtigsten unter ihnen bestellt - zu denen zählen die mit al-Qaida verbundene al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham, sowie die Liwa al-Tawhid, die mit der bereitgefächerten Nationalen Koalition verbunden ist. Die Rechtskommission (Hayaa Sharia - Legal Commission) repräsentiert das größte, neue Gerichtssystem der juristischen Gehversuche in Nordsyrien und hat die Unterstützung vieler Gruppen. Es dient als rudimentäres Regierungs- und Vermittlungsinstrument.
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Rebellen-Seite
Human Rights Watch dokumentierte auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch einige Oppositionsgruppen, die das Ausmaß von Kriegsverbrechen erreichten, darunter die wahllose Verwendung von Autobomben, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen. Ausländische Kämpfer und Gruppen mit Verbindung zu al-Qaida gehören zu den schlimmsten Tätern. Bei einer Offensive der Aufständischen erreichten die Verbrechen von fünf Oppositionsgruppen den Schweregrad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige bewaffnete, aufständische Gruppen verwenden auch Kinder für den Kampf und andere militärische Zwecke. Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin.
Am 4. August 2013 tötete eine Koalition aufständischer Gruppen, hauptsächliche militante Islamisten, in der Umgebung von Latakia meist in Massenhinrichtungen mindestens 190 Zivilisten. Unter diesen befanden sich 57 Frauen, mindestens 18 Kinder und 14 ältere Männer.
Bewaffnete Oppositionsgruppen, vor allem in den von Rebellen gehaltenen Gebieten im Norden Syriens, verhaften willkürlich Menschen, darunter JournalistInnen und MitarbeiterInnen von humanitären Hilfsaktionen sowie AktivistInnen, die sich kritisch über die Gruppen äußerten.
Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher - unter Beilage von Auszügen aus Berichten betreffend die Lage der Christen in Syrien - ausgeführt wurde, dass UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen würden, festhalte, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen würden. Für viele aus Syrien geflohene Zivilisten bestehe der kausale Zusammenhang mit einem Konventionsgrund in der direkten oder indirekten tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne beispielsweise Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Überzeugung drohen, abhängig davon, welche Kräfte die Nachbarschaft oder das Dorf kontrollieren würden, aus dem die Betroffenen stammten, oder weil sie einer religiösen Minderheit angehörten, die mit einer bestimmten Konfliktpartei verbunden oder vermeintlich verbunden sei. Mitglieder religiöser Gruppen (zB Christen) sowie Personen, die gemäß Auffassung islamistischer oppositioneller Gruppen vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, gehörten zu Personen mit Risikoprofilen. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens armenischer Abstammung christlichen Glaubens und er stammt aus XXXX. Er verließ Syrien ca. im Jahr XXXX und lebte in der Folge in Libyen, wo er arbeitete. Aufgrund der Unruhen in Libyen und der dortigen Feindseligkeiten gegenüber der christlichen Gemeinde verließ er Libyen, kehrte jedoch nicht nach Syrien zurück, sondern stellte in Österreich einen Asylantrag.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien und der Lage der ethnischen/religiösen Minderheiten, insbesondere der Christen, in Syrien (in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX) wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen als auch zu seiner Bedrohungssituation in Syrien ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und in Libyen in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln und auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt bzw. vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus. In der Beschwerde wurde kein dem entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegender Umstände - davon aus, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weshalb es als Sachverhalt festzustellen war.
Auch hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien (insbesondere auch betreffend die Lage der ethnischen/religiösen Minderheiten, u.a. der Christen, in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) konnte von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt in Syrien insbesondere auch Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft betrifft und Christen als Angehörige einer religiösen Minderheit in Syrien der massiven Bedrohung, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen (fundamentalistische islamistische Gruppierungen), die insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsent sind, ausgesetzt sind, und zwar weil Angehörige der ethnischen/religiösen Minderheiten, etwa Christen, Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Aufgrund des Fortschreitens/der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien richtet sich die Gewalt durch oppositionelle Gruppierungen/Islamisten stark gegen ethnische/religiöse Minderheiten (wie etwa die Christen), die in Syrien, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen/islamistische Gruppierungen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für ethnische/religiöse Minderheiten, Christen, - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte. Aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten) geht weiters hervor, dass im Oktober 2013 von Ägypten nach Syrien abgeschobene Personen in einer der gefürchtetsten Sektionen des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete und dass bei einer Rückkehr von Oppositionellen bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden und das syrische Regime jedwedem oppositionellen Protest mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. Daraus ist zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen derartige Reaktionen des syrischen Regimes aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und dass davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 ausgeführt wird, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation, December 2014) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Verwaltungsakt brauchbare Ermittlungsergebnisse ein). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen (insbesondere betreffend die Lage der Christen in Syrien). Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2.1. Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund und dem festgestellten Sachverhalt ist die Einschätzung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine Verfolgung im Sinne der GFK, nicht zu teilen.
Die belangte Behörde hat bei der Verneinung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien im Wesentlichen auf das Fehlen von "personell gegen den Beschwerdeführer gerichteten" Verfolgungshandlungen in Syrien vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund wirtschaftlicher Interessen vor 24 Jahren verlassen habe, bisher keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich nicht politisch betätigt habe. Eine derartige Sicht- bzw. Beurteilungsweise greift im konkreten Fall jedoch zu kurz, da sie dem festgestellten Sachverhalt zu den Verhältnissen in Syrien (insbesondere in Bezug auf die Lage der ethnisch/religiösen Minderheiten und die Situation bei einer Rückkehr) und dem Erfordernis einer prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181) nicht gerecht wird. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine "personelle" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat und ob eine solche ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien war, sondern ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen (bei einer Rückkehr) (noch) ausgesetzt sein könnte.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer, der der armenisch/christlichen Minderheit in Syrien angehört, hat vorgebracht, er sei als Angehöriger der christlichen Gemeinschaft bedroht. Aus diesem Grund habe er Libyen verlassen und er sei aufgrund der Situation in Syrien nicht dorthin zurückgekehrt. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Gründe, die der Beschwerdeführer für das Verlassen Libyens vorgebracht habe, bei Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers nicht in Betracht zu ziehen seien. Dem ist insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer unbestritten nur die Staatsangehörigkeit Syriens besitzt und bei einer sich auf den Herkunftsstaat - hier: Syrien - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates asylrelevante Verfolgung droht. Allerdings hat die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Situation in Syrien, die ihn nach seinem langjährigen Auslandsaufenthalt von einer Rückkehr nach Syrien abgehalten hat, Feststellungen getroffen, denen zufolge Angehörige von ethnischen/religiösen Minderheiten in Syrien, insbesondere auch Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft, der Verfolgung durch bewaffnete Oppositionsgruppen (fundamentalistische islamistische Gruppierungen) ausgesetzt sind, und zwar weil die ethnischen/religiösen Minderheiten (insbesondere auch die Christen) Unterstützer oder Angehörige der syrischen Regierung, ihrer Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der (festgestellten) Präsenz von oppositionellen fundamentalistische islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Region XXXX) sowie des Umstandes, dass Christen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bereits Opfer von Verfolgung durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen wurden, muss die Furcht des Beschwerdeführers vor einer gleichgelagerten Verfolgung in Syrien als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen seiner armenischen Abstammung und seines christlichen Glaubens und/oder seiner Herkunft aus einem Gebiet mit christlicher Gemeinde bzw. aus einem vermeintlich "regierungsfreundlichen" Gebiet als "Ungläubiger" und/oder als Person wahrgenommen werden, die dem syrischen Regime zuzurechnen ist und die die Regierung Assad unterstützt. Die Konfliktparteien in Syrien legen den Feststellungen zufolge nämlich eine breite Auslegung an, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Im Fall des Beschwerdeführers ist angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Syrien (in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen (wie bereits andere Angehörige ethnisch/religiöser Minderheiten in seiner Herkunftsregion) durch die - dort agierenden - oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegner des Assad-Regimes betroffen gewesen wäre und er solchen Verfolgungshandlungen aktuell in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) noch ausgesetzt ist. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes aus den dargelegten Gründen bedroht zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt damit aber eine "personell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung" (bzw. eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen) - und gerade keine (wie die belangte Behörde vermeint) andere Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeit aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage - vor (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt; vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung das Vorliegen einer bereits erlittenen oder zumindest konkret angedrohten Verfolgung nicht voraussetzt). Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR (s. oben), der zufolge in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen, (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und Angehörige von ethnischen/religiösen Minderheiten/Gruppen, zum Beispiel Armenier und Christen, sowie Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden, ein Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweisen. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als Angehöriger einer ethnischen/religiösen Minderheit in Syrien bzw. als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (hier: "Religion"; "politische Gesinnung") ist gegeben, liegt doch der Grund für die drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) zugeschriebenen - unterstellten - missliebigen oppositionellen politischen Gesinnung und in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer - nichtmuslimischen und daher verpönten - Religionsgemeinschaft. Angesichts der festgestellten Lage in Syrien ist davon auszugehen, dass ethnische/religiöse Minderheiten (etwa Armenier, Christen) in Syrien beschuldigt werden, auf Seiten des Regimes zu stehen (und damit eine "politisch oppositionelle" Gesinnung zu haben) und der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt besonders auch Angehörige religiöser Minderheiten bzw. auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen betrifft, weil sie aus Sicht fundamentalistischer islamistischer Gruppierungen "ungläubig" sind bzw. gegen den Islam (gegen ihre Auslegung der Scharia) verstoßen (weshalb das Konventionsmerkmal "Religion" zu bejahen ist).
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung (Drohungen, Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Dass die Verfolgung fallbezogen nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Im Fall des Beschwerdeführers ist der Eintritt des zu befürchtenden Nachteils deshalb als wahrscheinlich anzunehmen, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.2.3. Abgesehen davon ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Assad-Regime zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, er habe bei einer Rückkehr nach Syrien Angst vor einer Verhaftung, weil er so lange nicht mehr in Syrien gewesen sei. Die nunmehrige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nach seinem langjährigen Auslandsaufenthalt ist unter dem Aspekt zu betrachten, dass er vom syrischen Regime - nunmehr - als "Oppositioneller" bzw. als einer anderen Konfliktpartei zugehörig angesehen werden würde. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach langjährigem (ca. 24 jährigem) Auslandsaufenthalt in Libyen und in Österreich, wo er einen Asylantrag gestellt hat, nach Syrien zurückkehrt, ist davon auszugehen, dass er besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt (so wurden den Feststellungen zufolge etwa Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt und routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, von der Regierung verhaftet). Dabei ergibt sich bei der nach der Rückkehr nach Syrien obligatorischen Befragung zwangsläufig die Frage nach dem Grund für die Nichtrückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien und für seinen Aufenthalt in Österreich sowie nach der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum syrischen Regime oder zu einer gegnerischen Konfliktpartei. Dabei ist davon auszugehen, dass sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, von Libyen nicht nach Syrien zurückzukehren und das syrische Regime nicht (durch aktive Teilnahme an Kampfhandlungen gegen oppositionelle Kräfte) zu unterstützen, sondern vielmehr in Österreich einen Asylantrag zu stellen, für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern er sich vielmehr vom syrischen Regime abgewandt hat und (nunmehr) mit oppositionellen Kräften kollaboriert. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger einer ethnisch/religiösen Minderheit ist, die in Syrien im Wesentlichen dem syrischen Regime zugerechnet wird. Weil es auch unter den Minderheiten und religiösen Gruppen eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und das syrische Regime deshalb verstärkt gegen Regimegegner in ihren eigenen Reihen bzw. gegen solche, die einer Minderheit angehören, vorgeht, um Stimmen mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten, ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er - im Gegensatz zu Befürwortern des Regimes "aus den eigenen Reihen" - das syrische Regime nicht (durch Teilnahme an den Kämpfen gegen andere Konfliktparteien an der Seite der syrischen Regierung) unterstützt, sondern vielmehr die Rückkehr nach Syrien und die Unterstützung des syrischen Regimes vermieden und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, als - besonderes - illoyales, "oppositionelles" Verhalten angelastet werden wird. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird und der Beschwerdeführer als "Abtrünniger" des syrischen Regimes bzw. als "Verräter"/"Überläufer" angesehen werden wird (nach Einschätzung des UNHCR [siehe oben] zählen etwa Mitglieder der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben, zu jenen Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region stammt, zumal in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Rebellen/oppositionelle Gruppierungen aktiv sind (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich nach Lage des Falles nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, in Syrien (bei einer Rückkehr) ins Visier der syrischen Behörden als (vermeintlich) "Oppositioneller" der syrischen Regierung zu geraten und deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Damit liegt die "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung des Beschwerdeführers auch in Bezug auf das syrische Regime vor. Auch diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer - auch - als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (darunter fallen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist auch in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Auch bei den dem Beschwerdeführers seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung ist die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft zu bejahen.
3.2.2.4. Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie aufgezeigt - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität (im vorliegenden Fall sowohl durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen/Gegner des Assad-Regimes als auch durch das Assad-Regime) betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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