L519 2112094-1•BVwG L519 2112094-1
L519 2112094-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reisedokument
L519 2112094-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm 88 FPG, BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Für die damals minderjährige beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) wurde von der gesetzlichen Vertretung am 12.07.1999 ein Asylantrag unter den Personalien XXXX XXXX, StA Aserbaidschan gestellt.
In diesem Asylverfahren wurde der bP weder der Status einer Asylberechtigten, noch der einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Gegen die abweisende Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2007 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.06.2010 abgelehnt.
I.2. Im vorliegenden Akt der belangten Behörde finden sich zahlreiche danach mit der bP aufgenommene Niederschriften über polizeiliche Ermittlungen sowie Strafanzeigen.
Die BPD XXXX sprach sich im Schreiben vom XXXX2010 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vor allem aufgrund des Umstandes, dass alle Familienmitglieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, für die Erlassung einer Ausweisung aus. Die Sicherheitsdirektion sprach sich in ihrer begründeten Stellungnahme an die Landesregierung Steiermark für einen Aufenthaltstitel für die bP und ihre Familie aus, da die Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre.
Die bP und ihre Familie erhielten in der Folge mit 27.12.2011 Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen.
I.3. Mit Antrag vom 18.04.2011 beantragte die bP erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses gemeinsam mit ihrer Familie. Die bP stellte den Antrag unter den Personalien XXXX XXXX, StA Aserbaidschan.
Hinsichtlich der bP wurde ausgeführt, dass diese neben ihrem Engagement als Boxer selbstständig sei und in der Gastronomie tätig. Sie habe bereits viele Boxkämpfe erfolgreich bestritten und sei mehrfacher österreichischer Jugend- und Juniorenmeister. Ein Sponsorenvertrag stünde vor dem Abschluss und müsse die bP auch Kämpfe im Ausland verrichten, was ihr aufgrund des Fehlens eines Reisepasses verwehrt sei.
Vorgelegt wurden eine aserbaidschanische Heiratsurkunde der Eltern der bP, aserbaidschanische Geburtsurkunden der Eltern der bP, Übersetzungen von armenischen Geburtsurkunden betreffend die bP und ihre Schwester und ein Schreiben der Boxunion XXXX XXXX betreffen die bP.
Es seien trotz Urgenzen von der aserbaidschanischen Botschaft für die bP und ihre Familie keine Reisedokumente ausgestellt worden.
Der Aufenthalt der bP stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die bP sei sozial integriert und der Aufenthalt finanziell abgesichert.
Mit Schreiben vom 11.05.2011 der BPD XXXX an die PI XXXX Sonderdienste wurde mitgeteilt, dass offenbar die Identitäten der bP sowie ihrer Familie nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr handle es sich bei ihnen um armenische Staatsangehörige, welche die Identitäten anderer Personen verwendet und von diesen Dokumente gekauft haben. Der Vater der bP zeigte sich in einer darauf folgenden Einvernahme geständig und gab die bP an, dass die Eltern den Asylantrag unter falschen Daten gestellt hätten. In den folgenden Verfahren habe die bP keine Richtigstellung aus Angst vor einer Abschiebung vorgenommen.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 08.07.2011 wurde die Identität der bP sowie ihrer Familie im Verfahren berichtigt und für die bP der im Spruch genannte Name angeführt. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass es der bP nicht möglich wäre, ein nationales Reisedokument zu erhalten, da sie in der Heimat den Militärdienst nicht abgeleistet hätte.
Mit Schreiben vom 27.08.2011 sowie 30.12.2011 wurde eine Geburtsurkunde, lautend auf die im Spruch genannten Daten der bP vorgelegt. Bei zweitem Schreiben lag eine deutsche Übersetzung bei.
Mit Schreiben der BPD XXXX vom 01.01.2012 wurde der bP mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Unter einem wurde sie aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme der bP vom 09.02.2012 wurden wiederum die herausragenden sportlichen Leistungen der bP angeführt. Die bP sei auch im Rahmen internationaler Kämpfe bereits eingesetzt worden und könnte im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses auch im Ausland für die Republik Österreich tätig werden. Zusätzlich beabsichtige die bP die geschäftliche Tätigkeit auszuweiten und ein größeres Geschäft anzumieten sowie allenfalls eine Geschäftskette zu eröffnen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die bP die italienischen Lebensmittel nicht vor Ort in Italien kostengünstig beziehen und sei gezwungen, diese in Österreich zu kaufen. Es sei evident, dass die Produkte in Italien in ihrer Qualität nicht mit österreichischen Produkten vergleichbar wären und diese daher aus dem Ursprungsland zu beziehen wären. Schließlich wäre es für die Reputation Österreichs nicht dienlich, wenn einer Person, welche sich schon 11 Jahre in Österreich aufhält, nicht die Möglichkeit zu Reisen eingeräumt wird. Insbesondere sei es auch unmöglich, die Verwandten im Ausland zu besuchen. Mit Entschiedenheit sei darauf hinzuweisen, dass die bP den Militärdienst nicht abgeleistet habe, wobei es als amtsbekannt anzusehen sei, dass ihm damit kein nationales Reisedokument ausgestellt werde. Es lägen damit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 wurde ein Schreiben des Steuerberaters vorgelegt, in welchem angebliche Vorteile nach Erhalt eines Reisepasses für die bP in wirtschaftlicher Hinsicht angeführt sind.
Im Schreiben vom 19.06.2012 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Großmutter der bP erkrankt sei und daher auch noch ein Interesse iSd Art. 8 EMRK vorliege. Angeführt wurde als Beispiel ein anderes Verfahren betreffend der Ausstellung eines Fremdenpasses, in welchem aufgrund der Erkrankung der Schwiegermutter ein Pass erteilt worden sei. Vorgelegt wurden Geburtsurkunde und ärztliches Attest der Großmutter.
I.4. Mit Entscheidung der Sicherheitsdirektion Steiermark wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch die BH XXXX vom 21.11.2011 stattgegeben und der Bescheid behoben, da aufgrund der Interessen iSd Art. 8 EMRK dem Antrag stattzugeben gewesen wäre.
I.5. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.08.2012 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.04.2011 wiederum gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde wieder darauf verwiesen, dass die bP keinen Reisepass von Armenien erhielte, da sie den Militärdienst nicht abgeleistet habe, sie den Pass aber für geschäftliche Auslandsreisen sowie zum Besuch der kranken Großmutter benötige und durch die Ausstellung die Reputation Österreichs im Ausland verbessert werde.
I.6. Mit Bescheid der LPD Steiermark vom 18.01.2013 wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.04.2011 abgewiesen.
Begründend führte die LPD nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die geplanten Auslandsreisen keinesfalls ausreichend seien, um ein öffentliches Interesse der Republik Österreich im Sinn des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses darstellen zu können. Der beabsichtigte Einkauf günstigerer Nahrungsmittel in Italien für den Pizzeriabetrieb liege ausschließlich im privaten Interesse der bP; außerdem könne er diese Einkäufe auch durch Vertreter oder "über die elektronischen Netzwerke" vornehmen. Auch auf Grund der bisher erbrachten Leistungen für einen regionalen Boxsportverein könne keinesfalls erkannt werden, dass in diesem Zusammenhang die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Zum Vorbringen in der letzten Stellungnahme, dass die bP ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt habe, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der Nichtableistung des Militärdienstes der bP die armenische Staatsangehörigkeit aberkannt worden wäre, wurde angemerkt, dass aufgrund der vorliegenden Sach- und Aktenlage davon ausgegangen werde, dass die bP nach wie vor armenischer Staatsangehöriger ist. Es sei hierzu auch keine Aberkennungsurkunde vorgelegt worden. Schließlich könne die Erkrankung der Großmutter des Beschwerdeführers nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses aus humanitären Gründen begründen, zumal der Beschwerdeführer weder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe noch staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit sei und daher die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht erfülle.
I.7. Die gegen den Bescheid der LPD vom 18.01.2013 eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 als unbegründet abgewiesen.
Konkret hielt der VwGH in seiner Entscheidung fest:
"Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für seinen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die allfällige - nicht näher konkretisierte - Teilnahme an internationalen Boxwettkämpfen bejaht hat. Auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung einzuholen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Sinn des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG wegen der vom Beschwerdeführer erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Vielmehr war sie berechtigt, zunächst eigenständig zu beurteilen, ob die für alle Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG geltende Eingangsvoraussetzung - ein Interesse der Republik im Sinn des Einleitungssatzes des § 88 Abs. 1 FPG - vorliegt, und den Antrag schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen.
Was die Erkrankung der Großmutter des Beschwerdeführers betrifft, so könnte darin allenfalls - unter der Voraussetzung eines intensiven Naheverhältnisses - ein humanitärer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 Z 2 FPG zu sehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0206, mwN). Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall jedoch nicht anzuwenden, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Dass aber in einem anderen, vom Beschwerdeführer geschilderten Fall ein Fremdenpass ausgestellt wurde, würde die Versagung des Fremdenpasses im Beschwerdefall selbst dann nicht rechtswidrig machen, wenn beide Fälle tatsächlich gleichgelagert wären (was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings in Abrede gestellt hat). Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat sich die belangte Behörde insgesamt ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt; auch sonst sind ihr keine wesentlichen Begründungsmängel vorzuwerfen. Inwieweit die im Verwaltungsverfahren beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, legt die Beschwerde nicht konkret dar, sodass es an der Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels fehlt."
I.8. Am 07.11.2014 langte gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses über den rechtsfreundlichen Vertreter der bP bei der belangten Behörde ein. Nach kurzer Zusammenfassung hinsichtlich des Aufenthalts der bP in Österreich wurde ausgeführt, dass der bP trotz zahlreicher Versuche seinerseits und entsprechender Urgenzen kein nationales Reisedokument ausgestellt worden sei. Mit Schreiben der Botschaft von Armenien vom XXXX2014 sei die bP abermals darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass auf Grund der Tatsache, dass er in seinem Heimatland den Militärdienst noch nicht absolviert habe, die Ausstellung eines Reisedokuments nicht möglich sei. Den Eltern und der Schwester der bP kämen nationale Reisedokumente zu.
Die bP sei sportlich im Boxkampf erfolgreich gewesen, habe dies jedoch jetzt einstellen müssen, zumal er bereits seit 2011 ein Geschäftslokal betreibe. Zwischenzeitlich habe er einen Restaurantbetrieb mit Zustelldienst in sein Eigentum übernommen und damit den Geschäftsbetrieb ausgeweitet. Die wirtschaftliche Lage sei als stabil zu bezeichnen. Sie habe eine Familie gegründet.
In dem vormals bei der BPD XXXX anhängigen Verfahren seien bereits sämtliche Urkunden zur Vorlage gebracht worden. Faktum sei, dass zwischenzeitig der bP die Information zugekommen sei, dass in vergleichbaren Fällen den jeweiligen Antragstellern allesamt armenische Staatsbürger, Fremdenpässe ausgestellt wurden. Es lägen im gegenständlichen Fall zweifelsohne sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung würde dies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander bedeuten.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Botschaft von Armenien samt beglaubigter Übersetzung vom XXXX2014.
I.9. Am 06.03.2015 wurde unter Verweis auf den Antrag des Rechtsanwaltes vom 07.11.2014 das Formular "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich" von der bP vorgelegt. Es wurde ansonsten lediglich angekreuzt, dass es sich bei der bP um einen ausländischen Staatsangehörigen handeln würde, welcher § 88 Abs. 1 Z 3 FPG bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfüllen würde.
I.10. Am 27.03.2015 langte eine Bekanntgabe der bP ein. Es wurden die Namen von drei armenischen Staatsangehörigen bekannt gegeben, welchen in vergleichbaren Fällen Fremdenpässe ausgestellt worden wären. Ausgeführt wurde weiters, dass die bP ein Restaurant mit 16 Beschäftigten führe.
I.11. Mit Telefax vom 12.05.2015 wurde dringend ersucht, der bP den Fremdenpass auszustellen. Bekannt gegeben wurde, dass einem Iraner, welcher den Militärdienst in der Heimat nicht abgeleistet habe, ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, obwohl dieser bei weitem weniger integriert sei.
I.12. Mit Schreiben vom 18.05.2015 wurde der bP von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine positive Erledigung des Antrages daran scheitere, dass kein wie auch immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erblickt werden könne. Es liege nunmehr an der bP, ein derartiges Interesse binnen Monatsfrist darzulegen.
I.13. Am 05.06.2015 langte eine Stellungnahme der bP ein. Das bisher erstattete Vorbringen wurde teilweise wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass die bP im nächsten Monat eine Filiale ihres Betriebes eröffnen würde.
I.14. Der gegenständliche Antrag der bP wurde mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP armenische Staatsangehörige und seit 1999 in Österreich aufhältig ist. Sie sei legal aufhältig und betreibe ein Restaurant.
Die Tatsache, dass die bP mangels Ableistung des Militärdienstes in der Heimat nicht in den Besitz eines Reisepasses gelangen könnte, stelle kein Interesse der Republik dar. Auch das Vorbringen, dass die bP das Restaurant nicht im gewünschten Maße betreiben könne sowie der Umstand, dass die bP nicht reisen könne, würde ebenfalls kein Interesse der Republik begründen. Ein Interesse der Republik läge nur vor, wenn die wirtschaftlichen Interessen etwa die Arbeit in einer Führungsposition in einem internationalen Unternehmen darstellen oder kulturelle Interessen etwa eines renommierten internationalen Künstlers vorlägen. Die bP habe selbst dargelegt, dass sie eine neue Filiale eröffnet habe und wurde die Existenz als wirtschaftlich stabil beschrieben. Damit sei eine Notwendigkeit von Auslandsreisen für das wirtschaftliche Fortkommen nicht nachvollziehbar.
Laut Bestätigung der armenischen Botschaft vom 20.10.2014 sei es ihr mangels Militärdienstleistung in Armenien nicht möglich, einen armenischen Reisepass zu erlangen. Daraus ergäbe sich, dass die bP die armenische Staatsangehörigkeit besitzt und sich aber der staatsbürgerlichen Pflicht der Ableistung des Militärdienstes entzöge. Konkret wurde in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt:
"Nach aufliegenden aktuellen LIB unterliegen Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst."
Die Behörde verkenne nicht, dass es mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, sich vom Militärdienst freistellen zu lassen, allerdings ging sie davon aus, dass es bei Vorliegen eines persönlich überaus großen Interesse daran, reisen zu können, zumutbar sei, diesen Weg zu bestreiten und die bP durchaus in der Lage sei, auch ein nationales Reisedokument zu beschaffen.
Die bP erfüllte die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht da insbesondere keine "Interessen der Republik" im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG vorlägen.
I.15. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.16. Am 13.08.2015 wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Armenien und lebt seit der Asylantragstellung im Jahr 1999 in Österreich.
Das Asylverfahren wurde negativ entschieden, im Asylverfahren sowie im Rahmen des ersten Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendete die bP andere Personalien.
Die bP verfügt aktuell über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, letztmalig ausgestellt am 29.12.2012 mit Gültigkeit bis 29.12.2015.
Die bP besitzt ein Restaurant samt Filiale.
Nicht festgestellt werden konnte ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die bP.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister genommen.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Unbescholtenheit der bP können letztlich dahingestellt bleiben, da es darauf nicht ankommt.
Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der bP nicht gefolgt werden, dass von der erstinstanzlichen Behörde zugestanden worden wäre, dass es der bP nicht möglich ist, ein nationales armenisches Reisedokument zu erhalten. Vielmehr wurde ausführlich erörtert, warum angenommen werden kann, dass die bP in der Lage ist, sich bei entsprechender Mitwirkung und Bemühungen vom Wehrdienst befreien zu lassen, um in weiterer Folge deswegen nicht mehr von der Erteilung eines Reisepasses ausgeschlossen zu sein. Dass sie diesbezüglich Versuche unternommen habe, welche gescheitert wären, wurde nicht dargelegt. Auch aus dem Schreiben der armenischen Botschaft an die bP geht gerade nicht hervor, dass die bP ein Engagement in diese Richtung gezeigt hätte und bei der Botschaft etwa ihren persönlichen Fall geschildert hätte. Vielmehr stellt dieses Schreiben eine bloße Auflistung der grundsätzlich bei Passantragstellung vorzulegenden Unterlagen dar. Daraus ergibt sich aber, dass die bP bei der Botschaft nicht angeführt hat, dass sie als offenbar im Ausland Lebender den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und sich hinsichtlich diesbezüglicher Möglichkeiten erkundigt hätte. Wie den im Bescheid der belangten Behörde zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, gibt es aber für im Ausland lebende Personen Möglichkeiten (Antrag auf Befreiung vor der Härtefall-Kommission). Weiters ist festzuhalten, dass die bP nunmehr 26 Jahre ist und damit nächstes Jahr aus dem wehrpflichtfähigen Alter herausfällt. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die bP nicht in der Lage wäre, ein gültiges Reisedokument des Heimatlandes zu erlangen, da schließlich auch festzuhalten ist, dass die Wehrpflicht eine alle männlichen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht darstellt, sodass selbst eine Verpflichtung zur Ableistung letztlich zumutbar wäre. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Armenien die bP zur Erfüllung dieser Pflicht bzw. zur Abklärung auch jedenfalls einreisen lässt.
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass im Verfahren vor dem BFA zu Unrecht kein Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor der belangten Behörde unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert ist (siehe zB VwGH v. 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).
Vor allem ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen betreffend des Wehrdienstes sowie der Vorlage der Bestätigung der armenischen Botschaft um die einzigen Umstände handelt, über welche nicht bereits im ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgesprochen wurde.
Während die Ausführungen zum Militär grundsätzlich den in § 88 Abs. 1 FPG normierten Umstand betreffen, das der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, wurde in diesem ersten, vom Verwaltungsgerichthof entschiedenen Verfahren über die Interessen der Republik abgesprochen. Es ist nämlich letztlich ohne Belang, ob die bP tatsächlich in der Lage ist oder nicht, einen Reisepass von ihrem Herkunftsstaat zu erlangen, wenn sie keine Interessen der Republik an der Ausstellung darlegen kann.
Diesbezüglich wurde jedoch im gegenständlichen Antrag auf die bereits im ersten Verfahren vorgelegten Unterlagen und Ausführungen verwiesen. Zusätzlich wurde lediglich ausgeführt, dass die bP nunmehr eine weitere Filiale eröffnet und bereits 16 Beschäftigte habe. Gerade damit hat sie aber die Geschäftserweiterung tatsächlich ohne Auslandsreisen zu Stande gebracht und wurden keine besonderen Interessen der bP an diesen Auslandsreisen, welche im Sinne der restriktiven Judikatur des VwGH relevant wären, geltend gemacht. Es kann diesbezüglich damit auf das rechtskräftig abgeschlossene erste Verfahren bzw. die Ausführungen in der Entscheidung des VwGH verwiesen werden (vgl. rechtliche Ausführungen unten sowie die wörtlich zitierte Entscheidung des VwGH im ersten Verfahren der bP betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses).
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.
II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Weitere relevante Bestimmungen des FPG
§ 89. ...
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 90. ...
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 91. ...
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. ..."
Zu A)
II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Auch im Fremdenregister scheint die bP aktuell mit Staatsangehörigkeit Armenien auf und wurde auch nicht mehr behauptet, sie hätte die armenische Staatsangehörigkeit verloren. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.
Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 FPG können nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
Die bP hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist.
Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).
Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).
Inhaltlich wird auf die Entscheidung des VwGH im Fall der bP vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 verwiesen, wonach weder Einkäufe von Lebensmitteln in Italien noch der Besuch von Verwandten ein Interesse der Republik begründen können. Ein über die privaten Interessen der bP hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gerade im Hinblick auf "Einkaufsreisen für den Gastronomiebetrieb" verneint. Selbst bei sehr weiter Auslegung dieses unbestimmten Begriffs lassen sich die von der bP auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände nicht darunter subsumieren, sie liegen tatsächlich ausschließlich im Privatinteresse der bP. Ebenso wenig relevant wurde schon in dieser Entscheidung des VwGH die auch nunmehr geltend gemachte Reputation Österreichs bzw. des österreichischen Fremdenwesens eingeschätzt. Hier fehlt es noch dazu am Bezug zum Fall, das Gesetz verlangt, dass die Ausstellung "im Hinblick auf die Person des Betroffenen" im Interesse der Republik liegen muss. Die von der bP vorgebrachte Begründung zur Reputation könnte für jeden Antrag gleichermaßen zutreffen und betrifft nicht konkret die Person der bP.
Soweit die bP nunmehr mehrere Armenier namentlich benennt, welchen in gleich gelagerten Fällen Fremdenpässe ausgestellt worden wären bzw. einen Iraner anführt, der einen Pass erhalten habe, obwohl er weit weniger integriert sei als die bP, ist auszuführen:
Dass in einem anderen, geschilderten Fall ein Fremdenpass ausgestellt wurde, würde die Versagung des Fremdenpasses im Beschwerdefall selbst dann nicht rechtswidrig machen, wenn beide Fälle tatsächlich gleichgelagert wären. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).
Selbst aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).
Die bP könnte damit kein Recht auf Ausstellung aus etwaig zu Unrecht erfolgter Ausstellung von Fremdenpässen ableiten. Es ist schon an sich nicht möglich, aus unrechtmäßigen Entscheidungen Rechte für spätere Verfahren bzw. ein Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige Entscheidung abzuleiten.
Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend rassische Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung unter Fremden können vom BVwG vor diesem Hintergrund schon an sich nicht nachvollzogen werden und wurden auch nicht näher konkretisiert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses lagen damit gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht vor.
Im Ergebnis kann die bP mit ihrem Vorbringen das kumulativ zu erfüllende Tatbestandselement, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht darlegen, weshalb es letztlich wie bereits oben ausgeführt nicht mehr darauf ankommt, ob die bP in der Lage ist, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
II.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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