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I406 1423306-1•BVwG I406 1423306-1
I406 1423306-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subjektive Furcht
I406 1423306-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, Zl. 11 06.259-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, dass er sein Herkunftsland aufgrund des Bürgerkrieges und der Not verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, in den Unruhen des Bürgerkrieges umgebracht zu werden. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, da Bürgerkrieg herrsche.
3. Am 05.07.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen bestätigte. In seinem Herkunftsland habe es viele Probleme und Krieg gegeben und käme es tagtäglich zu Tötungen. Konkret wäre sein Bruder 2007 nach einem Freitagsgebet vor seinen Augen getötet worden. Er habe Angst gehabt und wären seine Verwandten ebenfalls geflohen.
4. Am 14.10.2011 erfolgte einer weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sich die allgemeine Situation im Sudan immer mehr verschlechtert habe und er Angst bekommen hätte, weshalb er seine Heimat Ende des Jahres 2008 verlassen habe. Auf die Frage, ob sich konkrete Übergriffe auch gegen seine Person gerichtet hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass - als er noch die Schule besucht habe - "Gangauit" gekommen wären, die Kinder seiner Schule mitgenommen hätten. Er wäre damals jedoch nicht betroffen gewesen, da er fliehen habe können.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF", abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß "§ 8 Absatz 1 AsylG" wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß "§ 8 Absatz 4 AsylG" eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.11.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.12.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014 zu IFA-Zahl:
13-810625902 (11 06.259-BAI) wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß "§ 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF", bis zum 09.12.2016 erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der spätestens am 24.06.2011 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger des Sudan und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und auch erwerbsfähig; er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können daher nicht getroffen werden.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus dem Sudan bewogen haben, können nicht getroffen werden.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf dem Verwaltungsakt und insbesondere auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch nicht fest, da vom Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.09.2015.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Aus den Einvernahmeprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht einer konkret gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geltend machte.
Die Angaben zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung vom 24.06.2011 waren sehr allgemein gehalten ("Warum haben Sie Ihr Land verlassen: Aufgrund des Bürgerkrieges und der Not" und "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich kann nicht zurück in den Sudan, da ich befürchte, dass ich in den Unruhen des Bürgerkrieges umgebracht werde." bzw. "Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja welche? Kann sein. Wie gesagt es herrscht Bürgerkrieg.") und konnte daraus keine konkrete Verfolgung seiner Person abgeleitet werden.
Auch die niederschriftliche Einvernahme vom 05.07.2011 zeigte keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Wiederum sehr allgemein gehalten, führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Herkunftsstaat viele Problem und Krieg herrschen würden und es täglich zu Tötungen von Menschen käme. Inwiefern der Beschwerdeführer von den allfälligen kriegerischen Auseinandersetzungen konkret betroffen war, stellte er jedoch nicht dar. Fluchtauslösend sei der Umstand gewesen, dass sein Bruder im Jahr 2007(!) nach dem Freitagsgebet vor seinen Augen durch "Regierungsleute" getötet worden wäre ("Das war 2007, es war an einem Freitag. Nach dem Freitagsgebet wurden sie von Regierungsleute überfallen und einige wurden dabei getötet.")
Eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich aus seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2011 erkennen. Führte der Beschwerdeführer noch annähernd gleich aus, dass sein Bruder ca. Mitte des Jahres 2008(!) an einem Freitag bei der Rückkehr vom Beten in der Nähe des Hauses, von Regierungsleuten, "die im Auftrag der Regierung handelten" erschossen worden sei, verwies er hinsichtlich der Frage, ob es jemals konkrete Übergriffe gegen ihn gegeben hätte, auf einen Überfall der "Gangauit". ("Gab es jemals konkrete Übergriffe gegen ihre Person? Als ich in der Schule war sind die "Gangauit" gekommen, die Kinder mitnahmen. Ich konnte fliehen. Die Leute wollten die Kinder als Soldaten ausbilden." Nochmals. Gab es konkrete Übergriffe gegen ihre Person gerichtete Übergriffe? Die Gefahr von diesen Leuten ist überall gleich") Aus diesem vermeintlichen Überfall der "Gangauit" konnte jedoch ebenfalls keine persönliche Verfolgung abgeleitet werden.
Dahingehend ist anzumerken, dass die Voraussetzung einer wohlbegründeter Furcht in der Regel jedoch nur dann erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Nachdem der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen die Schule zwischen 2003 und 2006 besuchte und eine Ausreise erst Ende des Jahres 2008 erfolgte, ist eine zeitlicher Konnex bzw. eine dahingehende wohlbegründete Furcht zu verneinen.
Der Beschwerdeführer verneinte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2011 als auch in der vom 14.10.2011 die Fragen nach eine Mitgliedschaft in einer militärischen Gruppe, die Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt als auch etwaige Probleme aufgrund seiner Konfession oder seiner ethnischen Zugehörigkeit.
Ebenso kamen im Hinblick auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ebenfalls keine Umstände hervor, welche die Gewährung des Status eines Asylberechtigten zulässig erscheinen lassen. Zumal der Beschwerdeführer ca. Mitte des Jahres 2008 nach Madanie ("Wad Madani") gezogen war und er dort den eigenen Aussagen nach keine Verfolgung befürchtete ("Wie lange lebten Sie in Abusruj? Bis 2008. Wir übersiedelten ca. Mitte 2008, nachdem mein Bruder O. erschossen wurde nach Madanie. Dort war alles ruhig. Allerdings lebten wir dort in einer Art Bambushütte. Es gab keine Arbeit. Das Leben ist hart. Es gibt immer und überall Probleme zwischen weißhäutigen und dunkelhäutigen Menschen. Ich wollte ein besseres Leben und Arbeit. Ich wollte einfach weg von den Problemen."). Seine dahingehenden Aussagen lassen eher auf einen wirtschaftlichen Beweggrund seiner Flucht schließen.
Dass nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen dafür ausschlaggebend waren, dass er schlussendlich seinen Herkunftsstaat verließ, geht aus seiner Erklärung auf die neuerliche Frage nach seinen Fluchtgründen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2011 hervor, die allgemeine Situation im Sudan habe sich immer mehr verschlechtert, er habe Angst bekommen, weshalb er seine Heimat Ende des Jahres 2008 verlassen habe.
Ergänzend ist anzumerken, dass neben dem Fehlen einer wohlbegründete Furcht einer konkret gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK sich auch eklatante Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben habe. Vermeinte er in seiner ersten Einvernahme vom 05.07.2011, dass sein Bruder an einem Freitag im Jahr 2007 vor seinen Augen getötet worden wäre, lauteten seine dahingehenden Angaben vom 14.10.2011, dass sein Bruder an einem Freitag, Mitte des Jahres 2008, bei der Rückkehr vom Beten in der Nähe des Wohnhauses erschossen worden sei. Ebenso ergeben sich Diskrepanzen hinsichtlich des Wohlbefindens seiner Brüder. Bei seiner Einvernahme vom 05.07.2011 führte er wie folgt aus: "Ich möchte mich korrigieren, ich habe zwei Brüder im Sudan die verschwunden sind und mein Bruder O. wurde getötet, mein vierter Bruder lebt in Beirut." Dahingehend führte am 14.10.2011 aus wie folgt aus: "... Mein Bruder N. verließ die Heimat kurze Zeit nachdem ich die Heimat verlassen habe und er lebt in Beirut bei meinem Bruder J. Seit 2004 wissen wir nicht wo sich mein Bruder D. aufhält, bzw. ob er noch lebt."
Beweiswürdigend wertet der zu erkennende Richter auch den Umstand, dass auch ein vollkommen unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen eingebracht wurde. Im Wesentlichen verwies der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darauf, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sich mit seinen Problemen an die staatlichen Behörden zu wenden, weshalb er schlussendlich die Flucht ergriffen habe. Sonstige Beweise für sein Vorbringen habe er keine. Seinem mehrmaliges Anbringen nach einer vor Ort Recherche, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.
2.3. Zum Entfall der Verhandlungspflicht
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der VwGH hat sich in seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
"Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs.1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt."
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Sachverhalt schien für das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze geklärt und schließt es sich den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde - vor allem hinsichtlich des Fehlens einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung - an.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine "konkret" gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. bereits ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerde keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft machen. Wie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ebenfalls zeigte, wurde vom Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen und kam es dort zu keinen allfälligen Verfolgungshandlungen ("dort war alles ruhig"), was sich auch darin manifestiert, dass der Beschwerdeführer rund ein halbes Jahr in Madanie (Wad Madani) lebte. Schlussendlich führte wohl die Aussicht nach einem "besseren Leben und Arbeit" und das Weglaufen von "seinen Problemen" zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, nicht jedoch gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, wie auch hervorgeht aus seiner Erklärung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2011, die allgemeine Situation im Sudan habe sich immer mehr verschlechtert, er habe Angst bekommen, weshalb er seine Heimat Ende des Jahres 2008 verlassen habe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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