I403 2108483-1•BVwG I403 2108483-1
I403 2108483-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
I403 2108483-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl. 1016462606-14563447, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, im Jänner 2014 von Lagos über Griechenland illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2013 gefasst. Er erklärte aus dem folgenden Grund in Nigeria Angst um sein Leben zu haben: "Als ich vier Jahre alt war, starb mein Vater und ich lebte bei einem Mann namens XXXX. Dieser gab mir eines Tages einen Koffer mit Waffen und Messern und bat mich diesen in ein anderes Haus zu bringen. Unterwegs wurde ich von der Polizei angehalten, sie nahmen mir den Koffer ab, doch ich lief der Polizei davon. Sie schossen hinter mir her, aber ich hatte einen Schutzengel und konnte der Polizei entkommen. Ich versteckte mich eine Woche vor der Polizei, ehe ich von einem Freund von XXXX 1000 US-Dollar bekam, mit dem ich meinen Schlepper XXXX für die Flucht bezahlen konnte."
2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2015 niederschriftlich am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, einvernommen. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befund vom 08.01.2015 seine Skabiesinfektion (Krätze) betreffend sowie eine Bestätigung seiner Deutschkurslehrerin vor. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Familie in Österreich zu haben; sein Vater sei gestorben, als er vier Jahre alt gewesen sei, wo sich seine Mutter befinde, wisse er nicht. Seine Mutter sei nach der Beerdigung des Vaters mit seinem Zwillingsbruder weggegangen, er selbst sei bei einem Freund des Vaters namens XXXX geblieben. Der Beschwerdeführer bestritt, einem Schlepper etwas bezahlt zu haben. Er wiederholte, dass er für XXXX eine Tasche transportiert habe und von der Polizei aufgehalten worden sei; diese habe darauf bestanden, die Tasche zu öffnen; darin seien ein Gewehr, eine Pistole und ein Messer voller Blut gelegen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer weggelaufen und die Polizei habe einen Schuss in seine Richtung abgefeuert. Ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt habe mit der Polizei vereinbart, dass man ihm glauben würde, dass er unschuldig sei, wenn der Besitzer der Tasche zur Polizei käme, doch es sei ihm nicht mehr gelungen, XXXX zu erreichen. Die Polizei würde auch seinen Namen nicht kennen, aber sein Gesicht und seine Adresse. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übernahme länderkundlicher Feststellungen zu Nigeria.
3. Über den Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 19.03.2015 mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, 3 SMG verhängt. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, in gewerbsmäßiger Absicht an mehrere unbekannte Abnehmer Heroin und Kokain verkauft und übergeben zu haben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen/2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
4.1. Im Bescheid findet sich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31.03.2014, aktualisiert am 21.10.2014. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Doch selbst wenn man das Vorbringen als wahr unterstellen würde, würden die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen. Zudem würde die Polizei keine Möglichkeit gehabt haben, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Selbst wenn die Polizei den Beschwerdeführer identifiziert haben würde, wäre es ihm offen gestanden, den Sachverhalt in einem regulären Verfahren aufzuklären. Abgesehen vom vorgebrachten Fluchtgrund sei keine Vulnerabilität erkennbar.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 übergeben.
7. Am 10.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein. Es wurde beantragt,
in eventu
Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die nigerianischen Sicherheitskräfte würden den Beschwerdeführer einer Straftat verdächtigen und ihn beim Überstellungsvorgang festnehmen. Der Beschwerdeführer wäre in Gefahr einer ungerechtfertigten Verurteilung und Haft. Aufgrund der Gefährdungssituation in Verbindung mit der unsicheren Sicherheitslage in Nigeria wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2015 vorgelegt.
9. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria (siehe Punkt II. 1.2.) übermittelt und ihm Gelegenheit gewährt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben nicht, es konnte ihm erst am 20.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt werden.
10. Am 26.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder übermittelt und um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins ersucht.
In einer am 04.08.2015 einlangenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die übermittelten Länderfeststellungen die massive Binnenflucht innerhalb Nigerias verschweigen würden. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Anknüpfungspunkte in Nigeria und würde mit Anfeindungen der Boko Haram und einem unkontrollierten Strom innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert sein. Im angefochtenen Bescheid würden konkrete fallbezogene Recherchen gänzlich fehlen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei daher unumgänglich. Es werde zudem die Feststellung beantragt, dass die Rechtsmittelfrist rechtswidrig sei; diesbezüglich wurde auf den Prüfbeschluss des VfGH vom 02.12.2014, G148/2014 verwiesen.
11. Am 17.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er stammt aus Delta State und ist christlichen Glaubens.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2015 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt kein Familienleben in Österreich und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist erst seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig.
1.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG,
§ 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.
1.1.8. Der Beschwerdeführer brachte keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor bzw. ist ihm bezüglich des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist nicht glaubhaft, dass er von der Polizei kontrolliert worden war, als er für jemanden eine Tasche mit Waffen transportierte und dass er deswegen von der Polizei gesucht wird.
1.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
1.1.10. Es besteht auch nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:
Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)
(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].
(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].
(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.
(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].
(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:
Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.
(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
(11) (12)
Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)
(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];
(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:
Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];
(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:
Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];
(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,
http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];
(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",
http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].
(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].
(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.
(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.
26f.)
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,
Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].
(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].
(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].
(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].
(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at
/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].
(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)
(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,
http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015
(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.
(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
(25)
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)
(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.
(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]
(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.
(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].
(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]
(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.
(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)
(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?
destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].
(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.
(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.
(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische
Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.
(36)
(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].
(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede
3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)
(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.
(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
(41)
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)
(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.
(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;
(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].
(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)
Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)
Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)
(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f
(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.
(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.
(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;
(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;
(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].
(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].
(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)
(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.
(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr durch "Anfeindungen der Boko Haram" bedroht sei. Der aus Delta State stammende Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Bundesstaat seines früheren Aufenthaltes aber nicht in einem Gebiet, das von Angriffen der Boko Haram betroffen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in den Norden Nigerias begeben sollte, zumal er christlichen Glaubens ist und sich daher auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Süden Nigerias integrieren könnte. Wenn in der Stellungnahme des Rechtsvertreters die Rede von großen Flüchtlingsbewegungen innerhalb der Grenzen Nigerias ist, entspricht dies auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, doch ist nicht ersichtlich, warum daraus die reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers resultieren sollte.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass er in Agbor von vier Polizisten auf der Straße kontrolliert worden sei. Er habe eine Tasche bei sich gehabt, welche aber nicht ihm gehört habe und in der sich - ohne sein Wissen - blutige Waffen befunden haben würden. Er habe vor der Polizei flüchten können, diese kenne sein Gesicht und seine Adresse, nicht aber seinen Namen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Land verlassen, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, den tatsächlichen Besitzer der Tasche der Polizei zu präsentieren.
2.3.2. Das Bundesamt hatte festgehalten, dass dem Vorbringen kein Glauben zu schenken sei, dass aber auch bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Fluchtgründe diese keine Asylrelevanz entfalten würden. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich an einem anderen Ort Nigerias niederzulassen, da es auch kein Meldewesen und kein funktionierendes polizeiliches Fahndungswesen gebe. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei nicht gegeben.
2.3.3. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass die nigerianischen Strafbehörden ihn einer Straftat verdächtigen und ihn bereits im Zuge des Überstellungsvorgangs verhaften würden. Er sei in Gefahr einer ungerechtfertigten Verurteilung und aufgrund der Haftbedingungen der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, er untermauerte jedoch seine bisherigen Ausführungen nicht mit weiteren substantiierten Sachverhaltsvorbringen.
2.3.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 wiederholte der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seine im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Ausführungen, jedoch fallen in der Zusammenschau dieser einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers die nachfolgend dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten ins Auge:
2.3.4.1. Bei der Erstbefragung (26.04.2014) brachte er vor, im Jänner 2014 von einem Schlepper namens "XXXX" für 1000 US Dollar Schlepplohn von Lagos mit einem Schiff nach Griechenland, von dort mit dem Zug nach Österreich und schließlich bis vor das Lager in Traiskirchen gebracht worden zu sein (AS 9-13).
Bei der Vernehmung (20.01.2015) behauptete er völlig abweichend dazu, dass er selbstständig mit seinem Auto von Agbor nach Lagos gefahren sei. "XXXX" habe ihm dabei geholfen und er habe bei "XXXX" in Lagos verweilen können. "XXXX" habe jemanden angerufen, der ihn auf ein Frachtschiff gebracht habe. Auf diesem Frachtschiff habe er zwischen zwei Containern am offenem Deck auf einer rund zwei mal vier Fuß großen Fläche befindlich und mit etwa einem Liter Trinkwasser und fünf Stück Brot versorgt, die rund einen Monat lang dauernde Überfahrt nach Europa ausgeharrt. Er habe sich nicht von seinem Versteck wegbewegen können und habe selbst die Notdurft an diesem Platz verrichten müssen bzw. habe er angesichts des Wassermangels sogar seinen eigenen Urin trinken müssen.
Nach der Ankunft des Schiffes sei er in der Nacht von Bord gegangen, habe eine Nacht am Hafengelände geschlafen und sei am nächsten Morgen von einer unbekannten Frau mit nach Hause genommen worden. Von dort sei er mit einem mit LKW und Containern beladenen Güterzug, wiederum zwischen Containern versteckt, bis nach Österreich gefahren.
Auf entsprechende Vorhalte der Aussagen in der Erstbefragung, replizierte der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes, dass er nie angegeben habe, mit dem Zug von Griechenland nach Österreich gefahren zu sein. Er habe auch für die Flucht nichts bezahlt, er habe niemals Geld gehabt und er kenne auch keinen "XXXX".
Auf eine weitere insistierende Nachfrage führte er aus, dass er doch einen "XXXX" kenne. Dabei handle es sich um einen Ghanaer namens "XXXX", den er aber erst in Österreich getroffen habe. Von diesem habe er 65 Euro erhalten und er habe ihn nach Traiskirchen gebracht. Er wisse aber nichts Näheres über "XXXX" zu sagen.
Hier zeigen sich bereits im Abgleich der beiden Vorbringen erste gravierende, nicht auflösbare Widersprüche, welche keinen Raum für die Annahme eines glaubhaften Vorbringen im Hinblick auf den zurückgelegten Fluchtweg lassen.
2.3.4.2. Darüber hinaus ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass ein "blinder Passagier" eingepfercht auf nur rund 0,7 Quadratmetern eine mehrwöchige, über tausende Seemeilen über den offenen Atlantik bzw. das offene Mittelmehr führende Reise von Lagos bis nach Südeuropa auf einem offenen Deck eines Frachtschiffes, sohin de facto ungeschützt dem rauen Klimaverhältnissen der offenen See ausgesetzt, unbeschadet überstehen kann, wenn sich der gesamte Reiseproviant lediglich auf einen Liter Trinkwasser und fünf Stück Brot beschränkt haben soll.
2.3.4.3. Im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, dass er eines Tages einen Koffer mit Waffen und Messern mit der Bitte von "XXXX" übergeben bekommen habe, den Koffer in ein anderes Haus zu bringen. Unterwegs sei er von der Polizei aufgehalten und ihm sei der Koffer abgenommen worden. Die Polizisten würden ihm nachgeschossen haben und er sei dennoch entkommen. Er habe sich danach eine Woche lang versteckt und dann einem gewissen "XXXX" 1000 US Dollar für die Schleppung bezahlt. Das Geld habe er zuvor von "XXXX" bekommen.
Der Beschwerdeführer berichtete also zunächst von einem Koffer und keiner Reisetasche und er sprach von Messern und Waffen als Inhalt, was die Annahme nahe legt, er habe vom Inhalt des Behältnisses bereits Bescheid gewusst. Zudem sprach er im Hinblick auf den Inhalt des Behältnisses sowohl in Bezug auf die Waffen und der Messer in der Mehrzahl, sodass er damit zum Ausdruck brachte, mehrere Waffen und mehrere Messer würden sich im Behältnis befunden haben, während aber von anhaftendem Blut zunächst nicht die Rede war.
Dass der Koffer bzw. die Reisetasche versperrt gewesen sein soll, wurde ebenso nicht erwähnt. Auch wurde nichts von der gewaltsamen Öffnung des Behältnisses berichtet, sondern nur behauptet, der Koffer sei ihm abgenommen worden und er habe - offenbar im Wissen ob des Inhalts des Koffers - sofort die Flucht ergriffen. Der Auftrag habe zudem gelautet, den Koffer von zuhause in ein anderes Haus, und nicht wie später behauptet, zu einer bestimmten Bushaltestelle zu bringen (AS 7-13)
Bei der niederschriftlichen Vernehmung brachte er dazu vor, dass er zuhause gewesen sei und mittels eines Telefonanrufes von "XXXX" den Auftrag bekommen habe, eine mit einem Schloss versehene Reisetasche im Ausmaß von etwa 50 x 30 cm zu einer Bushaltestelle in Agbor zu bringen (vgl. AS 43-44). Von einem persönlich von "XXXX" erteilen Auftrag, den Koffer mit Waffen und Messern in ein anderes Haus zu bringen, war hier also nicht mehr die Rede, vielmehr sollte hier eine mit einem Schloss versehene Reisetasche (mit zunächst unbekanntem Inhalt) zu einer Bushaltestelle gebracht werden, sodass auch hier eklatante Divergenzen in den Aussagen zum Vorschein kommen, was die Annahme eines unglaubhaften Vorbringens weiter verdichtet.
2.3.4.4. Laut den Angaben in der niederschriftlichen Vernehmung sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Bushaltestelle von vier Polizisten angehalten und kontrolliert worden, und die Polizisten würden die verschlossene Tasche gewaltsam geöffnet haben. In der geöffneten Tasche habe er ein Gewehr, eine Pistole und ein Messer voller Blut gesehen und er sei sofort weggelaufen (AS 43). Auf Nachfrage gab er in der gleichen Niederschrift wenig später gegenüber dem Organwalter an, dass sich habe sich um eine hellgraue/silberfarbene Pistole und ein auf beiden Seiten geschliffenes Messer mit einem schwarzen Griff gehandelt habe (AS 44).
Diese Aussage erscheint ebenfalls nicht plausibel. Zum einen brachte er zunächst vor, die Reisetasche habe ein Gewehr, eine Pistole und ein Messer voller Blut beinhaltet. Wenig später wurde das Gewehr nicht mehr erwähnt, jedoch konnten die Pistole und das Messer detailliert beschrieben werden, obwohl der Beschwerdeführer sofort nach der polizeilichen Öffnung der Tasche weggelaufen sein will. Insofern ist auch die Behauptung nicht plausibel, dass das Messer "voller Blut" gewesen sein soll und der Beschwerdeführer trotz dieser Verschmutzung und des nur äußerst kurzen Ansichtigwerdens der Waffen - der Beschwerdeführer sei ja sofort nach Öffnung der Tasche weggelaufen - eine genaue Detailbeschreibung der Waffen abzugeben imstande gewesen sein soll.
Um nämlich zu erkennen, dass das Messer völlig blutverschmiert und auf beiden Seiten geschliffen gewesen sein und einen schwarzen Griff gehabt haben soll, hätte es aus Sicht der erkennenden Richterin der allgemeinen Lebenserfahrung nach wohl länger bzw. von verschiedenen Seiten her in Augenschein genommen werden müssen. Auch hier zeigen sich also deutliche Hinweise darauf, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann.
2.3.4.5. Hinsichtlich der Person des "XXXX" legte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dar, dass sein leiblicher Vater früh gestorben und er bei einem Mann namens "XXXX" aufgewachsen sei (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme führte er auf entsprechende Nachfrage aus, dass "XXXX" eigentlich für "XXXX" stehe und "XXXX" eine Vaterfigur für ihn gewesen sei. "XXXX" sei als ehrbare Person in Agbor angesehen worden und habe als Bodyguard für "XXXX" gearbeitet, welcher wiederum eine bekannte Persönlichkeit, ein Politiker, gewesen sei.
Er habe mit "XXXX" in einem kleinen Haus mit insgesamt drei Mietwohnungen in einer Zweizimmerwohnung gelebt.
Auf Nachfrage, ob er wisse, warum die Waffen blutig gewesen seien, brachte der Beschwerdeführer dann jedoch vor, das "XXXX" Mitglied des Geheimbundes namens "XXXX" gewesen sei und es viele Geheimbünde in Agbor gebe, welche sich gegenseitig bekämpfen und umbringen, aber auch andere Leute kidnappen oder Banken ausrauben würden. Er wisse darüber schon seit seiner Volksschulzeit Bescheid.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch die Geheimbundzugehörigkeit "XXXX" überhaupt nicht mehr, sondern führte auf die Frage, ob er jemals den Verdacht gehabt habe, "XXXX" könnte in kriminelle Aktivitäten verstrickt gewesen sein, aus, dass er diesen Verdacht deshalb schon gehegt habe, weil das Auftreten "XXXX" und auch die Leute, mit denen sich "XXXX" getroffen habe, auffällig gewesen sei. Auch hier sind weitere Unstimmigkeiten im Aussage-verhalten des Beschwerdeführers zu verorten, sodass diese für das Vorliegen eines unglaubhaften Vorbringens sprechen. Außerdem erklärte er nunmehr, dass "XXXX" selbst Politiker gewesen sei und zwar bei der Partei PDP.
2.3.4.6. Hervorzustreichen ist auch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angeben hatte, dass er nach der Polizeikontrolle zum Markt geflüchtet sei und sich dort tagsüber versteckt habe. In der Nacht habe er in einem trockenen Abflusskanal geschlafen. Er habe insgesamt zwei Tage am Markt verbracht und eine Woche im Abflusskanal geschlafen. Sein Freund XXXX habe über sein Ersuchen einen Rechtsanwalt namens "XXXX" (phon.) anzurufen und in der Folge seien der Anwalt und XXXX in der Nacht zu seinem Versteck gekommen.
Nach einer Anzahlung sei der Anwalt zur Polizei gegangen und habe die Sache mit den Polizisten besprochen. Die Polizei habe ihn aufgefordert, den Eigentümer der Tasche zu verständigen, dass dieser zur Polizei kommen solle.
Am selben Tag habe der Beschwerdeführer "XXXX" angerufen und ihn über die Sache unterrichtet, worauf dieser gesagt habe, dass er verrückt sei. Deshalb könne er "XXXX" nicht zur Polizei schicken und wenn "XXXX" nicht zur Polizei gehe, würde ihn der Anwalt nicht vertreten (AS 43).
Inkohärent dazu stellt sich die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung dar, führte er doch aus, dass er vor seiner Ausreise aus Nigeria selbst zu einem Anwalt gegangen sei, zu welchem er über einen Freund gekommen sei.
Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er zur Polizei gehen und die Sache anzeigen werde. Dass der Anwalt - wie vor dem Bundesamt ausgeführt - bereits bei der Polizei gewesen und Verhandlungen geführt bzw. Vereinbarungen getroffen habe - wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr ins Treffen geführt.
Stattdessen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich den Anwalt regelmäßig anrufe und sein Anwalt mitgeteilt habe, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sei und er mit "XXXX" kommen solle.
Die Adresse und den genauen Namen des Anwalts vermochte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung ebenso wenig zu nennen wie dessen Telefonnummer und er brachte vor, stets über einen Freund beim Anwalt anzurufen. Auch könne er die Telefonnummer von "XXXX" nicht nennen.
Die dargestellten Widersprüche bezüglich des anwaltlichen Vorgehens sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den genauen Namen des Anwalts und dessen Telefonnummer nicht kenne bzw. die Gespräche mit dem Anwalt stets über einen Mittelsmann geführt habe sowie der Umstand, dass er nicht einmal die Telefonnummer von "XXXX" vorzubringen vermochte, zeigen deutlich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Glaubhaftigkeit zu versagen ist, zumal er bei tatsächlichem Vorliegen des von ihm vorgebrachten Sachverhalts (zumindest) über diese Kontaktdaten verfügen müsste.
2.3.4.7. Schließlich zeigt sich vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass die Polizeikontrolle rund 45 Meter von der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. der Wohnung von "XXXX" entfernt stattgefunden und sich diese Wohnung in einem lediglich mit drei Wohnungen ausgestatteten Mehrparteienhaus befunden haben soll (AS 39-45), dass es den Polizisten ein Leichtes gewesen wäre, die Wohnung des Beschwerdeführers und damit auch den Aufenthaltsort des laut Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar ohnehin schon amtsbekannten "XXXX" (vgl. AS 44 sowie Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 17.09.2015) herauszufinden und sohin persönlich an "XXXX" heranzutreten, um den Sachverhalt und auch die Identität des Beschwerdeführers aufzuklären.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst anführte, dass sich die Polizeistation in der Nähe seines Wohnhauses befunden, er den kontrollierenden Polizisten das Wohnhaus bei dem Vorfall am 04.011.2013 auch noch direkt gezeigt habe und ihm die amtshandelnden Polizisten - und damit vice versa der Beschwerdeführer auch den Polizisten - zudem auch noch persönlich bekannt gewesen seien.
Insofern scheint es in einem hohen Maß realitätsfremd, dass der Sachverhalt von Seiten der Polizei einerseits nicht längst geklärt und die Unschuld des Beschwerdeführers ans Tageslicht gekommen bzw. dass widrigenfalls nicht längst schon ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden wäre. Auch hier finden sich markante und unauflösliche Unstimmigkeiten im vorgebrachten Sachverhalt, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen.
2.3.4.8. In Ansehung der unter Punkt 2.3.4.1. bis 2.3.4.7. beispielhaft herausgehobenen Widersprüche tritt nach Ansicht der erkennenden Richterin deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bediente, in deren Zentrum er einen angeblichen von "XXXX" in Auftrag gegebenen Waffentransport samt einer zufälligen Polizeikontrolle in der Nähe seiner Wohnung stellte, die aber einer im Rahmen der Tatsachenfeststellung getroffenen Plausibilitätsprüfung vor allem im Hinblick auf die abgleichenden Nebeneinanderstellungen der einzelnen anlässlich der Erstbefragung, der Vernehmung und schließlich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderten Fluchtdetails, nicht standzuhalten vermochte.
Insofern ist den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet wurde, und es war dem Beschwerdeführer daher die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf dieses Fluchtvorbringen gänzlich zu versagen.
2.3.5. Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis darauf abgewiesen, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner konkreten Gefahr oder der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dagegen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei, weil der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Verhaftung zu befürchten habe. Die belangte Behörde verwies zudem auf die in Nigeria jedenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative hin.
2.3.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria auch der Ansicht an, dass dem Beschwerdeführe in Nigeria in jedem Fall eine zumutbare innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehen würde, so dass letztlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3.5.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulausbildung, der mit der Sprache und der gesellschaftlichen Struktur in Nigeria engstens vertraut ist, und der seinen eigenen Angaben zufolge auch derzeit noch regelmäßige Kontakte zu seiner Heimat lebenden Freunden "XXXX" und "XXXX" unterhält.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.3.4.1. bis 2.3.4.8. zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund glaubhaft vorgebracht hat und ihm im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Selbst im Falle der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens könnte daraus kein Anspruch auf Asyl abgeleitet werden; es ist naheliegend, dass Polizeibehörden im Falle einer Anhaltung einer Person, welche Waffen transportiert und in der Folge flüchtet, eine Einvernahme mit dieser Person durchführen möchte. Wenn sich ein Fremder rechtmäßigen behördlichen Ermittlungen entzieht und dadurch gegebenenfalls einen Verdacht auf sich zieht, den er nicht bereit ist, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren aufzuklären, kann daraus nicht der Anspruch auf internationalen Schutz entstehen. Eine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention ist auch für den Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Fehlens eines konkreten familiären Netzwerkes, auf das der Beschwerdeführer in Nigeria nach seiner Rückkehr unmittelbar zurückgreifen könnte - er behauptete ja, dass ihm der Aufenthalt seiner in Nigeria lebenden Mutter bzw. seines in Nigeria lebenden Zwillingsbruder unbekannt sei - ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand. Er verfügt über eine Schulausbildung, ist mit der Sprache, der Kultur und den gesellschaftlichen Strukturen Nigerias aufgrund der erst sehr kurzen Abwesenheit von seinem Heimatstaat weiterhin engstens vertraut. Bereits vor dem Verlassen Nigerias war er am nigerianischen Arbeitsmarkt integriert und war es ihm in einer Farbenfabrik möglich, seinen Lebensunterhalt - wenn auch mit Unterstützung von "XXXX" - weitgehend selbstständig zu erwirtschaften. Auch bestehen weiterhin aufrechte Kontakte zu seiner Heimat mit Bekannten bzw. Freunden des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass er im Fokus polizeilicher Ermittlungen stehe, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, welche klarstellen, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig ist. Doch selbst bei einer hypothetischen Wahrunterstellung bleibt die Tatsache bestehen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Fall polizeilichen Ermittlungen entzogen haben würde und nur einen halbherzogen Versuch unternommen haben würde, über einen Rechtsanwalt Kontakt zur Polizei aufzunehmen. Es kann nicht von einer "realen Gefahr" ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Haftstrafe ableisten müsste, wenn wie vom Beschwerdeführer angegeben, "XXXX" bei der Polizei längst bekannt wäre, und der Beschwerdeführer seine Aussage vor den Behörden tätigen würde. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass eine Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegen würde.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich, sodass eine mögliche Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt und im konkreten Fall diesbezüglich eine Verletzung der in Art. 8 EMRK verankerten Rechte zu verneinen ist.
Zu prüfen bleibt jedoch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit etwa eineinhalb Jahren als kurz zu bezeichnen. Es ist auch nicht unerheblich, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist war, seinen bisherigen Aufenthalt nur durch Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages vorübergehend legalisiert hatte. Dies zeigt eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere der fremdenrechtlichen Vorschriften auf, welche in Verbindung mit der strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.04.2015 zu einer Haftstrafe von 10 Monaten (7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) wegen Suchtmitteldelinquenzen sowie in Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sehr negativ ins Gewicht fällt.
Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, ein "bisschen" Deutsch zu sprechen, besuchte während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet aber keine Deutschkurse. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt oder ein intensives soziales Netzwerk wurden nicht vorgebracht. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen bzw. Intentionen erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis, Hobbies oder eine sonstige Tätigkeit zu integrieren versuchte. Es wurden weder der Besuch von Deutsch- bzw. Ausbildungskursen, das Knüpfen eines engen sozialen Netzwerkes, besondere Nahebeziehungen oder ehrenamtliche Tätigkeiten vorgebracht.
Auch im Beschwerdeschriftsatz bzw. in den zwei schriftlichen Stellungnahmen finden sich keine diesbezüglichen Vorbringen.
Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit der (unberechtigten) Asylantragstellung im April 2014 im Bundesgebiet auf und hat sich in Österreich nicht nachhaltig integriert.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich führt und auch sonst keinerlei Aspekte hervorgekommen sind, welche für eine besondere Aufenthaltsverfestigung sprechen würden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung moniert und die Feststellung der Rechtswidrigkeit derselben beantragt wurde, ist zu konstatieren, dass der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, bereits einer Prüfung unterzogen und mit Erkenntnis vom 24.06.2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ohnehin nicht erkennbar gewesen wäre, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht. Schließlich bleibt hinzuweisen, dass die im Beschwerdeschriftsatz beantragte "Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung" nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fallen kann.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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