BVwG G303 2007984-1

G303 2007984-1Bundesverwaltungsgericht21.09.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2007984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2007984.1.00

Spruch

G303 2007984-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Magendiät" ein. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 28.01.2014 angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde aktenmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, vom 18.02.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Operierter Magenkrebs (1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Tumorstadium und dem Ausmaß des erfolgten chirurgischen Eingriffes mit Totalentfernung des Magens und Verbindung von Speiseröhre und Dünndarm)

13.01. 03

60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) sei durch die einzige Gesundheitsschädigung bedingt. Ein GdB von unter 50 v.H. sei auch bei Heilung von Seiten der Grunderkrankung nicht zu erwarten.

Weiters wurde festgestellt, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems ab dem Jahr 2013 im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege.

Zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde in einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen XXXX, Ärztlicher Dienst, vom 14.03.2014 zusammengefasst festgehalten, dass keine Hinweise auf einen schlechten Allgemeinzustand vorliegen würden, sodass weder eine höhergradige Mobilitätseinschränkung noch andere Kriterien betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden. Dem BF sei daher die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport unter üblichen Bedingungen laut vorliegendem Befund zumutbar.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2014 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

4. In weiterer Folge wurde dem BF mit schriftlichem Parteiengehör vom 18.03.2014 durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Abweisung des Antrages auf Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

5. Mit Antrag vom 09.04.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2014) beantragte der BF erneut die Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Er brachte darin vor, dass er wegen der Operation des Magens ("Adenokarzinom") mit dem Stock gehen müsse, um seinen Magen zu unterstützen. Auch habe der BF aufgrund seiner Chemotherapien keine Kraft in den Beinen. In einem legte der BF einen Kurzartbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 07.04.2014 vor.

6. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.04.2014 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 28.04.2014 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass für den BF die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sicher gegeben sei, da es ihm möglich sei eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen, wie auch nach dem Arztbrief vom 07.04.2014 der medizinischen Abteilung des LKH XXXX hervorgehe, dass eine gute Erholung nach Abschluss der Chemotherapie bestehe.

7. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 05.05.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2014, wonach dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

8. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass sein Gesundheitszustand nachweislich schlechter geworden sei und er immer noch an Magenkrebs leide. Er könne sich meist nur mit einem Stock fortbewegen. Diesen brauche er als Stütze, damit seine Narben am Bauch nicht aufreißen würden. Der Beschwerde waren ein Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 12.05.2014 sowie ein Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom 09.05.2014, angeschlossen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX von 27.04.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 10.04.2015, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Operierter Magenkrebs 1/2014 (1 Stufe über dem unteren RSW bei Totalentfernung des Magens mit Verbindung von Speiseröhre und Dünndarm und entsprechend der nur geringen abdominellen Beschwerden)

13.01. 03

60

2

Lendenwirbelsäulensyndrom (unterer RSW entsprechend der Beschwerden und der radiologischen Veränderungen)

02.01. 02

30

3

Reaktive Verstimmung (1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Beschwerden, der noch guten sozialen Integration, und da keine nervenfachärztliche Betreuung im letzten Jahr)

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF zumutbar. Es bestehe keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten.

Es bestehe auch keine Funktionseinschränkung, die die Mobilität einschränke. Eine Wegstrecke von 300 - 400 Metern könne selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Es bestehe keine Störung der Greif- und Haltefunktion. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei unter den üblichen Transportbedingungen möglich.

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den vorgelegten Untersuchungsbefunden des BF auseinander und kam zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Auch im Sachverständigengutachten vom 28.04.2014, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde dieses Ergebnis festgestellt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird unter anderem folgendes ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt".

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung des BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung durch den Sachverständigen XXXX; Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Dies erfolgte auch seitens der belangten Behörde.

Zwar wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem BF dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. Allerdings zeigt das Beschwerdevorbringen die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf. Es wird in der Beschwerde mit keinem Wort auf die im Gutachten vorgenommene medizinische Beurteilung eingegangen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102).

Dies ist gegenständlich durch die Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens als Beilage zum angefochtenen Bescheid erfolgt.

Das Vorbringen des BF in der Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den ärztlichen Sachverständigen, XXXX, Facharzt für Innere Medizin, durchführen lassen.

Der BF weist sowohl laut Gutachten des Sachverständigen XXXX als auch laut Gutachten des Sachverständigen XXXXkeine erheblichen Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auf.

So wurde auch zum Beschwerdevorbringen des BF - er könne sich nur mit einem Stock fortbewegen - seitens des ärztlichen Sachverständigen XXXX ausgeführt, dass "der Gang des BF leicht hinkend, allerdings zügig möglich ist und der BF über die Stiege ohne den Lift zu benutzen in die Ordination gekommen ist".

Es besteht auch keine Funktionseinschränkung, die die Mobilität einschränkt. Eine Wegstrecke von 300 - 400 Metern kann seitens des BF selbständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ist ohne fremde Hilfe möglich. Es besteht keine Störung der Greif- und Haltefunktion. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei unter den üblichen Transportbedingungen möglich.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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