BVwG W208 2111864-1

W208 2111864-1Bundesverwaltungsgericht18.09.2015

Regest

Aussetzung, Geldstrafe, Gerichtsgebühren, Verwaltungsgerichtshof

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2111864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2111864.1.00

Spruch

W208 2111864-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 09.07.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision zu W208 2017797-1 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 19.08.2013 des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG), Zahl: XXXX, beantragte die XXXX als betreibende Partei beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) zur Zahl: XXXX gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend: BF) als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution samt Verhängung einer Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns, welche bewilligt wurde.

2. Mit dem als 41. Strafantrag bezeichneten Schriftsatz vom 13.05.2015 stellte die betreibende Partei beim BG am 15.05.2015 einlangend (Druckdatum) den Antrag, gegen die BF für die am 11.05.2015 erfolgte Verletzung des Exekutionstitels eine Strafe in Höhe von jeweils € 100.000,- zu verhängen.

3. Mit Beschluss vom 15.05.2015, Zahl: XXXX, bewilligte das BG den genannten Strafantrag, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2015 (Zahl: XXXX) schrieb die Kostenbeamtin des LG namens der Präsidentin den BF die mit Beschluss vom 15.05.2015 verhängte Geldstrafe iHv jeweils €

100. 000,- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8-, insgesamt daher den Betrag von je € 100.008,- zur Zahlung vor (von der XXXX [folgend: 1. BF] am 17.06.2015 durch den Arbeitnehmer/Arbeitgeber übernommen, dem XXXX [folgend: 2. BF] am 17.06.2015 dem Mitbewohner zugestellt).

5. Mit einem am 23.06.2015 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz (datiert 22.06.2015) erhoben die BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtmittel der Vorstellung (beim der belangten Behörde am 24.06.2015 um 07:11 ausgedruckt).

Dabei führten die BF aus, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des BG jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten. Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gebe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei dem Beschluss, mit welchem die angebliche Strafe verhängt worden sei, nicht zu entnehmen, über welche Person, die (angebliche) Geldstrafe verhängt worden sei bzw. zu welchen Teilen die Geldstrafe von den Verpflichteten zu tragen wäre. Hieran vermöge auch der Zusatz jeweils nicht zu ändern, sei jedoch im zugrundeliegenden Strafantrag nur ein Zuwiderhandeln inkriminiert. Eine andere Auslegung scheitere bereits daran, da andernfalls die höchstzulässige Strafe je Antrag um 100% überschritten würde. Dies treffe jedoch nicht zu, sondern sei auch hieran wiederum ersichtlich, dass gerade keine Geldstrafe verhängt worden sei. Die BF monierten im Weiteren, dass auch der Inhalt des angefochtenen Mandatsbescheides unklar sei. Es sei nicht verständlich, weshalb der

2. BF zur Zahlung der gesamten (angeblich verhängten) Geldstrafe aufgefordert worden sei. Die BF beantragten der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Mit je an die BF gerichteten angefochtenem Bescheid vom 09.07.2015 (Abfertigungsdatum vom selben Tag), dem Rechtsvertreter der BF am 13.07.2015 zugestellt, sprach die Präsidentin des LG unter Spruchpunkt 1) aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu ON 55 vom 10.06.2015, erlassen durch die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG, aufgrund der Erhebung der Vorstellung vom 22.06.2015 am 07.07.2015 außer Kraft getreten sei. In Spruchpunkt 2) wurden sowohl die Geldstrafe für die 1. BF als auch den 2. BF bescheidmäßig mit € 100.000,- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,-, sohin je BF mit € 100.008,- festgestellt. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Beschluss des BG vom 15.05.2015, mit dem der Exekutionsantrag bewilligt worden sei und dass die Einhebung der Geldstrafe von der zuständigen Richterin angeordnet worden sei. Rechtlich führte die Präsidentin des LG aus, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei.

7. Mit einem am 23.07.2015 beim LG eingelangten und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zogen die BF den Bescheid in Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Vorstellung wiederholten und im Weiteren ausführten, dass gegenständlich keine rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht vorliegen würde, da ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO, ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne. Die BF beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

8. In der Folge legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 06.08.2015).

9. Im Erkenntnis vom 02.07.2015, W208 2017797-1 wurde zu den von den BF aufgeworfenen nahezu gleichen Sachverhalt und identen Rechtsfragen vom BVwG festgestellt, das aus den Bestimmungen des GEG (insb § 6b Abs. 4) folge, dass das Vorbringen der BF, den Mandatsbescheiden lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der ständigen Judikatur des VwGH und der Rechtslage entspreche. Sofern die BF monieren würden, die Beschlüsse seien entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, sei dies im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlüsse aufgrund deren - von den BF nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukäme. Dem Einwand der BF, dass mehrere Unterlassungsverpflichtete nicht zur ungeteilten Hand hafteten, sei durch Erlassung von zwei - jeweils an einen BF gerichteten - Bescheiden Rechnung getragen worden.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, wogegen die BF außerordentliche Revision beim VwGH erhoben. Das Verfahren ist dzt. beim VwGH anhängig. Das BVwG hat die bezughabenden Akten am 23.07.2015 an den VwGH vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie sind unbestritten und den Parteien bekannt, daher geht das BVwG von dem im Punkt I. dargestellten Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 6 GEG, BGBl. I Nr. 288/1962 (WV) idgF kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren W208 2017797-1, das dieselben BF betrifft wurden bei nahezu gleichem Sachverhalt ua. dieselben Beschwerdegründe durch die BF vorgebracht. Durch das BVwG wurde ein abweisendes Erkenntnis getroffen. Gegen dieses Erkenntnis haben die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben wie in der gegenständlichen Beschwerde.

Das Verfahren ist dzt. beim VwGH anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Ein überwiegendes Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Geldstrafe iHv € 100.000,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,- bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.

Bis zur Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren zu W208 2017797-1 wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

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