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W202 1435886-1•BVwG W202 1435886-1
W202 1435886-1Bundesverwaltungsgericht18.09.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W202 1435886-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zahl 12 11-149-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass sein Vater Kommandant bei den Taliban gewesen sei. Seit 2010 sei er verschollen. Als der Beschwerdeführer von Pakistan im Jahr 2007 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er als Elektriker gearbeitet. Die Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von ihm und seinem Bruder verlangt, sich ihnen anzuschließen. Sie hätten seinen Bruder und ihn unter Zwang mitgenommen. Sowohl sein Bruder, als auch der Beschwerdeführer hätten eine Schussverletzung am Fuß erlitten. Sie seien aus Angst getötet zu werden, in den Iran geflüchtet. Im Iran habe dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht, weswegen er auch aus dem Iran geflüchtet sei.
Befragt zu seinem Familienstand gab er dort an, dass er bislang keine Ehe geschlossen habe (ledig). Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und habe danach ca. 1 1/2 Jahre im Iran als Fahrer gearbeitet. Ein Bruder arbeite im Iran und versorge die Familie in Afghanistan.
Am 10.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Sind Sie anwaltlich vertreten oder haben Sie einen Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Pashtune. Ich spreche Dari und Pashtu. Dari kann ich sehr gut, da ich eineinhalb Jahre lang im Iran lebte. Ich habe keine sprachlichen Probleme mit dem anwesenden Dolmetscher. Ich will in Dari einvernommen werden.
F: Wie alt sind Sie? Ich bin am XXXX geboren.
F: Wie heißen Sie?
A: XXXX. Aus dem Dorf XXXX Distrikt XXXX. Provinz Nangahar. Ich bin Pashtune und gehöre keiner Minderheit dort an.
F: Können Sie Beweismittel vorlegen?
A. Nein.
F: Wo und wie lange haben Sie gearbeitet?
A: Ich arbeitete in Afghanistan bis zum Tage meiner Ausreise. Ich war Automechaniker. In XXXX in XXXX. Wo ich lebte.
F: Haben Sie dort ein Haus oder Besitz?
A: Ja. Ich habe dort ein eigenes Haus und die Familie hat landwirtschaftliche Grundstücke.
Dort wohnte ich auch bis zum Tage meiner Ausreise.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Ende 2010 reiste ich aus. Das Datum weiß ich nicht.
Ich wurde dreimal wieder nach Afghanistan abgeschoben und bin dann wieder in den Iran gereist.
F: Sie haben bereits früher nach Ihrer Einreise in Österreich am 23.08.2012 niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben?
A: Ja. Die stimmen. Ich will hier arbeiten. Ich würde gerne als Auto Mechaniker arbeiten.
Außerdem bin ich wegen dem Bürgerkrieg in Afghanistan hier. Ja. Das ist der Grund.
F: Können Sie sonst irgendwelche Beweismittel vorlegen?
A: Nein.
F: Gehören Sie einer Minderheit in Afghanistan an. Welche Volkszugehörigkeit haben Sie?
A: Nein. Ich bin Pashtune. Ich spreche und verstehe Pashtu und Dari. Ich komme aus der Provinz Nangahar.
F: Welche Verwandte haben Sie in Afghanistan?
A: Ich habe meine zwei Schwestern, meine Mutter sowie ein Onkel, eine Tante, Cousins und Cousinen in Afghanistan. Ein Bruder lebt im Iran. Ein Onkel lebt in Pakistan.
F: Wie ist und war die wirtschaftliche Lage in Afghanistan.
A: Mittelmäßig. Es reichte zum Leben. Wir haben dort ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft. Mit meiner Mutter und meinen Angehörigen.
F: Haben Sie Verwandte in Kabul, Herat, Mazar e Sharif?
A: Nein.
F: Wie viel bezahlten Sie für die Ausreise?
A: 600 Dollar bis nach Griechenland. Vom Iran weg. Dort habe ich gearbeitet und Geld verdient. Von Griechenland bis nach Österreich bezahlte ich 1.400 Euro. Mein Bruder schickte mir das Geld.
F: Hatten Sie bei der Ausreise aus Afghanistan auf dem Fluchtweg irgendwelche Probleme bei der Ausreise?
A: Nein. Es gab keine Probleme. Mein Dorf ist mit dem Auto erreichbar. Unser Dorf ist eineinhalb Stunden vom nächsten Flughafen entfernt. In XXXX. Dort gibt es einen Flughafen. Wir passierten illegal die Grenze.
F: Können Sie sich aus Afghanistan Geld schicken lassen?
A: Nein.
F: Wie ist ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig. Meine Familie ist noch in Afghanistan.
F: Ist Ihre Versorgung in Afghanistan oder in Österreich in irgendeiner Form gesichert?
A: Ja. Wirtschaftlich ging es mir mittelmäßig. Es reichte zum Leben. Ich bekomme hier im Monat ca. 150 Euro. Ich bin in Bundesbetreuung. Ich möchte aber auch in Österreich arbeiten
F: Sind Sie oder waren Sie jemals Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen in Afghanistan gefahndet?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F Wurden Sie konkret als Pashtune im Gebiet wo Sie sich aufhielten in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt?
A: Nein. Auch vom afghanischen Staat nicht.
F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ihre Fluchtgründe!
A: Ich bin wegen dem Bürgerkrieg in Afghanistan weg. Ich will hier arbeiten. In Afghanistan sind die Taliban. Das ist der Grund.
F: Ist Ihnen konkret in Afghanistan etwas passiert?
A: Nein. Mir nicht. Mein Vater ist seit 2010 abgängig. Er hat früher für die Taliban gearbeitet. Die Taliban wollten, dass ich mich den Taliban anschließe.
F: Wer will das konkret von Ihnen?
A: XXXX, XXXX und XXXX.
F: Wie noch?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wo wohnen die, geben Sie Näheres über die Personen an? Das kann ich nicht. Das weiß ich nicht. Ich weiß den Familiennamen nicht. Ich kann über die sonst nichts angeben.
F: Was wollen die von Ihnen?
A: Dass ich für die arbeite. Ich sollte Waffen mit dem Auto weiter transportieren. Ich wollte das nicht und die sind hinter mir her.
F: Wann hatten Sie Kontakt zu diesen Personen.
A: Ich weiß das nicht mehr. Das war nicht klar, meistens in der Nacht.
F: Seit wann geht das schon so, seit wann wollen die Taliban, dass sie für diese Leute arbeiten?
A: Seit 2009 wollen die das.
F: Waren außer den drei Personen bei den Taliban?
A. Ja andere unbekannte Taliban. Ich kann aber keine Angaben machen.
F: Warum sollten Sie konkret für die Taliban Waffen transportieren?
A: Ich war am Wochenende zu Hause. Einer der drei Personen hat mich kontaktiert und gesagt, dass ich die Transporte durchführen soll. Ich würde viel Geld erhalten.
Man hat als Fracht Holz angegeben und da waren aber Waffen. Das wollte ich nicht.
F: Wann stellte diese Person den Kontakt mit Ihnen her?
A. XXXX rief mich an.
F: Wann?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie ist die Nummer von XXXX?
A: Weiß ich nicht.
F: Haben Sie sonst noch einen Fluchtgrund?
A: Nein. Das ist alles.
F: Waren Sie bei der Polizei um eine Anzeige zu erstatten?
A: Nein
F: Wurden Sie von den Taliban bedroht?
A: Man sagte mir, dass meine Familie umgebracht wird, wenn ich zur Polizei gehe.
F: Wann wurden Sie bedroht?
A: Seit 2009 ging das schon so.
V: Sie wurden schon seit 2009 bedroht, Ihr Vater war noch da und sie waren mehrmals im Iran. Sie gingen einer Beschäftigung nach. Eine Bedrohung ist nicht ableitbar!
A: Der Vater könnte nichts machen.
F: Wie oft wurden Sie von den Taliban bedroht?
A: Drei mal.
F: Wann waren diese Bedrohungen?
A: Das weiß ich nicht.
V: Zuvor sagten Sie, dass Sie seit 2009 bedroht worden wären, jetzt sagten Sie, dass es nur dreimal gewesen wäre!
A: Ja.
F: Wann traten diese Taliban mit Ihnen in Kontakt. Wann wurden Sie aufgefordert Waffen zu transportieren?
A: Das weiß ich nicht. Keine Ahnung.
F: Können Sie logisch erklären, weshalb Ihre gesamte zu Hause in Afghanistan leben können, nur Sie nicht!
A: Mein Onkel in Kunduz hat mit dieser Angelegenheit nichts zu tun. Der wird in Ruhe gelassen. Er hat dort Ruhe
F: Weshalb sollten Sie nicht in Kunduz bei Ihrem Onkel dort leben können?
A: Wenn ich dort leben würde, könnten mich die Taliban finden.
F: Was würde dagegen sprechen, dass Sie nach Kabul, Herat, Mazar e Sharif gehen. Dort gibt es diese Taliban Probleme nicht. Außerdem können Sie sich unter den Schutz des Heimatlandes stellen!
Sie sind jung, gesund ledig und arbeitsfähig. Sie könnten überall Arbeit finden.
A: Die finden einen überall.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Der Tod durch die Taliban. Aus den Gründen, die ich schon geschildert habe.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?
A: Nein. Das ist alles.
F: Wer sind diese Taliban?
A: Die drei, die ich gesagt habe. Die anderen kenne ich nicht. Unbekannte Leute. Ich kenne die nicht.
F: Können Sie über die Personen, von denen Sie sich bedroht fühlen irgendwelche Angaben machen? Namen, Adresse. Kontaktadresse. Sie hätten ja Kontakt aufgenommen oder aufnehmen sollen.
A. Nein. Weiß ich nicht. Ich kenne die Gesichter schon, ich weiß aber nicht wie die heißen.
F: Hat sich sonst noch etwas ereignet. Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme. Gab es bei der Ausreise irgendwelche Hindernisse?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein. Ich bin in einem Betreuungsquartier.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Ich besuche noch keinen Deutschkurs, spreche aber noch kein Deutsch.
F: Habe Sie Angehörige in Österreich?
A: Nein.
V: Dem AW werden die Feststellungen über die Situation in Afghanistan vom Dolmetscher erörtert. Der AW verzichtet freiwillig auf eine vollständige Übersetzung. Er gibt an:
A: In Afghanistan ist Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage ist schlecht. In Kabul können die Leute komfortabler leben.
V: Eine Verfolgung von beiden Seiten unbekannter Taliban ist nicht glaubhaft. Vielmehr glaubhafter ist der Umstand, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sind. Sie wollen in Österreich arbeiten.
A: Ja. Ich will hier arbeiten.
F: Was wollen Sie arbeiten.
A: Ich will als Mechaniker arbeiten. Ein neues Leben beginnen.
F: Haben Sie alles vorgebracht?
A: Ich habe alles vorgebracht. Ich habe nichts mehr zu ergänzen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
A: Nein.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl 12 11-149-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte einer mit der früheren Arbeit zusammenhängenden Verfolgung entspreche nicht der Wirklichkeit, sondern habe dies bloß der Asylerlangung dienen sollen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Wunsch nach Arbeit nicht zu einer Asylgewährung führen könne, setze eine solche doch konkret gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.
Eine im Heimatland des Antragstellers herrschende Bürgerkriegssituation indiziere nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in anderen Staaten und auch auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jeder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass betreffend den Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Auf Grund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr keinem Personenkreis angehören, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige in Österreich habe, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schütze. Im Hinblick auf die Achtung des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass im Zuge der Ausweisung mögliche Eingriffe in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnten.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Taliban gewesen und sei im Jahr 2010 verschwunden. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Taliban ebenfalls zur Mitarbeit aufgefordert worden. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen und sei am 22.08.2012 in Österreich eingereist. Das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz sei mangelhaft gewesen. Entgegen der Ansicht der Behörde, sei die Lage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus angespannt und prekär. Verwiesen wurde in der Folge auf verschiedene Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, dass er zu wenig Details habe zu nennen vermocht. Hinsichtlich der fehlenden Datumsangaben werde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er ungebildet sei und demnach keine konkreten Daten nennen könne. Darüber hinaus müsste es auch dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein, dass Datumsangaben im afghanischen Kulturkreis nicht dieselbe Wichtigkeit erfahren würden, wie im europäischen Kulturkreis. Auch wisse der Beschwerdeführer nur die Vornamen der Taliban, da diese aus einem anderen Dorf stammten und nicht aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers. Zu den Drohungen werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eines Tages am Heimweg angesprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch nicht gewusst, dass es sich bei diesen Personen um Taliban handle. Als er dies erfahren habe, habe er gewusst, dass er die Zusammenarbeit nicht ohne Konsequenzen verweigern könne. Im Falle der Weigerung sei dem Beschwerdeführer sein Tod bzw. der Tod seiner Familie angedroht worden. Der Beschwerdeführer sei auch einmal gemeinsam mit seinem Bruder von den Taliban entführt worden, nach einiger Zeit jedoch wieder freigelassen worden. Auch sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer könne die Telefonnummer seiner Verfolger jedoch nicht mehr nennen, da diese Vorfälle einige Zeit zurücklägen und der Beschwerdeführer die Nummer nicht besitze. Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle aus Angst um seine Familie nicht bei der Polizei angezeigt, zumal die örtliche Polizei möglicherweise auch Kontakte zu den Taliban habe bzw. im Falle der Bedrohung durch die Taliban nicht schutzwillig sei. Dem Beschwerdeführer seien auch Drohbriefe geschickt worden. Diese befänden sich jedoch noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer werde versuchen, sich diese schicken zu lassen. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überaus plausibel und glaubhaft, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe und 2 Drohbriefe der Taliban vorlege.
Am 29.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich habe in Afghanistan als Kfz-Mechaniker in der Stadt gearbeitet. Meine Familie hat weiterhin im Dorf gelebt. Ich bin täglich zwischen meinem Wohnort und meinem Arbeitsplatz gependelt. Neben meiner Arbeit als Mechaniker habe ich von meinem Heimatdorf Holz in die Stadt transportiert. Jene Leute, die mich mit dieser Arbeit beauftragt hatten, waren Taliban. Ich hatte aber während meiner Arbeit keine Information darüber, dass es die Taliban waren. Als ich Waffen zwischen den Ladungen gefunden habe und meine Auftraggeber damit konfrontiert habe, wurde ich aufgefordert, weiterhin diese Tätigkeit durchzuführen. Mir wurde gedroht, dass, falls ich mich weigere für diese Leute zu arbeiten, mir etwas Schlimmes zustoßen wird. Da ich sehr große Angst vor den Taliban hatte, habe ich weiterhin Holz für sie aus meinem Heimatdorf transportiert. Während der Regierungszeit der Taliban war mein Vater Distriktsleiter. Da er für die Regierung gearbeitet hat, ist er von den Taliban entführt worden. Mein Vater ist verschollen und von ihm fehlt jede Spur. Ich hatte einen Bruder der in Afghanistan verletzt wurde und Afghanistan verlassen hat und in den Iran geflüchtet ist. Da ich verantwortlich für meine Familie war, konnte ich nicht einfach so mit der Arbeit aufhören. Die Holzlieferungen musste ich nachts durchführen. An einem frühen Morgen wurde mein Fahrzeug von der Polizei angehalten. Während sie das Fahrzeug durchsuchen wollten, bin ich geflüchtet. Ich bin nach Hause gegangen. Anschließend habe ich dann die Taliban darüber informiert, dass ich mein Fahrzeug und die Ladung zurücklassen musste und vor der Polizei fliehen musste. Daraufhin wurde ich von den Taliban festgenommen. Sie haben mich geschlagen und mir unterstellt ihre Mission gefährden zu wollen. Ich habe in der Gefangenschaft einen Mann kennengelernt, der sich mit den Taliban nicht mehr verstanden hat und ebenfalls flüchten wollte. Er hat mich befreit und wir sind gemeinsam von dem Aufenthaltsort der Taliban geflüchtet. Dieser Mann hat mich nach Hause gebracht. Meine Mutter hat mir zu Hause etwas Geld gegeben und ich bin in den Iran geflüchtet. Im Iran habe ich ca. eineinhalb Jahre bei meinem Bruder gelebt. Während der eineinhalb Jahre im Iran bin ich vier oder fünf Mal von den Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Da ich sehr große Angst hatte mich für längere Zeit in Afghanistan aufzuhalten, bin ich immer wieder in den Iran geflüchtet. Mir war klar, dass ich auf Dauer so nicht leben konnte und deshalb habe ich mich dazu entschlossen den Iran zu verlassen und nach Europa zu flüchten. Ich bin über die Türkei nach Griechenland gebracht worden und von dort aus wurde ich von einem Schlepper nach Österreich gebracht. Ich habe dann in Österreich um Asyl angesucht.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: In der Heimat leben noch meine Mutter und meine Ehefrau, auch zwei Schwestern, die bereits verheiratet sind. Mein Bruder hält sich im Iran auf. In meinen vorherigen Einvernahmen hatte ich angegeben, dass ich eine Verlobte habe. Da die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht ist und vor allem in der Heimatregion meiner Mutter und Ehefrau in Takhar Frauen und unverheiratete Mädchen entführt werden, wurde dort beschlossen, dass in meiner Abwesenheit meine Ehe mit meiner Cousine geschlossen wird. Sie lebt nun gemeinsam mit meiner Mutter.
VR belehrt den BF darüber, dass für ein Familienverfahren notwendig wäre, dass die Ehe bereits in Afghanistan bestanden hat.
BF: Bevor ich Afghanistan verlassen hatte, hatte ich mich mit meiner Cousine verlobt. Bei der Verlobungsfeier wurde auch nach dem islamischen Recht unsere Ehe geschlossen. Ich habe bei meiner letzten Einvernahme ebenfalls von einer Eheschließung gesprochen. Ich hatte bei meiner letzten Einvernahme einen iranischen Dolmetscher. Meine Darikenntnisse sind nicht ausreichend um eine Einvernahme machen zu können. Ich habe damals sehr genau erklärt, dass ich eine Verlobte habe und dass während der Verlobungsfeier die Ehe nach islamischem Recht geschlossen wurde.
VR: Warum sprechen Sie dann davon nur verlobt gewesen zu sein, wenn in Afghanistan die Ehe nach islamischem Recht geschlossen worden wäre?
BF: Selbst nach dieser Eheschließung darf man ohne eine große Hochzeitsfeier das Mädchen nicht nach Hause nehmen. Sie hat weiterhin in ihrem elterlichen Haus gelebt.
VR: Warum haben Sie dann bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Ihr Familienstand ledig wäre bzw. dass Sie noch keine Ehe geschlossen hätten?
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich eine Verlobte habe.
VR: Auf die Frage nach Ihrem Familienstand haben Sie angegeben "ich bin ledig".
BF: Als ich gesagt habe, dass ich verlobt bin, wurde mir erklärt, dass dies nicht zählen würde und ich in Österreich als ledig gelte.
VR: Aber Sie haben doch behauptet, Sie hätten mittlerweile geheiratet, wann hat die Heirat stattgefunden?
BF: Ich kann kein Datum nennen, ich habe aber von meinen Angehörigen die Heiratsurkunde verlangt. Ich nehme an, dass sie in den kommenden Tagen in Österreich ankommen wird.
VR: Ist es in Afghanistan möglich, dass man in Abwesenheit heiratet?
BF: Ja. Es ist üblich, dass, selbst wenn die Eheleute anwesend sind, sie einen Vertreter aussuchen, der für sie spricht. Sowohl meine Ehefrau als auch ich hatten bei unserer Eheschließung jeweils einen Vertreter. Es waren auch Zeugen anwesend und der Mullah, der die Ehe geschlossen hat.
VR: Aber die Eheschließung ist erfolgt, als Sie bereits in Österreich waren?
BF: Als die Ehe während der Verlobungsfeier geschlossen wurde, war ich selbst anwesend.
VR: Wenn eine Ehe bereits geschlossen ist, muss man sie nicht noch einmal durch Vertreter schließen.
BF: Es ist üblich, dass wenn es zu einer Heirat kommt, das Mädchen ihr väterliches Haus verlässt und zum Ehemann zieht, es zu einer Hochzeitsfeier kommt und der Schwur der Eheschließung erneuert wird. Als meine Ehefrau ihr Haus verlassen hat und zu meiner Mutter gezogen ist, ist es zu einer zweiten Eheschließung gekommen. Dazu wurde dann auch eine Heiratsurkunde in der Distriktsleitung angefertigt und ausgestellt.
VR: Wann hat die erste Eheschließung stattgefunden?
BF: Das war im Jahr 2010.
VR: Wann genau?
BF: Das weiß ich nicht, erst als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich gelernt, dass genaue Daten sehr wichtig sind.
VR: Welche Jahreszeit hat geherrscht?
BF: Es war Herbst. Falls Ihnen mein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig erscheint, besteht die Möglichkeit, dass Sie meine Fluchtgründe in Afghanistan überprüfen lassen. Ich hatte zwei Schreiben vorgelegt. Jener Mann, der in diesem Schreiben erwähnt wird, ist in einem Gefängnis in Kabul in Haft. Es besteht die Möglichkeit von staatlicher Seite Informationen anzufordern.
VR: War Ihr Vater bei den Taliban?
BF: Ja.
VR: War er auch noch bei den Taliban als er verschollen ist?
BF: Ja.
VR: Warum wollten Sie nicht mit den Taliban zusammen arbeiten, wenn Ihr Vater ein Taliban war?
BF: Mein Vater wollte nicht, dass mein Bruder und ich zu den Taliban gehen. Für eine Schulbildung hat mich mein Vater nach Pakistan geschickt. Da ich nicht sehr gut im Lernen war, habe ich begonnen in Pakistan zu arbeiten. Bereits damals ist mein Vater nur alle vier bis fünf Monate nach Hause gekommen und mein älterer Bruder hat zu Hause gelebt und hat sich um die Familie gekümmert. Nachdem mein Vater über einen längeren Zeitraum nicht nach Hause gekommen war, hat mein Bruder im Distrikt nach meinem Vater gefragt. Ihm wurde erklärt, dass sich mein Vater nach wie vor bei den Taliban aufhalte. Andere Personen haben gesagt, dass ihn Amerikaner entführt hätten. Wir wissen bis heute nicht was mit meinem Vater geschehen ist und ob er überhaupt noch am Leben ist. Wir wissen auch nicht wer für sein Verschwinden verantwortlich ist.
VR: Seit wann ist Ihr Vater verschollen?
BF: Seit 2009.
VR: Schildern Sie mir die Situation, als Sie erfahren haben, dass Sie eigentlich Waffen für die Taliban transportieren.
BF: Ca. zwei bis drei Monate nach Beginn meiner Arbeit als Holztransporteur musste ich bei einer Fahrt einen Reifenwechsel durchführen. Da ich keinen Ersatzreifen hatte, habe ich ein zweites Fahrzeug organisiert und ich musste die Ware umladen. Dabei habe ich die Waffen entdeckt.
VR: Wann war das?
BF: Ich weiß nicht mehr genau wann das war.
VR: Welches Jahr?
BF: Das war Ende 2009.
VR: Haben Sie Ihre Auftraggeber gekannt?
BF: Ja.
VR: Wer waren diese?
BF: Diese Männer haben in den Nachbardörfern meines Heimatdorfes gelebt. Ihnen war anscheinend bekannt, dass ich regelmäßig in die Stadt fahre und dort arbeite. Ich bin bei der letzten Einvernahme nach den Familiennamen dieser Männer gefragt worden. Wie ihnen wahrscheinlich bereits bekannt ist, führen Afghanen in Afghanistan keinen Familiennamen. Man kennt die Leute entweder mit dem Vornamen oder dem Stammesnamen.
VR: Wie heißen diese Personen mit Vornamen und Stammesnamen?
BF: Ich kenne nur die Vornamen von zwei Männern, nämlich XXXX und XXXX. Es gab einen weiteren Namen, den habe ich aber vergessen. Vor ca. drei Monaten habe ich in den Nachrichten gehört, dass in meiner Heimatregion 6 Leuten die Kehle durchgeschnitten wurde. Drei davon waren die Männer die ich genannt hatte. Ich muss auch dazu sagen, dass mittlerweile die Gruppe Daish in meiner Heimatregion Fuß gefasst hat und dass diese auch die Taliban bekämpfen. Es ist wieder in Afghanistan eine Situation, dass jeder jeden bekämpft.
VR: Woher wissen Sie, dass diesen drei Personen die Kehle durchgeschnitten wurde, wenn Sie nur deren Vornamen bzw. den einen Namen gar nicht mehr kennen?
BF: Ich habe Kontakt zu einem entfernten Verwandten der sich im Heimatdorf aufhält. Über ihn kann ich dann auch mit meiner Mutter sprechen. Er hat mir von diesem Vorfall erzählt.
VR: Ich habe Sie eingangs befragt, wer von Ihrer Familie noch in Ihrem Heimatland lebt. Sie haben nur die Schwestern und Mutter sowie Ihre Ehegattin angegeben. Sonst lebt niemand mehr dort?
BF: Ich habe eine Tante väterlicherseits, die sich im Heimatdorf aufhält. Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits, die in der Stadt, in der Provinz Takhar, leben.
VR: Wann und wo sind die Taliban das erste Mal an Sie herangetreten?
BF: Ich habe von 2002 bis 2007 in Pakistan gelebt. Ich bin im Jahr 2007 nach Afghanistan zurückgekehrt und habe mit meiner Arbeit als Kfz-Mechaniker in der Stadt XXXX begonnen. Ich fuhr damals immer nur für einen Tag in der Woche in mein Heimatdorf namens XXXX. Meine Heimatregion ist sehr gebirgig. Es ist bekannt, dass sich gerade in solchen Regionen die Taliban aufhalten. Ich wurde von den Taliban angesprochen und sie haben mir viel Geld angeboten und mir diese Arbeit schmackhaft gemacht. Abgesehen von dem Geld hätte ich dann täglich meine Familie sehen können. Da ich nicht genau wusste, wer diese Leute sind und dass es die Taliban sind, habe ich die Arbeit angenommen.
Die Verhandlung wird für 5 Minuten unterbrochen.
VR: Wann haben Sie sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten?
BF: Ich habe mich Ende 2010 für 10 Tage in Afghanistan aufgehalten. Ich bin damals von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden und von dort aus nach Afghanistan abgeschoben worden.
VR: Was ist nach diesen 10 Tagen in Afghanistan passiert? Wo haben Sie sich aufgehalten und wohin sind Sie anschließend gereist?
BF: Ich habe Afghanistan verlassen und bin nach Pakistan geflüchtet. Von dort aus bin ich über den Iran, die Türkei und Griechenland gereist. In Pakistan war ich in der Stadt Karachi.
VR: Nach diesen 10 Tagen Ende 2010 sind Sie nicht mehr in Afghanistan gewesen?
BF: Nein.
VR: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
BF: Ich bin am 22.08.2012 nach Österreich eingereist und am 23.08.2012 wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen.
VR: Sie können sich Daten ja doch gut merken.
BF: Ich habe von damals noch Unterlagen. Als ich nach Österreich gekommen bin und nach genauen Daten gefragt wurde, habe ich bemerkt, dass das hier wichtig ist. Seitdem versuche ich mir wichtige Daten zu merken.
VR: Wo haben Sie sich von Ende 2010 bis August 2012 aufgehalten?
BF: Ich habe mich ca. 7 bis 8 Tage in Pakistan aufgehalten. Ich war ca. eine Woche im Iran, habe 3 Nächte in der Türkei verbracht und ca. 6 bis 7 Monate in Griechenland gelebt. Dann war ich ca. 10 Tage in Mazedonien, eine Nacht war ich in einem Wald in Serbien, nach einem 12 stündigen Fußmarsch wurden wir dann in einem Fahrzeug versteckt. Nach einer sehr langen Fahrt wurden wir aufgefordert das Fahrzeug in Österreich zu verlassen. Da wir unsere Handys nicht einschalten durften, weiß ich nicht wie lange diese Fahrt gedauert hat.
VR: Nachdem Sie diese Probleme mit den Taliban bekommen haben, wann haben Sie dann Afghanistan das erste Mal verlassen?
BF: Als die Probleme begannen, war es der 6. oder 7. Monat des Jahres 2009. Ich schätze diese Monate, weil ich nach der Jahreszeit gehe. Damals hatten die Obstbäume bereits Früchte.
VR: Die Frage hat aber gelautet, wann Sie Afghanistan auf Grund dieser Probleme verlassen haben.
BF: Ich kann das leider nicht mehr sehr genau sagen, aber ich schätze, dass es der 8. Monat 2009 war.
VR: Die Probleme die Sie in Afghanistan gehabt haben, weil Sie bemerkt haben, dass Sie Waffen transportieren, bis zu Ihrer Ausreise, wie lange war diese Zeitspanne?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich schätze dass es ca. ein Monat war.
VR: War Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt schon verschollen?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie bislang immer angegeben, dass Ihr Vater im Jahr 2010 verschollen sei?
BF: Nein. 2010 habe ich meine Heimat zum letzten Mal verlassen.
VR: Wohin sind Sie zuerst gegangen, als Sie den Problemen ausweichen wollten?
BF: Das erste Mal bin ich über die Provinz Nimroz in den Iran geflüchtet und habe mich dort aufgehalten.
VR: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?
BF: Dort habe ich ca. ein Jahr und einige Monate verbracht. Ich habe angegeben, dass es ca. eineinhalb Jahre waren. Ich habe Datumangaben und Jahreszahlen nur soweit gemacht, als ich mich noch erinnern kann.
VR: Dann haben Sie sich gut erinnern können, sie konnten sogar einzelne Tage in verschiedenen Ländern angeben.
BF: Ich leide unter sehr starken Kopfschmerzen und wenn es mir gesundheitlich gut geht, kann ich mich an sehr viel erinnern. Vor ca. drei Monaten wollte ich von Bregenz nach Linz reisen. Ich hatte damals sehr starke Kopfschmerzen und habe mich in den falschen Zug gesetzt. Als ich den Zug verlassen habe, wurde mir erklärt, dass ich mich in Zürich aufhalte. Ich habe sofort eine neue Fahrkarte gekauft und wollte zurück nach Bregenz reisen. Ich hatte sehr viel Stress, weil mir bekannt war, dass ich mich außerhalb Österreichs nicht aufhalten darf. Dabei habe ich mich wieder in den falschen Zug gesetzt und bin nach Deutschland gefahren. Ich wurde dort von der Polizei angehalten. Es wurden Fingerabdrücke genommen und ich konnte wieder nach Österreich reisen. Ich befinde mich derzeit in ärztlicher Behandlung. Ich war vor 2 Tagen bei meinem Arzt und er hat mir neue Medikamente gegen meine Kopfschmerzen verschrieben. Diese Medikamente habe ich noch nicht gekauft.
VR: Wie geht es Ihnen heute und jetzt?
BF: Momentan habe ich sehr starke Kopfschmerzen, aber ich habe vorhin zwei Tabletten genommen. Normalerwiese darf ich nur eine halbe Tablette nehmen. Ich habe dem Arzt gesagt, dass mir die halbe Tablette nicht hilft und er hat mir gesagt dass, wenn ich die Medikamente gut vertrage, ich die Dosis erhöhen kann.
VR: Sind Sie imstande die Einvernahme fortzusetzen, geht es Ihnen soweit gut?
BF: Ja. Ich werde mich bemühen die Verhandlung fortzuführen.
VR: Was ist zwischen dem Vorfall, als Sie bemerkten, dass Sie Waffen transportieren, bis zu Ihrer Ausreise passiert?
BF: Als ich davon erfahren habe, dass ich Waffen transportiere, habe ich meine Auftraggeber damit konfrontiert. Sie haben gesagt, dass sie mich gut bezahlen würden um diese Transporte durchzuführen. Zur Ware sollte ich keine Fragen stellen. Als ich gesagt habe, dass ich diese Arbeit nicht mehr machen möchte, weil ich eine große Familie habe und ich mich um diese kümmern muss und nicht bei diesen Fahrten festgenommen werden will, haben mir die Männer gedroht. Sie haben gesagt, dass sie meine Gespräche aufgenommen hätten und mir entweder etwas Schlimmes zustoßen würde oder sie mich an die Regierung verraten würden. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich meiner Mutter davon erzählt. Sie hat gesagt, dass ich auf den richtigen Zeitpunkt warten solle um dann fliehen zu können. Sie hat auch gesagt, dass es vor den Taliban in Afghanistan kein Entkommen gibt. Mein Vater war Gouverneur der Provinz XXXX. Er war nicht in der Lage sich schützen zu lassen und er ist verschollen. Ich als einfacher Arbeiter hätte überhaupt keine Möglichkeit den Taliban zu entkommen.
VR: Von wann bis wann war ihr Vater Gouverneur der Provinz XXXX?
BF: Mein Vater war zur Regierungszeit der Taliban ca. 4 oder 5 Jahre lang der Gouverneur dieser Provinz, ich war damals noch ein Kind, ich kann mich nicht sehr gut daran erinnern.
VR: Wie heißt Ihr Vater?
BF: Den Namen meines Vaters habe ich als XXXX angegeben. Wir gehören dem Stamm der XXXX an. Mein Vater hat aber in Afghanistan diesen Beinamen nicht geführt.
VR: Erzählen Sie bitte weiter.
BF: Ich habe insgesamt ca. 4 bis 5 Monate für diese Leute gearbeitet. Das heißt, nachdem ich bedroht wurde, konnte ich nicht mit der Arbeit aufhören. Eines Nachts habe ich mein Heimatdorf mit dem beladenen Fahrzeug verlassen. Diese Transporte haben wir immer in der Nacht durchgeführt. Es war ca. 3 Uhr als mir auf der Straße eine Patrouille entgegengekommen ist und mir ein Zeichen gegeben hat anzuhalten. Ich bin vor diesen Leuten weggefahren, da mein Fahrzeug sehr schwer war, konnte ich aber nicht schnell fahren. Ich habe das Fahrzeug am Straßenrand stehengelassen und bin weggelaufen. Als ich mein Haus erreicht habe, habe ich meiner Mutter davon berichtet und ich habe ihr auch gesagt, dass ich meinen Auftraggeber davon in Kenntnis setzen muss. Vor allem, weil ich für mein eigenes Fahrzeug einen Schadenersatz verlangen wollte, da ich auf Grund ihrer Ware mein Fahrzeug verlassen und weglaufen musste. Bereits damals hat mir meine Mutter geraten diese Leute nicht zu kontaktieren und zu flüchten. Als ich zu diesen Männern gegangen bin und ihnen von dem Vorfall berichtet habe, haben sie gemeint, dass sie auf Grund meines Fehlers ihre Ware verloren hätten. Sie haben gemeint, ich hätte doch mit dem Fahrzeug schneller fahren und die Patrouille abhängen sollen. Ich wurde von den Taliban festgenommen und in einem Raum eingesperrt. Zuvor haben sie meine Arme und Beine gefesselt und mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Ich glaube, dass ich sogar Knochenbrüche erlitten habe. Ich weiß nicht genau was die Taliban mit mir vorhatten. Nach ca. einer Woche hat mir ein Junge geholfen von dort zu flüchten. Er hat mir erzählt, dass die Taliban seinen älteren Bruder getötet hätten und er sich auf diese Weise rächen wollte. Wir sind dann gemeinsam von diesem Ort geflüchtet. Ich bin dann nach Hause gegangen. Ich habe meiner Mutter von den Geschehnissen der letzten Woche erzählt, sie hat mir etwas Taschengeld gegeben und ich bin gemeinsam mit dem Jungen, der ein Auto der Taliban mitgenommen hatte, bis zur Provinz Nimroz geflüchtet. Die Schlepperkosten hat mein Bruder im Iran übernommen. Er hat den Schlepper im Iran bezahlt. Der Junge und ich sind getrennt in den Iran geflüchtet. Wir waren nicht mehr gemeinsam.
VR: Sie haben noch vier bis fünf Monate für die Taliban gearbeitet, als Sie bereits wussten, dass Sie für diese Waffen transportieren, habe ich das richtig verstanden?
BF: Ich habe insgesamt ca. 4 bis 5 Monate für die Taliban gearbeitet. Ca. 2 bis 3 Monate später habe ich entdeckt, dass ich Waffentransporte durchführe. Nach den Gesprächen mit den Männern bin ich noch ca. ein bis eineinhalb Monate als Fahrer für sie tätig gewesen.
VR: Warum haben Sie bisher nie gesagt, dass Sie Probleme mit einer Patrouille der Regierung bekommen haben?
BF: Ich habe bei den vorigen Einvernahmen alle Fragen geantwortet. Wenn ich ausführliche Antworten geben wollte, wurde ich gestoppt und wurde aufgefordert nur auf die Fragen zu antworten. Die vorherige Einvernahme ist nicht so verlaufen wie die heutige. Ich habe nie viel Zeit für meine Antworten bekommen.
VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass die Kontaktaufnahme mit Ihren Auftraggebern telefonisch erfolgt sei?
BF: Bevor ich entdeckt habe, dass ich Waffen liefere, hat der Kontakt telefonisch stattgefunden. Ich habe dann Anweisungen am Telefon erhalten, wo ich mein Auto abzuholen und wohin ich die Ware zu liefern hatte. Nachdem ich gesagt habe, dass ich für sie nicht mehr arbeiten wolle und sie mich bedroht haben, sind sie nachts zu meinem Haus gekommen. Sie haben Steine gegen die Wand geworfen und ich wusste, dass ich jetzt hinausgehen muss, weil sie mit mir sprechen wollen. So haben sie mir die Aufträge direkt gegeben. Ich möchte nochmals ausführen, dass ich die ersten 2 bis 3 Monate freiwillig für die Leute gearbeitet habe, weil ich der Meinung war, dass es sich nur um Holztransporte handelte. Zum späteren Zeitpunkt, als ich die Waffen entdeckt habe, wurde ich zu dieser Arbeit gezwungen. Sie sind dann persönlich zu mir gekommen und diese Männer waren auch Angst einflößend.
VR: Die erste Kontaktaufnahme wäre aber telefonisch gewesen, heute haben Sie aber etwas anderes angegeben.
BF: Die erste Kontaktaufnahme fand telefonisch statt. Ich habe mich dann mit diesen Leuten getroffen und habe mit ihnen über die Arbeit gesprochen. Sie haben mir erklärt, dass ich Holz zu transportieren hätte und wir haben auch über die Bezahlung gesprochen. Da ich von meiner Arbeit als Mechaniker nicht leben konnte und meine Familie nicht versorgen konnte, habe ich diese zweite Arbeit angenommen.
VR: Wer hat Sie damals telefonisch kontaktiert?
BF: Die erste Person die mit mir gesprochen hat, war XXXX, er hat in der Nähe meines Dorfes gelebt und ich habe ihn auch manchmal in die Stadt mitgenommen.
VR: Seit wann haben Sie Drohbriefe der Taliban bekommen?
BF: Die Briefe sind bei meinem Haus hinterlegt worden, als ich mich im Iran aufgehalten habe. Meine Mutter ist Analphabetin und kann nicht einmal ihren Namen schreiben oder lesen. Ich selbst kann kein Datum dazu nennen, weil ich es nicht weiß. Ich habe mir selbst die Briefe nicht genau angesehen, glaube aber, dass sie datiert sind. Die Einvernahme heute ist sehr viel genauer, ich konnte heute mehr Informationen geben als je zuvor. Falls Sie trotzdem meinen Angaben nicht glauben können, möchte ich nochmals angeben, dass es in Afghanistan die Möglichkeit gibt Informationen über mich einzuholen. Es gibt auch sicher ein Abkommen mit dem afghanischen Staat, so dass es möglich ist herauszufinden, ob sich die genannte Person im Schreiben im Gefängnis in Kabul aufhält oder nicht. Wenn es die Sicherheitslage zulässt, besteht die Möglichkeit, dass man in der Distriktsleitung meines Heimatbezirkes XXXX (XXXX) Informationen über mich, meinen Vater und Großvater einholt. Dort sind auch unsere Tazkiras registriert. Jene Person die in Kabul in Haft sitzt, war ein mächtiger Kommandant in meiner Heimatregion. Jene Leute die mich mit dem Transport der Waffen beauftragt haben, wurden von ihm befehligt. Bei einer Offensive der Nationalarmee wurden sein Bruder und drei seiner Cousins väterlicherseits getötet und er wurde festgenommen. Das Gefängnis das ich erwähnt habe, befindet sich in Kabul im Stadtteil Pol-e Charkhi. In diesem Gefängnis werden nur Schwerverbrecher festgehalten.
VR: Wie heißt die genaue Heimatadresse von Ihnen?
BF: Mein Haus befindet sich in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX. Dieses Dorf ist nochmals in kleinere Einheiten unterteilt. Unser Unterdorf heißt XXXX. Dort leben drei Stämme. In der Mitte leben wir und rechts und links leben ehemalige Kuchis. Der Mann, der im Gefängnis sitzt, heißt XXXX. Diese Person weiß über meinen Fall Bescheid, man könnte dieses befragen.
Erörtert und zum Akt genommen werden
2 Berichte der Staatendokumentation, (Beilagen A und B),
1 Bericht des UNHCR, (Beilage C),
1 Bericht des Österreichischen Auswärtigen Amtes, (Beilage D),
1 Bericht von ACCORD, (Beilage E)
VR: Wollen Sie eine Frist zu einer Stellungnahme hinsichtlich der zum Akt genommenen Urkunden?
BF: Nein, ich verzichte auf eine Stellungnahme. Ich möchte noch bekanntgeben, dass im Protokoll bei der Erstbefragung der Name einer meiner Schwestern falsch geschrieben wurde. Statt XXXX muss es richtig heißen XXXX. Der Name meines Bruders lautet XXXX. In der Erstbefragung ist der Name XXXX geschrieben."
In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX (früher: XXXX), Dorf XXXX. Im Jahr 2010 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und ging in den Iran, wo er ca. 1 1/2 Jahre lebte. Im August 2012 reiste der Beschwerdeführer schließlich in das Bundesgebiet ein, wo er am 23.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Afghanistan halten sich seine Mutter sowie 2 Schwestern auf, der Vater des Beschwerdeführers ist verschollen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung, weiters besteht beim Beschwerdeführer eine geringgradige obstruktive Ventilationsstörung bei Nikotinabusus. Er hat mittlerweile einen Deutschkurs besucht. Über Familienangehörige verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in XXXX mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Nangarhar
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat den nachfolgend zitierten Quellen zufolge in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar und geht aus den nachfolgend zitierten Quellen hervor, dass es in einigen Distrikten immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen kommt, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird.
Einem Bericht von UN General Assembly zur Sicherheitslage und zu politischen Entwicklungen seit 9. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil blieb. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle. Unbestätigte Berichte über erhebliche Verluste unter regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Truppen weisen darauf hin, dass der Konflikt zunehmend zermürbender wird. Das wurde vor allem in Provinzen wie Badakhshan, Kunduz, Helmand, Nangarhar, Kunar und Nuristan deutlich, die auch in engen Zusammenhang mit verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere illegaler Drogenproduktion und Menschenhandel gebracht werden.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Operationen in den Provinzen Faryab, Herat, Kandahar, Nangarhar und Kunar fortgesetzt, um Rebellengruppen in Gebieten entgegenzutreten in denen sie über den Winter fortlaufend um Einfluss kämpften anstatt sich zurückzuziehen, bis die Frühjahrsoffensive beginnt. Während des Berichtszeitraumes wurden 25 Vorfälle registriert die sich direkt oder indirekt gegen die Vereinten Nationen gereichtet haben.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Die regierungsunabhängige Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS), deren Schwerpunkt der Berichterstattung auf entwicklungspolitischen Themen liegt, berichtet in einem Artikel vom April 2014, dass laut Angaben eines Studenten, der im Bezirk XXXX lebe, der Bezirk in den vergangenen zwölf Monaten unsicher geworden sei. Es befänden sich nun Hunderte Taliban, größtenteils aus Pakistan, im Bezirk. Die Taliban hätten den BewohnerInnen eine Stimmabgabe bei der Wahl verboten. Sie hätten Autos angehalten und die Finger der Insassen überprüft, um zu sehen ob jemand Tinte am Finger habe, was zeigen würde, dass die Person gewählt habe.
(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch eines Deutschkurses wurde durch Urkunden belegt, ebenso der Umstand, dass er bei einem Psychiater in Behandlung ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist in seinen verschiedenen Einvernahmen grobe Widersprüche auf, weswegen das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht festgestellt werden konnte. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu Protokoll, dass die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihm und seinem Bruder verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen, sie seinen Bruder und ihn unter Zwang mitgenommen hätten, sein Bruder als auch er eine Schussverletzung am Fuß erlitten hätten und sie aus Angst getötet zu werden in den Iran geflüchtet seien. Einen derartigen Vorfall gab der Beschwerdeführer jedoch weder bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.06.2013 noch bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 zu Protokoll. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er bislang keine Ehe geschlossen habe (ledig), bei seiner Einvernahme vom 10.06.2013 gab er wiederum auf die Frage, wie sein Familienstand sei, an, er sei ledig, er nannte weder in der Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vom 10.06.2013, dass er etwa verlobt wäre, wogegen er erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass er in seinen vorherigen Einvernahmen angegeben habe, dass er eine Verlobte habe, da die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei, vor allem in der Heimatregion seiner Mutter und Ehefrau, Frauen und unverheiratete Mädchen entführt würden, sei dort beschlossen worden, dass in seiner Abwesenheit seine Ehe mit seiner Cousine geschlossen werde, sie lebe nun gemeinsam mit seiner Mutter, sodass er auch diesbezüglich widersprüchliche Angaben tätigte. Dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, dieses jedoch nicht unbedingt den Tatsachen entspricht, zeigt sich auch daran, dass er dann über Vorhalt, dass es für ein Familienverfahren notwendig wäre, dass die Ehe bereits in Afghanistan bestanden habe, beim Bundesverwaltungsgericht plötzlich zu Protokoll gab, dass bei der Verlobungsfeier ihre Ehe nach dem islamischen Recht geschlossen worden sei. Wäre er also ursprünglich ledig gewesen, dann wäre er verlobt gewesen, um schließlich auch noch anzugeben, dass er doch bereits geheiratet hätte, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater im Jahre 2010 verschollen sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass dieser seit dem Jahre 2009 verschollen sei. Beim Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass er die Probleme schon seit 2009 gehabt habe, sein Vater sei damals noch da gewesen, wobei der Beschwerdeführer dem nicht widersprach, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass sein Vater bereits seit dem Jahre 2009 verschollen sei, auf die Frage, ob sein Vater zum Zeitpunkt, als er die Probleme in Afghanistan gehabt habe, verschollen gewesen sei, bejahte er dies, sodass auch diesbezüglich ein grober Widerspruch vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte auch bis zu seiner Beschwerde nie angegeben, dass er seitens der Taliban Drohbriefe bekommen habe, erstmals behauptete er dies in seiner Beschwerde, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass es diese bereits im Jahre 2012 gegeben hätte, die Einvernahme beim Bundesasylamt aber erst im Juni 2013 erfolgt ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer Derartiges nicht erwähnt hätte, wenn es tatsächlic Drohbriefe gegeben hätte, wobei auch anzumerken ist, dass es nicht gerade plausibel ist, dass der Beschwerdeführer im September 2012 seitens der Taliban in Afghanistan Drohbriefe erhält, wenn er sich bereits seit Ende 2010 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass Urkunden aller Art in Afghanistan leicht zu beschaffen sind, selbst offizielle Urkunden, die inhaltlich jedoch nicht richtig sind, relativ leicht erhältlich sind. Weiters gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erstmalig zu Protokoll, dass er Probleme mit einer Patrouille der Regierung bekommen habe, es kann aber nicht angenommen werden, dass er dies nicht bereits zuvor zu Protokoll gegeben hätte, wenn dies den Tatsachen entspräche. Der Beschwerdeführer behauptete zwar bei der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, dass es ihm bei den vorherigen Einvernahmen nicht möglich gewesen wäre, ausführlicher zu antworten, jedoch ist ihm entgegen zu halten, dass er auch in seiner Beschwerde noch nichts von Problemen mit einer Patrouille der Regierung angegeben hatte. Zudem verneinte er die Frage beim Bundesasylamt, ob er polizeilich gesucht werde. Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob ihm konkret in Afghanistan etwas passiert sei, noch an, nein, ihm nicht, sein Vater sei seit 2010 abgängig, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, dass er von den Taliban festgenommen und in einem Raum eingesperrt worden sei, zuvor hätten sie seine Arme und Beine gefesselt und ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen, er glaube, dass er sogar Knochenbrüche erlitten habe, was aber mit der Aussage beim Bundesasylamt, dass ihm in Afghanistan konkret nichts passiert sei, nicht in Einklang zu bringen ist. Diese groben Widersprüche sind auch keineswegs mit Dolmetscherschwierigkeiten zu erklären. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er beim Bundesasylamt in Dari einvernommen worden sei, seine Darikenntnisse seien nicht ausreichend, um eine Einvernahme machen zu können, jedoch hatte der Beschwerdeführer schon bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er Dari in Wort und Schrift gut spreche, bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt hat er nochmals ausgesagt, dass er Dari und Pashtu spreche, Dari könne er sehr gut, da er 1 1/2 Jahre lang im Iran gelebt habe, er habe keine sprachlichen Probleme mit dem anwesenden Dolmetscher, er wolle in Dari einvernommen werden, sodass seine nachfolgenden Angaben, er könne nicht ausreichend Dari verstehen, bloß wiederum aufzeigen, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, um etwas zu für seinen Asylantrag zu gewinnen, sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht, daher auch keineswegs erkannt werden kann, dass die groben Widersprüche auf Verständigungsprobleme zurückzuführen seien. Ebenso wenig kann Derartiges mit gesundheitlichen Problemen erklärt werden, der Beschwerdeführer gab beim Bundesverwaltungsgericht zwar an, unter Kopfschmerzen zu leiden, dass es ihm aber nicht möglich wäre, die Einvernahme durchzuführen, hat aber auf Nachfrage der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Im Hinblick auf die grob widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen ist aber auch eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt.
Insgesamt betrachtet zeigt sich jedenfalls, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten grobe Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb insgesamt betrachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle. Unbestätigte Berichte über erhebliche Verluste unter regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Truppen weisen darauf hin, dass der Konflikt zunehmend zermürbender wird. Das wurde vor allem in Provinzen wie Badakhshan, Kunduz, Helmand, Nangarhar, Kunar und Nuristan deutlich, die auch in engen Zusammenhang mit verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere illegaler Drogenproduktion und Menschenhandel gebracht werden. Laut Angaben eines Studenten, der im Bezirk XXXX lebe, sei der Bezirk in den vergangenen zwölf Monaten unsicher geworden. Es befänden sich nun Hunderte Taliban, größtenteils aus Pakistan, im Bezirk.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat. Es ist angesichts der Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt.
Ausgehend davon und aufgrund der persönliche Situation des Beschwerdeführers ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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