W228 2105770-1•BVwG W228 2105770-1
W228 2105770-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2015
Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe, Rückforderung
W228 2105770-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 20.02.2015, Zl. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe für die Zeiträume 4.8.2008 bis 28.08.2008, 10.06.2009 bis 27.03.2010, 4.6.2010 bis 02.06.2011, 20.06.2011 bis 31.07.2012 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 10 AlVG nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 5.12.2012 wurde der Notstandshilfebezug von Herrn XXXX , SVNR: XXXX , für den gegenständlichen Zeitraum widerrufen und rückgefordert. Dies mit der Begründung, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin rückwirkend angerechnet werden musste. Er hätte dem Arbeitsmarktservice diese Lebensgemeinschaft verschwiegen. Er habe gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Prandaugasse, mit dem sein Leistungsbezug für die angeführten Zeiträume aufgrund Anrechnung des Partnereinkommens widerrufen und rückgefordert wurde, Berufung erhoben. In seiner Berufung vom 21.12.2012 gab er im Wesentlichen an, dass XXXX lediglich eine Mitbewohnerin bei ihm an obiger Adresse wäre. Deshalb hätten er sie auch nicht in den Anträgen angegeben, da nach Mitbewohnern nicht gefragt würde. Jeder komme für seine Lebenskosten auf und es gäbe keine gemeinsame Wirtschaftlichkeit. Es stünden jedem von den beiden getrennte Räumlichkeiten in der Wohnung zur Verfügung. Seiner Berufung wurde mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28.6.2013 keine Folge gegeben und habe er gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2013 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies vor allem deshalb, da im Ermittlungsverfahren Zeugeneinvernahmen (der Nachbarn, Erhebungsmitarbeiter und XXXX ) unterlassen worden seien. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.5.2014, eingelangt am 22.5.2014, wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Wien Prandaugasse zurückverwiesen. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Prandaugasse vom 17.11.2014 wurde sein Notstandshilfebezug für die gegenständlichen Zeiträume neuerlich widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung rückgefordert. Gegen diesen Bescheid richtet sich seine Beschwerde vom 19.12.2014. In dieser Beschwerde führe er im Wesentlichen aus, wie es zu seiner jahrzehntelangen Arbeitslosigkeit gekommen sei, weiters, dass er vom Arbeitsmarktservice so massiv unter Druck gesetzt worden wären, dass er sich schließlich selbst mit 6.3.2013 vom Bezug abgemeldet hätte. Er moniere, dass ihm vom Arbeitsmarktservice zugesagte Kurse nicht bezahlt worden wären. Das sei auch Thema, in der von XXXX (Anm. Mitarbeiter des Erhebungsdiensts des AMS Wien) aufgenommenen Niederschrift gewesen, fände sich davon jedoch nichts in der Niederschrift. XXXX wäre damals überfallsartig in seinem Geschäftslokal erschienen. Bezüglich des PKW hätte er angegeben, dass er die Kosten tragen würde, XXXX sich gelegentlich an den Kosten beteiligen würde, wenn sie am Wochenende das Auto benütze. Es würden die zurückgelegten Kilometer aufgezeichnet und abgerechnet. Die Tankkosten würden dann aliquot von XXXX bezahlt. Er hätte Hrn. XXXX auch gesagt, dass XXXX eine Freundin, aber keine Lebensgefährtin wäre. Der Gesprächsverlauf wäre nur unzureichend wiedergegeben worden. Da das Hauptaugenmerk aber auf seiner geschäftlichen Tätigkeit lag, hätte er die Niederschrift unterzeichnet. Das weitere Vorbringen in seiner Beschwerde findet sich bereits in seinem Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme vom 3.10.2014 in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien. Weiters wird ausgeführt, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es läge auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Er führe auch aus, dass eine Verletzung des Art 6 Abs.1 EMRK vorläge. Er stelle den Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Prandaugasse vom 20.02.2015 wurde die Beschwerde erneut abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: "Sie standen seit dem 7.4.1983 bis zu Ihrer Abmeldung am 1.3.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.5.2001 haben Sie jährlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Bis zu Ihrer Scheidung im Jahr 2009 gaben Sie in den bundeseinheitlichen Antragsformularen Ihre nunmehrige Exgattin XXXX (Scheidung gemäß im Akt aufliegenden Beschluss über Scheidung im Einvernehmen, rechtskräftig mit 28.4.2009), als mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebend an. Danach gaben Sie an, alleinstehend zu sein. Mit 1.12.1996 haben Sie an der Adresse XXXX ein Altwaren- und Antiquitätengeschäft eröffnet. Da sich im Jahre 2012 Zweifel an Ihrer Verfügbarkeit (Leistungsvoraussetzung gemäß § 7 AlVG) ergeben haben, wurde mit 15.5.2012 eine diesbezügliche interne Erhebung seitens des Arbeitsmarktservice regionale Geschäftsstelle Prandaugasse ausgeschrieben. Im Zuge der Erhebung wurde am 13.8.2012 von Hr. XXXX (Erhebungsdienstmitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien) eine Niederschrift mit Ihnen aufgenommen, die Sie unterfertigt haben. Darin wurden Ihre Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Art der Tätigkeit (nur Verkauf, keine Räumungen, etc.) festgehalten. Gegenstand der Erhebung war damals ausschließlich das Ausmaß Ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Ihrem Geschäftslokal. Am Ende der Niederschrift findet sich folgender Passus: Nach Verlesung gebe ich ergänzend an: Der PKW, ein Mitsubishi Outlander Kombi BJ. 2005, wurde von meiner Lebensgefährtin XXXX XXXX angeschafft, da ich selbst dazu finanziell nicht in der Lage bin. Der PKW ist nur aus Versicherungsgründen auf mich gemeldet und wird von meiner Lebensgefährtin finanziert. Ihre Unterschrift wurde nach dieser Textpassage geleistet. Da Sie dem Arbeitsmarktservice nie eine Lebensgemeinschaft gemeldet hatten, wurden aufgrund dieser, von Ihnen stammenden Angaben, entsprechende Erhebungen eingeleitet. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister hat ergeben, dass XXXX seit 22.1.1998 bis laufend an der Adresse in der XXXX mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet ist. Sie sind an dieser Adresse seit 9.4.1986 gemeldet. Davor war XXXX von 8.10.1987 bis 22.1.1998 an der Adresse XXXX mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. An gleicher Adresse in der XXXX , waren Sie bis 9.4.1986 laut Leistungsakt aufhältig, bevor Sie danach in die XXXX gezogen sind. Ihre Mutter Fr. XXXX gab im Jahr 1997 bei einer Zeugenaussage bei der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice an, dass sie in der Wohnung XXXX , wohnen würde. Am 2.11.2006 und am 1.11.2007 hat XXXX jeweils Anträge auf Notstandshilfe gestellt. Als Wohnadresse gab sie die Adresse XXXX an. Nunmehr ist bekannt, dass es sich dabei um die idente Adresse zu der ab 10.9.2012 angegebenen Adresse in der XXXX handelt, das Wohnhaus ist ein Eckhaus. Am 2.10.2012 wurde von der regionalen Geschäftsstelle XXXX eine Niederschrift mit Ihnen aufgenommen. In dieser Niederschrift gaben Sie neuerlich an, dass XXXX den PKW Mitsubishi Outlander finanziert habe. In den Anträgen hätten Sie XXXX nicht angegeben, da Sie dachten, dass nur Personen, die zu versorgen wären, wie beispielsweise ein Kind, anzugeben wären. Ihre jetzige Exgattin lebe irgendwo in der Schweiz, sie wäre schon lange vor der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie haben auch diese Niederschrift unterzeichnet. Eine Lebensgemeinschaft mit Ihnen wurde von XXXX bei einer Niederschrift am 9.10.2012 beim Arbeitsmarktservice Prandaugasse bis Ende 1998 eingeräumt. Sie gab weiters an, dass sie anteilsmäßig einen Mietanteil in Höhe von €
350. - monatlich bezahle. Die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung hätte fünf Räume, von denen XXXX einen Raum bewohnen würde. Sie wären nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 beide in der Wohnung geblieben, da sich die Wohnung jeweils einer von Ihnen alleine nicht hätte leisten können. Bis ca. 1999 hätte auch Ihre Tochter in der Wohnung gelebt, der Sohn hätte immer bei der Großmutter gelebt. Es würde jeder sein eigenes Leben führen. XXXX hat diese Niederschrift unterschrieben. In Folge erging der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der RGS Prandaugasse vom 5.12.2012, gegen den Sie Berufung erhoben haben. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden mehrere Versuche unternommen an der Adresse XXXX , die Gegebenheiten vor Ort einer Prüfung zu unterziehen. Die Wohnadresse wurde am 15.1.2013, 16.1.2013 sowie am 23.1.2013 und 24.1.2013 aufgesucht. Am 16.1.2013 waren laut Erhebungsbericht Schritte hinter der Tür zu vernehmen, geöffnet wurde nicht. Am 23.1.2013 wurde ein Aviso für den 24.1.2013 hinterlegt. In Folge haben Sie angegeben, dass zu keiner Zeit jemand zu Hause gewesen wäre, ein Aviso hätten Sie nicht vorgefunden. Im nunmehr neuerlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden Zeugeneinvernahmen der drei Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, die mit der Erhebung vor Ort befasst waren durchgeführt. Weiters wurden mehrere Hausbewohner im XXXX als Zeugen einvernommen sowie XXXX als Zeugin. Es wurden Ihnen die Zeugenniederschriften zur Kenntnis gebracht und hatten Sie Gelegenheit sich dazu zu äußern. Betreffend den Inhalt des Erhebungsberichtes vom 28.1.2013 wurden Sie bereits mit Schreiben vom 7.2.2013 in Kenntnis gesetzt und haben sich mit Schreiben vom 26.2.2013 dazu geäußert. Darin führen Sie aus, dass Ihres Wissens XXXX zu diesem Zeitpunkt einen Computerkurs beim WIFI besucht habe. Sie wären ebenfalls nicht zu Hause gewesen, eventuell wären Sie in psychologischer oder physikalischer Therapie gewesen, Sie wären in dieser Zeit auch bei ibi Arbeitsassistenz gewesen. Dazu ist auszuführen, dass Sie keine Unterlagen betreffend etwaige Behandlungen vorgelegt haben. Betreffend ibi Arbeitsassistenz erfolgte seitens des AMS eine Zuweisung mit 28.11.2012. Es ist üblich, dass in Folge ibi die zugebuchten Personen in einer Gruppenveranstaltung informiert und anschließend Einzelgespräche geführt werden. Da Sie keine psychiatrische Diagnose haben, wurden Sie in Folge nicht aufgenommen. Am 16.1.2013 fand kein Gespräch bei ibi Arbeitsassistenz statt. Eine diesbezügliche Vorsprache fand am 3.1.2013 statt. Sie haben in der zuletzt erfolgten Parteieneinvernahme beim Arbeitsmarktservice Wien Landesgeschäftsstelle am 3.10.2014 kein derartiges Vorbringen mehr erstattet. Am 22.8.2014 wurde Fr. XXXX wohnhaft XXXX als Zeugin einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar sei, an, dass sie seit 29 Jahren an obiger Adresse wohnhaft wäre und Sie und Ihre Partnerin bereits seit Ihrem Einzug gemeinsam an obiger Adresse gewohnt hätten. Ihrer Wahrnehmung nach würden Sie und Ihre Partnerin wie ein Ehepaar leben, dass sie nicht verheiratet sind, wäre ihr bekannt. Sie wären selbständig, Ihre Partnerin hätte bei der Telekom gearbeitet. Vor einigen Jahren wäre die Tochter in der Wohnung verstorben. Dazu geben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014 an, dass Sie keine Tochter hätten, daraus gehe hervor, dass Fr. XXXX nichts wisse. Dazu ist auszuführen, dass XXXX am 9.10.2012 beim Arbeitsmarktservice angab, dass deren Tochter (geb. 1980) bis 1999 in der Wohnung in der XXXX gewohnt hat. Die Tochter von XXXX verstarb in der Wohnung. Am 22.8.2014 wurde Hr. XXXX wohnhaft XXXX als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass er bereits seit über 30 Jahren an obiger Adresse wohnen würde und Hr. und Fr. XXXX kennen würde. Er kenne die Dame, die bei Hr. XXXX wohne, nur als "Fr. XXXX ". Er glaube, dass die beiden bereits seit 15 Jahren an XXXX wohnen. Er hätte einige Male mit "Fr. XXXX " geplaudert und hätte diese ihm erzählt, dass sie immer wieder mit Hr. XXXX am Flohmarkt in Klosterneuburg Waren verkaufen würde. Diesbezüglich gaben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014 an, dass Hr. XXXX der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, um obige Aussagen zu treffen, die Zeugenaussage wurden vom Arbeitsmarktservice so festgehalten, dass sie für Sie bzw. XXXX nachteilig wäre. Dazu wird seitens der Behörde ausgeführt, dass in den Niederschriften jeweils das Gesagte wiedergegeben wird und der Zeuge mit seiner Unterschrift den Wahrheitsgehalt bestätigt. Am 22.8.2014 wurde Hr. XXXX , wohnhaft XXXX als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass er mit seiner Gattin seit Ende der 70er Jahre in dieser Wohnung wohne. Er kenne Hr. XXXX sehr gut und hätte immer wieder mit ihm zu tun gehabt, auch aufgrund einiger Wasserschäden, die vermutlich aus der Wohnung des Hr. XXXX stammen. Hr. XXXX sei seiner Erinnerung nach vor über 20 Jahren mit seiner derzeitigen Partnerin an XXXX eingezogen, dass das erst 1998 passiert sein soll, halte er für unrichtig. Er würde sogar sagen, dass der gemeinsame Einzug schon Mitte der 80er Jahre stattgefunden habe. Er hätte sich damals noch gewundert, dass 2 Personen eine derart große Gemeindewohnung erhalten. 104 Quadratmeter und Balkon. Sie wäre ident mit seiner. Seiner Wahrnehmung nach würde das Paar wie ein Ehepaar leben, dass sie nicht verheiratet wären, wäre ihm bekannt. Der Name XXXX sage ihm nichts, er habe die Dame immer mit "Fr. XXXX " angesprochen. Hr. XXXX fahre täglich mit seinem großen Geländewagen, Marke Mitsubishi, von der Wohnung weg. Seines Wissens ist Hr. XXXX Restaurator. In Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014 führen Sie dazu aus, dass Hr. XXXX wahrscheinlich angab, dass Sie mit Ihrer Exgattin eingezogen sind. Dazu wird seitens des Arbeitsmarktservice ausgeführt, dass in der Zeugenaussage immer nur von einer weiblichen Person die Rede war und nicht von zwei Personen. Er machte seine Angaben eindeutig zu der sich auch derzeit in der Wohnung befindlichen von ihm "Fr. XXXX " genannten Dame, wobei er aber angab zu wissen, dass tatsächlich keine Verheiratung vorliegt. Am 25.8.2014 wurde Fr. XXXX , wohnhaft XXXX als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass sie die Nachbarin nur als "Fr. XXXX " kenne, aufgrund des Verhaltens habe sie angenommen, dass es sich um ein Ehepaar handeln würde. Sie haben dazu in Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014 umfangreich ausgeführt, dass es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse von Fr. XXXX diesbezüglich zu Missverständnissen gekommen wäre. Sie geben jedoch auch an, dass Fr. XXXX gegenüber XXXX gesagt habe, dass Fr. XXXX Sie und XXXX gemeinsam kommen und gehen sehe und dies gegenüber dem Arbeitsmarktservice auch so angegeben habe. Am 23.9.2014 wurde Hr. XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice Wien) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass laut Erhebungsauftrag vom 5.12.2012 vor Ort an der Adresse XXXX festgestellt werden sollte, ob eine Lebensgemeinschaft mit XXXX besteht. Er erinnere sich sehr genau, weil ursprünglich eine Erhebung im Antiquitätengeschäft im August 2012 wegen der Verfügbarkeit durchgeführt wurde. Dabei sprach Hr. XXXX selbst von sich aus von seiner Lebensgefährtin und wurden daraufhin erst diesbezügliche Erhebungen eingeleitet. Die ersten Erhebungsversuche waren am 10.1.2013 und 15.1.2013. An diesen Tagen war niemand in der Wohnung. Am 15.1.2013 und am 16.1.2013 war der damalige Hospitant Hr. XXXX mit. XXXX gab an, dass es in diesem Haus (Gemeindebau) eine Gegensprechanlage gibt. Der Erhebungsdienst läute aber nicht, man hätte einen Begehschlüssel. Am 16.1.2013 hätten sie geläutet und geklopft und es war ganz klar zu hören, dass in der Wohnung jemand zur Tür geht. Es war deutlich zu hören, dass der Türspion betätigt wurde. Die Mitarbeiter des Erhebungsdienstes kennen das Geräusch, wenn die Metallklappe des Türspions betätigt wird. Es war sicher jemand in der Wohnung. Hr. XXXX kenne ihn auch aufgrund der vorigen Erhebung in seinem Geschäft. Man habe bewusst die Zeit am Vormittag ca. 11 Uhr gewählt, weil bekannt war, dass Hr. XXXX ab ca. 13 Uhr sein Geschäftslokal im 18. Bezirk öffnet. Die Mitarbeiter haben weitergeklopft, es hat aber niemand geöffnet. Man habe an diesem Tag kein Aviso hinterlegt. Am 23.1.2013 war er mit dem Kollegen XXXX auch am Vormittag dort. Es war nichts zu hören. An diesem Tag habe er ein Aviso hinterlegt. Es wird gefaltet in die Dichtung der Wohnungstüre eingefügt. Grund dafür war, dass bei den alten Postkästen ein Einwurf nicht ohne weiteres möglich war. Weiters, weil nicht alle Personen ihre Postkästen täglich leeren und auch deshalb, weil es zeigt, ob jemand die Tür geöffnet hat. Hr. XXXX wohne im vorletzten Stock. Es wohnen in jedem Stock 2 Parteien. Sowohl die Mieterin im Stockwerk von Hr. XXXX , als auch die Mieter im oberen Stockwerk sind ältere Personen ohne Kinder. Die Avisos werden grundsätzlich weit oben an der Tür angebracht, damit Kinder sie nicht entfernen können. Auf dem Aviso war vermerkt, dass niemand angetroffen wurde und ersucht wird am 24.1.2013 zwischen 10 und 13 Uhr anwesend zu sein. Am 24.1.2013 war er mit Hr. XXXX (Anm. einem Hospitanten) um 10 Uhr 26 vor Ort. Das Aviso war entnommen. Es wurde jedoch wieder nicht geöffnet. Daraufhin wurde mit der Hausumfrage begonnen. Am 30.9.2014 wurde Hr. XXXX (Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice Wien) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist an, dass er sich an den Fall grundsätzlich erinnern kann, da er damals am Beginn seiner Tätigkeit (Einschulungsphase) war und XXXX mit ihm die Fälle jeweils vor der Erhebung besprochen hat. Der Fall war außergewöhnlich, da Hr. XXXX sehr lange im Bezug war und daneben ein Antiquitätengeschäft betrieben hat. Er könne sich an die Erhebung erinnern, bei der Geräusche hinter der Tür zu hören waren. XXXX klopfe immer sehr lautstark, ob er auch geläutet habe, weiß er nicht mehr. Es war auf jeden Fall eine Person hinter der Tür. Es war zu hören, dass jemand sich der Tür genähert hat. An die Geräusche des Türspions könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sicher angeben, dass sich, am Tag der Erhebung mit XXXX , eine Person in der Wohnung befunden hat und nicht geöffnet hat. Auch nach mehrmaligem Klopfen nicht. XXXX und er haben auch darüber gesprochen, dass eindeutig jemand in der Wohnung zu hören war. An diesem Tag haben sie kein Aviso hinterlassen. Das genaue Datum wäre ihm nicht erinnerlich, die Geschehnisse schon. Am 24.9.2014 wurde Hr. XXXX (Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice) in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass er im fraglichen Zeitraum 2 Tage beim Erhebungsdienst hospitiert habe. Er sei mit XXXX zu Erhebungen mitgegangen. Er könne sich aber an die konkrete Erhebung nicht mehr erinnern. Am 3.10.2014 wurde XXXX in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein Ihres Rechtsvertreters, Hr. Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , als Zeugin einvernommen und gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung, dass eine falsche Zeugenaussage strafbar ist, an, dass sie Hr. XXXX seit frühester Jugend kenne. Gefragt nach der Adresse von Fr. XXXX , (Mutter des Hr. XXXX ) gab sie an, dass diese in der XXXX gewohnt hat, sie habe diese Wohnung übernommen. Gefragt nach dem genauen Datum gab die Zeugin an, dass es Ende der 80er Jahre war. Es wurde besprochen, dass ein Meldezettel aus dem Jahr 87 im Leistungsakt aufliegt. Die Zeugin gab an sie habe diese Gemeindewohnung übernommen, die Mutter von Hr. XXXX wäre gleichzeitig ausgezogen und Hr. XXXX habe damals schon nicht mehr dort gewohnt. Die Zeugin hätte in dieser Zeit mit Hr. XXXX einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt. Mit dem Vater ihrer Kinder (geb. 1980 und 1981) habe sie nie zusammengelebt, sie habe mit den Kindern in der XXXX gelebt. Auf Vorhalt der Niederschrift vom 9.10.2012, in der die Zeugin angab, dass im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft mit Hr. XXXX vorlag, gab diese an, dass das AMS sie zu dieser Aussage genötigt habe. Fr. XXXX hätte ihr damals gesagt, dass bevor ihr Antrag bearbeitet werden könne, eine Niederschrift aufgenommen werden müsse. Sie fühlte sich unter Druck gesetzt. Die Zeugin gab aber auch an, nicht zu bestreiten, dass 1998 eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Gefragt nach der Gattin des Hr. XXXX gab die Zeugin an, dass sie sie gekannt habe, diese hätte aber nie ab 1998 in der Wohnung in der XXXX gewohnt. Die Zeugin füllte eine ihr übergebene Niederschrift zur Lebensgemeinschaft aus, in der sie angab, dass weder ein mündlicher, noch ein schriftlicher Untermietvertrag vorliegen würde, es gäbe lediglich eine mündliche Vereinbarung. Die Zeugin fertigte eine Skizze an, wonach es ein gemeinsames Wohnzimmer, eine Küche und WC gäbe. Die Zeugin und Hr. XXXX hätten jeweils ein eigenes Zimmer. Links neben der Eingangstür wäre ein Abstellraum, den sie als Anziehzimmer nutzen, danach folge noch ein Zimmer von Hr. XXXX . Es bestünden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen. Sie zahle monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 350,00 an Hr. XXXX . Wenn die Jahresabrechnung betreffend Energie höher wäre, würden diese Kosten zur Hälfte von ihr übernommen. Die Miete war immer €
350,00. An Strom und Gas habe sie sich nicht beteiligt, nur Nachzahlungen wurden zur Hälfte beglichen. Die Haushaltsversicherung habe in den fraglichen Jahren immer die Zeugin bezahlt. Gefragt, ob sich in der Wohnung seit März 2013 etwas geändert habe, gab die Zeugin an, dass das nicht so sei. Gefragt ob sich seit 1998 etwas geändert hätte, gab die Zeugin an, dass während der Beziehung 1998 ihr Zimmer das gemeinsame Schlafzimmer gewesen wäre. Das Zimmer von Hr. XXXX war das Esszimmer. Im jetzigen Abstellraum habe ihre Tochter gewohnt. Gefragt nach der Aufteilung im Kühlschrank gab die Zeugin an, dass es einen sehr großen Kühlschrank gäbe, der mit 2 Türen nach vorne aufgehe. Ihre Lebensmittel befänden sich auf der linken Seite und die von Hr. XXXX auf der rechten Seite. In der Mitte sei nichts. Jeder begleiche seine eigenen Lebenshaltungskosten. Gefragt nach den Niederschriften in denen Hr. XXXX die Zeugin als seine Lebensgefährtin bezeichnet habe und angab sie hätte das Auto gekauft, gab die Zeugin an, dass sie bei Aufnahme dieser Niederschriften nicht dabei war. Sie hätte ihm € 7.000,00 geliehen, Bestätigungen gäbe es keine. Hr. XXXX hätte der Zeugin das Geld zwischen 2010 und 2012 rückgezahlt. Gefragt nach den Versicherungskosten und Benzin, gab die Zeugin an, dass sie Kilometergeld bezahlt habe, wenn sie das Auto benützt habe. Es gebe keine Belege bzw. habe sie diese nach Zahlung vernichtet. Am Anfang hatten sie eine Kasse, haben diese aber dann aufgegeben. Darauf angesprochen, dass Hausparteien angaben, dass die Zeugin schon seit 29 bzw. 30 Jahren im Haus wohnend wahrgenommen werde, gab diese an, dass sie vielleicht auf Besuch war, vielleicht auch übers Wochenende. Auf Vorhalt der Angaben der Nachbarn, dass die Zeugin als Fr. XXXX angesprochen werde, gab diese an, dass sie das wisse, sie habe anfänglich widersprochen, irgendwann wäre es ihr egal gewesen. Die Zeugin gab an, dass Hr. XXXX und sie nichts gemeinsam in der Freizeit unternehmen würden. Auf Vorhalt, dass ein Zeuge angab, dass die Zeugin ihm erzählt hätte, dass sie und Hr. XXXX öfters gemeinsam am Flohmarkt in Klosterneuburg verkaufen, gab die Zeugin an, dass das sicher Fr. XXXX war, mit der rede sie nicht. Es wurde der Zeugin mitgeteilt, dass es Hr. XXXX war. Die Zeugin gab dazu an, dass sie nicht verstehe was Nachbarn über sie sagen, obwohl sie wenig bis gar keinen Kontakt zu den Nachbarn habe. Gerade mit Hr. XXXX rede sie nur übers Wetter oder man grüße sich. Gefragt nach der Haushaltsführung gab die Zeugin an, dass Einkäufe und Reinigungsmittel jeder für sich kaufe bzw. sie diese abwechselnd besorgen. Die Reinigungsmittel werden in der Küche im Unterschrank aufbewahrt. Die allgemeinen Teile der Wohnung putzen sie abwechselnd. Sie wechseln sich wöchentlich ab. Die Zeugin wasche in der Waschküche und hänge dort ihre Wäsche auf. Hr. XXXX wasche in der Wohnung und hänge seine Wäsche im Bad auf. Die Zeugin habe ihr Bügelbrett und das Bügeleisen in ihrem Abstellzimmer. Hr. XXXX frage sie manchmal nach dem Bügelbrett. Gefragt, ob andere Partner seit 1998 vorhanden waren, gab die Zeugin an, dass es auf beiden Seiten PartnerInnen gab, aber nicht Fixes. Es können dazu von ihrer Seite keine Zeugen namhaft gemacht werden. Die Zeugin habe nur flüchtige Abenteuer gehabt. Gefragt nach Wohnungsreparaturen seit 1998 gab die Zeugin an, dass ihr nichts Größeres in Erinnerung sei. Sie hätten gemeinsam ausgemalt und sich die Kosten geteilt. Gefragt nach der Adresse XXXX gab die Zeugin an, dass Sie nicht mehr wisse, warum sie diese Adresse bei ihren Leistungsanträgen angegeben hätte. Es ist die Wohnung in der XXXX gemeint, in der sie seit 1998 gemeldet ist. Es ist ein Eckhaus. Am 3.10.2014 wurde mit Ihnen in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im Beisein Ihres Rechtsvertreters, Hr. Mag. XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX eine Niederschrift aufgenommen und gaben Sie an, dass Sie XXXX ca. 1988 kennengelernt haben. Sie kennen sich schon ewig. Gefragt, wann Sie in der XXXX gewohnt haben, gaben Sie an, dass Sie bei Ihrer Mutter gewohnt haben und dann in die XXXX gezogen sind. Sie legen dazu eine Meldebestätigung der XXXX vor. Mit der XXXX sind Sie 1998 zusammengezogen. Sie ist zu Ihnen in die XXXX gezogen. Sie waren ca. ein Jahr enger zusammen, dh. liiert. Gefragt, warum Sie sie auch im Jahr 1998 nicht im Antrag angaben, geben Sie an, dass es eher eine Affäre war. Gefragt warum man mit einer Affäre zusammenzieht, gaben Sie an, dass sie keine Wohnung hatte. Gefragt, wieso Sie angeben, dass XXXX keine Wohnung hatte, obwohl es die XXXX gab, geben Sie an sich nicht mehr genau zu erinnern, Sie sind einfach zusammengezogen. Auf Vorhalt, dass XXXX eine Lebensgemeinschaft im Jahr 1998 angab, geben Sie an, dass Sie ein Jahr zusammen waren, danach nicht mehr. Gefragt nach Ihrer Exfrau, geben Sie an, dass diese seit 1998 nicht mehr in der Wohnung gelebt hat. Es wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie bis 2009 die Gattin als in der Wohnung lebend angaben. Gefragt, ob Sie die Anträge sehen wollen gaben Sie an, dass das nicht notwendig sei. Die XXXX ist eine Gemeindewohnung, Sie sind Hauptmieter. Sie legen dazu den Mietvertrag vor, der in Kopie zum Akt genommen wird. Es handelt sich um einen Mietvertrag zwischen Ihnen und der Stadt Wien vom 24.2.1996, der Mietzins im Jahr 1996 betrug S 2.084,00. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel gemäß § 16 MRG. Die Wohnung besteht laut Vertrag aus Vorraum und Küche, 5 Wohnräumen, WC und einer Loggia. Die Größe der Wohnung wird mit 110m2 angegeben. Mit XXXX gebe es keinen schriftlichen Untermietvertrag. XXXX habe immer € 350,00 gezahlt. Auf Vorhalt, dass das eher unwahrscheinlich ist, da die Miete der Wohnung wertgesteigert ist, gaben Sie an, dass es immer ein Pauschalbetrag war, der für sie beide gepasst habe. Sie haben Strom und Gas bezahlt. Bei Nachzahlungen habe Ihnen XXXX jeweils die Hälfte dazugegeben. Die Haushaltsversicherung habe 1-2 Mal XXXX bezahlt, die haben nicht immer Sie bezahlt. Gefragt, ob sich seit 2012 bzw. seit 1.3.2013 etwas an der Wohnsituation in der Wohnung geändert hat, gaben Sie an, dass sich nichts verändert habe. Wenn man jetzt eine Erhebung machen würde, wäre die Wohnaufteilung noch immer so wie es war. Gefragt nach der Wohnungsaufteilung im Jahr 1998, gaben Sie an, dass Sie ein gemeinsames Schlafzimmer hatten, das war das jetzige Zimmer von XXXX . Das andere Zimmer war das Esszimmer, das ist jetzt Ihr Zimmer. Gefragt nach den beiden Abstellräumen gaben Sie an, dass das immer gleich war. Gefragt nach der Lebensmittelbevorratung gaben Sie an, dass Sie einen Eisschrank mit 4 Türen haben, zwei oben und zwei unten, die Türen gehen nach vorne auf. Die Fächer sind durchgehend, Sie verwenden die Fächer durchgehend, ein Fach Sie, eines die XXXX . Darunter sind Laden, die verwenden sie getrennt. Links die XXXX , rechts Sie. Sie geben an, dass Sie genauere Angaben zu dem Kühlschrank Marke, Type etc. innerhalb der nächsten 2 Wochen nachreichen werden. Es ist ein Elektra Bregenz. Nach Vorhalt, dass Fr. Jankwowitsch gesagt hat, dass ihre Vorräte links und die von Ihnen rechts aufbewahrt werden, geben Sie an, dass Sie auch angeben, dass alle Lebensmittel auf der rechten Seite Ihnen gehören. Es gibt keine Trennwand dazwischen. Sie geben an, dass Sie gesagt haben, dass sich Ihre Lebensmittel auf der rechten Seite befinden. Besprochen wird die Erhebung vom 13.8.2012, in der Sie XXXX als Ihre Lebensgefährtin bezeichnet haben. Sie geben dazu an, dass XXXX und Sie ein langes Gespräch hatten und er habe das niedergeschrieben, was negativ für Sie war. Es wurde Ihnen der Erhebungsbericht vorgelegt, Sie konnten es schwer lesen, haben aber unterschrieben. Das Gespräch wurde nur auszugsweise wiedergegeben. Sie haben sich damals ca. 8.000,00 € von der XXXX geliehen für den Autoankauf. Es gibt dazu keine Unterlagen. Gefragt, warum Sie angaben, dass XXXX den Wagen gekauft und finanziert hat, gaben Sie an, dass Sie das nie gesagt hätten. Sie möchten XXXX nichts nachsagen, aber vielleicht habe er sich geirrt. Sie gaben weiters an, dass Ihnen XXXX gesagt habe, dass nur das in der Niederschrift stehe, was sie besprochen haben. Es war dann aber doch nicht so. Es war ein Gedächtnisprotokoll, er hat danach schriftlich nur die Teile festgehalten, die ihm wichtig erschienen. Sie haben nicht Lebensgefährtin gesagt, sondern Freundin. XXXX habe gesagt, sobald man nur einen Eisschrank benützt, gäbe es Urteile, dass das eine Lebensgemeinschaft ist. Auf Vorhalt, dass es in dieser Niederschrift nicht um die Lebensgemeinschaft ging, sondern um die Verfügbarkeit und nicht von Eiskästen die Rede war, geben Sie an, dass viel mehr gesprochen wurde, als in der Niederschrift steht. Sie gaben an mit einer Freundin zu wohnen, es wäre keine intime Beziehung. Gefragt nach den Angaben in der Niederschrift vom 2.10.12, in der Sie neuerlich angaben, dass XXXX das Auto finanziere, gaben Sie an, dass Sie gesagt hätten, dass sie sich die Finanzierung teilen. Sie haben das Auto unter der Woche für die Arbeit genützt und XXXX immer am Wochenende. Bis auf Ausnahmen war die Regel, dass Sie unter der Woche und XXXX das Auto am Wochenende genutzt habe. Gefragt wie sie das abgerechnet haben, geben Sie an, dass sie nach Kilometern abgerechnet haben. Eine Kasse gab es zeitweilig. Gefragt nach den Aussagen der Hausparteien, wonach XXXX schon seit 30 Jahren mit Ihnen gemeinsam an dieser Adresse wohne, geben Sie an, dass Sie die Hausparteien lediglich vom Grüßen kenne, Sie wüssten nicht, warum sie so etwas sagen. Sie kennen XXXX schon lange. Gefragt danach, dass einige Hausparteien angaben, dass XXXX als Fr. XXXX bezeichnet wird, geben Sie an, dass die Leute mutmassen. Sie unternehmen in der Freizeit nichts miteinander. In der Wohnung reden sie natürlich. Gefragt nach den Aussagen von Hr. XXXX , dass XXXX angab öfters mit mir auf dem Flohmarkt am Samstag in Klosterneuburg Waren zu verkaufen, geben Sie an, dass das nicht stimme. Gefragt warum Sie mit XXXX gewohnt haben und Ihre Exfrau in den Anträgen angaben, geben Sie an, dass diese keine Meldeadresse hatte, es war keine erfreuliche Geschichte. Sie wussten nicht, dass XXXX die Adresse XXXX in ihren Leistungsanträgen beim Arbeitsmarktservice angab. Die Adressen XXXX und XXXX beziehen sich auf die gleiche Wohnung, es ist ein Eckhaus. Sie geben an, dass die Adresse XXXX für viele Leute einfacher verständlich ist. Zur Haushaltsführung gaben Sie an, dass jeder selbst gekocht habe, sie kochen beide nicht viel. Die Einkäufe habe jeder für sich selbst getätigt. Ein Haushaltsbuch wird nicht geführt. Die Wäsche wasche jeder selbst. Sie bringen einiges in die Putzerei. Sie haben eine Waschmaschine, Sie wüssten nicht, ob XXXX diese benützt, da müsse man sie selbst fragen. Sie kann die Wäsche am Balkon aufhängen oder in ihrem Zimmer. Sie wüssten nicht genau, was sie tue. Sie benützen die Waschmaschine kaum. In der Waschküche im Haus gebe es einen Trockner, Sie wüssten nicht, ob XXXX diesen benützt. Sie bügeln nicht für sich, weil Sie die Sachen in die Putzerei tragen oder es mache ihre Mutter oder ihre Schwester. Es gibt keine Putzfrau, jeder putzt seinen Bereich. Die allgemeinen Teile putzt der, der glaubt, dass es notwendig ist. Es gibt keinen fixen Plan. Wenn Sie Schmutz machen, entfernen sie diesen. Es gibt keinen Plan, wann sie saugen. Wenn sie ihr Zimmer saugen, dann saugen sie auch das Wohnzimmer. Gefragt wo sich die Putzmittel in der Wohnung befinden, geben sie an, dass sie Putzmittel in ihrem Abstellraum haben. Sie denken es stehen auch welche in der Küche. XXXX hat ihre Mittel in ihrem Raum. Gefragt nach anderen Partnern gaben Sie an, dass es bei beiden immer wieder Bekanntschaften gab. Sie haben nie jemanden nach Hause gebracht. Sie wollen dazu keine Namen angeben. Gefragt nach Reparaturen, Renovierungen in der Zeit ab 1998 geben Sie an, dass nie etwas war. Sie haben lediglich in ihrem Zimmer und im Wohnzimmer ausgemalt. Es gab vor einigen Jahren einen Wasserschaden, der fast alle Zimmer betroffen hat. Danach haben sie ausgemalt. Dafür haben sie die Kosten getragen. Es wurden ihnen die zeugenschaftlichen Niederschriften des Erhebungsdienstes, XXXX , Hr. XXXX und Hr. XXXX zur Kenntnis gebracht. Sie gaben dazu an, dass sich die Angaben des XXXX widersprechen. Einmal wurde gesagt, dass die Gegensprechanlage genutzt wurde, jetzt ist von einem Begehschlüssel die Rede. Es wurde auch angegeben, dass an der Wohnungstüre geläutet wurde. Sie haben keine Glocke, das haben sie bereits angegeben. Sie haben einen Türspion, der ist aus Kunststoff und kann man den nicht hören. Der Rechtsvertreter merkt an, dass aufgrund der Komplexität der Zeugenniederschriften, sich Hr. XXXX auch eine schriftliche Stellungnahme vorbehält. Diese erfolgt innerhalb von 2 Wochen. Es wäre unlogisch, warum sollten sie die Gegensprechanlage betätigen und dann nicht öffnen. Es ist eine Mutmassung, dass sie hinter der Tür gewesen wären. Es wurde besprochen, dass Sie bei anderer Gelegenheit angaben, dass nur XXXX und Sie Schlüssel zur Wohnung haben. XXXX war nachweislich nicht in der Wohnung. Sie gaben neuerlich an, dass Sie kein Aviso vorgefunden hätten. Es wurden Ihnen die vier zeugenschaftlichen Erhebungen der Hausparteien XXXX zur Kenntnis gebracht, sie wurden Ihnen vorgelesen, da sie handschriftlich verfasst sind. Sie gaben dazu an, dass Sie nichts dazu sagen können, was andere über Sie mutmaßen. Es wurde Ihnen die Niederschrift von XXXX zur Kennntnis gebracht. Sie erhielten alle erwähnten Niederschriften (4 handschriftliche und 3 vom Erhebungsdienst) und die Aussage von XXXX und diese Niederschrift in Kopie. Nach Durchsicht der Niederschrift geben Sie an, dass Ihre Angaben bezüglich des Kühlschrankes ergänzungsbedürftig sind. Sie geben an, dass der Eisschrank 4 Türen hat, zwei oben und zwei unten. Die Türen sind beidseitig zu öffnen und gehen nach vorne auf. Sie verwenden den Teil des Kühlschrankes, der mit der rechten Tür zu öffnen ist. Die rechten Laden und die rechten Fächer. Es handelt sich um Doppelflügeltüren, Sie fertigen dazu eine Skizze an. Sie füllen die Niederschrift betreffend Lebensgemeinschaft dahingehend aus, dass keine Lebensgemeinschaft vorläge." Das AMS kam aufgrund folgender Erwägungen zu seinem Ergebnis: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts,- Wohnungs,- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein können und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen kann. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Unstrittig aufgrund Ihrer übereinstimmenden Angaben, sowie den erliegenden Nachweisen ist das Vorliegen einer Wohngemeinschaft mit XXXX an der Adresse XXXX seit 22.1.1998 bis laufend. Da XXXX angab vor 1998 an der Adresse XXXX , allerdings nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter gewohnt zu haben, wohingegen Ihre Mutter im Jahr 1997 bei einer Zeugeneinvernahme in der Landesgeschäfsstelle des AMS Wien, als Wohnadresse die Vorgartentrasse 79/4 angab, besteht der Verdacht, dass XXXX , so wie auch einige Zeugen angaben, bereits etliche Jahre vor dem Jahr 1998 in der Wohnung XXXX eingezogen ist. Da dieser Zeitraum allerdings keiner Rückforderung unterliegt, können weitere Feststellungen dazu unterbleiben. Weiters unstrittig ist, aufgrund Ihrer Angaben und der Angaben von XXXX , dass im Jahr 1998 eine Lebensgemeinschaft vorlag. Sie haben im Antrag vom 12.11.1998 XXXX nicht angegeben, vielmehr Ihre Exfrau XXXX, die nach übereinstimmenden Angaben in diesem Zeitraum nicht in der Wohnung XXXX gewohnt hat. Eine Meldung der Lebensgemeinschaft wurde auch nicht behauptet. Erwiesen ist daher weiters, dass Sie im Jahr 1998 falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht haben. Dieser Zeitraum liegt zwar außerhalb des gesetzlich möglichen Rückforderungszeitraumes von 5 Jahren, sind diese Feststellungen jedoch grundsätzlich im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben von Bedeutung. Im Zuge einer Erhebung, die das Arbeitsmarktservice durchgeführt hat, um abzuklären, ob Sie trotz Betreibung Ihres Antiquitätengeschäftes in einem zeitlich ausreichenden Ausmaß dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können, wurde am 13.8.2012 von Hr. XXXX (Erhebungsmitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien) eine Niederschrift mit Ihnen aufgenommen, die Sie unterfertigt haben. Darin wurden Ihre Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Arbeitszeiten und der Art der Tätigkeit (nur Verkauf, keine Räumungen, etc.) festgehalten. Gegenstand der Erhebung war ausschließlich das Ausmaß Ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Ihrem Geschäftslokal. Am Ende der Niederschrift findet sich der Passus, in dem Sie nach Verlesung der Niederschrift angaben, dass der auf Sie zugelassene PKW (dementsprechende Unterlagen liegen im Akt auf) - ein Mitsubishi Outlander Kombi BJ. 2005, von Ihrer Lebensgefährtin XXXX XXXX angeschafft worden wäre, da Sie selbst dazu finanziell nicht in der Lage sind. Der PKW sei nur aus Versicherungsgründen auf Sie gemeldet und werde von ihrer Lebensgefährtin finanziert. Ihre Unterschrift wurde nach dieser Textpassage geleistet. Sie haben diese Niederschrift unterzeichnet, wobei ausdrücklich angeführt ist, dass Ihnen die Niederschrift vorgelesen wurde. Ihr Einwand die handschriftlichen Angaben nicht lesen zu können, ist daher hinfällig. Auch ihr Einwand hinsichtlich Eiskasten etc. erscheint unwahrscheinlich, da es sich um eine Erhebung betreffend die Verfügbarkeit gehandelt hat und nicht ersichtlich ist, weshalb XXXX mit Ihnen Details hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft erörtert haben soll. Insbesondere erscheint unglaubhaft, dass XXXX gesagt haben soll, wer sich einen Kühlschrank teilt, lebe in einer Lebensgemeinschaft. Dem AMS war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass Sie mit XXXX in einem Haushalt leben, da Sie ihre damalige Ehefrau im Antrag angaben. Ihre Ausführungen werden als Schutzbehauptungen gewertet. Es ist offensichtlich, dass Sie sich im Rahmen der Erhebung betreffend Verfügbarkeit versprochen haben und im Nachhinein, nachdem Sie die Auswirkungen Ihrer Aussagen erkannt haben, versucht haben diese zu relativieren. Insbesondere scheint es nicht glaubwürdig, dass Sie derartig falsche und von Ihnen nicht getätigte Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen, sehr deutlich vor allem im Erkenntnis vom 24.4.1990 Zl. 89/08/0318 ausgesprochen, dass die Bezeichnung einer bestimmten Person als Lebensgefährte/Lebensgefährtin, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft darstellt. Insbesondere zu würdigen ist in diesem Zusammenhang, dass Sie von sich aus auf Ihre Lebensgefährtin zu sprechen kamen, da Gegenstand der Erhebung etwas völlig anderes war. Die Wohngemeinschaft ist erwiesen, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft kann außer Acht gelassen werden. Zentraler Punkt der Lebensgemeinschaft ist somit das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Laut übereinstimmenden Angaben von Ihnen und XXXX habe sich an das Vorliegen einer einjährigen Lebensgemeinschaft eine Wohngemeinschaft, die 2008 zu Beginn des Rückforderungsbetrages bereits 10 Jahre bestand und laufend andauert, angeschlossen. Es gäbe eine mündliche Vereinbarung, es wäre während der gesamten Dauer ein Fixbetrag von XXXX in Höhe von €
350,00 bezahlt worden. Belege betreffend die Zahlungen gäbe es keine. Eine Wertanpassung wäre nicht erfolgt. Dazu ist auszuführen, dass die Rechtsordnung mündliche Vertragsabschlüsse kennt und zulässt. Unwahrscheinlich erscheint in diesem Zusammenhang allerdings, gemessen an einer zB studentischen Wohngemeinschaft, dass über 10 Jahre der gleiche Pauschalanteil an den Mietkosten durch die Mitbewohnerin geleistet wurde, insbesondere, da die Miete laut Vertrag wertgesichert ist. Ebenso pauschal wären damit die Strom und Gaskosten abgedeckt gewesen. Auch das erscheint äusserst unwahrscheinlich, da die Energiekosten einen wesentlichen Anteil an den Wohnkosten darstellen und in den Jahren 1998 bis 2008 beträchtlichen Steigerungen unterworfen waren. Das diesbezüglich nur die jeweiligen Nachzahlungen, nicht aber die tatsächlichen Kosten entsprechend geteilt wurden, entspricht ebenfalls nicht den Abrechnungsmodalitäten einer Wohngemeinschaft. Belege hinsichtlich erfolgter Mietanteilszahlungen konnten nicht vorgelegt werden. Auch dies legt den Verdacht nahe, dass wie in einer Lebens- inklusive Wirtschaftsgemeinschaft sehr oft üblich die vorhandenen Geldmittel zusammengelegt und gemeinsam die Lebenskosten bestritten wurden und eben keine exakte Trennung, wie bei einer reinen Wohngemeinschaft üblich, erfolgt ist. Diese Annahme wird durch folgende weitere Umstände erhärtet. Im Zuge der Niederschrift vom 13.8.2012 gaben Sie an, dass Ihr Auto von Ihrer Lebensgefährtin finanziert worden wäre und zwar hinsichtlich der Anschaffungskosten und auch der laufenden Kosten. Die Anmeldung auf Ihren Namen hätte lediglich versicherungstechnische Gründe. In der Niederschrift vom 2.10.2012 gaben Sie beim Arbeitsmarktservice Prandaugasse neuerlich an, dass die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten des Fahrzeuges von XXXX getragen werden. Im weiteren Verfahren haben Sie diese Angaben dahingehend abgeändert, dass XXXX Ihnen einen Betrag von 8.000.- Euro geborgt hätte, XXXX gab an es hätte sich um einen Betrag von €
7. 000,- gehandelt. Es existieren auch dafür keinerlei Belege, die Angaben hinsichtlich der geborgten Summe differieren und auch in Bezug auf die Rückzahlung existieren keine Belege. Auch hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges, Benzinkosten etc. gibt es keine Belege, die eine getrennte Nutzung und insbesondere eine getrennte Abrechnung belegen. Es kann daher glaubhaft davon ausgegangen werden, dass die Anschaffung des Wagens und auch die laufende Erhaltung des Fahrzeuges von XXXX getätigt wird, so wie Sie selbst das auch in der ersten und zeitnächsten Niederschrift selbst angegeben haben. Dies entspricht genau der Definition einer Wirtschaftsgemeinschaft, dh., dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Betreffend der Haushaltsversicherung für die Wohnung XXXX gab Fr. Jankwitsch an, dass sie diese zur Gänze in den fraglichen Jahren beglichen habe. Sie hingegen gaben an, dass XXXX 1 bis 2 Mal in diesem Zeitraum die Kosten für die Haushaltsversicherung übernommen habe. Auch diese Aussagen legen nahe, dass gemeinsam gewirtschaftet wurde und daher die einzelnen Kostenpunkte eben nicht exakt berechnet und nach einem Verteilungsschlüssel geteilt wurden. Betreffend der Essenskosten gaben beide Personen übereinstimmend an, dass eine getrennte Verköstigung stattfand. Einkäufe würden getrennt erledigt. Gefragt nach der Lebensmittelbevorratung gab XXXX an, dass es einen sehr großen Kühlschrank in der Wohnung gäbe. Ihre Vorräte befänden sich auf der linken Seite, die von Hr. XXXX rechts. Die Türen des Kühlschranks würden nach vorne geöffnet. Sie gaben dazu an, dass es einen Eisschrank mit 4 Türen gäbe, die nach vorne geöffnet werden. 2 Türen befänden sich oben, zwei unten. Im oberen Bereich befänden sich Fächer, im unteren Bereich Laden. Die Fächer wären durchgehend und würden abwechselnd genutzt, eines nutzen Sie, ein anderes die XXXX . Auf Vorhalt, dass XXXX angab, dass deren Vorräte links und Ihre Vorräte rechts aufbewahrt würden, gaben auch Sie an, dass dies so wäre. Sie haben dazu eine Stellungnahme nachgereicht, wonach auch im oberen Bereich sich die Vorräte der XXXX links und Ihre Vorräte rechts befänden. Gefragt wer die Wäsche wasche gaben Sie an, dass jeder selbst seine Wäsche wasche. Sie bringen einiges in die Putzerei. Sie benützen die Waschmaschine kaum. Sie bügeln nicht. XXXX gab dazu an, dass Sie in der Wohnung waschen und Ihre Wäsche im Bad aufhängen. Sie würden sich manchmal das Bügelbrett von ihr ausleihen. Laut der Zeugenaussage von XXXX würden Sie die allgemeinen Teile der Wohnung wöchentlich abwechselnd putzen. Sie gaben dazu an, dass es keinen fixen Plan gäbe. Wenn Sie Schmutz machen, entfernen Sie diesen. Putzfrau gäbe es keine. Wenn Sie ihr Zimmer saugen, würden Sie auch das Wohnzimmer saugen. Gefragt nach Reparaturen bzw. Renovierungen gaben Sie an, dass Sie nach einem Wasserschaden vor einigen Jahren die Wohnung alleine ausgemalt hätten und dafür die Kosten getragen hätten. XXXX gab an, dass man gemeinsam ausgemalt hätte und auch gemeinsam die Kosten getragen hätte. Die Angaben zur Haushaltsführung, die in großen Zügen übereinstimmend, aber sobald nach Details gefragt wurde, doch abweichend waren, legen ebenfalls den Schluss nahe, dass ein gemeinsamer Haushalt mit gemeinsamem Wirtschaften, gemeinsamer Haushaltsführung etc. vorliegt. Wenn es sich hier tatsächlich um ein Zusammenleben in der Form einer reinen Wohngemeinschaft handeln würde, müssten diese Bereiche klar geregelt sein und es wären beiden Personen, unabhängig voneinander, auch möglich, über die Regelung der Haushaltsführung Auskunft zu geben. Die für das behauptete Vorliegen einer mehr als ein Jahrzehnt andauernden Wohngemeinschaft, im Anschluss an eine einjährige Lebensgemeinschaft, abgegebene Erklärung, es hätte sich weder XXXX , noch Sie eine eigene Wohnung leisten können, erscheint insofern unglaubwürdig, als XXXX im Rückforderungszeitraum als Buchhalterin bei T-Mobile beschäftigt war und wie im Berechnungsteil des Bescheides angeführt, über ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.500,00 netto monatlich verfügt hat, was die Finanzierung einer, wenn auch kleineren Wohnung, durchaus möglich macht. In ihren Leistungsanträgen in den Jahren 2004 bis 2008 hat XXXX die Adresse XXXX angegeben, ein Verhalten, dass darauf schließen lässt, den Eindruck hervorrufen zu wollen, es handle sich um 2 verschiedene Wohnungen, um einen Zusammenhang mit Ihnen, der die Adresse XXXX angab, nicht aufkommen zu lassen und so einer möglichen Anrechnung zu entgehen. Es erscheint auch äusserst unwahrscheinlich, dass eine Buchhalterin betreffend eine Wohngemeinschaft keinerlei Belege hat, weder betreffend Miete, Kredit, Rückzahlungen, Versicherungen etc. Aus den Zeugeneinvernahmen der Hausbewohner ergibt sich übereinstimmend, dass Sie seit mindestens 15 Jahren gemeinsam als Paar ("Ehepaar„) wahrgenommen wurden. XXXX werde nach allgemeiner Aussage als Fr. XXXX angesprochen. Sie gab dazu in ihrer Zeugenaussage an, dass sie dies anfänglich richtiggestellt hätte, es ihr aber irgendwann egal gewesen wäre. Keiner der Hausparteien hat jedoch angegeben, dass entweder Herr oder "Frau" XXXX angab, man lebe in einer Wohngemeinschaft bzw. wäre nur befreundet. Eine Antwort, die bei der Bezeichnung als Ehefrau durchaus naheliegend wäre. Die Hausparteien gaben unabhängig voneinander an, dass sie beide als Paar im Haus wahrgenommen werden, so tituliert werden und dem nicht widersprochen wurde. Ebenfalls gab Fr. XXXX gegenüber einem Hausbewohner an mit Ihnen am Flohmarkt in Klosterneuburg ihre Waren zu verkaufen, was Ihren Angaben die Freizeit zur Gänze getrennt zu verbringen, jedenfalls widerspricht. Sie gaben dazu lediglich an wenig Kontakt mit den Nachbarn zu haben. Gefragt nach anderen PartnerInnen gaben sie beiden an, dass es lediglich flüchtige Affären gab, Sie gaben an nie jemanden nach Hause gebracht zu haben, was in einer Wohngemeinschaft kein unübliches Verhalten darstellen würde. Gefragt nach den Namen entsprechender Personen, um diese als ZeugInnen befragen zu können, gaben sie beide an keine Namen nennen zu wollen. Ein solches Verhalten lässt den Schluss zu, dass es keine anderen Partner gab, da Sie beide seit zumindest dem Jahr 1998 in aufrechter Lebensgemeinschaft miteinander leben. Betreffend den Erhebungsversuch am 16.1.2013, bei dem laut Zeugenaussagen von XXXX und von Hr. XXXX Schritte hinter der Wohnungstüre zu hören waren, die Türe aber nicht geöffnet wurde, wurde folgendes erwogen: Im ersten Verfahren wurde mit Bescheid vom 28.6.2013 festgestellt, dass am 16.1. 2013 um 11 Uhr 02 hinter der Tür Schritte vom Erhebungsorgan und einem Hospitanten wahrgenommen wurden, auch der Türspion wurde betätigt, es wurde jedoch, trotz wiederholtem Läuten nicht geöffnet. Am 23.1.2013 wurde ein neuerlicher Versuch unternommen und ein Aviso für den 24.1.2013 um 10 Uhr 30 hinterlegt. Dem Erhebungsbeamten, der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befand, wurde neuerlich nicht geöffnet. Zu Ihren Entgegnungen betreffend die Erhebungen wurde eine Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice angefordert. Diese führten aus, dass am 16.1.2013 drei Personen des Erhebungsdienstes hörten, dass der Türspion von innen betätigt wurde. Das Aviso wurde im Beisein von zwei Personen hinterlegt und war am nächsten Tag entfernt. Der Erhebungsdienst wurde von Ihnen nicht kontaktiert. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Haus eine Gegensprechanlage existiert. Diese wurde von der Wohnung aus betätigt und wurden die Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice ins Haus, jedoch in Folge nicht in die Wohnung gelassen. Diese Angaben wurden aus dem Erhebungsbericht und dazu eingeholten Stellungnahmen der Erhebungsmitarbeiter abgeleitet. Da dies laut Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend war, wurden, wie bereits ausgeführt, alle drei befassten Mitarbeiter als Zeugen einvernommen. Hr. XXXX gab an sich an die gegenständliche Erhebung nicht erinnern zu können, XXXX und Hr. XXXX gaben an, wie bereits ausgeführt. Sie gaben dazu an, dass deren Angaben, insbesondere, die von XXXX widersprüchlich bzw. falsch wären. Dies deshalb, da Sie keine Türglocke hätten, weiters einmal davon die Rede war, dass die Gegensprechanlage von der Wohnung aus betätigt wurde, ein anderes Mal von dem Betreten des Hauses mittels Begehschlüssel die Rede war und einmal von 2, ein anderes Mal von drei Personen die Rede war, die die Schritte hinter der Tür gehört hätten. Dazu wird seitens des Arbeitsmarktservice ausgeführt, dass es sich betreffend die Ausführung es wären drei Personen gewesen, die die Schritte gehört hätten, um einen Schreibfehler im Bescheid vom 28.6.2013 handelt. Es waren 2 Personen, wie sich auch aus den Zeugenaussagen ergibt. Zu den anderen aufgezeigten Widersprüchen (auch ausgeführt in Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014) wird seitens des Arbeitsmarktservice eingeräumt, dass die Angaben hinsichtlich der Türglocke bzw. der Gegensprechanlage tatsächlich widersprüchlich sind. Trotzdem verbleiben aber übereinstimmende Angaben der Zeugen hinsichtlich der Ausführungen, dass heftig geklopft wurde und Schritte hinter der Tür wahrgenommen wurden, die Tür jedoch nicht geöffnet wurde. Laut Ihren eigenen Angaben besitzen außer XXXX und Ihnen keine weiteren Personen Schlüssel. XXXX hat am 16.1.2013 beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Sie gaben im ersten Verfahren an, dass sie bei ibi Arbeitsassistenz waren bzw. bei der Physiotherapie, wozu Sie keine Bestätigung vorgelegt haben. Der Termin bei ibi Arbeitsassistenz war am 3.1.2013. Unter Heranziehung der zeugenschaftlichen Angaben der Erhebungsmitarbeiter, es wäre geklopft worden und man habe Schritte gehört und sich auch darüber unterhalten, dass jemand in der Wohnung war, ist der Schluss zulässig, dass jemand, in dem Fall Sie, zu Hause war und nicht geöffnet wurde, um eine Nachschau des Arbeitsmarktservice zu verhindern. Laut Angaben von XXXX wurde am 23.1.2013 für den 24.1.2013 ein Aviso hinterlegt. Sie gaben dazu an dieses nicht vorgefunden zu haben. Dazu wird festgestellt, dass XXXX als Zeuge angab, dass am 23.1.2013 ein Aviso angebracht wurde und dass das Aviso am 24.1.2013 jedenfalls entfernt war. Es scheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein anderer Hausbewohner das Aviso entfernt hat, da es sich durchwegs um ältere Personen handelt, es wohnen keine Kinder im Haus. Hausfremden Personen ist der Zugang durch die Gegensprechanlage erschwert. Es kann aufgrund der Zeugenaussage davon ausgegangen werden, dass XXXX das Aviso angebracht hat und erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass Ihnen das Aviso nicht zur Kenntnis gelangt ist. Dies aufgrund der ausgeführten Gesamtumstände im Haus. Ergänzend wird ausgeführt, dass selbst unter außer Achtlassung des Erhebungsversuches, aufgrund obiger Ausführungen im Gesamtbild jedenfalls vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Eine Wohngemeinschaft ist unstrittig gegeben, eine Geschlechtsgemeinschaft unerheblich. Im Gesamtbild stellt sich jedenfalls eine langjährige Lebensgemeinschaft dar, man lebt und wirtschaftet gemeinsam, die Partnerin finanziert das Auto, Sie haben teilweise Mehrkosten für Gas und Strom getragen, man verkauft gemeinsam in der Freizeit auf dem Flohmarkt in Klosterneuburg etc. und wird in Folge daher richtigerweise von den Nachbarn, die alle langjährig im Haus aufhältig sind und übereinstimmende Aussagen gemacht haben, als Lebensgefährten wahrgenommmen. Eine Bezeichnung, die Sie richtig und zutreffend bei Ihrer ersten Aussage auch selbst gewählt haben.
Ergänzend wird ausgeführt: In Ihrer Stellungnahme vom 20.10.2014 haben Sie Fotomaterial hinsichtlich mehrerer Zimmer, eines Kühlschrankes etc. übermittelt. Dieses kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da nicht verifiziert werden kann, aus welcher Wohnung das Fotomaterial stammt. Weiters wurden Fotos übersandt, die eine Baustelle im Haus Ihres Geschäftslokales belegen sollen. Es sind daraus jedoch keine Rückschlüsse auf den Bestand bzw. Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft zu ziehen. Ebenso wenig aus Adresszetteln von Paketen, die an XXXX adressiert sind. Darüber hinaus enthält Ihre Stellungnahme Ausführungen dahingehend, dass das Arbeitsmarktservice der Inquisitionsmaxime anhänge und den Befragten Worte in den Mund gelegt habe, da das AMS der Meinung wäre, Sie wären ein reicher Unternehmer, der sich durch Sozialleistungen ein Zubrot verschaffe. Dazu wird auf das umfangreiche, vom Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß, durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen. Ergänzend zu Ihrem
Beschwerdevorbringen vom 19.12.2014 wird ausgeführt: Sie führen aus, dass der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Prandaugasse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet wäre, da es das Arbeitsmarktservice unterlassen hätte, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft zu prüfen. Dazu wird auf obige Ausführungen verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts,- Wohnungs,- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein können und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen kann. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist nicht entscheidungswesentlich und konnten daher Feststellungen dazu unterbleiben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Definition der Lebensgemeinschaft am Wesen der Ehe orientiert und verbleibt die rechtliche Gültigkeit einer Eheschließung auch dann, wenn keine Geschlechtsgemeinschaft (mehr) gegeben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen betreffend die Wirtschaftsgemeinschaft wird nochmals darauf hingewiesen, dass für das gesamt Vorbringen des Beschwerdeführers keine Belege erbracht wurden. Weder betreffend die Mietzahlungen, noch die Zahlungen betreffend Autobenutzung und nicht einmal für einen angeblich gewährten Kredit durch XXXX und angebliche Rückzahlungen. Dies belegt eindeutig, dass, wie in einer Lebensgemeinschaft üblich, gemeinsam gewirtschaftet wurde und eben nicht, wie in einer Wohngemeinschaft üblich, genau abgerechnet wurde. Das Vorbringen es wären über den gesamten Zeitraum von mindestens 15 Jahren immer € 350 von XXXX gezahlt worden, ist insoweit unglaubwürdig, da die Miete wertgesichert ist und es dem Wesen einer Wohngemeinschaft nicht entspricht, dass der Teil eines Mitbewohners über 15 Jahre gleich bleibt und der Andere steigende Beträge leistet. Ebenso nicht glaubwürdig erscheint die Vorgehensweise, dass Sie Gas,- und Stromzahlungen alleine getragen hätten und XXXX sich nur an allfälligen Nachzahlungen beteiligt hätte. Nach übereinstimmenden Angaben von Ihnen und XXXX ist eine Beteiligung von XXXX an den Mietzahlungen gegeben. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu 2013/08/0152 aus, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete ausreicht. Daran ändert auch die Behauptung es gäbe zwei Schlafräume nichts, da auch viele Ehepaare getrennte Schlafräume bewohnen, ohne, dass das am Wesen der Ehe etwas zu ändern vermag. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch den Partner, der nicht Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt, vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0118. Schon das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft entscheidend ankäme. Bezüglich der Seite 12 der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall handelt. Dieses Erkenntnis ist auch auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Bezüglich der Ausführungen zu den Räumlichkeiten wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Nachschau dem Arbeitsmarktservice nicht ermöglicht wurde. Bezüglich der Einwendungen im Hinblick auf die Erhebungsversuche wird auf obige Ausführungen verwiesen. Aufgrund obiger Ausführungen ist vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen und kommen daher die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung: Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/ der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2008 € 473,00, 2009 €488,00, 2010 €495,00, 2011 €501,00, 2012 € 515,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Sie wurden aufgefordert bekanntzugeben, ob bei Ihnen erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorlagen. Diesfalls wären ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Weiters wurden Sie ersucht anzugeben, ob Kredite vorhanden sind. Darlehen und Kredite können zu einer Freigrenzenerhöhung führen, d.h. bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden, wenn Sie zur Anschaffung der Wohnung (eines Hauses), zur Anschaffung der Einrichtung oder zur Sanierung der Wohnung (des Hauses) aufgenommen wurden. Kreditunterlagen betreffend Ihr Geschäft stammen aus dem Jahr 2001, können daher der Geschäftsgründung im Jahr 1997 nicht zugerechnet werden. Weiters wurde auch in den Folgejahren die Arbeitslosigkeit nicht beendet, Ihr Bezug endete erst im Jahr 2013. Sie haben sich selbst vom Bezug abgemeldet. Es waren somit keine freigrenzenerhöhenden Tatbestände zu berücksichtigen.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch vom 04.08.2008 - 30.09.2008
Nettoeinkommen der LG von 07/08 € 1.465,84
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 473,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 982,00 x 12 Monate / 366 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 33,10 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
23,29, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.06.2009 - 31.12.2009
Nettoeinkommen der LG von 05/09 € 1.540,18
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 488,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.041,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 34,22 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
23,29, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.01.2010 - 31.01.2010
Nettoeinkommen der LG von 05/09 € 1.540,18
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 495,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.034,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 33,99 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
23,29, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.02.2010 - 31.08.2010
Nettoeinkommen der LG von 01/10 € 1.570,95
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 495,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.065,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 35,01 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
23,29, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.09.2010 - 31.12.2010
Nettoeinkommen der LG von 01/10 € 1.570,95
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 495,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.065,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 35,01 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
24,82, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.01.2011 - 31.01.2011
Nettoeinkommen der LG von 01/10 € 1.570,95
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 501,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.059,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 34,81 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
25,13, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.02.2011 - 31.12.2011
Nettoeinkommen der LG von 01/11 € 1.594,98
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 501,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.083,00 x 12 Monate / 365 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 35,60 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
25,13, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.01.2012 - 31.01.2012
Nettoeinkommen der LG von 01/11 € 1.594,98
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 515,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.069,00 x 12 Monate / 366 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 35,04 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
25,41, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung für Ihren Anspruch von 01.02.2012 - 31.07.2012
Nettoeinkommen der LG von 01/12 € 1.637,89
Werbekostenpauschale -€ 11,00
abzüglich Freigrenze für Ihren Partner - -€ 515,00
anrechenbares Einkommen (gerundet): € 1.112,00 x 12 Monate / 366 Tage ergibt
einen Anrechnungsbetrag von € 36,45 täglich.
Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch betrug in diesem Zeitraum €
25,41, das anrechenbare Einkommen Ihrer Lebensgefährtin übersteigt daher die Ihnen gewährte Notstandshilfe.
Es ergibt sich daher folgende Rückforderung:
Zeitraum
ausbezahlter Tagsatz
berichtigter Tagsatz
Differenz
Tage
Summe
€ 23,29
€ 0,00
€ 23,29
86
€ 2.002,94
€ 23,29
€ 0,00
€ 23,29
214
€ 4.984,06
€ 23,29
€ 0,00
€ 23,29
86
€ 2.002,94
€ 23,29
€ 0,00
€ 23,29
89
€ 2.072,81
€ 24,82
€ 0,00
€ 24,82
122
€ 3.028,04
€ 25,13
€ 0,00
€ 25,13
153
€ 3.844,89
€ 25,13
€ 0,00
€ 25,13
195
€ 4.900,35
€ 25,41
€ 0,00
€ 25,41
213
€ 5.412,33
insgesamt €
Der Leistungsanspruch war aufgrund obiger Bestimmungen zu widerrufen und aus dem Grund der Verschweigung (Sie haben Ihre Lebengefährtin in den Anträgen vom 26.2.2008 und folgende nicht angegeben) auch rückzufordern gemäß § 24 und 25 AlVG."
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 09.03.2015, vertreten durch RA Dr. XXXX , wurde die Beschwerde - am 10.04.2015 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 03.06.2015 traf ein Schreiben des Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt: "Über Nachfrage des Beschwerdeführervertreters wurden mir die Beisitzer mitgeteilt. Über den zweiten Beisitzer wurde mir folgendes bekannt:
Der 2. Beisitzer Robert Maggale ist Mitglied des Regionalbeirats des Arbeitsmarktservice Wien, somit der Behörde 1. Instanz, die belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Diese Beisitzer fungiert damit als Richter im Rechtsmittelverfahren gegen das AMS Wien, dem er im Rahmen dessen Regionalbeirats selbst angehört: [...] Österr. Gewerkschaftsbund [...] Robert Maggale [...]
Der am 08.06.2015 vorgesehene Senat ist somit nicht gesetzlich besetzt, da ihm ein Mitglied der Behörde erster Instanz, deren Bescheid angefochten ist, angehört. Vorsichtshalber wird auch Befangenheit dieses Mitglieds geltend gemacht: Ich spreche mich gegen die Verlesung von Aktenbestandteilen aus, insbesondere sämtliche Niederschriften, die nicht in einer mündlichen Verhandlung und unter Ausschluss des Beschwerdeführervertreters, dem somit die Möglichkeit entzogen wurde vertiefende Fragen und Kontrollfragen zu stellen, zustande gekommen sind. Das Beweisverfahren und sämtliche Zeugeneinvernahmen sind ab initio neu durchzuführen, wobei die einseitig und unter Ausschaltung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch Organe der Behörde 1. Instanz aufgenommene Beweise gänzlich unberücksichtigt zu lassen sind. Wenn im Protokoll von Frau Mag. XXXX der Anschein erweckt wird, dass ich meine Aussage an die von Frau XXXX angepasst habe, ist dazu zu bemerken, dass bei der Niederschrift festgehalten wurde, dass schon gesagt wurde, dass sich die Lebensmittel von mir auf der rechten Seite befinden (diese Protokollierung kam dann über Intervention durch XXXX ) zu Stande. Ich habe auch, nachdem es die einvernehmende Frau Mag. XXXX nicht verstehen konnte/wollte, wie die Situation ist, ich anlässlich der Einvernahme auch zeigte, (gewissermaßen wie einem kleinem Kind), dass wenn ich die rechte Türe öffne, ich meine Sachen zugänglich erhalte und wenn ich die linke Türe öffne (dies demonstrierte ich mit der linken Hand, eine Öffnungsbewegung darstellend) die Lebensmittel von Frau XXXX zugänglich sind. Die Einvernehmende wollte nicht verstehen, weil es durchgehende Fächer sind, warum nicht die Fächer durchgehend verwendet werden. Es wurde aber demonstriert, dass trotzdem es durchgehende Fächer sind, die Einteilung links und rechts der Mitte der zu öffnenden Türen gegeben ist. Das wurde auch in der Niederschrift festgehalten, dass zum besseren Verständnis der Frau Mag. XXXX auch Fotos geschickt werden, was ich auch gemacht habe. Herr XXXX - der davor schon die Einvernahme von Frau XXXX begleitet hatte und dabei war - lachte, zumal Frau XXXX davor auch durch eine Demonstration den Vorgang schon genauso geschildert hatte und ich unabhängig davon. Offenbar war die einvernehmende Beamtin darauf aus, durch die durchgehenden Fächer einen Widerspruch herausarbeiten zu müssen. Es wird daher XXXX , Schmelzgasse 10/35A, 1020 Wien als Zeuge namhaft gemacht."
Am 08.06.2015 fand die erste Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (BF: Herr XXXX ; Zeuge 1 (Z1): XXXX ; Zeuge 2 (Z2): Herr XXXX ; Zeuge 3 (Z3): Herr XXXX ; Zeuge 4 (Z4): Frau XXXX Zeuge 5 (Z5): Herr XXXX XXXX ; AMS:
Mag. XXXX , XXXX , XXXX )
"RI: Wie groß ist Ihre Wohnung?
BF: 110 m².
RI: Stimmt es, dass der Raum von Z1 ca. 20 m2 hat?
BF: In etwa.
RI: Wie viel zahlt Z1 für den Raumanteil?
BF: 350 Euro pauschal.
RI: Wo bewahren Sie Ihre Badeutensilien auf und wo befinden sich die Utensilien von Z1?
BF: Meine Sachen befinden sich auf der Waschmaschinenablage. Es gibt einen Alibert-Schrank, wo ich meine Utensilien in der Türe rechts aufbewahre.
RI: Ist das Badezimmer versperrbar? Wie?
BF: Nein, ich glaube nicht, es ist die Schnalle kaputtgeworden, früher schon.
RI: Wie war es früher versperrbar?
BF: Mittels Schnalle und Drehknopf.
RI: Haben Sie ein Festnetztelefon oder ein Handy?
BF: Beides, nein in der Wohnung kein Festnetz, Handy verwende ich privat.
RI: Nennen Sie die Vorwahl Ihres Handys?
BF: 0664.
RI: Welchen Tarif haben Sie bei A1abgeschlossen?
BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, dass ist mindestens 5 Jahre her, als ich diesen Tarif geschlossen habe, ich weiß nicht, wie sich dieser nennt.
RI: Zahlt Z1 auch für Betriebskosten?
BF: Nein, sie zahlt nur die 350 (Euro).
RI: Aus der Niederschrift beim AMS weiß ich, dass XXXX bei Betriebskosten Abrechnungsnachzahlungen schon teilnimmt, stimmt das?
BF: Sie zahlt nichts, aber wenn die Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt, dann zahlt sie zur Hälfte.
RI: Gibt es eine Haushaltsversicherung und wer trägt die Kosten?
BF: Ja.
RI: Wer trägt die Kosten?
BF: Unregelmäßig, einmal zahlt es XXXX , einmal ich.
RI: Wer hat den PKW bezahlt und wie viel hat er gekostet?
BF: Den PKW habe ich bezahlt, aber ich habe mir seinerzeit von XXXX etwas ausgeliehen.
RI: Wie viel haben Sie sich von Z1 zum Ankauf des Autos geliehen?
BF: 7.000 (Euro).
RI: Wann war das ungefähr?
BF: 2006, glaube ich, 2007.
RI: Von wann bis wann leisteten Sie die Rückzahlungen bezüglich des Leihbetrages?
BF: Das habe ich 2010 bezahlt, da habe ich eine Lebensversicherung ausbezahlt bekommen.
RI: Wie wird die Benutzung des PKW abgerechnet?
BF: Wir haben kilometermäßig gerechnet.
RI: Wie hoch ist das derzeitige Kilometergeld?
BF: Derzeit weiß ich nicht, XXXX fährt jetzt nicht mehr, sie hat ein eigenes Auto. Damals war es ca. 30 Cent.
RI: Genauer wissen Sie es nicht mehr?
BF: O ja, es waren 30 Cent.
RI: Wie hoch sind die Kosten für die KFZ Versicherung?
BF (sieht in seinen Unterlagen nach). KFZ-Haftpflichtversicherung 81,87 Euro vierteljährig im Jahr 2014.
RI: Zahlen Sie einen Kredit ab?
BF: Ja.
RI: Wie hoch Kreditrückzahlungsbeträge?
RI: Rund 900 Euro das sind Kapital- und Zinsrückzahlungen, die Schwankungen ergeben sich daher, dass es ein Fremdwährungskredit it.
RI: Wie ist der Kredit besichert?
BF: Durch die Immobilie (Hypothek), seinerzeit war meine Mutter Bürgin.
RI: Wie konnten Sie die Erstausstattung Ihres Geschäftes leisten?
BF: Es gibt nur Ware.
RI: Wie haben Sie die Ware einkaufen können?
BF: Am Anfang hatte ich nur 10 - 15 Stück. Das Meiste, was ich verkauft habe, war durch Bekannte, die ihre Waren in Kommission gegeben haben.
RI: Wie viele verdienen Sie durch Ihre selbständige Tätigkeit in Euro netto?
BF: 1.000 - 1.100 Euro im Monat.
RI: Laut ihrer Aussage beim AMS gab es einen Wasserschaden in der Wohnung. Wer trug die Kosten und wer malte aus? Gab es eine Versicherung?
BF: Nein, es gab keine Versicherung.
RI: Wer hat von Ihnen beiden die Kosten getragen?
BF: Für den einen Raum habe ich allein ich die Kosten getragen, für den anderen Raum haben wir uns die Kosten geteilt.
AMS, Fr. XXXX an BF: Wie hoch war der Pauschalbetrag zu Schillingzeiten?
BF: Wir haben es zu Eurozeiten angepasst. Davor war der Schillingbetrag niedriger. Lassen Sie mich kurz nachdenken, ich kann es derzeit nicht sicher sagen. Es war etwas weniger. Die Z1 wird es wissen.
AMS, Fr. XXXX an BF: XXXX s Tochter hat 1998 und 1998 auch in der Wohnung gelebt, war der Betrag gleich?
BF: Ja.
AMS, Fr. XXXX an BF: In der letzten Niederschrift, die mit mir angefertigt wurde, war von Nachzahlungen bei den Betriebskosten nicht die Rede.
RI stoppt. Es wird geklärt, dass es sich bei den "Betriebskosten" um Strom und Gas handelt, wie sie üblicher Weise bei Wien Energie verrechnet werden. So war die Frage auch zu verstehen. Der BF hatte sie auch so aus Sicht des RI beantwortet.
AMS, Fr. XXXX an BF: Wie hoch war die Geschäftslokalmiete vor dem Eigentumserwerb?
BF: Ca. 12.000 Schilling.
AMS, Fr. XXXX an BF: Bezüglich der Haushaltsversicherung haben Sie gesagt, dass Sie immer die Kosten getragen haben, Herr XXXX ?
BF: Jetzt habe ich gesagt, wir wechseln uns ab, unregelmäßig.
AMS, Fr. XXXX an BF: XXXX hat in ihrer Niederschrift gesagt, dass sie immer die Haushaltsversicherung gezahlt hat, was sagen Sie dazu?
BF: Ja, ich weiß, es gibt da einen Widerspruch. Die XXXX geht öfters zum Postkasten. Da ist die Versicherung schon einmal auf der Vorzimmerkommode liegen geblieben. Dann hat sie die Zahlung auch immer mal getätigt.
BF: Wir zahlen via Erlagschein.
AMS, Fr. XXXX an BF: Dazu möchte ich festgehalten, dass es dazu keine Regelung gegeben hat, es erfolgten Zahlungen, ohne es dem anderen zu sagen.
RI: Wollen Sie dazu noch etwas sagen?
BF: Nein.
BFV an BF: Wie oft fällt die Haushaltsversicherung an?
BF: Zweimal im Jahr.
BFV an BF: Warum haben sie sich nicht abgesprochen?
BF: Es hat sich so ergeben, wenn Z1 einmal gezahlt hat, hat sie beim nächsten Mal den Erlagschein liegengelassen, damit ich ihn zahle.
RI an BF: Ist es Ihnen dann nie passiert, dass der Erlagschein zu lange liegengeblieben ist?
BF: Hatte XXXX schon einbezahlt, lag der Erlagschein logischer Weise nicht mehr da. Lag er auf der Ablage, habe ich ihn eingezahlt.
AMS, Fr. XXXX an BF: War das mit anderen Erlagscheinen auch so, dass diese "herumgelegen" sind?
BF: Sie sind "herumgelegen", aber ich habe sie bezahlt, den einzigen Teil, die XXXX bezahlt hat, waren die 350 Euro und unregelmäßig die Haushaltsversicherung.
RI an BF: Zahlen Sie eigentlich immer alles mit Erlagschein?
BF: Teilweise Kontoabbuchung, teilweise Erlagschein.
RI an BF: Gibt es Zahlungen mittels Kontoabbuchung, die relevant sind.
BF: Ja.
RI wird sich die Belege noch ansehen.
AMS, Fr. XXXX an BF: Sie haben gesagt, Sie haben bezüglich des Autokaufes einen Kreditbetrag von 7.000 Euro angegeben, XXXX hat 8.000 Euro angegeben. Wie kommt es zu dem unterschiedlichen Betrag?
BF: Ich hatte mir schon vorher 1.000 Euro getrennt davon, ausgeborgt.
RI an BF: Wissen Sie, wofür Sie sich das ausgeliehen haben?
BF: Auch für das Auto. Diese 8.000 (Euro) habe ich komplett rückgezahlt, deswegen könnte der Widerspruch entstanden sein.
RI: Wofür waren die 1.000 Euro, fürs Auto?
BF: Anzahlung seinerzeit, dass der Kauf bestätigt wird, vor dem Kauf praktisch.
RI: Wissen Sie, wie lange die 1.000 und 7.000 Euro zeitlich auseinanderlagen?
BF: Ca. 1 Monat oder 2 - 3 Wochen.
AMS, Mag. XXXX : Gibt es Belege für den Leihbetrag?
BF: Nein.
AMS, Mag. XXXX : Was wäre gewesen, wenn Sie bis zur Rückzahlung verstorben wären.
BF: Meine Familie weiß von Z1. Es gäbe bei mir keine möglichen Erben im Sinne von Kindern. Da hätte es kein Problem gegeben.
RI: War das eine Erlebensversicherung, oder Ablebensversicherung oder beides?
BF: Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht. Jetzt wo Sie mich fragen, glaube ich, dass es beides war. Nach Unterlageneinsicht bin ich mir sicher, dass es beides war.
AMS, Mag. XXXX : Wie kommt Z1 zum Geld, wenn der Begünstigte in der Regel ein Erbe ist (Familie des BF)?
BF: Das wäre schon geregelt worden. Die Auszahlung wäre z.B. an meine Mutter oder meine Schwester erfolgt. Z1 hätte sich dann das Geld von einer der beiden holen können.
AMS: Waren Sie damals noch verheiratet, wäre Z1 nicht aufgrund dessen Bezugsberechtigt gewesen (bis 2009)?
BF: Möglich, ja.
RI: Steht die Z1 konkret als Begünstigte im Versicherungsvertrag drinnen?
BF: Nein, ich glaube nicht.
RI beauftragt den BFV zur Urkundenvorlage bezüglich der damaligen Erlebens- und Ablebensversicherung innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
AMS: Sie haben gesagt, Sie hätten die Rückzahlung an Z1 2010 geleistet. Z1 hat gesagt, dass Sie die Rückzahlung zwischen 2010 und 2012 erhalten hat. Was sagen Sie dazu?
BFF: Es kann sein, dass Z1 sich nicht mehr an die Jahreszahl erinnert. Ich habe die Rückzahlung 2010 geleistet.
AMS: 2008 wurde der Betrag geborgt. 2010 erfolgte die Gesamtrückzahlung. Dazwischen liegt einige Zeit. Sie haben gesagt, dass Sie die Benutzung via Kilometergeld abrechnen. Also auch zwischen 2008 und 2010. Das scheint erstaunlich, wenn sonst keine Rückzahlungsleistungen erfolgen. Was sagen Sie dazu?
BF: Wenn ich mir Geld borge, gibt es kein Recht auf einen Teil des Autos. Ich habe mir das Geld von Z1 geliehen. Kreditzinsen haben wir keine verrechnet.
RI: Wie viel ist Z1 Kilometermäßig gefahren?
BF: Ich habe das Auto während der Woche benötigt, um in die Arbeit zu fahren. Z1 am Wochenende.
RI Wiederholt die Frage.
BF: Ich schätze, sie ist ca. 50 km gefahren. Sie fährt immer zu ihrer Mutter (Hirschstetten - Wien Hernals) sind ca. 20 bis 25 km.
AMS: Wer wäscht Ihre Wäsche?
BF: Meine Wäsche wäscht die Putzerei, mein Mutter oder meine Schwester, da meine Mutter sich täglich bei meiner Schwester aufhält. Ich trage meine Wäsche in die Putzerei(Wäscherei) in Wien
XXXX ., XXXX .
AMS: Die Wäsche muss nicht gebügelt werden?
BF: Ich habe auch gelegentlich Kleinigkeiten gewaschen. Ich habe mir gelegentlich das Bügelbrett ausgeborgt. Z1 bügelt meine Wäschen nicht.
RI: Wie viel bezahlen Sie in der Putzerei?
BF: Für 5 kg Wäsche ca. 25,-- Euro.
RI: Wie lange brauchen Sie, um die Wäschemenge von 5kg zusammenzubringen?
BF: Ich bin zweimal pro Monat in der Putzerei. Die Hosen werden nach Stück geputzt, die restliche Wäsche wird nach Kilogramm gewaschen bzw. berechnet. Manchmal reichen aber auch s hon 10 Tage um diese Wäschemenge zu erreichen.
AMS: Können Sie sagen, wie die Küche möbliert ist?
BF: Rechter Hand, eine Spüle, Unterschränke, oberschränke, Fensterfront ein Kästchen, linksseitig befindet sich der Kühlschrank, Herd ist auf der rechten Seite bei Backrohr und Spüle. Linker Hand beim Eisschrank ist ein kleines Schränkchen.
AMS: Ich möchte festhalten, dass es nur in Ihrem Zimmer einen Tisch zur Speiseneinnahmegibt, in der Küche nicht.
BF: Nein.
AMS: Bei der Einvernahme 2014 hat Z1 gesagt, dass 1998 das Zimmer vom BF das Esszimmer war. Auf die frage, ob sich seit damals etwas geändert hätte, hat sie dies verneint. Für mich sehen die Fotos so aus, als ob das Zimmer des BF noch immer das Esszimmer sei.
BF: Wir haben das seinerzeit bekannt gegeben, dass wir uns von Bett und Tisch getrennt haben. Ich verwende den Tisch jetzt nicht nur zum Essen sondern auch als Ablage. Wir haben auch damals im Wohnzimmer gegessen. Außerdem hat Z1 in ihrem Raum einen Tisch und eine Bank und hat somit auch die Möglichkeit in ihrem Raum die Speisen einzunehmen.
AMS: Verkaufen Sie am Flohmarkt in Klosterneuburg auch Ihre Ware?
BF: Nein, nie. Auf anderen Flohmärkten schon in St. Pölten. Ob sie in Klosterneuburg einmal als Besucherin war, ist mir jetzt nicht mehr erinnerlich. Sie sucht Teddy-Bären, also kann es schon so sein, dass sie da war.
AMS: Hat Z1 auf Flohmärkten verkauft?
BF: Ja, vermutlich in Groß-Enzersdorf. Da wurden Kindersachen verkauft.
AMS: Waren Sie da gemeinsam?
BF: Nein, wir haben nie gemeinsam auf einem Flohmarkt verkauft. Ich glaube, sie war einmal beim Autokino. Ich glaube, dass Z1 die Sachen ihrer Kinder in Groß-Enzersdorf verkauft hat. Vielleicht war ich einmal da, um einzukaufen, während Frau XXXX auch da war, als Verkäuferin. Wir sind nicht gemeinsam hingefahren.
RI: Sind Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren?
BF: Wir hatten damals beide zwei alte Autos und sprecheng genau von dieser Zeit.
BFV: Ich sehe den Zweck der Fragen des AMS nicht. Ob zwei Personen zufällig auf einem Flohmarkt gleichzeitig gesehen werden oder wo ein Esstisch in der Wohnung steht, kann doch nicht von Belang sein.
RI: Grundsätzlich stimme ich zu. Allerdings wurde vom VwGH die Prüfung einer Wirtschaftsgemeinschaft aufgetragen und ist daher z.B. die eben gefragte Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Entstehung von Kosten relevant. Daher habe ich auch die Fragen, mögen sie auch nicht 100%ig zielgerichtet gewesen sein, zugelassen.
AMS: Das Ziel der Frage war, herauszufinden, ob die Freizeit miteinander verbracht wird, da dies für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, sehr wohl relevant ist.
BFV: Wie hoch sind die Kosten der Haushaltsversicherung?
BF: 48,39 Euro halbjährlich, nach Unterlageneinsicht.
BFV: Pro Monat ergibt sich daraus ein sehr geringfügiger Betrag, laut meiner Bewertung.
BF: Ja.
BFV: War es von Anfang an klar, dass Sie den geborgten Betrag in einem Stück zurückzahlen?
BF: Ja, ich habe das gesagt, dass ich zahle sobald die Versicherung auszahlt.
BFV: Sie haben es nicht für notwendig befunden, schriftlich auszumachen, wenn und wie dieser Betrag zurückbezahlt wird?
BF: Nein, das ist nicht nötig. Wir kennen uns schon sehr lange und haben gegenseitiges Vertrauen. Wenn man jemanden so lange kennt, ist dies nicht nötig.
RI: Urkundenvorlage durch BF (Betriebskosten-Geschäftslokal 498.72 Euro). BF wird befragt, ob sich die Betriebskosten betrachtet auf den Zeitpunkt, wo das Geschäftslokal noch nicht im Eigentum stand, sich wesentlich verändert haben.
BF: Nein, nur unwesentlich.
RI: Weiters legt der BF einen Nachweis betreffend eines Fremdwährungskredites mit einem derzeitigen Rückzahlungsbetrag von 1.035,11 Euro pro Monat für die Zinsen und 1.402,60 Euro für die Kapitalrückzahlung, Mietkosten für die Wohnung mit Euro 688,84 pro Monat, eine Stromabrechnung der Wien Energie mit Euro 344,40 für ein Quartal, Gas und Stromrechnung der Wien Energie für Geschäftslokal XXXX 838,80 Euro pro Quartal, Haushaltsversicherung Bruttoprämie/halbjährlich 48,38 Euro, Information über die Gewinnanteile bei der Er-Ablebensversicherung.
Urkundenerklärung AMS: echt und richtig.
AMS: Die Lebensversicherung sagt nichts zu den internen Zahlungen zwischen Z1 und BF und Viceversa. BF hat angegeben, dass das Auto zur Gänze von Z1 finanziert wurde. Dazu gibt es zwei Niederschriften. Das gleiche bezieht sich auch auf die Miete. Der BF ist Hauptmieter, daher wird die monatliche Miete von seinem Konto gezahlt.
BFV: Es heißt ja nicht, dass ein Widerspruch vorliegen muss. Es kann ja sein, dass der BF den Kauf des PKWs von der Z 1 finanziert wurde. Bei einem Laien kann man sich nicht erwarten, dass die Wortwahl, wer etwas "finanziert" rechtlich andere Bedeutungen hat als im realen Leben. Ich glaube, es ist eindeutig klar, was der BF damit meint.
AMS: Ich halte es für ungewöhnlich, dass bei einem Auto, das vermutlich zwischen 30.000 und 40.000 Euro kostet, dass bei 8.000,-- Euro dann von einer "Finanzierung" gesprochen wird. Den Unterlagen entnehme ich, dass in der Niederschrift die Wortwahl: "Das Auto wurde von Frau XXXX angeschafft", gewählt wurde.
BFV: Das Geld wurde von Frau XXXX vorab bereitgestellt. Es war auch kein Neuwagen.
RI an BF zur Klarstellung: Die 8.000,-- Euro waren daher die ganze Summe?
BF: Nein.
RI: Wissen Sie noch, was die Gesamtsumme war?
BF: Sicher keine 30.000,-. Genau weiß ich es nicht mehr.
RI: Haben Sie für mich einen Richtwert?
BF: So um die 30.000,-- Euro.
AMS: Das Auto wurde noch kurz bevor es ein Jahr wurde, vom Vorbesitzer übertragen.
RI beendet hier die Diskussion zum Wert, da er diesen grundsätzlich für plausibel hält. Da dies eine SVs bedürfte. AMS möchte keinen Antrag auf SV-Bestellung stellen.
AMS: Der klare Wortlaut der Niederschriften sagt, dass der PKW von Frau XXXX "angeschafft" wurde, dass der PKW "aus Versicherungsgründen" auf den BF angemeldet ist und dass Frau XXXX diesen PKW "finanziert" hat. Die Niederschriften sind die zeitnähren zum Ankauf.
BFV: Im Schreiben vom AMS 28.06.2013 steht: "Der für Ihre geschäftliche Tätigkeit notwendig Wagen, Sie sind Altwarenhändler, wurden laut Ihren eigenen Aussagen von Ihnen finanziert."
AMS: Es ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. Dies ergibt sich aus folgendem weiteren Text"
Diese Angaben seien glaublich, da Sie sin in einem Verfahren betreffend Ihrer Verfügbarkeit getätigt haben und daher Ihrerseits keine Veranlassung für dies bezügliche falsche Angaben gegeben war. Auch in der Niederschrift beim AMS Prandaugasse am 02.10.2012 gaben sie niederschriftlich an, dass der PKW von Frau XXXX finanziert wurde".
RI: Wie viel zahlen Sie für den Raumanteil?
Z1: 350,-- Euro pauschal, damit sind auch die Energiekosten abgedeckt.
RI: Wie sieht das Badezimmer aus?
Z1: An der linken Seite ist das Waschbecken, links auch die Badewanne, Fenster gegenüber vom Eingang, rechts Waschmaschine, über dem Waschbecken hängt ein Alibert, es gibt auch noch ein kleines Regal.
RI: Wie sieht die Alibert-Aufteilung aus?
Z(1) Er ist dreiteilig. Rechts hat Hr. XXXX seine Sachen, Mitte ich.
RI: Ist das Badezimmer versperr bar? Wenn ja, wie?
Z1: Nein. Es ist nur eine Tür.
RI. War es früher versperrbar?
Z(1): Ja, es war früher versperr bar. Es gab einen Zwischenfall mit dem Kind, daraufhin haben wir es unversperrt gelassen. Sollte es versperrbar sein, benütze ich es nicht.
RI: Wie weiß der BF, dass Sie im Badezimmer sind?
Z(1): Wenn die Türe geschlossen ist. Sonst ist sie immer offen.
RI: Haben Sie ein Festnetztelefon oder ein Handy?
Z1: Es gibt ein Gerät, das nicht angeschlossen ist, Es gibt auch keinen Vertrag, Wir nutzen die Funktion nicht. Ich habe ein Handy.
RI: Nennen Sie die Vorwahl Ihres Handys?
Z1: 0676-
RI: Welchen Tarif haben Sie abgeschlossen?
Z1: Ich habe den billigsten "Drei-Tarif", Small um 9.99 Euro. Vor her hatte ich T-Mobil und habe die Nummer mitgenommen.
RI: Wissen Sie von einer Haushaltsversicherung und tragen Sie Kosten?
Z1: Ja, ich weiß von einer Haushaltsversicherung und begleiche dies auch.
RI. Wie regelmäßig oder unregelmäßig zahlen Sie?
Z(1): Es kommt ab und zu ein Zahlschein. Ich habe angenommen, er kommt jährlich. Wenn er kommt, zahle ich ihn ein.
RI: Wer hat den PKW bezahlt und wie viel hat er gekostet?
Z1: Was der Mitsubishi genau gekostete hat, weiß ich nicht. Der BF hat mich gefragt, ob ich ihm 7.000,-- Euro leihen konnte. Das habe ich getan und zwar 2008.
RI an AMS: Gibt es nicht eine Niederschrift, in der der Betrag 8.000,- genannt wurden.
AMS: "Ich habe ihm 7.000,-- Euro geliehen."
Z1: Ich habe ihm zusätzlich 1.000,-- Euro geliehen. Weiß aber nicht, wofür er das Geld gebracht hat. Er hat mir zwischen 2010 und 2012 8.000,-- zurückbezahlt.
RI: Wie bzw. wurde die Benutzung abgerechnet?
Z1: Wir haben ein Kilometergeld vereinbart. Wir hatten eine Kasse, in der das Geld gegeben wurde. Später haben wir uns über eine Direktübergabe, ich an den BF, geeignet. Ich habe das Auto meistens am Wochenende genutzt.
RI: Wie hoch ist das derzeitige und das damalige Kilometergeld?
Z1: Das derzeitige Kilometergeld kann ich nicht angeben, ich müsste nachsehen. Damals waren es 30 bis 36 Cent. Jetzt nutze ich das Fahrzeug nicht mehr.
RI: Wie erfolgte die Abrechnung?
Z: Wenn ich nachgesehen habe, haben wir das abgerechnet. Diese Nachschau erfolgte jedes Wochenende an dem ich gefahren bin.. Ich bin zwar nicht jedes Wochenende gefahren, aber es kann auch vorgekommen sein, dass ich einmal unter der Woche gefahren bin.
RI: Tragen Sie Kosten für die KFZ Versicherung?
Z1: Nein. Es ist eigentlich abgedeckt.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass der BF einen Kredit für das Geschäftslokal laufen hat?
Z1: Ja, ich weiß nicht, ob er jetzt noch einen laufen hat. Ich weiß nicht, ob dieser schon ausbezahlt ist. ER hatte jedenfalls einen.
RI: Haben Sie für diesen Kredit gebürgt?
Z1: Ja, ganz am Anfang. Das wurde dann aber wieder gestrichen. Die Bank hielt eine weitere Bürgschaft für nicht notwendig.
RI an BF: Das klingt anders, als das was Sie gesagt haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie war nicht die Bürgin für einen Kredit. Die Z war nur zur Sicherheit dabei. Die Z wurde aber nicht benötigt.
RI: Gab es einen Entwurf, wo eine Bürgschaft von Ihnen drinnen stand?
Z(1):. Ich bin zur Bank mitgekommen. Die Bank wollte einen Bürgen haben. Der BF hat mich gefragt, ob ich mitkommen würde. Mir war das unangenehm Die Bank hat es aber wieder gestrichen. Ich war kein Bürge.
RI: Laut Ihrer Aussage beim AMS gab es einen Wasserschaden in der Wohnung. Wer trug die Kosten und wer malte aus?
Z1: Die Kosten haben wir selbst getragen, es erfolgte keine Versicherungsleistung. Die Materialkosten haben wir uns geteilt. Ausgemalt hat der BF. Ich habe nachher nur geputzt.
RI: Wissen Sie, wie viel der BF durch seine selbständige Tätigkeit im Monat netto verdient?
Z1: Zwischen 1.000,-- und 1.300,-- Euro pro Monat, Das ist unterschiedlich.
AMS: Haben Sie jemals für den BF gebürgt. Die Antwort war: "Ja, am Anfang schon". Wann war der Anfang?
Z(1): Als es konkret wurde, das Geschäft zu kaufen. Mit Anfang war die Kreditanbahnung gemeint.
AMS: Das war ungefähr 2001?
Z(1): die Bank hat dem BF gesagt, er müsse einen Bürgen bringen. Der BF hat mich gefragt, wir waren aber gemeinsam bei der Bank. Ich habe aber bei der Bank bekanntgegeben, dass wir kein gemeinsames Leben führen, sondern nur beisammen wohnen. Die Bank hat meiner Argumentation folge getragen und es war nach dieser Erklärung erledigt. Ich bin mitgekommen, weil ich es mir überlegen hätte müssen, falls die Bank keinesfalls auf eine Bürgschaft verzichtet hätte, dass ich den BF doch unterstütze.
AMS: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie 2001 nicht ausgeschlossen habe, eine Bürgschaft zu übernehmen?
Z(1): Es ging um eine Abschätzung der Folgen, die auf mich zukommen. Ich wollte es nicht. Um genau abzuklären, wollte ich zur Bank mitgehen. Ich wollte von der Bank hören, ob ein Bürge gebraucht wird oder nicht.
AMS: Haben Sie von vornherein ausgeschlossen, dass Sie für den BF bürgen wollen?
Z(1). Das weiß ich nicht. Der Sinn des Gesprächs lag in der Folgenabschätzung.
AMS: Ich möchte festhalten, dass nicht ausgeschlossen war, von Seiten der Z1, dass eine Bürgschaft über den Betrag von 162.000,- Euro potentiell eingegangen werden könnte.
BFV: Ich denke, wenn man sich schon so lange kennt, wie die Z(1) und der BF finde ich es nicht ganz ausgeschlossen, dass man bürgt oder nicht. Es verbindet die beiden ja eine lange Freundschaft und damit halte ich eine solche Bürgschaft für logisch denkbar.
AMS: Sie haben vorher gesagt. "Eigentlich waren wir nicht wirklich zusammen. Das war 2001"
Z(1) Eigentlich waren wir da kein Paar mehr. Ich war nur Mitbewohnerin. Wir haben einen Verbindung zueinander, weil wir ja in der gleichen Wohnung wohnen.
AMS: Sie haben gesagt, dass Sie 1.000,-- gegeben haben, wussten aber nicht wofür. Dann sagten Sie, Sie hätten 7.000,-- Euro an den BF geleihen. Leihen Sie den BF öfter Geld?
Z(1). Er fragt mich selten danach, ob ich ihm Geld borge. Konkretisiert bedeutet dass, dass er mich zweimal gefragt hat, nämlich einmal für die 1.000,-- und einmal für die 7.000,-- Euro. Sonst nie. Auf Nachfrage, wofür er die 7.000,-- Euro braucht, hat er mir erklärt, dass dies für die Anschaffung des PKJWs wäre. Ich leihe ja nicht einmal meinem Bruder einfach so 7. 000,- Euro.
AMS: Der Erlagschein der Versicherung kommt in einem Kuvert. Machen Sie das bei allen Briefen, die sich an den BF richten?
Z(1) Ich mache dies nur bei der Ersichtlichkeit des Absenders, Generali Versicherung, auf dem Briefkopf. Sonst öffne ich keine Briefe des BF. Ich habe das immer getan, weil ich davon ausgegangen bin, dass die Zahlung der Haushaltsversicherung mein Teil sei.
AMS: Die Kfz-Versicherung war ebenfalls bei der Generali abgeschlossen. Wie können Sie dies unterscheiden?
Z(1): Ich habe nie ein Kuvert bezüglich Kfz-Haftpflicht gesehen.
RI an BF: Zahlen Sie mit Erlagschein oder Einzug?
BF: Die zweite Generali-Versicherung kommt ins Geschäft. Damit konnte die Z(1) auch kein entsprechendes Kuvert im Postfach vorfinden.
Vorhalt des AMS: Schreiben datierend auf Juni 2007 von der Generali, betreffend Haftpflichtversicherung, ist an die Wohnadresse adressiert.
Z(1): Dazu kann ich nichts sagen. Es wurde vielleicht ein oder zweimal von mir ein Brief der Generali versehentlich geöffnet. Ich habe den geöffneten Brief an den BF übergeben. Inhaltlich ging es um einen Anpassungstarif.
BF: Die Adresse wurde geändert. Ich hatte vergessen, dass ich das in Vergangenheit vorgenommen hatte.
RI. Wissen Sie wann?
BF: Es war ungefähr 20011/2012.
RI an Z(1) Was verdienen Sie?
Z(1) Derzeit nichts. Ich beziehe Notstandshilfe.
RI. Was haben Sie früher verdient?
Z(1) Zwischen 2.200 bis 2.400 Euro brutto.
RI. 7.000,- -euro sind keine Kleinigkeit. Sie hinterfragen ja auch bei Ihrem Bruder. Woher hatten Sie diesen Betrag?
Z(1): Ich habe gespart. Ich habe das Gehalt 15mal bekommen. Ein Gehalt war eine Prämie. Das war eine regelmäßige Prämie, einmal jährlich.
AMS: Sie haben gesagt, dass Sie den PKW am Wochenende benützt haben. Können Sie angeben, wie oft Sie den PKW am Wochenende benützt haben?
Z(1) Es waren 75km, zu meiner Mutter hin und retour. Ich habe ihn auch nicht jedes Wochenende benützt, aber es waren 2 bis 3mal im Monat. Hin und wieder war es auch ein Ausflug. Ich habe vor Beginn der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt die gefahrenen Kilometer abgelesen und je nach Tarif 30 oder 36 Cent bezahlt.
AMS: Haben Sie je mit dem BF auf einem Flohmarkt verkauft?
Z(1) Ich selbst habe beim Autokino Sachen verkauft. Es waren Sachen von den Kindern. Ich war alleine Ich habe meinen Hausrat verkauft.
AMS: Waren Sie gemeinsam mit dem BF gemeinsam zum Verkauf auf dem Flohmarkt?
Z(1) Nein. Ich war nur einmal in Klosterneuburg. Es war eine Art Messeveranstaltung am Flohmarkt war ich nicht mit ihm gemeinsam.
AMS: Haben Sie eine Erklärung, für die Aussage der einen Hauspartei, dass Sie gemeinsam mit Hrn. XXXX in Klosterneuburg am Flohmarkt Waren verkaufen waren. Das war Hr. XXXX , der das gesagt hat.
Z(1): Ich kann mir das erklären, insofern Hr. XXXX türkischer Abstammung ist und daher nicht so gut deutsch spricht.
AMS: Ich verweise auf die Niederschrift in der die Z gesagt hat, dass sie hinter der Aussage der Hauspartei Frau XXXX vermutete. Dann seitens des AMS klargestellt wurde, dass es Hr. XXXX sei. Dann wurde geantwortet, dass Z (1) nicht wisse, woher sich die Hausparteien ihre Meinung bilden würden. Von einem Autokino war bisher nicht die Rede.
Z(1): Ich habe ausgesagt, dass ich nur Sachen meiner Kinder beim Autokino verkaufe. Ebenso einige Dinge meiner Großmutter.
AMS: Das war nicht in diesem Verfahren. Sondern in Ihrem eigenen Verfahren wo Z(1) Hauptpartei ist.
Haben Sie nie in Erwägung gezogen, schriftliche Belege zu erstellen?
Z(1) Ja, wir hatten die schriftlichen Belege. Bis die jeweiligen Zahlungen erfolgt sind, z.B. Kilometergeld, wurde der Beleg aufbewahrt, bis das Geld übergeben wurde. Danach war kein Bedarf mehr, diese Belege aufzuheben.
AMS: Wann erfolgte die Rückzahlung der Euro 7.000.-
Z(1): Das war 2010.
AMS: Sie haben in der Niederschrift gesagt, dass Sie 2010 bis 2012 die Zahlung erhalten haben. Das sehen wir als Teilzahlungen an.
Z(1): Ich habe gesagt, dass ich irgendwann zwischen 2010 und 2012 die Zahlung erhalten habe. Ich habe nie gesagt, dass es Teilzahlungen gab. Wenn Sie das so interpretieren, entspricht das nicht dem von mir Gesagten.
AMS hält fest: Bin erstaunt, dass man bei nicht wiederkehrenden Beträgen nicht genau sagen kann, wann die Rückzahlung erfolgte. Im Hinblick darauf, dass e sich insgesamt um 8.000,-- Euro handelte.
BFV: Won wann ist die Aussage?
AMS: Vom 03.10.2014.
BFV: Die Z(1) hat angegeben, dass sie die 7.000,-- zwischen 2010 und 2012 erhalten hat. Die NS ist von 2014. Die Angaben sind ja schon 4 Jahre her. Ich wüsste nicht mehr, was 2010 vorgefallen ist.
Ich möchte weiters festhalten, dass die Angabe eines Zeitraumes nicht bedeutet, dass Teilzahlungen geleistet wurde. Warum wird immer davon ausgegangen, dass unwahre Aussagen getroffen werden.
AMS: Haben Sie zwischen 2008 und 2010 Kilometergeld bezahlt?
Z(1): Es ist richtig. Der Grund dafür war, es einen Fixbetrag gab. Die Rückzahlung war definitiv mit Einlösung der Versicherung terminiesiert. Zweifel an der Einlösung hatte ich nicht.
BFV: Gab es jemals einen Kreditvertrag in dem Ihr Name expliziert als Bürge und Zahler für den BF aufgeschienen ist?
Z(1) Nein.
BFV: Warum haben Sie von Anfang an nicht ausgeschlossen für den BF zu bürgen? Wieso war es nur eine Option?
Z(1): Wir kennen uns Jahre. Das Vertrauensverhältnis war ja nicht gebrochen. Ich überlege bei einer Bürgschaft. Ich wollte Informationen einholen und nicht lichtfertig Entscheidungen treffen. Hätte es keine andere Möglichkeit für den BF gegeben, hätte ich mich zu 90% an der Bürgschaft beteiligt bzw. diese in Erwähnung gezogen. Bezüglich der Höhe gab es auch verschiedene Bankinformationen.
BFV: Wurden die 7.000,-- bzw. 8.000,-- Euro in einem Stück zurückbezahlt?
Z(1): Ja.
RI: Sie haben in der Niederschrift des AMS Erhebungsdienstes von einer Frau XXXX gesprochen. Es sind noch nicht alle geladenen Zeugen da, ist Frau XXXX schon anwesend?
Z4: Ja, ich habe sie manchmal im Aufzug gesehen. Ja, es ist die Z (1).
RI: Aus welchen Umständen oder welchem Verhalten schließen Sie, dass BF und Z1 ein Ehepaar seien?
Z4: Ich weiß nicht, ob sie zusammenleben oder nicht. Ich kenne sie nur vom Aufzug. Manchmal sehe ich sie ein Monat lang nicht. Wir grüßen einander, mehr aber nicht.
AMS: Hat Ihnen die Z(1) erzählt, dass Sie im Schrebergarten von ihrem Bruder, das Wochenende verbringt?
Z(4): Ja, das ist normal. Ich habe auch einen Schrebergarten, es kommen auch zu mir viele Leute zu Besuch.
RI: an Z (4): Woher wissen Sie, dass die beiden in den Schrebergarten fahren?
Z(4): Es ist schon lange her, .....
RI vermerkt, Zeugin ist der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Sieht daher keinen weiteren Sinn in der Vernehmung der Z (4).
Antrag AMS: Einvernahme von Frau XXXX mit Dolmetsch für türkisch sowie Einvernahme von Hrn. XXXX .
BFV: Ich kann mir nicht vorstellen, wie sich die Z (1) und die Z(4) sich im Stiegenhaus über einen Schrebergarten unterhalten kann. Wie der XXXX zu so einer Aussage bzw. Niederschrift kommen kann, kann ich mir nicht erklären. Die müssen sich mit Händen und Füßen unterhalten haben.
BFV beantragt die Ladung des Ehemannes der Z (4), ob dieser bei der NS gedolmetscht hat.
Z(2) betritt um 13:56 Uhr den Verhandlungssaal.
RI schickt voraus, dass er Z1 bei den nunmehr eintretenden Zeugen hin und wieder als Gattin bezeichne, so wie es die Zeugen in den Niederschriften unterfertigt haben. Dies möge von den Beteiligten und der anwesenden Zeugin nicht als vorauseilende Beweiswürdigung wahrgenommen werden.
RI: Sie haben in der Niederschrift des AMS Erhebungsdienstes von einer Frau XXXX gesprochen. Es sind noch nicht alle geladenen Zeugen da, ist Frau XXXX schon anwesend?
Z2: Ja, ich habe sie gesehen. Sie ist schon weg.
RI merkt an, dass die Z (1) als Frau XXXX gemeint ist.
RI: Wie kommen Sie zu dem Wissen, dass der BF und Z1 in Klosterneuburg am Flohmarkt Waren verkaufen?
Z2: Ich habe gesagt, ich habe sie nur einige Male gesehen. Gefragt, war sie in ihrer Freizeit tun, habe ich angenommen, dass sie auf den Flohmarkt gehen, oder was man sonst so tut in der Freizeit. Es ist ja nicht meine Familie. Das sagen die Nachbarn. Ich weiß nicht, was sie machen. Es ist nicht meine Familie. Ich glaube, sie haben gesagt, dass ich sie immer am Sonntag gehen sehe, auf den Flohmarkt.
RI: Woher wissen Sie, dass der Flohmarkt in Klosterneuburg ist?
Z(2): Ich sehe sie immer am Sonntag mit Karton gehen. Ich sehe sie immer vorbeigehen, bei meiner Stiege. Es sind nicht meine Probleme.
RI: Woher wissen Sie, dass sie zu einem Flohmarkt gehen?
Z(2): Die Leute sagen das. Ich interessiere mich nicht dafür. Ich habe darauf geschlossen, dass die beiden auf den Flohmarkt fahren, weil am Sonntag das Geschäft nicht offen sein kann. Warum kommt dieser Mann immer zu mir und fragt mich. Ich weiß nicht, woher der Mann kommt.
AMS: Sie haben gesehen, dass der BF und Z (1) öfter gemeinsam das Auto benützen? Fahren der BF und Z(1) gemeinsam mit dem Auto fort?
Z(2) Das habe ich nicht gesagt. Das ist nicht meine Familie. Ich spreche syrisch-orthodox.
BFV: IN welchem Stockwerk wohnen Sie?
Z(2) Ich oben, sie unten. Ich wohne im 8.Stock.
BFV: Wie oft sehen Sie den BF oder die Z (1) im Haus?
Z(2): .....
RI stellt fest, dass die Einvernahme des Z (2) hinsichtlich der Sprachschwierigkeiten keinen weiteren Sinn ergibt.
Nachträglich wird seitens des RI auf Hinweis der BFV noch protokolliert, dass der Z (2) gesagt hat, dass er nicht wusste, ob der Erhebungsbeamte des AMS vom AMS kommt oder von der Polizei oder von welcher Behörde auch immer. Weiters wird angemerkt, seitens des RI dass auch der Zeuge XXXX nur bruchstückhaft der Sprache Deutsch mächtig ist.
RI: Es sind noch nicht alle geladenen Zeugen da, ist die Gattin von Herrn XXXX schon anwesend?
Z3: Ich weiß bis heute nicht, ob sie die Gattin ist oder nicht. Mir wurde überliefert, dass die Z (1) die Lebensgefährtin ist. Mehr weiß ich nicht.
RI: In der Niederschrift des AMS Erhebungsdienstes gaben Sie an, Z1 sei bei Herrn XXXX schon viel früher als 1998 eingezogen. Gibt es irgendeine Begebenheit oder einen Grund warum Sie sich daran im Vergleich zu anderen Begebenheiten, die so weit zurück liegen, genauer erinnern können?
Z3: Das weiß ich genau. Vorher hat Fr. Dr. XXXX dort gewohnt. Sie wird um 1977-1979 ausgezogen sein. Danach war glaublich niemand in der Wohnung. Danach ist der Hr. XXXX eingezogen.
RI: Wann ist Z(1) eingezogen?
Z(3) Sie sind gleichzeitig eingezogen, meinem Wissen nach.
AMS: Sie ssagten: Ihnen wurde überliefert, dass es eine Lebensgemeinschaft ist. Wie nehmen Sie die beiden wahr? Als Partner?
Z(3): Ja.
AMS: Ist es so, dass Sie die beiden beobachtet haben, dass Sie am Abend etws gemeinsam unternehmen oder auf Urlaub fahren?
Z(3) Ich habe sie schon öfters am Abend gemeinsam weg gehend oder wegfahren gesehen.
AMS: Wissen Sie vielleicht wohin?
Z(3):N ein.
RI: Haben Sie sonst Kontakt mit dem BF oder der Z(1)?
Z(3) Nein, das gehört hier nicht her. Ich hatte viele Probleme mit dem BF wegen nächtlicher Ruhestörung und ungefähr ca. 10mal Wasserschaden. Der verursachte Wasserschaden wurde nie zugegeben.
BFV: In welchem Stockwerk leben Sie?
Z(3) Im sechsten.
BFV: Sind Sie berufstätig oder in Pension?
Z(3) Ich bin in Pension.
BFV: Wie oft sind Sie im Garten?
Z(3) Aufgrund der Krankheit meiner Frau halten wir uns häufig im Waldviertel auf.
BFV: Wie oft sehen Sie den Z(1) oder den BF im Haus im Monat?
Z(3): Zwischen 5oder 6mal im Monat, ein ander Mal auch ein bis zweimal pro Tag.
BFV: Können sie sich an die Einvernahme mit Hrn. XXXX erinnern? Wussten Sie, dass es ein Mitarbeiter des AMS war?
Z(3) Nein, es hat an der Türe geklopft und der Mann hat sich als XXXX vorgestellt, und ob er mir einige Fragen stellen könnte. Dies wurde bejaht, wir gingen in die Wohnung und es wurde anschließend eine NS aufgenommen.
BFV: Wissen Sie noch, ob XXXX jeden Satz aufgeschrieben oder hat er Ihre Aussage zusammengefasst?
Z(3) Er hat alles niedergeschrieben, vielleicht nicht jeden Satz wortwörtlich, ich habe es gelesen und anschließend unterfertigt.
BFV: Sie sagten, dass Ihnen überliefert wurde, dass Z(1) und BF Lebensgefährten sind?
Z(3): Es hat das Stiegengeflüster überliefert, dass der BF und Z (1) nicht verheiratet sind sondern Lebensgefährten.
BFV: Sie haben ausgesagt, dass der BF und Z (1) gemeinsam eingezogen sind. Wieso sind Sie sich 100% sicher, dass immer dieselbe Dame bei dem BF gewohnt hat?
Z(3): Das Gesicht habe ich mir sehr wohl gemerkt. Auch wenn der Einzug vom BF lange her ist.
BFV: Wie sehen die Postkästen in Ihrem Haus aus?
Z(3) Wir haben die neuen Postkästen bekommen. Das ist schon längere Zeit her. Geschäftz 7 bis 10 Jahre.
BFV: Wie hat sich XXXX verhalten? Wollte er eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Z(1) feststellen?
Z(3) Ja, es hat sich so dargestellt.
RI: Hatten Sie das Gefühl, dass er suggestiv Fragen gestellt hat?
Z(3) Nein. Es waren offene Fragen.
Z(3) ergänzt, XXXX ist nicht zuvor unangekündigt zur NS gekommen, sondern wurde bereits dem Z (3) angekündigt.
BFV merkt an, dass das AMS verwundert war, dass der Z(3) einen Brief des AMS bekommen hat.
Z(3) gibt an, dass es sich sicher, um einen Brief gehandelt hat.
BFV merkt an, das es vielleicht Seitens des Z(3) Erinnerungslücken gibt. Der Z(3) sagt aus, dass es sicher diesen Brief gab. Der Z (3) kann sich noch daran erinnern, dass der BF und Z(3) gemeinsam eingezogen sind. Der Meldezettel sagt etwas anderes. Genau weist das AMS nichts von diesem Brief-
AMS kann sich nicht erklären, wie es zu einem Brief kommt. Dazu wäre auf jeden Fall XXXX zu befragen.
AMS: Sie sagten, dass Sie häufig im Garten sind, weil sich Ihre Frau im Waldviertel bei der Hitze wohlfühlt? Sind Sie häufig im Sommer dort?
Z(3): Ja, weil sich meine Frau dort wohler fühlt. Die Ärzte befinden sich aber in Wien, in der Klink HERA. Ich befinde mich daher überwiegend im Sommer im Waldviertel.
AMS: Sie haben gesagt, Sie sehen den BF und Z(1) 5 bis 6mal? Sehen Sie sie gemeinsam oder getrennt?
Z(3): Sie sehe sie meistens getrennt. Das muss aber nichts zum Beziehungsstatus aussagen.
AMS: Haben Sie die beiden auch schon gemeinsam mit Reisegepäck gesehen, oder dass sie gemeinsam nicht da sind?
Z(3) Nein, das habe ich nicht gesehen.
RI: Woran können Sie sich bezüglich der Erhebungen beim BF und Z1 am 13.08.2012 erinnern?
Z5: Grundsätzlich war es so, dass der Sachbearbeiter XXXX war. XXXX hat des Öfteren an der Tür geklopft, wir haben eine Bewegung wahrgenommen. Es näherte sich jemand der Türe, man hat aber nicht geöffnet. Das war meine Erinnerung dazu.
RI: Wieso erinnern Sie sich nach 3 Jahren noch immer daran?
Z(5) XXXX hat mir den Fall kurz geschildert und gesagt, worum es geht. Eine Person, die längere Zeit arbeitslos ist und ein Antiquitätengeschäft führt, war für mich etwas Neues. An mehr kann ich mich aber nicht erinnern.
RI: Hat XXXX an diesem Tag ein AVISO hinterlassen?
Z(5) Nein, an diesem Tag nicht.
AMS: keine Fragen.
BFV: Wie oft haben Sie die Erhebungen durchgeführt? IN Begleitung einer zweiten Person?
Z(5): Ich kann keine genauen Zahlen widergeben. Ich war 1/2 Jahr in Einschulung. Wir waren fast täglich gemeinsam unterwegs.
BFV: Waren Sie immer mit XXXX unterwegs oder auch mit anderen Mitarbeitern?
Z(5): Nein, es war immer der XXXX .
BFV: XXXX hat nur beim Fall des BF davor erzählt, worum es geht?
Z(5) Nein, man hat vorher gesprochen, worum es geht. Aufgrund der Einschulung wurde mit mir immer gesprochen, damit ich weiß, worum es geht und was auf mich zukommt.
BFV: Können Sie sich auch noch an andere Fälle so gut erinnern, oder nur an den Fall des BF?
Z(5) Ich kann mich nicht aus dem Stegreif an die einzelnen Fälle erinnern. Aber schon ein Name, eine Begebenheit irgendetwas konkretes reicht um die Erinnerung wieder hervorzurufen.
BFV: Wie haben Sie damals bei den Erhebungen das Haus betreten?
Z(5): Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht, ob die Türe offen war oder wir bei jemand geläutet haben.
AMS: War es eindeutig hörbar, dass jemand hinter der Türe war?
Z(5) Ja, es war eindeutig zu hören, dass jemand da war. XXXX hat öfters geklopft, es hat aber keine Reaktion gegeben.. Wir haben hinterher darüber gesprochen.
BFV: Welche Geräusche haben Sie wahrgenommen?
Z(5) Wenn sich jemand hinter der Türe nähert, eine Bewegung macht. Solche Geräusche haben wir gehört.
BFV: Vor der Eingangstür befände sich ein Fliesenboden und darüber ein Teppich.
BF an Z(5): Was haben Sie für Geräusche wahrgenommen? Kann es sein, dass es aus der Nachbarwohnung kam?
Z(5) Nein, das ist von meiner Seite auszuschließen. Es waren klare Bewegungsgeräusche.
BFV bringt vor, dass man nichts hören hat können.
AMS bestreitet mit Hinweis auf den Zwischenraum zwischen Teppich und Türe.
BF gibt an: Er habe zu Hause nie Schuhe an.
RI an AMS: Gibt es noch Anträge?
AMS: Ja, Einvernahme der Zeugin Frau XXXX .
BFV: Ja, ich unterstütze den Antrag."
Am 08.09.2015 fand die zweite Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (Zeuge 6 (Z6):
Herr XXXX ; Zeuge 7 (Z7): Frau XXXX ; Zeuge 8 (Z8): Frau XXXX )
"RI: Kennen Sie den Beschwerdeführer?
Z7: Ja.
RI: Woher?
Z7: Aus dem Haus, er ist eine Hauspartei.
R: Kennen Sie diese Dame (RI zeigt ein Foto)
Z7: Ich kenne die Dame, ihren Namen jedoch nicht. Ich sehe die Leute nur sehr selten, da ich nicht immer zu Hause bin. Vielleicht sehe ich die Leute alle 2 bis 3 Monate. Es ist jedenfalls eine Hauspartei.
RI: Das vorgelegte Bild zeigt Frau XXXX . Es geht um die Tatsache, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht.
RI: Sie haben in der Niederschrift mit Herrn XXXX vom Erhebungsdienst des AMS angegeben, dass sie Frau XXXX seit 29 Jahren kennen. Das wäre vom Niederschriftzeitpunkt rückgerechnet das Jahr 1985. Wieso erinnern sie sich so gut daran?
Z7: Ja, ich habe mit ihr gesprochen. Es ist schon länger her. Ich sehe die Leute maximal 2 bis 3 mal im Jahr, das betrifft auch den BF. Es ist aber sicher schon 5 bis 6 Jahre her, als die Tochter von XXXX verstorben ist. Das letzte Mal habe ich XXXX 2 bis 3mal pro Jahr.
RI: Können sie mir beschreiben, wieso sie in der Niederschrift eingeschätzt haben, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX , obwohl sie nicht verheiratet sind, wie ein Ehepaar leben? Welche Wahrnehmungen haben sie zu dieser Beschreibung veranlasst?
Z7: Vor Jahren hat mir das Frau XXXX gesagt. Es ist schon sehr lange her. Ob sie jetzt noch zusammensind oder nicht, kann ich nicht sagen. Ich habe selber keinen Zeitbegriff, weil ich selbst Psychopharmaka nehme.
AMS: Hält Zeugenniederschrift bezüglich Wohnhaftigkeit seit 29 Jahren vor. Das wäre vom Niederschriftenzeitpunkt zurückgerechnet das Jahr 1985. Das klingt anders, als die Aussage heute. Was sagen Sie dazu?
7Z: Ich wohne seit 1985 in der Wohnung. Ich kenne den BF seit damals, ebenso wie die Dame. Ich habe von der Dame selbst gehört, dass sie zusammen sind.
RI: Wieso wissen Sie, dass XXXX , schon seit 1985 in der Wohnung wohnt, wenn Sie Zeitwahrnehmungsprobleme aufgrund der Medikamente haben?
Z7: Gesichter merke ich mir gut, deshalb weiß ich das.
Auf Nachfrage des AMS: Ich kenne den Namen der XXXX nicht. Ich rede die Personen über eine Begrüßung wie" Hallo, oder Grüß Gott" an. Mehr sage ich nicht. Wie der AMS-Mitarbeiter bei mir war, musste ich sogar fragen, wer die XXXX eigentlich ist, die in dieser Wohnung wohnt. Es ist richtig, dass ich weiß, dass die beiden zusammen wohnen. Das weiß ich von einem Ganggespräch. Auf welcher Türnummer Frau J wohnt, weiß ich nicht.
AMS: Können Sie sich erinnern, dass Sie XXXX gefragt haben, ob sie Ihnen etwas vom Flohmarkt mitnehmen kann?
Z7: Nein, ich kann mich nicht erinnern.
AMS: Aufgrund welcher Wahrnehmung haben Sie die Einschätzung getroffen, dass die beiden wie ein Ehepaar leben?
Z7: Ab 1985 war ich eingezogen. Seitdem habe ich sie so wahrgenommen. Das stammt aus dieser Zeit. In den letzten Jahren nicht mehr so.
AMS-Vorhalt: XXXX ist erst 1998 eingezogen.
Z7: Das kann sein (Schulterzucken).
BFV: Vor 1998 hat die Ehefrau von Hrn. XXXX mit ihm gewohnt. Kann es sein, dass Sie die beiden verwechseln?
Z7: Möglich.
BFV: Sie können sich also nicht an eine andere Dame erinnern, die mit dem BF zusammen gewohnt hat?
Z7: Nein.
BFV: In der Einvernahme mit Hrn. XXXX steht, dass Sie statt XXXX "Frau XXXX " gesagt. Hatten Sie das Gefühl, dass es XXXX so aufgeschrieben hat.
Z7: Das weiß ich nicht. Sie hat auch nichts gesagt, als ich sie Frau XXXX genannt habe.
BFV: Es geht um die Aussage von Hrn. XXXX . Haben Sie Frau XXXX als Namen genannt?
Z7: Das glaube ich nicht, das stimmt nicht.
BFV: Wie wurde die Einvernahme mit Hrn. XXXX vonstatten? Hat er sich vorgestellt, dass er vom AMS ist?
Z7: Ja, er hat sich vorgestellt. Ich meinte, dass ich mich nicht in fremde Sachen einmische. Er meinte es handelt sich um eine Routineüberprüfung, es hätte keine Nachteile für mich. Hätte ich dies gewusst, hätte ich keine Aussage gemacht. Ich wollte nicht vor Gericht. Ich will dem Hrn. XXXX nicht schaden.
BFV: Wie wurde die Niederschrift aufgenommen? Hat XXXX Ihre Aussagen Satz für Satz aufgenommen oder war es eine sinnhafte Protokollierung?
Z7: Das weiß ich nicht mehr.
RI: Welchen Flohmarkt veranstalten Sie in Klosterneuburg (Ort, Zeit)?
Z8:Ich bin diejenige die den Flohmarkt am Stadtplatz in Klosterneuburg betreibt. Ich kenne den Hrn. XXXX nicht.
AMS: Gibt es für den Zeitraum 2008 bis 2012 Aufzeichnungen von Personen, die sich für den Flohmarkt anmelden?
Z8: Die Leute können sich anmelden bzw. ich schreibe die Leute an. Diese Vorgangsweise betrifft den BF aber nicht, da ich weder ihn noch seinen Namen gekannt habe. Er kommt auch nicht in den Listen oder E-Mails vor.
BFV: Ich halte das für einen Erkundungsbeweis und für nicht zweckmäßig. Mich hat die Ladung der Zeugin verwundert.
AMS: Ich habe geglaubt, dass ist der einzig größere Flohmarkt in Klosterneuburg und das die Einvernahme der Zeugin sinnvoll ist.
RI: Der VwGH hat in rezenten Erkenntnissen den Verwaltungsgerichten aufgetragen, den Prinzipien der amtswegigen Ermittlung und der Erforschung der materillen Wahrheit Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde wurde die Ladung ausgesprochen und erfolgte die Einvernahme.
RI: Können Sie sich noch an den BF erinnern?
Z6: Nein.
RI: Können Sie sich noch an Frau XXXX erinnern?
Z6: Ich glaube, dass es eine kleine, dunkelhaarige Dame war. Es ist aber schon 2-3 Jahre her, wenn sie mir gegenüber stünde, würde ich sie nicht erkennen.
RI: Können Sie sich noch an Hrn. XXXX erinnern?
Z6: Ja, ein untersetzter, türkischstämmiger, grauhaariger Mann.
RI. Erinnern Sie sich an Hrn. XXXX ?
Z6: Dan Ehepaar XXXX : Die Gattin saß im Rollstuhl, der Gatte war ein schlanker um die 70 Jahre alter Mann.
RI: Hat Herr XXXX bei der Niederschrift von Frau XXXX gedolmetscht?
Z6: Kann ich mich nicht mehr erinnern.
RI: Haben sie die Muttersprache der Zeugin abgefragt?
Z6: Ich glaube wie war türkisch.
RI: Gab es Verständigungsschwierigkeiten mit Frau XXXX ?
Z6: Nein.
RI: Warum haben Sie die Muttersprache nicht in der Niederschrift vermerkt?
Z6: Weil ich glaube, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist. Sie hat auf mich den Eindruck gemacht, dass sie schon lange hier wohnt.
RI: Gab es Verständigungsschwierigkeiten mit Herrn XXXX ?
Z6: Ich glaube ja. Gibt es grundsätzlich Verständigungsschwierigkeiten, wird von mir keine Niederschrift aufgenommen.
RI: Es wurde mit Hrn. XXXX eine Niederschrift aufgenommen?
Z6: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
RI: Die Niederschrift wird dem Zeugen vorgelegt. In der Niederschrift ist nichts zu lesen von Verständigungsschwierigkeiten oder von der Muttersprache.
Z6: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich kann das in keine Richtung bestätigen.
RI: Hat Herr XXXX erwähnt, dass es Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und ihm gibt?
Z6: Nein, keine Differenzen. Es gab einmal, einen Wasserschaden. Mehr weiß ich nicht mehr.
RI: Haben sie sich brieflich bei Herrn XXXX avisiert?
Z6: Nein. Ich glaube, zu wissen wer gemeint ist mit dem Brief. Nach Abschluss der Einvernahme kam eine Ärztin. Sie kam wegen dem Pflegegeld. Ich nehme an, sie hat sich per Brief angekündigt.
AMS weist auf den Bericht vom 22.08.2014 hin, dass in den Niederschriften mangelnde Deutschkenntnisse schon erwähnt werden, da dies bei der Gattin von Hrn. XXXX festgehalten ist.
AMS: Gibt es Erinnerungen an die Erhebungen im Geschäft?
Z6: Ich war einige Male am Vormittag in dem Geschäft. Ich habe in benachbarten Geschäften nachgefragt. Eine Dame meinte, er kommt immer mit einem großen Geländewagen. Der BF auf den Geländewagen von mir angesprochen, erklärte, dass der Wagen seiner Lebensgefährtin gehört. Diese Erklärung hat der BF umgehend abgegeben, obwohl es in der Sache um die Verfügbarkeit ging, und damals um nichts anderes.
AMS: Können Sie sich an die Thematik des Kühlschrankes und der Aufteilung des Kühlschranken bei der Befragung im Geschäft erinnern?
Z6: Nein, das ist ja ein Blödsinn. Das war nicht Thema.
AMS: Können Sie uns schildern, wie die Einvernahme der Hausparteien von Statten ging.
Z6: Eine Dame im Erdgeschoss, neben den Postkästen. In Frage kommen vor allem Hausparteien die direkt benachbart sind oder zumindest stockwerksmäßig benachbart angrenzen. Daher fiel meine Wahl auf das Ehepaar XXXX . Man klopft an, stellt sich vor und sagt worum es geht, Die Leute werden belehrt über die Tragweite der Aussage, wird protokolliert.
RI. Wie läuft die Protokollierung ab?
Z: Ich stelle die Fragen, nach Beantwortung schreibe ich dies nieder. Es geht Schritt für Schritt.
RI: Schreiben Sie wortwörtlich nieder oder sinngemäß?
Z: Wenn jemand verwendbar formuliert, verwende ich diese Formulierung direkt. Wenn nicht, muss man eben die geeignete Formulierung finden vor allem wenn unsachgemäße aussagen stattfinden.
RI: Warum lassen Sie die Befragten nicht selbst niederschreiben?
Z6: Weil dies bei uns nicht üblich ist. Die Niederschrift wird immer vom Verhandlungsleiter gemacht so auch beim AMS in den Geschäftsstellen. Das Protokoll wird nach Niederschrift verlesen. Zum Lesen vorgelegt, gibt es keine Einwände wird das Protokoll unterfertigt.
AMS: Können Sie ein Beispiel anführen, für unsachgemäße Ausführungen.
Z: Man hat bei dieser Arbeit mit dem verschiedenen Gesellschaftssichten zu tun. Es geht hier um Dialekt bzw. Umgangssprache. Diese ist nicht direkt protokollierbar.
AMS: Kann man davon ausgehen, dass der Gesprächsinhalt korrekt wieder gegeben wird?
Z6: Ja, absolut.
AMS: Besteht von Ihrer Seite aus, die Erinnerung bei dem BF, gemeinsam mit Hrn. Kornthaler?
Z6: Es gab keine Begehung. Ich erinnere mich an den Versuch.
RI: Woran erinnern Sie sich?
Z: An 3 oder 4 Kontaktversuche. Ich hatte Hrn. XXXX und einen anderen Kollegen mit. Einmal haben wir eine Nachricht (AVISO) hinterlegt, das war beim zweiten oder dritten Versuch. Der Termin wurde nicht beachtet.
AMS: Es geht um das eine Mal, wo Schritte hinter der Türe zu hören waren.
Z6: Ja, jetzt erinnere ich mich. Man hört, dass der "Spion" betätigt wird.
AMS: Waren Schritte zu hören?
Z6: Das kann ich nicht sagen. Es steht im Bericht.
BFV hält fest, dass der BF keinen Metalltürspion hat, sondern einen aus Kunststoff. Es ist schwierig diesen zu hören.
RI merkt an, auf den Fotos im Akt ist nichts zu erkennen bezüglich "Spion".
BFV: Der Hr. XXXX hat bei der letzten Verhandlung ausgesagt, dass er eine Ladung im Wege eines eingeworfenen Briefes bekommen hat. Demgegenüber haben Sie in der Einvernahme vom 23.09.2014 gesagt, dass die Postkästen im Haus des BF nur alte Postkästen sind und das AVISO an der Türe hinterlassen wurde. Was sagen Sie dazu?
Z6: Wir geben das AVISO grundsätzlich an die Wohnungstür gegeben. Niemals in den Postkasten. Nein, ich vermute, dass es mit der Ärztin von der PVA im Zusammenhang steht. Es ging um das Pflegegeld der Frau XXXX . Ich habe keine Ladung hinterlegt, es gäbe einen Durchschlag im Akt. Es wird außerdem ein Termin vereinbart und er übernimmt die Ladung persönlich. Eine Ladung einfach nur einzuwerfen ist sinnlos.
BFV: Hr. XXXX hat bei der letzten Verhandlung ausgesagt, dass er nicht wusste, dass Sie vom AMS sind. Er dachte Sie seien von der Polizei. Können Sie sich das erklären? Was sagen Sie dazu?
Z6: Nein, das kann ich nicht erklären.
BFV: Vorher wurde vom AMS festgehalten, wenn es Verständigungsprobleme gibt, dass sie dies vermerken. Sie haben aufgeschrieben, dass Frau XXXX aufgrund mangelnder Verständigung nicht einvernommen werden konnte. Frau Burga konnte in der letzten Verhandlung auch nicht einvernommen werden. Was sagen Sie dazu?
Z6: Ich habe diese Erfahrung, im Laufe meiner 30jährigen Tätigkeit, schon oft erlebt, dass die Leute bei Gericht plötzlich nichts mehr verstehen. Stellt sich heraus, dass es Verständigungsschwierigkeiten gibt, halte ich keine Befragung ab, da ich weiß, dass es keinen Sinn macht.
BFV: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie nicht jede Aussage einzeln aufschreien, sondern zusammengefasst aufschreiben.
Z6: Wenn eine Befragung ca 1 1/2 Stunden dauert, kann ich nach 50 Minuten nicht mehr sagen, was zu Beginn gesagt wurde. Daher wird schrittweise protokolliert.
BFV: Wenn eine Einvernahme 1 1/2 Stunden dauert, wieso sind die Niederschriften so kurz. Man spricht ja mehr, als eine 1/2 Seite.
Z6: Nicht jede Einvernahme dauert so lange. Das war ein abstraktes Beispiel.
RI: Wie lange haben die Einvernahmen bei XXXX gedauert?
Z6: Ca 30 bis 40 Minuten.
BFV ist der Meinung, dass eine Niederschrift über 30 Minuten länger sein sollte.
BFV: Hr. XXXX hat in der letzten Verhandlung ausgesagt, dass Sie einige Male über diesen Fall mit ihm gesprochen haben. Er konnte sich noch sehr gut erinnern. Wann haben sie über diesen Fall gesprochen?
Z6: Es gab eine Stellenausschreibung für den Erhebungsdienst. Er konnte sozusagen sich für den Erhebungsdienst bewerben und es wurde am Tag vorher über den Fall gesprochen. Hr. XXXX hat Unterlagen bekommen.
BFV: Ist Ihnen zu Ohren gekommen, dass der gegenständliche Fall vom AMS als Präzedenzfall gehandelt werden möchte?
Z6: Nein.
BFV: Würden Sie sagen, dass Sie "Hochdeutsch" sprechen?
Z6: Wenn es sein muss, kann ich das.
BFV: D.h. im Falle einer Niederschrift des AMS mit Ihnen als Zeugen, müsste die Aussage nicht umformuliert werden.
Z6: Ich nehme an nicht.
AMS: Zurück zum Erhebungsversuch mit den Bewegungen des Spions. Können Sie sich erinnern, ob der Fall mit Hrn. XXXX besprochen wurde?
Z6: an den Wortlaut des Gespräches kann ich mich nicht erinnern. Es ist aber selbstverständlich wenn ein neuer Kollege dabei ist, dass nachher über die Wahrnehmung gesprochen wird.
AMS: Wurde konkret darüber gesprochen, dass jemand hinter der Türe war oder nicht?
Z6: Ja, sicher, es wurde darüber gesprochen.
RI: Welches Datum hat der Kaufvertrag für das Geschäftslokal?
BF: 17.07.1998
RI: Welches Datum hat der Kaufvertrag für den Mitsubishi Outlander?
BF: Auslieferung 11.08.2008.
RI: Ist der Mitsubishi Outlander Privatfahrzeug oder Firmenfahrzeug?
BF: Es war ein Privatfahrzeug. Jetzt ist es ein Firmenfahrzeug, ich habe es übernommen. Die Übernahme war Ende 2012, Anfang 2013.
RI: Haben Sie die Anschaffungskosten für den Outlander in den Einkommenssteuererklärungen abgeschrieben?
BF: Nein. Erst ab der Einbringung des Firmenfahrzeuges.
RI: Haben Sie die Kreditraten für den Erwerb des Geschäftslokals in den Steuererklärungen als gewinnmindernden Abzugsposten berücksichtigt?
BF: Al gewinnmindernd schon, aber nicht als steuerlich absetzbar berücksichtigt. Von meinem Steuerberater wurde mir erklärt, dass es sich um eine Anlage handelt. Ich führe nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, deshalb ist es nicht steuerlich absetzbar.
RI: Bis wann wurde der Outlander von Frau XXXX genutzt?
BF: Ich glaube zwei Jahre. Sie hat sich dann ein eigenes Auto genommen. Ich kann nicht nachsehen, da ich keine Unterlagen von XXXX habe. Das Auto wurde nicht bis Ende 2012 genutzt. Das Auto wurde bis etwa 2010 genutzt.
RI fordert BF auf, folgende mitgebrachte Dokumente vorzulegen und diese werden vorgelegt.
Vorlage der Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2012
Vorlage sämtlicher Rückzahlungsbelege für den Geschäftslokalkredit für die Jahre 2008 bis 2012
Vorlage des Kaufvertragsanbot
Auf Nachfrage des RI: Bei der Vorlage der Überweisungen betreffend Geschäftslokalkredit handelt es sich um Kopien vom Geschäftskonto.
Urkundenerklärung AMS: echt, zur Richtigkeit wird auf den erlassenen Bescheid verwiesen.
AMS: Bei der A$ Seite betreffend Gebrauchtfahrzeug handelt es sich nur um Kaufvertragsanbot.
BF: Ich habe in meinen Unterlagen nichts anderes mehr gefunden.
AMS: In der Beschwerde vom 07.08.2013 an den VwGH, Seite 4, Erster Absatz, wird von Tankostentragung durch XXXX gesprochen.
BF: Es ist sicher so zu verstehen, dass die Tankkosten vom Kilometergeld bezahlt wurden.
AMS: Es war neu für mich, dass das Auto von XXXX nur bis 2010 genutzt wurde. Ich habe eine Zulassungsauskunft vom 04.01.2013, dass kein Auto auf XXXX zugelassen ist. Ich habe ihr das auch in der Niederschrift vom 03.10.2014 gesagt, es ginge um den Zeitraum 2008 bis 2012. Es ist nicht aufgetaucht, dass das Auto in diesem Zeitraum nicht gemeinsam genutzt wurde.
BF: Ich kann mich nicht mehr so genau daran erinnern. Ich müsste zu Hause nachschauen. Es kann schon sein, dass das Auto bis 2012 genutzt wurde."
Folgender verfahrensleitender Beschluss wurde in der letzten
Verhandlung gefasst: "Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als
Beisitzer beschlossen:
1. ) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausschluss des Laienrichters Maggale wegen Befangenheit wird abgelehnt.
2. ) Der Antrag des AMS auf Einvernahme von Frau XXXX und Herrn XXXX mit Dolmetsch wird abgelehnt.
3. ) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Rechtsvertreter XXXX wird abgelehnt.
4. ) Der Antrag des AMS auf Vorlage des Kaufvertrages wird abgelehnt.
Begründung:
Ad 1.) Alleine durch die Stellung des Laienrichters Maggale als Ersatzmitglied im Regionalbeirat des AMS kann keine Befangenheit entstehen. Vergleiche dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. Ra 2015/07/0013.
Ad 2.) Es ist für den Senat nicht ersichtlich, wie der gestellte Antrag zur Sachverhaltsfindung beitragen soll. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX können sich nur auf Deutsch mit den beantragten Zeugen am Gang unterhalten haben. Dabei war sicherlich kein Dolmetsch anwesend. Da Frau XXXX und Herr XXXX sich nicht ausreichend auf Deutsch in der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücken konnten, konnten auch Gesprächsinhalte zwischen Beschwerdeführer/ XXXX und den beiden Zeugen aufgrund der Sprachbarriere zu Fehlinterpretationen oder Fehlwahrnehmungen führen.
Ad 3.) Der Antrag zielt auf den Nachweis der einseitigen Würdigung von Protokollierungen durch das AMS. Da die Würdigung aber ohnehin aufgrund der in der Verhandlung aufgenommenen Beweise vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt und somit die Würdigung des Senates jene des AMS ersetzt, ist der Antrag mangels Erkennbarkeit des verfolgten Zwecks abzulehnen.
Ad 4.) Der Antrag ist abzulehnen, da der Vertrag vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschlossen wurde und die Auswirkungen ohnehin über die Kreditzahlungen quantifizierbar sind."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Miete im Monat 04/2014 betrug € 661,97. Die Stromkosten belaufen sich auf € 344,40 pro Quartal. Von XXXX wird eine Mietzahlung von €
350,00 geleistet. Die Kosten der Haushaltsversicherung betragen €
48,39 halbjährlich.
Das Fahrzeug Mitsubishi Outlander ist im verfahrensgegentsändlichen Zeitraum ein Privatfahrzeug. Die Finanzierung erfolgte unter Zuhilfenahme eines Kredites von XXXX . Für den Kredit wurden keine Zinsen verrechnet. Kilometergeld wurde für die Verwendung des Mitsubishi Outlander nicht verrechnet.
Die Mietzahlungen von XXXX sind pauschaliert. Ca. die Hälfte der Haushaltsversicherung wird von Frau XXXX bezahlt. Kommt es nach Jahresabschluss der Energiekostenrechnung zu einer Nachzahlung, wird die Hälfte der Kosten von Frau XXXX getragen. Auch die Kosten der KFZ Versicherung wurden zu einem nicht bestimmbaren Teil von Frau XXXX getragen.
Das Badezimmer der Wohnung, in der der Beschwerdeführer mit XXXX wohnt, ist nicht absperrbar.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Gemeindewohnung. Es besteht ein Mietvertrag, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche teilweise Überlassung des Mietgegenstandes vertraglich untersagt ist.
Die Miete ergibt sich aus OZ 19. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurde zugunsten des Beschwerdeführers die Miete, die in der vorgelegten Unterlage am Nächsten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist, für die Feststellung gewählt. Die Stromkosten ergeben sich aus OZ
20. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurden die Stromkosten zugunsten des Beschwerdeführers auf Basis der vorgelegten Unterlage gewählt. Die Haushaltsversicherungskosten ergeben sich aus OZ 22. Da keine Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt wurden, wurden die Haushaltsversicherungskosten zugunsten des Beschwerdeführers auf Basis der vorgelegten Unterlage gewählt.
Es wurde ein Kredit für die Anschaffung des Mitsubishi Outlander gewährt, bei dem keine Zinsen vereinbart wurden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers. Da weder die Zeugin XXXX noch der Beschwerdeführer den Wert des Kilometergeldes, welches sie angeblich beinahe wöchentlich miteinander abgerechnet haben, angeben konnten, konnte der Beschwerdeführer die tatsächlich erfolgte Verrechnung nicht glaubhaft machen. Bei einer sich so oft wiederholenden Tätigkeit würden sich beide an den genauen Wert erinnern.
Eine pauschalisierte Mietzahlung von Frau XXXX wurde behauptet, konnte aufgrund der zusätzlichen Zahlungen bei Haushaltsversicherung, KFZ Versicherung und Energiekostennachzahlungen nicht festgestellt werden, da zusätzliche Zahlungen einer Pauschalierung zuwider laufen. Die Feststellung zur Zahlung der Haushaltsversicherung ergeben sich aus der Aussage von Frau XXXX , der Beschwerdeführer korrigierte seine Aussage insofern übereinstimmen, als die Kosten der Haushaltsversicherung unregelmäßig von Frau XXXX getragen werden, einmal zahle sie, einmal er. Daraus ergibt sich eine Kostentragung ca. zur Hälfte. Die Feststellung zur Tragung der Energiekostennachzahlung ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX . Weiters ist aufgrund der Aussage von Frau XXXX , dass sie alle Kuverts mit Absender Generali geöffnet hat und aus den Zahlungen von Erlagscheinen der Generaliversicherung, davon auszugehen, dass Frau XXXX Kosten der KFZ Versicherung zumindest teilweise beglichen hat. Das genaue Ausmaß der Kostentragung war nicht feststellbar.
Die mangelnde Absperrbarkeit des Bades ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von XXXX und dem Beschwerdeführer.
Das Überlassungsverbot ergibt sich aus Punkt 1 Abs. 2 des Mietvertrages, OZ 2, Dateibeschriftung "031_mietvertrag 2.pdf".
In die Beweiswürdigung fließt ein, dass alle drei Richter des Senates den Eindruck gewonnen haben, dass die in der ersten Verhandlung ausgestrahlte Nähe und Fürsorglichkeit von Frau XXXX und Herrn XXXX nach außen durchaus als Beziehung wahrgenommen werden kann. Die Aussagen wirkten auf alle drei Richter abgesprochen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im Judikat des VwGH in dieser Rechtssache vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, wurde ausgeführt: "Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023, und vom 14. November 2013, Zlen. 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Wenn ein Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden."
Eine Geschlechtsgemeinschaft konnte nicht nachgewiesen werden; dieser Nachweis war aber aufgrund des Vorliegens der Kriterien der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht notwendig.
Bei einer Mietzahlung von € 661,97 ergibt sich bei 110 Quadratmetern eine Quadratmetermiete von gerundet € 6,02. Da XXXX laut Aussage des Beschwerdeführers ca. 20 Quadratmeter gemietet hat, ergeben sich daher Mietkosten von gerundet € 120,36. Das bedeutet, dass fast €
230 für Abdeckung der restlichen Kosten verbleiben. Werden die Quartalstromkosten von € 344,40 durch 3 dividiert um die monatlichen Kosten zu berechnen, so ergeben sich € 114,80 Energiekosten für Beschwerdeführer und XXXX . Werden die € 114,80 durch 110 Quadratmeter dividiert, ergibt sich eine Stromkostenanteil von gerundet € 1,04 pro Quadratmeter. Bei 20 Quadratmetern beträgt der Energiekostenanteil von XXXX also gerundet € 20,87. Werden die Kosten der Haushaltsversicherung von € 48,39 durch 6 Monate dividiert, ergeben sich Kosten von gerundet € 8,07 pro Monat für Beschwerdeführer und XXXX . Werden die € 8,07 durch 110 Quadratmeter dividiert, ergibt sich eine Haushaltsversicherungsanteil von gerundet € 0,07 pro Quadratmeter. Bei 20 Quadratmetern beträgt der Haushaltsversicherungsanteil von XXXX also gerundet € 1,47. Zusammengerechnet müsste XXXX € 22,34 für restliche Kosten zahlen. Schon daher erweist sich, die behauptete pauschalierte Kostentragung von XXXX , als wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, da eine solche Pauschalisierung, in der über € 200 monatlich nicht für tatsächliche Kostenaufwendungen genutzt wurden, die dem Beschwerdeführer von XXXX aber dennoch zugeflossen sind, als dem fremdvergleich nicht standhaltend.
Da weder die Zeugin XXXX noch der Beschwerdeführer den Wert des Kilometergeldes, welches sie angeblich beinahe wöchentlich miteinander abgerechnet haben, angeben konnten, konnte der Beschwerdeführer die tatsächlich erfolgte Verrechnung nicht glaubhaft machen. Bei einer sich so oft wiederholenden Tätigkeit würden sich beide an den genauen Wert erinnern. Schon dies führt zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zumindest bis zum Jahr 2010.
Auch ist es aufgrund der Aussage der Zeugin XXXX davon auszugehen, dass Kosten für die KFZ Versicherung zumindest teilweise getragen wurden und zwar bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, da das Auto gemäß Aussage des Beschwerdeführer erst Ende 2012/Anfang 2013 an die Firma übertragen wurden.
Kommt es nach Jahresabschluss der Energiekostenrechnung zu einer Nachzahlung, wird die Hälfte der Kosten von Frau XXXX getragen, trotz behaupteter Pauschalierung. Dies führt zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers für alle Jahre mit Nachzahlungen. In welchen Jahren es zu Nachzahlungen kam, war mangels entsprechender Vorlage der Urkunden durch den Beschwerdeführer nicht feststellbar.
Es wurde von Frau XXXX ein Kredit gewährt, bei dem keine Zinsen vereinbart wurden. Dieser hält somit dem wirtschaftlichen Fremdvergleich ebenfalls nicht stand, da zinsenlose Kredite nicht der Standard sind. Auch hier kommt es zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumindest bis zum Jahr 2010.
Außerdem wird das KFZ, das Ausfluss der unüblichen Kreditgewährung ist, noch immer durch den Beschwerdeführer genutzt. Dadurch wird das wirtschaftliche Ungleichgewicht bis zum Ende der Nutzungsdauer des KFZ perpetuiert.
Es wurde eine pauschalisierte Mietzahlung behauptet. Trotzdem wurde die Hälfte der Haushaltsversicherung, Teile der KFZ Versicherung und die Hälfte der Nachzahlungen zu den Jahresstromkosten von Frau XXXX bezahlt. Dies führt, wie in den Vorabsätzen ausgeführt, zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Pauschalisierung war aufgrund der bisher erfolgten Darlegungen daher für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht glaubhaft.
Die Aussagen über den Zeitraum 2010 hinweg sind zwischen der Zeugin XXXX und dem Beschwerdeführer XXXX widersprüchlich. Es gibt keine Belege für Zahlungen zwischen diesen beiden Beteiligten. Frau XXXX Aussage ist als unglaubwürdig zu werten, weil sie Widersprüche in ihrer Aussage in der ersten Verhandlung hatte, die zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft geführt haben. Weiters wirkten die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin auf den Senat abgesprochen. Herr XXXX kann sich als Beschwerdeführer verantworten wie er will. Dementsprechend kommt nach Ansicht des Senates den Aussagen von Herrn XXXX untergeordnete Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu, wie man beispielhaft an der Kfz-Auskunft des AMS aus dem Jahr 2013 und den wechselnden Behauptungen des Beschwerdeführers zur Nutzungsdauer des PKW durch Frau XXXX ersehen kann.
Daher war von einer Wirtschaftsgemeinschaft für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen, da Frau XXXX , wie gezeigt, den Beschwerdeführer ohne entsprechende Pflicht zur Kostentragung überproportional unterstützte. Genau dieses Handeln hatte der Gesetzgeber bei der Anrechnung des Partnereinkommens vor Augen, als er die Anrechnung des Partnereinkommens in der Notstandshilfe regelte.
Auch die Wohngemeinschaft, wenn diese auch immer loser wird, ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch vorhanden. Als Beweis dafür dient die mangelnde Absperrbarkeit des Bades, was ein Wahren der Intimsphäre aus Sicht des Senates unmöglich macht, da versehentliche Störungen im Bad möglich sind.
Alle drei Richter des Senates haben den Eindruck gewonnen, dass die in der ersten Verhandlung ausgestrahlte Nähe und Fürsorglichkeit von Frau XXXX und Herrn XXXX nach außen durchaus als Beziehung wahrgenommen werden kann. Dies wurde ebenso als Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gewertet.
Allfällige Ermittlungsmängel, die in der Entscheidung des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, aufgezeigt wurden, wurden durch die Erhebung der Beweise durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verhandlungen ausgeräumt.
In der Würdigung wurde auf die Ausführungen des AMS zu den Erhebungsversuchen betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers Erhebungen und zu den Erhebungen mit den Hausparteien aus folgenden Gründen nicht eingegangen:
Zum Einen ist aus der allfälligen Anwesenheit einer Person in der Wohnung des Beschwerdeführers nichts für oder gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers oder des AMS zu gewinnen. Es gibt kein Eingriffsrecht des Gesetzgebers, welches dem AMS eine zwangsweise Einsichtnahme in die Wohnung ermöglichen würde. Somit ist das AMS auf die Freiwilligkeit des Beschwerdeführers bezüglich Lokalaugenschein in der Wohnung angewiesen. Gem. Artikel 7 der Charte der Grundrechte der Europäischen Union hat "jede Person [...] das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation." Somit kann ein Nichtöffnen der Türe nicht gegen den Beschwerdeführer gewertet werden.
Zum Anderen haben die Verhandlungen in diesem Einzelfall bewiesen, dass Zeugen aus verschiedenen Gründen nicht verwertbare Aussagen tätigen und diese vor Gericht bestätigen oder nicht. Die Zeugen verlieren teilweise ihre Sprachkenntnisse vor Gericht, erinnern sich nicht korrekt an Zeiträume, hatten negative Ereignisse mit dem Beschwerdeführer die potentiell Einfluss auf die Aussage oder die Erinnerung ausüben könnten und machten es somit in diesem Einzelfall, in dem gerade der zeitraumbezogene Abspruch und die Entwicklung des Zusammenlebens von Herrn XXXX und Frau XXXX innerhalb des festgesteckten Zeitraumes wichtig sind, unmöglich zu brauchbaren Ergebnissen zu gelangen. Die Wahrnehmungen von Hausparteien fanden hier nämlich gerade nicht zeitraumbezogen statt, sondern waren immer zeitlich untrennbar ab dem Einzug von Herrn XXXX und Frau XXXX .
Abschließend wird seitens des Senates noch angemerkt, dass die Bestreitung der Lebensgemeinschaft für den erkennenden Senat insofern nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer in einer Gemeindewohnung lebt und eine entgeltliche oder unentgeltliche teilweise Überlassung des Mietgegenstandes vertraglich untersagt ist. Sollte die Zeugin XXXX gemäß der Angaben des Beschwerdeführers wirklich in keiner Lebensgemeinschaft leben, so wäre das Konstrukt des gemeinsamen Wohnens in einer Gemeindewohnung zu hinterfragen, da Untermietverhältnisse vertraglich unzulässig sind. Täuschungen darüber könnten dann strafrechtliche Tatbestände verwirklichen und zu weiteren zivilrechtlichen Problemen führen. Daher dient auch dieses Faktum als weiteres Puzzleteil für den erkennenden Senat, der das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft komplettiert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Judikat hält sich an die, in der gegenständlichen Rechtssache vom VwGH am 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, getätigten Ausführungen. Auch wenn die Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung der Meinung war, dass es sich um einen Präzedenzfall seitens des AMS handle, so erkennt der Senat dennoch nichts Präzedenztaugliches und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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